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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 18 WF 13/07
Rechtsgebiete: RVG, KostO


Vorschriften:

RVG § 15 Abs. 3
RVG § 22 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 31 Abs. 1
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 94 Abs. 1 Ziff. 4
KostO § 94 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Vertreters der Beteiligten zu 1. und 2., Rechtsanwalt W., vom 22.12.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. In dem elterlichen Sorgeverfahren betreffend die Kinder S., F., Se., Fl. und A. L., vertritt der Beschwerdeführer die Beteiligten zu 1. und 2., die Kindeseltern. Das Verfahren ruht faktisch seit dem 04.08.2006 im Hinblick auf eine durch die Kindesmutter, die Beteiligte zu 1., am 30.10.2006 begonnene stationäre Langzeitentwöhnungstherapie.

Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 08.12.2006 wurde der Gegenstandswert mit dem angefochtenen Beschluss auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligtenvertreters vom 22.12.2006 mit welcher er vorträgt, im Hinblick auf die Vertretung beider Eltern sei von einer der subjektiven Klagehäufung entsprechenden Konstellation auszugehen, weshalb bezüglich jeden Elternteiles ein Gegenstandswert von 5.000,-- EUR anzunehmen und gem. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 RVG diese beiden Gegenstandswerte zu addieren seien.

Der Beschwerde des Beteiligtenvertreters hat das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen nicht angeholfen.

II. Die gem. § 31 Abs. 1, Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die begehrte Verdoppelung des Gegenstandswertes im Hinblick auf die Vertretung beider Eltern durch den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer unterschiedlicher Entscheidung zur elterlicher Sorge bezüglich der Beteiligten zu 1. und 2. führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einer der subjektiven Klagehäufung entsprechenden Konstellation. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass es sich bei der elterlichen Sorge, welche den Beteiligten zu 1. und 2. gemeinsam zusteht, um eine Angelegenheit im Sinn der §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO handelt. Dass die Begründung einer Sorgerechtsmaßnahme bezüglich des jeweiligen Beteiligten unterschiedlich ausfallen kann oder auch das Sorgerecht nur einem Elternteil entzogen und die alleinige Sorge dem anderen Elternteil übertragen werden kann, ändert nichts daran, dass eine Mehrheit von Streitgegenständen im Sinn der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentierungen und Entscheidungen nicht vorlegt. Es handelt sich vielmehr um ein- und dieselbe Elternrechtsangelegenheit, welche nur die Festsetzung des einfachen Streitwertes rechtfertigt (Oelkers, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 2. Auflage, § 10 Rnd.-Ziff. 34; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 762). Von der Möglichkeit einer Erhöhung des Regelgegenstandswertes von 3.000,- EUR im Hinblick auf die Zahl der betroffenenen Kinder und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens hat das Familiengericht bereits in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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