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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 19 U 28/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 239
ZPO § 246
ZPO § 411 a
1) Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239, 246 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Partei nach Kenntnis des Todes der Gegenpartei mündlich verhandelt hat und unter Berücksichtigung von § 2039 BGB kein schützenswertes Interesse vorliegt.

2) Vor einer Gutachtenverwertung nach § 411 a ZPO bedarf es keiner vorherigen Übersendung des Gutachtens an die Parteien, wenn das Gutachten bereits bekannt ist und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.


Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 19 U 28/06

Verkündet am 08. März 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft u.a.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. März 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Lauven Richterin am Oberlandesgericht Wahle Richterin am Landgericht Dr. Aurnhammer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger, gesetzliche Erbeserben und Erben auf Ableben des K. F. H., nehmen die Beklagte, eine Nichte des Erblassers, auf Feststellung ihrer Erbenposition sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft (mittlerweile erledigt), eidesstattliche Versicherung und Herausgabe des Nachlasses in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich mit der Behauptung, sie sei aufgrund eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau A. H. vom 18.02.2003 Alleinerbin des K. F. H. geworden.

Das Landgericht hat der Feststellungs- und der Auskunftsklage durch Teilurteil stattgegeben. Der Entscheidung liegt unter anderem ein Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. B. aus dem vorangegangenen Erbscheinsverfahren vor dem Notariat Villingen zugrunde, welches das Landgericht, ergänzt durch mündliche Anhörung des Sachverständigen, gemäß § 411 a ZPO verwertet hat. Insbesondere aufgrund dieses Gutachtens stehe fest, dass das Testament vom 18.02.2003 gefälscht sei. Alters- und krankheitsbedingte Veränderungen im Schriftbild, wie sie die Beklagte behauptet, weise das streitige Dokument nicht auf. Das einheitliche Formbild, der monotone Schreibdruck sowie das Bild bei Unterbrechungen im Schreibfluss ließen sich mit der Unterstellung einer krankheitsbedingten Störung der Feinmotorik nicht vereinbaren. Vielmehr seien diese Merkmale typische Anzeichen einer Nachahmungsfälschung.

Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen, der Entscheidungsgründe sowie des Parteivorbringens erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte in erster Linie das Ziel einer Neubegutachtung. In diesem Zusammenhang rügt sie, die Kammer habe das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. in verfahrens- und ermessensfehlerhafter Weise verwertet. Das Gutachten weise so gravierende Mängel auf, dass gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten eingeholt werden müsse. Zudem habe es das Landgericht versäumt, verschiedene Zeugen zu hören, die Auskunft über die - für das Schriftgutachten wesentlichen - Entstehungsbedingungen des strittigen Testaments geben könnten.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen,

2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuzweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 1.03.2007 haben beide Parteien den Streit über die Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte beantragt, das Verfahren wegen des Todes des Klägers Ziff. 1 am 25.01.2007 auszusetzen.

II.

1.

Der Tod des Klägers Ziff. 1 hat das Verfahren nicht unterbrochen, §§ 239 Abs. 1, 246 ZPO. Dem Aussetzungsantrag der Beklagten, § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, war nicht stattzugeben. Der Antrag ist unzulässig, weil die Beklagte durch schlüssiges Prozessverhalten auf ihr Antragsrecht verzichtet hat (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Rn. 5 zu § 246; Musielak, ZPO, 5. Auflage, Rn. 4 zu § 246; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rn. 4 zu § 246). Die Beklagte selbst hat den Senat durch Schriftsatz vom 1.02.2007 vom Tode des Klägers Ziff. 1, ihres Vaters, in Kenntnis gesetzt, ohne die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Sodann hat sie im Verhandlungstermin vom 1.03.2007 im Bewußtsein ihres Antragsrechts und ihrer möglichen Erbenstellung mündlich verhandelt und sich weiter vorbehaltlos zur Sache eingelassen, nachdem der Klägervertreter erklärt hat, er könne die Erben des Klägers Ziff. 1 derzeit noch nicht benennen (vgl. Protokoll der mndl. Verhandlung vom 1.03. 2007, S. 1). Zudem kam das Problem eines möglichen Verstoßes des Klägervertreters gegen seine Standespflichten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Einwand der Beklagten ausdrücklich zur Sprache, ohne dass die Beklagte deshalb Aussetzung beantragt oder sich einen solchen Antrag vorbehalten hätte.

Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag rechtsmißbräuchlich, weil er ausschließlich der Verzögerung des Verfahrens dient (vgl. Musielak a.a.O., Rn. 4; BGH NJW 2000, 1199). Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren kein beachtliches Interesse daran, zu klären, ob sie Miterbin nach dem Kläger Ziff. 1 geworden ist. Denn diese Frage beeinflusst den Rechtsstreit im Ergebnis nicht. Sollte die Beklagte Teil einer Erbengemeinschaft auf Ableben des Klägers Ziff. 1 geworden sein, so würde dies die übrigen Miterben nicht hindern, in gesetzlicher Prozesstandschaft gemäß § 2039 ZPO ohne ihre Mitwirkung Feststellung für alle Miterben zu fordern (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn. 23 vor § 50).

2.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger beerben den Erblasser kraft Gesetzes. Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2004, 1015; BayObLG FamRZ 1985, 837; Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl., Rn. 16 zu § 2247) Nachweis erbracht, dass das strittige Testament formwirksam i.S. der §§ 2247, 2267 BGB errichtet ist. Vielmehr bestehen an der Eigenhändigkeit und Echtheit des Testaments durchgreifende Zweifel. Sie ergeben sich aus den Schriftgutachten der Sachverständigen Dr. C. vom 25.10.2004 und Dr. B. vom 10.05.2005 sowie aus den überzeugenden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. B. vor dem Landgericht.

a)

Das Landgericht hat die im Erbscheinsverfahren erhobenen Gutachten der Sachverständigen Dr. C. und Dr. B. beanstandungsfrei in den Prozess eingeführt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. ist auf Beweisantritt der Kläger in der Klageschrift vom 6.09.2005 durch Beiziehung der Nachlassakte und Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 25.11.2005, S. 3 f.) im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden. Dies war zulässig. Es ist dem Gericht grundsätzlich nicht versagt, Gutachten aus einem anderen Verfahren urkundenbeweislich zu verwerten. Jedoch muss der Richter im anhängigen Verfahren einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei angesprochenen, aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten (vgl. BGH NJW 1997, 3381). Ob dies bei dem Gutachen des Dr. C. der Fall war, kann dahinstehen. Denn zu der Frage, ob die dort konstatierten Abweichungen der Testamentsschrift von den Vergleichsschriften der Eheleute H. auf einer alters- oder krankheitsbedingten Schriftveränderung beruhen, hat die Kammer durch Verwertung des im Nachlassverfahren erhobenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. ordnungsgemäß Beweis erhoben, § 411 a ZPO.

Die Vorschrift des § 411 a ZPO sieht ein bestimmtes Verfahren nicht vor. Allerdings wird in der Literatur gefordert, das Gericht müsse das Gutachten zunächst beiden Parteien zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verwertung übersenden, sodann - nach förmlichem Verwertungsbeschluss - eine Erklärungsfrist gemäß § 411 Abs. 4 ZPO setzen und das Gutachten anschließend in mündlicher Verhandlung erörtern (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn. 4 zu § 411a). Hintergrund ist die Überlegung, dass auch die Partei, die am Vorverfahren nicht beteiligt war, ausreichend Gelegenheit erhalten soll, das Gutachten zu lesen, zu bewerten und dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. BR-Drucks. 550/06). Nach dieser Maßgabe ist die Verfahrensweise der Kammer nicht zu beanstanden. Beide Parteien waren am vorangegangenen Erbscheinsverfahren beteiligt und hielten das erst kürzlich erstellte Gutachten in Händen, zudem war die Beklagte bereits im Erbscheinsverfahren durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertreten. Deshalb begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht seinen Verwertungsbeschluss ohne vorherige Gutachtenübersendung sowie nach mündlicher Stellungnahme der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2005 gefasst und den Inhalt des Gutachtens sogleich mit den Parteien erörtert hat. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist hierbei nicht verletzt worden. Denn die Beklagte hat anschließend hinreichend Gelegenheit zur weiteren schriftsätzlichen Stellungnahme erhalten. Die Fragen, die sie im Schriftsatz vom 9.12.2005 aufgeworfen hat, sind im Fortsetzungstermin vom 13.01.2006 ausführlich mit dem Gutachter erörtert worden.

b)

Der Verwertungsbeschluss der Kammer lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie lag es nahe, auf ein Gutachten zurückzugreifen, welches auf Antrag der Beklagten kürzlich in einem Verfahren erstellt worden war, an dem beide Parteien beteiligt waren. Auch war das Landgericht nicht gehalten, im Interesse der Beklagten ein weiteres Gutachten als "Kontrollgutachten" einzuholen (vgl. BGH NJW 1978, 751). Vor der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B. hatte nicht nur die Privatgutachterin Dr. B. (Anlagenband K a.E.) Anhaltspunkte für eine Fälschung erkannt, sondern auch der öffentliche bestellte Sachverständige Dr. C. hatte auf Ersuchen des Nachlassgerichtes ein ausführliches Schriftgutachten erstellt, dessen Seriosität nicht zu bezweifeln ist. Vor diesem Hintergrund war bereits das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zur Gegenkontrolle geeignet. Schließlich stellt es keinen Mangel des Gutachtens dar, dass dem Gutachter die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. bei seiner eigenen Begutachtung bekannt waren. Im Zivilverfahren existiert kein allgemeiner Grundsatz, demzufolge ein Zweitgutachter die Ergebnisse von Vorgutachten nicht kennen dürfe. Davon abgesehen besteht kein Grund zu der Annahme, der Sachverständige Dr. B. habe sich von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. in unsachlicher Weise beeinflussen lassen.

c)

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. sind überzeugend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

aa)

Außer Frage steht die Kompetenz des Sachverständigen. Dass er in der Lage ist, den Einfluss von Krankheit und Alter auf das Schriftbild zu beurteilen, zeigen bereits seine grundsätzlichen Ausführungen zur speziellen Methodik bei Altersschriften und Krankheitseffekten (vgl. Gutachten S. 13 ff.). Der Gutachter erläutert in überzeugender Weise die typischen Auswirkungen krankheitsbedingter Störungen der Feinmotorik und spezifischer Gehirnfunktionen auf das Schriftbild und grenzt diese Effekte nachvollziehbar von typischen Fälschungsmerkmalen in der Strichbeschaffenheit ab. Sodann gelangt er für den vorliegenden Fall nach einer ausführlichen Analyse des Testamentschriftbildes zu dem Ergebnis, dass keine der von der Beklagten genannten Krankheiten oder Medikationen - das sind für A. H. große körperliche Schwäche nach zwei Schlaganfällen und für K.-F. H. eine beginnende Parkinsonerkrankung mit Gabe des Parkinson-Medikaments Levodopa comp. (vgl. ärztl. Zeugnis Dr. G. vom 20.01.2005, Nachlassakte S. 507) - zu der vorliegenden Merkmalskonfiguration führen könne. Mit den üblichen - pathologischen - Änderungen graphischer Details, wie sie aus experimentellen Untersuchungen, praktischer Erfahrung und einschlägiger Literatur ableitbar seien, könnten die festgestellten Abweichungen nicht in Zusammenhang gebracht werden (vgl. Gutachten S. 22, 23). Anlässlich seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige diese Ausführungen weiter vertieft. Dabei ist er erneut konkret auf die beklagtenseits dargelegten Erkrankungen des Erblassers und seiner Ehefrau eingegangen, hat deren Auswirkungen auf das Schriftbild erläutert und diese Auswirkungen zu den festgestellten Nachahmungsspuren im strittigen Testament in Beziehung gesetzt.

bb)

Weiterer Beweiserhebung zum körperlichen Zustand der Eheleute bei Testamentserrichtung bedurfte es nicht. Es war Sache der Beklagten, insoweit bestimmte Entstehungsbedingungen darzulegen und zu beweisen. Die hierzu vorgelegten ärztlichen Zeugnisse sind dem Sachverständigen bereits im Erbscheinsverfahren zur Kenntnis gebracht und in angemessener Weise im Gutachten berücksichtigt worden. Das Landgericht war nicht gehalten, den Zeugen Dr. G. zum Beweis einer beginnenden Parkinsonerkrankung mit entsprechender Schreibschwäche des Erblassers zu vernehmen. Die Parkinsonerkrankung liegt dem Gutachten ohnehin als Hypothese zugrunde. Die Behauptung, der Erblasser sei "im Jahre 2003 schon kaum in der Lage gewesen, seinen Namen zu schreiben" (vgl. Klagerwiderung vom 26.10.2005, S. 3), kann als wahr unterstellt werden. Sie macht eine eigenhändige Abfassung des Testaments durch den Erblasser nur noch unwahrscheinlicher. Gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete, schockbedingte "Agraphie" der Eheleute am Tage der Testamentserrichtung (vgl. Schriftsatz vom 18.11.2005, S. 1). Eine Beweiserhebung verbot sich insoweit allerdings schon deshalb, weil der Zeitpunkt der Testamentsniederschrift der Beklagten nach eigener Einlassung nicht bekannt ist (vgl. Protokoll der mndl. Verhandlung vom 25.11.2005 S. 2).

cc)

Das Gutachten besitzt hinreichende Aussagekraft, obwohl dem Gutachter zeitnahe Vergleichsschriften des Erblassers nicht vorlagen. Der Sachverständige führt hierzu aus, deren Fehlen stelle zwar "prinzipiell einen schwerwiegenden Mangel dar", jedoch komme diesem Umstand "letztendlich keine wesentliche Bedeutung zu" (Gutachten S. 6). Hierin liegt angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein Widerspruch: Der Sachverständige hat zum einen sowohl im Text als auch in den Unterschriften des Testaments deutliche Fälschungsmerkmale festgestellt. Zum anderen hatte er in der Person des seinerzeit fast 90 Jahre alten Erblassers extreme Entstehungsbedingungen, nämlich eine Parkinson-Erkrankung, zu unterstellen. Daher überzeugt die Einschätzung des Sachverständigen, bei einer derartigen Erkrankung sei mit deutlich andersartigen Veränderungen zu rechnen, als sie in der strittigen Testamentsschrift zu erkennen sind, auch ohne Verifizierung anhand - beklagtenseits nicht vorgelegter - Vergleichsschriften aus dem unmittelbaren Entstehungszeitraum des Testaments. Gleiches gilt für des Gutachters Aussage, ein solchermaßen eingeschränkter Schreiber vermöge das gleichmäßige Formbild des Testaments nicht herzustellen. Der Einwand der Beklagten, eine derartige Schreibleistung sei bei entsprechender Medikation möglich, widerspricht ihrem erstinstanzlichen Vortrag massiv reduzierter Schreibfähigkeit des Erblassers.

dd)

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass der Gutachter den Testamentstext nur zusammenfassend zu den Vergleichsschriften des Erblassers aus den Jahren 1975 und 1979 in Beziehung setzt (Gutachten S. 21). Auch überzeugt des Gutachters Schlussfolgerung, es sei auch schon ohne Vergleichsschriften mit hoher oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Nachahmungsfälschung auszugehen. Die hiergegen angeführte Äußerung des Privatsachverständigen Dr. S., solche Wahrscheinlichkeitsaussagen seien "grundsätzlich problematisch" (vgl. Stellungnahme vom 25. Januar 2006), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Privatgutachter setzt sich nämlich mit den signifikanten Merkmalen der streitigen Testamentsschrift ebensowenig auseinander wie mit dem Verhältnis zwischen typischen Nachahmungsanzeichen und typischen alters- oder krankheitsbedingten Schriftveränderungen. Dass das Gutachten die Testamentsunterschrift des Erblassers nur kursorisch würdigt, beeinträchtigt seine Überzeugungskraft ebenfalls nicht. Denn für diese Unterschrift stellt der Gutachter die gleichen typischen Nachahmungsmerkmale fest wie für den Testamentstext und die Unterschrift der A. H. Dem Gutachter zufolge kann deshalb das gesamte Material, also Text und beide Unterschriften, zu einer urheberidentischen Analyseeinheit zusammengefasst werden (vgl. Gutachten S. 8 und S. 5). Infolgedessen sprechen ebendie Argumente, welche die Echtheit des Testamentstextes bezweifeln lassen, auch gegen die Authentizität der Unterschrift.

ee)

Nachdem bereits die graphischen Eigenschaften der Testamentsschrift selbst die angefochtene Entscheidung tragen, war das Landgericht nicht gehalten, von Amts wegen auf eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters zu den Vergleichsschriften des Erblassers vom 21.12.2001 (Anlage BB 1) und vom 11.12.1997 (Anlage BB 2) hinzuwirken. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass gerade diese Vergleichsschriften die Formwirksamkeit des Testaments erweisen könnten. Dies behauptet die Beklagte zwar, setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu der erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme ihres Privatgutachters Dr. S. vom 25.01.2006, dem sie die Schriftprobe vom 21.12.2001 in Kopie vorgelegt hat. Der Privatgutachter kommt zu dem Ergebnis, es bestünden zwischen dieser Probe und dem Testament erhebliche graphische Formunterschiede. Diese Unterschiede seien so komplex, dass sie "wahrscheinlich nicht mit krankheitsbedingten Veränderungen der habituellen Schrift des Erblassers zu begründen" seien (I, 187).

Aus diesem Grund wäre es Sache der Beklagten gewesen, vor dem Landgericht auf eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken. Ihr jetziger Einwand ist verspätet. Die Verspätung beruht auf eigener Nachlässigkeit, § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Beide Schriftproben waren der Beklagten bekannt. Sie selbst hatte die Originalproben über ihre Anwältin unter dem 21.01.2005 an das Nachlassgericht gegeben (vgl. Nachlassakte S. 557). Dass der Sachverständige Dr. B. die Schriftproben nicht verwertet hatte, liess sich dem Gutachten ohne weiteres entnehmen (vgl. Gutachten S. 21). Überdies waren der Beklagten die bezeichneten Schriftstücke, wie die Vorlage an ihren Privatsachverständigen zeigt, in erster Instanz präsent.

c)

Auch sonst besteht kein Anlass zu weiterer Beweisaufnahme. Der beantragte Beweis zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers Ziff. 4 ist schon deshalb nicht zu erheben, weil der Darlehensvertrag vom 21.12.2001, auf den sie ihre neue Behauptung stützt, der Beklagten bereits in erster Instanz bekannt war. Verspätet ist das Vorbringen der Beklagten des Weiteren, soweit sie erstmals mit ihrer Berufung die Echtheit der gutachterlich verwerteten Vergleichsschriften bestreitet. Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte gehindert haben soll, bereits vor dem Landgericht entsprechend vorzutragen. Der Antrag auf Erstellung eines vergleichenden DNA-Gutachtens ist unerheblich. Auch wenn sich die Identität des Speichels auf dem Umschlag des Testaments mit der DNA eines der Eheleute erweisen ließe, wäre damit nicht der Nachweis erbracht, dass das Testament formwirksam errichtet worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 a ZPO. Das Rechtsmittel der Beklagten war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auch unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Auskunft gewendet hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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