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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 19 U 162/01
Rechtsgebiete: BGB, VAG, VVG


Vorschriften:

BGB § 134
VAG § 11 Abs. 2
VAG § 12
VAG § 81 Abs. 2
VVG § 3 Abs. 3
VVG § 178g
VVG § 178o
1.) Eine (individuelle) Vereinbarung eines Versicherungsnehmers in der Krankenhaustagegeldversicherung mit seinem Versicherer, wonach die Versicherungsprämie und die Höhe des Krankenhaustagegelds unverändert bleiben und das Recht des Versicherers auf einseitige Veränderungen des Versicherungsvertrags abbedungen ist, ist weder wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 11 Abs. 2 VAG noch wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot nach § 81 Abs. 2 S. 4 VAG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

2.) Begehrt der Versicherungsnehmer von seinem Versicherer Abschriften seiner Erklärungen in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag, so muss er substanziiert dartun, von welchen seiner Erklärungen er konkret eine Abschrift begehrt. § 3 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherungsnehmer keine Rechtsgrundlage dafür, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, über welche schriftlichen Erklärungen von ihm die Versicherung verfügt, und deshalb auch keinen Anspruch auf Abschriften "sämtlicher Erklärungen".


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

19 U 162/01

Verkündet am: 20. Juni 2002

In Sachen

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Dr. Ungewitter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.07.2001 abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien mit der Versicherungs-Nr. 07/04 747 801 nach dem Tarif KM mit einer Prämie von monatlich 9,70 DM bzw. 4,96 € ungekündigt fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass mit Schreiben vom 14.12.1998 von der Beklagten geltend gemachte Prämienrückstände des Klägers i.H.v. 13.909,43 DM nicht bestehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 5%, die Beklagte hat 95% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird hinsichtlich der Begründetheit der Feststellungsklage zugelassen.

Tatbestand:

Der seit Jahren bei der Beklagten krankenversicherte Kläger nahm 1995 mit ihr Verhandlungen auf mit dem Ziel, im Wege der Herabsetzung des vereinbarten Krankenhaustagegeldes auf 100 DM (Tarif KM) seine Prämienverpflichtung zu verringern. Mit Schreiben vom 28.11.1995 (Anlg.-Heft K1) nahm er ein in Bezug genommenes Angebot der Beklagten u.a. mit der Maßgabe an, dass "die Jahreszahlung mit 4% rabattiert" wird, "Prämien und Tagegeldhöhe unverändert bleiben", der Vertrag vom Versicherer nur unter den im BGB gegebenen Bestimmungen im außerordentlichen Weg gekündigt werden" kann und "alle Bestimmungen aus Versicherungsbedingungen und ähnlichen Rechten, aus denen der Versicherer sonst das Recht herleiten kann, den Vertrag einseitig zu ändern, ausdrücklich ausgeschlossen sind." Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 22.12.1995 (Anlg.-Heft K2), mit dem sie dem Kläger unter Beifügung eines entsprechenden Nachtrags zum Versicherungsschein "wunschgemäß" die Umstellung der Krankenhaustagegeldversicherung bestätigte, allerdings mit der Einschränkung, dass er bei jährlicher Zahlung lediglich 3% Skonto erhalte. Nachdem der Vertrag in der Folgezeit entsprechend der "Umstellung" gehandhabt wurde, begehrte die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.1997 (Anlg.-Heft K3) "gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)" eine Anpassung der Prämie für die Krankenhaustagegeldversicherung um 6,00 DM und bezifferte den "Gesamtbeitrag für alle Versicherungen" ab Juli 1997 mit 34,01 DM. Unter Hinweis auf die "mit Datum vom 28.11.1995 getroffenen Vereinbarungen zur Neuregelung unseres Versicherungsverhältnisses" widersprach der Kläger der Anpassungsforderung (Anlg.-Heft K4). In dem sich hieran anschließenden Schriftwechsel der Parteien stellt sich die Beklagte u.a. auf den Standpunkt, dass 1995 eine wirksame Vertragsumstellung nicht zustandegekommen sei, der ursprüngliche Vertrag mithin fortbestehe und zwar mit einem Beitragrückstand von 13.909,43 DM (Schreiben d. Bekl. v. 15.10.1998 - Anlg.-Heft K9). Unter dem 25.08.1999 (Anlg.-Heft K11) kündigte die Beklagte schließlich wegen Nichtzahlung der Prämien das Versicherungsverhältnis unter Angabe des aktuellen Beitragrückstands mit 468,21 DM.

Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Versicherungsverhältnis entsprechend seinem Schreiben vom 28.11.1995 fortbesteht und die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Er hat mit seiner Klage die Beklagte auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsverhältnisses mit unveränderter Prämie sowie Nichtbestehens des behaupteten Prämienrückstands von 13.909,43 DM in Anspruch genommen und weiter für zwei Krankenhausaufenthalte auf Zahlung von 400 DM an Versicherungsleistung sowie auf Vorlage seiner sämtlichen Anträge, Versicherungsscheine und Erklärungen zu seiner Versicherung in Kopie.

Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten war, hat behauptet, dass ihre Krankenhaustagegeldversicherung i.S.d. § 12,V VAG nach Art der Lebensversicherung betrieben werde, und geltend gemacht, dass sie nach § 178g VVG i.V.m. ihren AVB zur Prämienanpassung berechtigt gewesen sei, der vom Kläger beanspruchte Anpassungsausschluss hingegen wegen Verstoßes gegen das versicherungsrechtliche Bevorzugungsverbot unzulässig, eine dahingehende Vereinbarung nach § 134 BGB unwirksam sei.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der Antragstellung sowie der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Parteivorbringen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage zum Teil als unbegründet, zum Teil als unzulässig abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsumstellung Rückzahlung geleisteter Prämien i.H.v. 320,10 DM. Er macht geltend, dass die AVB der Beklagten, die den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung 1994 - MB/KK 94 entsprechen, in den "mit Schreiben vom 22.12.1995 zustande gekommenen Versicherungsvertrag" (II, 43) nicht wirksam einbezogen worden seien, da ihm nicht übergeben. Weder in diesem Schreiben der Beklagten noch in dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein sei ein Hinweis auf die AVB enthalten gewesen. Er ist weiter der Ansicht, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei, da mit den Mahnschreiben von ihm unzutreffende Prämien gefordert worden seien. Dass die Krankenhaustagegeldversicherung von der Beklagten nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, wird wie bereits im ersten Rechtszug in Abrede gestellt, und zu Unrecht, so meint er, habe das Landgericht sein erstinstanzliches Bestreiten wegen Verspätung nicht zugelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat weitgehend Erfolg, ist im Übrigen aber unbegründet.

1.) Zwischen den Parteien ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts zum Ende des Jahres 1995 zu einer wirksamen Umstellung der bis dahin und auch in der Folgezeit bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nr. 07/04 747 801 geführten Krankenhaustagegeldversicherung gekommen mit der Folge, dass mangels einer wirksamen Kündigung seitens der Beklagten der zulässigen Klage auf Feststellung des Fortbestands des Versicherungsverhältnisses der Parteien zu entsprechen war.

Mit seinem Schreiben vom 28.11.1995 hat der Kläger ein Angebot der Beklagten zur Vertragsänderung unter Abänderungen angenommen. Darin liegt nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Angebots der Beklagten verbunden mit einem neuen Vertragsangebot. Dieses Angebot hat die Beklagte allerdings nicht uneingeschränkt angenommen, vielmehr hinsichtlich des vom Kläger beanspruchten Rabatts bei Jahreszahlung ein Skonto von lediglich 3 % zugebilligt. Unbeschadet der Frage, ob damit wiederum die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BGB gegeben waren, hat der Kläger sich mit dem Skonto von 3 % jedenfalls konkludent einverstanden erklärt, indem er in der Folge die lediglich um 3 % gekürzte Jahresprämien bezahlt hat. Das Schreiben der Beklagten vom 22.12.1995, mit welchem sie die wunschgemäße Umstellung der Versicherung bestätigt hat, sowie der beigefügte Nachtrag zum Versicherungsschein enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Antrag des Klägers vom 28.11.1995 nur unter Abweichungen angenommen werden soll, d.h. insbesondere ohne die vom Kläger gewünschte Abbedingung der Berechtigung der Beklagten zu einseitigen Prämienanpassungen. Damit aber greift gemäß § 5 Abs. 3 VVG nicht die Billigungsklausel des § 5 Abs. 1 VVG mit der Folge, dass der Inhalt des Versicherungsantrags des Klägers insoweit als vereinbart anzusehen ist.

Etwas anderes hätte zu gelten, wenn hinsichtlich der vom Kläger beantragten Abweichungen von den Versicherungsbedingungen seitens der Beklagten keine Vertragsfreiheit bestanden hätte, wie sie meint. In diesem Falle würde eine "korrekte" Antragsannahme des Versicherers nicht von einem anders lautenden Antrag des Versicherungsnehmers abweichen (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 4 a.E.). Unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 VAG, auf den § 12 Abs. 4 u. 5 VAG unter der Voraussetzung verweisen, dass die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte in der Prämiengestaltung nicht frei sei, es ihr mithin an der Vertragsfreiheit insoweit fehle. Dem kann nicht gefolgt werden.

§ 11 Abs. 2 VAG bestimmt für die Lebensversicherung, dass bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden dürfen. Diese Bestimmung beinhaltet mithin ein Gleichbehandlungsgebot, das in § 178g Abs. 1 VVG seinen versicherungsvertragsrechtlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. Prölss a.a.O. § 178g Rdn. 9). Nach § 178g Abs. 1 VVG kann der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a, 12c VAG zu berechnen ist, nur die sich daraus ergebende Prämie verlangen, es sei denn die Voraussetzungen des hier nicht interessierenden Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift sind gegeben (Möglichkeit eines Risikozuschlags oder eines Leistungsausschlusses). Nach Prölss (a.a.O.) ist dieser Vorschrift zufolge die Vereinbarung individueller Prämien unzulässig, da Versicherungsnehmer, die im Vergleich zu anderen eine höhere Prämie bezahlen müssten, im Sinne des § 178o VVG benachteiligt wären. Nach Hohlfeld (in Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, § 178g Rdn. 4) ist keine zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abweichende individuelle Vereinbarung einer niedrigeren oder höheren Prämie zulässig. Allerdings kann sich der Versicherer nach § 178o VVG nicht auf Abweichungen u.a. von der Vorschrift des § 178g VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers berufen. Daraus folgt, dass eine von § 178g Abs. 1 VVG abweichende Vereinbarung zuungunsten des Versicherungsnehmers zwar unzulässig, nicht indessen unwirksam ist. Dass für den Fall einer Abweichung von § 178g VVG zugunsten des Versicherungsnehmers etwas anderes zu gelten hat, d.h. im Umkehrschluss von der Unzulässigkeit auf eine Unwirksamkeit zu schließen ist, ist nach Auffassung des Senats nicht anzunehmen. Dementsprechend führt Prölss in dem vom Landgericht herangezogenen Zitat auch nur die Vorgabe von genehmigungspflichtigen Tarifen als Vertragsinhalt an, die jedoch mit der Änderung des VAG im Jahre 1994 entfallen ist. Folglich ist von einem wirksamen Ausschluss einer einseitigen Beitragsanpassung seitens der Beklagten auszugehen.

Anderes hätte allerdings zu gelten, wenn, wie die Beklagte meint, die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäss § 134 BGB nichtig wäre. Ein in diesem Sinne liegendes Verbot wird in § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG für den Fall der Untersagung der Gewährung von Sondervergütungen sowie den Abschluss von Begünstigungsverträgen durch die Aufsichtsbehörde angenommen. Dementsprechend ist anerkannt, dass eine Provisionsteilungsabsprache zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsnehmer aufgrund der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung vom 08.03.1934 über das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in der Lebensversicherung nach § 134 BGB nichtig ist (s. etwa OLG Köln VersR 1991, 1373; OLG Hamburg VerBAV 2000, 163 [dokumentiert in Juris]; hierzu Schwarz, NJW 1995, 491). Die von der Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidungen betreffen ausschließlich solche Provisionsteilungsvereinbarungen und erlauben keine Rückschlüsse für die vorliegend zu entscheidende Frage. Soweit in der hier in Rede stehenden Vereinbarung der Parteien ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des § 11 Abs. 2 VAG begründet liegt, folgt hieraus aber keine Nichtigkeit nach § 134 BGB. Dieses Gebot richtet sich zum einen ausschließlich gegen den Versicherer, zum anderen kann dem Kläger auch nicht etwa angelastet werden, anders als bei Provisionsteilungsabsprachen sich bewusst auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft bereichern zu wollen. Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt mit der Folge der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 VAG über § 12 Abs. 4 u. 5 VAG kommt es mithin für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenso wenig an wie darauf, ob das Landgericht das Bestreiten des Klägers insoweit zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Die auf § 39 VVG gestützte Kündigung des Versicherungsverhältnisses seitens der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.1999 hat nicht zu dessen Beendigung geführt. Unbeschadet der Frage, ob die Beklagte den Kläger zuvor i.S.d. § 39 VVG qualifiziert gemahnt hat, fehlt es jedenfalls an der Angabe der Prämie, welche vom Kläger vertragsgemäß geschuldet war. Da die Beklagte unstreitig unter Berufung auf die einseitig vorgenommene Prämienanpassung mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 05.05.1997 zuviel an Prämie verlangt hat, ist jedenfalls die nach § 39 Abs. 1 u. Abs. 3 VVG erforderliche qualifizierte Mahnung unwirksam. Der vom Versicherer geltend gemachte Rückstand mit der Folge der Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses muss nach der Rechtsprechung des BGH (s. etwa VersR 1985, 533; 1992, 1501; ebenso Knappmann in Prölss/Martin, § 39 Rdn. 12; Riedler in Honsell, § 39 Rdn. 24; Römer/Langheid, § 39 VVG Rdn. 10) in dem Mahnschreiben exakt und korrekt angeführt sein, andernfalls ist sie im Falle einer Zuvielforderung auch nur geringfügiger Beträge als Grundlage für eine Kündigung nach § 39 VVG nicht geeignet.

2.) Entgegen dem Landgericht fehlt es für die negative Feststellungsklage des Klägers nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Mit ihrem Schreiben vom 14.12.1998 (Anlg.-Heft K 9) hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, dass es 1995 nicht zu der vom Kläger beantragten Vertragsumstellung gekommen ist mit der Folge, dass der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter besteht mit einem Prämienrückstand von 13.909,43 DM. In der Folgezeit hat sich die Beklagte zwar nicht mehr eines entsprechenden Prämienanspruchs berühmt, ihn im Rechtstreit vielmehr als gegenstandslos bezeichnet (I, 121), sich jedoch gegen den Feststellungsantrag Ziff. 1 damit verteidigt, dass der Versicherungsvertrag, sei er zu den Bedingungen des Klägers zustandegekommen, nichtig sei. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es am Rechtschutzinteresse für das negative Feststellungsbegehren fehlt. Allein die Erklärung der Beklagten im Rechtsstreit, dass sie die damals ins Spiel gebrachte Prämienforderung für gegenstandslos erachte, reicht mangels endgültiger Sicherung des Klägers insoweit nicht aus, das Feststellungsinteresse als entfallen anzusehen (vgl. Greger in Zöller, 23. Aufl., § 256 ZPO Rdn. 7 c; Lüke in Münchner Kommentar, 2. Aufl., § 256 ZPO Rdn. 51; Schumann in Stein/Jonas, 21. Aufl., Rdn. 127; BGH NJW 1993, 2609 S. 2610). Zumal die Wirksamkeit der Vertragsumstellung von 1995 weiterhin im Streit ist und die Beklagte zudem nicht etwa ausdrücklich auf die Prämienforderung aus dem ursprünglichen Vertrag verzichtet hat, kann auch im Berufungsrechtszug nicht von einem Wegfall des Feststellungsinteresses ausgegangen werden.

3.) Der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld ist, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht begründet. Zwar hat der Kläger für zwei stationäre Krankenhausaufenthalte am 22./24.03. sowie am 05.04./07.04.2000 nunmehr entsprechende Bescheinigungen (II, 63, 65) vorgelegt. Diesen ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Krankenhausaufenthalte medizinisch notwendig waren, was von der Beklagten zu Recht gerügt wird. Nach § 1 (2) der AVB der Beklagten bzw. der MB/KK 94 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Nach § 6 (1) AVB bzw. MB/KK 94 ist der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Der erforderliche Nachweis für eine notwendige stationäre Heilbehandlung ist durch die beiden vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht erbracht. Ihnen ist nichts dazu zu entnehmen, was der Grund für die stationären Aufenthalte war, zu denen der Kläger auch nichts Näheres vorgetragen hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine nicht wirksame Einbeziehung der AVB bzw. MB/KK 94. Für die wirksame Einbeziehung von Versicherungsbedingungen kam es vor der Einführung des § 5a VVG mit Gesetz vom 21.07.1994 nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AGBG erfüllt waren, vielmehr waren genehmigte Versicherungsbedingungen gemäß § 23 Abs. 3 AGBG auch ohne entsprechende Einbeziehung Vertragsinhalt geworden. Da es im Jahre 1995 lediglich zu einer Umstellung des im Übrigen fortgeführten und bereits vor 1994 begründeten Versicherungsvertragsverhältnisses kam, waren die bereits mit Begründung des Versicherungsverhältnisses wirksam einbezogenen AVB der Beklagten weiterhin Vertragsinhalt.

4.) Dem Antrag des Klägers auf Vorlage von Unterlagen hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer zwar jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Kläger begehrt mit seiner Klage indessen Abschriften für sämtliche Erklärungen, die er während der Dauer des langjährigen Vertragsverhältnisses gegenüber der Beklagten abgegeben hat. Wenngleich der Antrag dem Grunde nach von § 3 Abs. 3 VVG gedeckt ist, wäre eine entsprechende Verurteilung der Beklagten mangels Bestimmtheit, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, nicht vollstreckbar. Hierfür wäre zumindest Voraussetzung, dass feststeht, bei welchen Schriftstücken in den Unterlagen der Beklagten es sich überhaupt um Erklärungen des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 3 VVG handelt. Es ist mithin zu fordern, dass der Kläger substantiiert dartut, von welchen seiner schriftlichen Erklärungen er eine Abschrift begehrt. Sich darüber Gewissheit zu verschaffen, über welche schriftlichen Erklärungen die Beklagte von ihm verfügt, gibt § 3 Abs. 3 VVG keine Rechtsgrundlage. Hierzu wäre ggf. der Weg über § 810 BGB einzuschlagen (vgl. etwa Prölss in Prölss/Martin § 3 Rdn. 49). Was die Forderung der Vorlage von Versicherungsscheinen angeht, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs.2 VVG nicht dargetan.

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Da der Frage der Wirksamkeit eines individualvertraglichen Ausschlusses der dem Krankenversicherer nach § 178g Abs.2 VVG eingeräumten Möglichkeit zur Prämienanpassung nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zukommt, war insoweit, d.h. hinsichtlich der streitigen Feststellungsansprüche des Klägers entsprechend der Anregung der Beklagten gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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