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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: 19 AR 24/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Wird gegen verschiedene Streitgenossen in ihrem allgemeinen Gerichtsstand gleichzeitig Klage erhoben, so ist das gleichzeitig angerufene Oberlandesgericht für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 AR 24/04

01. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts

Tenor:

1. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Bestimmungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner Schadensersatzansprüche aus einer Fehlberatung bei einer Kapitalanlage geltend. Der Antragsgegner zu 1 hat seinen Wohnsitz in S., die Antragsgegnerin zu 2 ihren Sitz in H., die Antragsgegnerin zu 3 ihren Sitz in M. Gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 hat der Antragsteller Klage zum Landgericht K. erhoben, zugleich gegen die Antragsgegnerin zu 3 zum Landgericht M. Gleichzeitig hat er beim Oberlandesgericht Karlsruhe die Bestimmung des Landgerichts K. als zuständiges Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Für dieses Verfahren hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Sowohl die Klagen, wie auch der Antrag an das Oberlandesgericht Karlsruhe weisen dasselbe Datum und dieselbe Uhrzeit aus für die Versendung per fax.

II.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen - wie hier - das zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist, das Oberlandesgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Im vorliegenden Fall sind zwar die Klagen zum Landgericht K. und zum Landgericht M. zeitgleich erhoben worden, gleichzeitig aber hat der Antragsteller auch das Oberlandesgericht Karlsruhe für das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angerufen.

In einem solchen Fall ist das angerufene Oberlandesgericht als zuständig anzusehen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof findet nach § 36 Abs. 3 ZPO insoweit nicht statt (BGH NJW 1999, 221). Dann aber muss es bei dem nach § 36 Abs. 2 ZPO herrschenden Prioritätsprinzip auf die mit der Klageerhebung - bei der es nur auf den Eingang der Klage ankommt (Vollkommer aaO Rdn. 4) - zeitgleich beantragte Zuständigkeitsbestimmung ankommen.

Der Umstand, dass über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht einer Entscheidung insoweit nicht entgegen, das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen (vergl. Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rdn. 8).

III.

Der Antrag war zurückzuweisen.

Der Antragsteller - auf dessen Vorbringen es allein ankommt und das nicht auf Schlüssigkeit der Klage zu überprüfen ist (vergl. Vollkommer in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 36 Rdn. 18) - hat selbst vorgetragen, dass der Anlagevertrag aufgrund einer Beratung durch den Antragsgegner zu 1 in der Wohnung des Klägers zustande gekommen ist, so dass es sich um ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 BGB handelt. Damit ist für alle Klagen der gemeinsame Gerichtsstand des § 29 c ZPO eröffnet, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausscheidet (Vollkommer aaO Rdn. 15).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog (Vollkommer aaO § 37 Rdn. 3), der Gegenstandswert war nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei der Senat 1/5 des mit der Klage verfolgten Ziels , das mit 10.225,84 € zu bewerten ist, für angemessen angesehen hat

V.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem Antrag schon die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlte, § 114 ZPO. Insoweit kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht: Wird dem Antrag stattgegeben, sind die Kosten des Bestimmungsverfahrens Teil der Hauptsachekosten, bei Zurückweisung des Antrags fehlt es (zumindest regelmäßig, weil es allein auf den Vortrag des Antragstellers ankommt) an der erforderlichen Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO.



Ende der Entscheidung

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