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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 19 AR 9/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 1600 a
BGB § 1629
BGB § 1795
BGB § 1909 BGB
Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach §§ 1629, 1909 BGB ist das Vormundschaftsgericht und nicht das Familiengericht zuständig.
Oberlandesgericht Karlsruhe

19. Zivilsenat in Freiburg

Beschluss

Geschäftsnummer: 19 AR 9/06

03. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts

Tenor:

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das Vormundschaftsgericht wie auch das Familiengericht für unzuständig erklärt haben und diese Entscheidungen den Beteiligten bekannt gemacht worden sind (Senat in OLGR 2000, 201).

In der Sache war das Vormundschaftsgericht als zuständiges Gericht für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige Kind für die Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft des Kindes zu bestimmen. Im vorliegenden Fall steht das Sorgerecht für das Kind beiden geschiedenen Ehegatten zu; die Mutter begrüßt die Anfechtung der Vaterschaft, ihr früherer Ehemann - der unstreitig der Scheinvater ist - widersetzt sich der Anfechtungsklage.

In einer solchen Konstellation sind beide gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile von der Vertretung des Kindes kraft Gesetzes nach §§ 1600 a, 1629, 1795 BGB ausgeschlossen (Palandt/Diederichsen, BGB 65. Aufl. 3 1600 a Rdn. 6 und 8 m.N.).

Im Hinblick darauf hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass in einem solchen Fall das Vormundschaftsgericht für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach §§ 1629, 1909 BGB zuständig ist (OLGR 2000, 201; so auch Thüringer OLG OLGR Jena 2003, 559; Zorn, FamRZ 2000, 243 - entgegen OLG Stuttgart FamRZ 2000, 243; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 243).

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht (Senat aaO).



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