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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 17 U 453/08
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Hat der Gläubiger in einem Überleitungsfall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die ursprünglich vorhandene Kenntnis von der Anschrift des Schuldners vor dem 1. Januar 2002 verloren, weil der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt hat, so beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, wenn er von der neuen Anschrift des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Oberlandesgericht Karlsruhe 17. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 17 U 453/08

Verkündet am 17. März 2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2009 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller-Christmann Richter am Landgericht Dr. Emunds Richter am Oberlandesgericht Lindner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Juni 2008 - 3 O 42/07- im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Januar 2008 aufrechterhalten wird.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 27.609,76 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Förderbank des Bundes, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin (fortan: Klägerin) gewährten Darlehens in Anspruch.

Am 22. Juli 1988 bewilligte die Klägerin dem Beklagten ein Förderdarlehen über 54.000 DM (27.609,76 €) zur Gründung der St. Sekt GmbH, das von dessen Hausbank ausgezahlt und treuhänderisch verwaltet wurde. Nach Ziff. 6.1 des Darlehensvertrags vom 14. Oktober 1988 hat der Darlehensnehmer die Hausbank rechtzeitig über die beabsichtigte Verlagerung seines Wohn- oder Geschäftssitzes und andere Vorkommnisse zu unterrichten, welche den Förderzweck oder die ordnungsgemäße Bedienung des Darlehens gefährden könnten. Noch vor dem vereinbarten Tilgungsbeginn fiel die St. Sekt GmbH in Konkurs und der Beklagte geriet mit den Zinszahlungen in Rückstand. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 wurde das Darlehen gekündigt und der Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert. Wenig später verzog der Beklagte nach B. in die russische Teilrepublik Nordossetien, ohne der Hausbank oder der Klägerin seine neue Anschrift mitzuteilen. Auch gegenüber dem Einwohnermeldeamt gab er nur den Wohnort, aber weder Straße noch Hausnummer an. Im Jahr 2006 brachte die Klägerin mit Hilfe eines Auskunftsunternehmen in Erfahrung, dass er wieder nach Deutschland zurückgekehrt war. Sie erwirkte einen Mahnbescheid, der dem Beklagten am 15. Dezember 2006 zugestellt wurde.

Im anschließenden Streitverfahren hat die Klägerin die Rückzahlung des Darlehenskapitals nebst Prozesszinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt und behauptet, sie habe die Anschrift des Beklagten nicht früher ermitteln können, obwohl sie bereits 1999 und 2002 ein Auskunftsunternehmen eingeschaltet habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht, auf dessen Endurteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei seit dem 31. Dezember 2004 verjährt. Da der Klägerin am 1. Januar 2002 sowohl die Schuld als auch der Schuldner bekannt gewesen sei, habe die seit diesem Tag geltende Verjährungsfrist von drei Jahren sofort begonnen. Die Verjährung sei auch nicht nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB gehemmt gewesen. Denn diese Vorschrift sei auf den vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes geschlossenen Darlehensvertrag ebenso wenig anwendbar wie die übrigen Regelungen über Verbraucherdarlehen. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn die Informationspflicht nach Ziff. 6.1 des Darlehensvertrags sei mit der Kündigung des Darlehens entfallen, und der Beklagte habe die Klägerin auch nicht treuwidrig von verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Maßnahmen abgehalten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie will die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils erreichen und macht geltend, die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sei gemäß Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB anwendbar. Der Darlehensvertrag vom 14. Oktober 1988 sei auch ein Verbraucherdarlehen im Sinne dieser Vorschrift. Deren Voraussetzungen seien ebenfalls nach neuem Recht zu beurteilen, weil die Absicht des Gesetzgebers, beide Vertragsparteien von der mit der neuen dreijährigen Verjährungsfrist verbundenen Notwendigkeit einer frühzeitigen Titulierung zu entlasten, andernfalls bei Altverträgen verfehlt würde. Außerdem sei der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn er dürfe keinen Vorteil daraus ziehen, dass er die auch nach der Kündigung fortbestehende Pflicht zur Mitteilung seiner neuen Anschrift verletzt habe.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die Klägerin sei schon deshalb nicht an verjährungsunterbrechenden bzw. -hemmenden Maßnahmen gehindert gewesen, weil nach ihrem Vortrag die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vorgelegen hätten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Die Klägerin hat seit der - unstreitig wirksamen - Kündigung des Darlehens einen fälligen Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta gegen den Beklagten (§§ 607 Abs. 1, 609 Abs. 1 BGB a.F.) und entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dieser Anspruch auch noch nicht verjährt.

a) Das Landgericht ist allerdings zutreffend von der neuen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ausgegangen, weil diese kürzer ist und wegen der in § 199 Abs. 4 BGB bestimmten Höchstdauer von zehn Jahren auf jeden Fall früher endet als die seit der Kündigung im Dezember 1997 laufende dreißigjährige Frist nach § 195 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Es hat ebenfalls nicht verkannt, dass der Beginn der neuen dreijährigen Regelverjährung auch in dem hier zu beurteilenden Überleitungsfall von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB abhängt. Das ergibt sich aus der - gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB speziellen - Stichtagsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Diese ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NJW 2007, 1584, 1586 f. und zuletzt NJW-RR 2008, 1495, 1497 m.w.N.; ebenso schon Senat, OLGR 2006, 755) dahin zu verstehen, dass der 1. Januar 2002 als frühestmöglicher Fristbeginn für die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB nur maßgeblich ist, wenn an diesem Stichtag bereits die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Denn andernfalls wäre die neue dreijährige Frist in Überleitungsfällen keine Überlegungsfrist mehr und die Verjährung würde bei Unkenntnis des Gläubigers früher eintreten als bei isolierter Anwendung des alten wie auch des neuen Verjährungsrechts. Diese Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers ist nicht zu rechtfertigen und entspricht auch nicht der Absicht des Gesetzgebers, der lediglich vermeiden wollte, dass die kürzere neue Frist bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 3 des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/6040, S. 273).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am 1. Januar 2002 aber noch nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt waren der Klägerin zwar die den Anspruch begründenden Umstände und der Name des Beklagten bekannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das jedoch nicht. In seinem Urteil vom 23. September 2008 (NJW 2009, 587, 588) hat der Bundesgerichtshof vielmehr - in Anknüpfung an seine ständige Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. - entschieden, dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst beginnt, wenn der Gläubiger auch die aktuelle Anschrift des Schuldners kennt oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

In zeitlicher Hinsicht kommt es dabei grundsätzlich auf die Entstehung des Anspruchs an (vgl. BGH a. a. O.). Ist die Anschrift des Schuldners zu diesem Zeitpunkt bekannt, so sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllt, die Verjährungsfrist beginnt und der spätere Verlust der Kenntnis - etwa im Fall eines Umzugs - hemmt die Verjährung nicht. Gleichwohl schadet es der Klägerin nicht, dass sie die Anschrift des Beklagten bei der Kündigung des Darlehens im Dezember 1997 kannte. Denn zu diesem Zeitpunkt unterlag der Anspruch noch der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. und in derartigen Überleitungsfällen kommt es ausnahmsweise nicht auf dessen Entstehung, sondern auf den nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Stichtag an. Das ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Denn danach ist die Frist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften, nach denen es auf die Entstehung des Anspruchs ankäme (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 198 Satz 1 BGB), wird durch diese Stichtagsregelung ausgeschlossen. Vor allem aber würde die Rückanknüpfung an die vor dem Stichtag erlangte Kenntnis zu einer ebenso ungerechtfertigten Schlechterstellung des Überleitungsgläubigers führen wie die - gerade deshalb abzulehnende - kenntnisunabhängige Berechnung dieser Frist. Ist die Kenntnis nämlich vor dem Stichtag wieder entfallen, so wäre die neue dreijährige Frist ebenfalls keine Überlegungsfrist mehr und die Verjährung würde wiederum früher eintreten als bei isolierter Anwendung des alten wie des neuen Verjährungsrechts. Das widerspricht sowohl der mit der Stichtagsregelung verfolgten Absicht des Gesetzgebers, den Gläubiger vor einem allzu frühen Beginn der neuen dreijährigen Verjährungsfrist zu schützen, als auch dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugrunde liegenden Gedanken, dass diese Frist erst beginnen soll, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH NJW 2009, 587, 588).

Danach hat die Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2006 und damit auch nicht vor der Zustellung des Mahnbescheids am 15. Dezember dieses Jahres begonnen. Denn die Klägerin hat die Anschrift des Beklagten unstreitig erst im Lauf dieses Jahres in Erfahrung gebracht, und der Beklagte, der als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (BGH NJW 2009, 587, 588), hat weder Erkenntnismöglichkeiten aufgezeigt, denen sich die Klägerin grob fahrlässig verschlossen hätte, noch dargelegt, dass entsprechende Nachforschungen rechtzeitig zum Erfolg geführt hätten. Das bloße Bestreiten der von der Klägerin behaupteten Nachforschungen genügt dafür nicht.

Ob und seit wann die Klägerin die Möglichkeit hatte, im Wege der öffentlichen Zustellung Klage zu erheben und dadurch die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), ist für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung. Denn in diesem Fall wäre die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Anschrift des Beklagten gerade nicht gegeben. Mit den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB knüpft das Gesetz den Beginn der kurzen Verjährung zwar an die Möglichkeit, erfolgversprechend Klage zu erheben. Die Beschränkung des Tatbestands auf die Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners macht aber deutlich, dass eine öffentliche Zustellung dem Gläubiger gerade nicht zugemutet werden soll. Die Gegenauffassung (Staudinger/Peters, BGB [2004], § 199 Rdn. 6 und 48; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1474, 1477 und Bamberger/Roth/Heinrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdn. 31) widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei ungewisser Erfolgsaussicht nicht einmal eine Auslandszustellung für zumutbar hält (BGH NJW 1999, 988, 989). Sie führt auch zu Wertungswidersprüchen. Denn während nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur die grob fahrlässige Unkenntnis schadet, setzt die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO voraus, dass der Aufenthaltsort einer Partei nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (BGH NJW 2002, 827, 828). An diese Feststellung werden hohe Anforderungen gestellt (vgl. nur Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 185 Rdn. 2 ff. m.w.N.), so dass der Gläubiger für die öffentliche Zustellung weit intensivere Nachforschungen anstellen und dem Gericht gegenüber nachweisen müsste als nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geboten.

c) Da die Verjährungsfrist bei der Zustellung des Mahnantrags noch nicht begonnen hatte, kommt es auf die aus Sicht des Landgerichts entscheidenden Fragen, ob die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB anwendbar oder der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf Verjährung zu berufen, nicht mehr an.

2. Die geltend gemachten Prozesszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB zu, die vorgerichtlichen Mahnkosten gemäß §§ 280, 286 BGB.

3. Die danach gebotene Sachentscheidung stimmt mit dem der Klage stattgebenden Versäumnisurteil des Landgerichts überein. Nach der - auch vom Berufungsgericht zu beachtenden (vgl. OLG Köln, NJW 1976, 113, 114) - Vorschrift des § 343 Satz 1 ZPO ist daher unter Abänderung des angefochtenen Endurteils auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.

III.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, weil höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist, ob dem Gläubiger in den Fällen des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 erlangte und wieder entfallene Kenntnis von der Anschrift des Schuldners schadet und ob die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann beginnt, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, im Wege der öffentlichen Zustellung Klage zu erheben.

Gemäß § 91 ZPO hat der Beklagte auch die nach dem Versäumnisurteil entstandenen weiteren Kosten zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert entspricht dem - zutreffend festgesetzten - Streitwert erster Instanz.

Ende der Entscheidung

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