Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 18 WF 3/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG, AktO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 2 S. 2
GKG § 63 Abs. 1 S. 1
GKG § 63 Abs. 1 S. 2
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
GKG § 67
GKG § 68
GKG § 68 Abs. 3
RVG § 32 Abs. 2 S. 1
AktO § 39 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.11.2006 (2 F 323/05) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.11.2006, soweit darin der Streitwert für die Ehescheidung auf 390.000,- EUR festgesetzt wurde. Zuvor war am 30.03.2006 in der Folgesache Zugewinnausgleich ein Teilanerkenntnisurteil in der Auskunftsstufe ergangen. Seitdem wird das Verfahren von den Parteien nicht mehr weiter betrieben.

Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehesache ermittelt, indem es entsprechend den Angaben des Antragstellers den Wert des Vermögens beider Parteien mit insgesamt 15.000.000,- EUR angenommen und davon 3 % angesetzt hat. Diesen Betrag hat es - wohl versehentlich - mit 300.000,- EUR errechnet; tatsächlich sind 3 % von 15.000.000,- EUR 450.000,- EUR. Möglicherweise wollte das Familiengericht aber auch, wie in der Verfügung vom 30.10.2006 angekündigt, nur eine Quote von 2 % ansetzen; dies würde den Betrag von 300.000 EUR ergeben. Als Monatsnettoeinkommen beider Parteien hat das Familiengericht 30.000,- EUR geschätzt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für die Ehesache auf 1.000.000,- EUR festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Vermögen der Parteien sei nicht nur mit 3 %, sondern mit 5-10 % zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Höchststreitwert gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 GKG maßgebend sei.

II. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird; nachdem er aber eine Erhöhung des Streitwertes verlangt, ist anzunehmen, dass er das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Familiengerichts fehlt.

Die Vorschrift des § 68 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist demnach ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG (Hartmann, Kostengesetze, § 68 GKG, Rdnr. 3; OLG Hamm FamRZ 2005, 1767). Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Beides ist hier nicht der Fall. Bislang ist lediglich ein Teilurteil in der Auskunftsstufe der Folgesache Zugewinnausgleich ergangen. Im übrigen ist der Rechtsstreit noch offen; er hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Da der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, handelt es sich also lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung.

Anlass für die Streitwertfestsetzung durch das Familiengericht war wohl, dass es die Akten nach § 39 Abs. 4 AktO wegen Nichtbetreibens nach Ablauf von 6 Monaten weggelegt hat. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Beschluss vom 17.11.2006 lediglich die bislang unterbliebene vorläufige Streitwertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nachgeholt. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG aber nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen und von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet, was hier nicht der Fall ist. Offen bleiben kann an dieser Stelle die in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilte Frage, ob darüber hinaus die Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn sie sich gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung durch den beauftragten Rechtsanwalt richtet. Denn der Streitwert wurde vorliegend nicht zu diesem Zweck festgesetzt.

Den offensichtlichen Fehler (15.000.000,- EUR x 3 % = 450.000,- EUR bzw. 15.000.000,- EUR x 2 % = 300.000 EUR) kann das Familiengericht selbst jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

Zurück