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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 19 U 33/06
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Zum Nachweis der Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers (oder einer Auftragsbrandstiftung) reicht es im Zusammenhang mit einer schlechten Ertragslage des Betriebs aus, dass der Täter nur mittels des Schlüssels des Versicherungsnehmers in das Gebäude gelangen konnte; die theoretische Möglichkeit des Zutritts anderer Täter reicht nicht zur Entkräftung dieses Nachweises aus.
Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 19 U 33/06

Verkündet am 22. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Februar 2007 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Lauven Richterin am Oberlandesgericht Wahle Richterin am Landgericht Dr. Aurnhammer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.02.2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1 22 % und der Kläger zu 2 78 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Für die tatsächlichen Feststellungen kann auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen werden.

Das Landgericht hat die Beklagte, bei der für den Kläger zu 2 eine Feuerinhaltsversicherung bestand, dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, Versicherungsleistungen für die im Zuge eines Brandes am 27.06.2003 entstandenen Schäden zu erbringen; weder genügten die festgestellten Indizien, eine Eigenbrandstiftung des Klägers zu 2 anzunehmen noch sei die Beklagte wegen einer Sorgfalts- oder Aufklärungspflichtverletzung des Klägers zu 2 leistungsfrei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Zu Unrecht habe das Landgericht den Nachweis der Eigenbrandstiftung nicht bereits anhand der fehlenden Einbruchsspuren als erbracht angesehen.

Jedenfalls aber seien in der Gesamtschau aller Indizien die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles erwiesen. Die fehlenden Einbruchsspuren, die Tatsache, dass der neben dem Kläger zu 2 einzige weitere Inhaber eines Schlüssels als Täter unstreitig ausscheide und die desolate finanzielle Situation des Klägers sowie die Aussage einer Vertrauensperson gegenüber der Polizei, die angegeben hatte, der Kläger zu 2 habe "nach einem Brandstifter gesucht", ließen nur den Schluss zu, der Kläger zu 2 sei selbst für den Brand verantwortlich. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht bei der Beweiswürdigung fehlerhaft die Aussage der Vertrauensperson nicht berücksichtigt und die Schutzbehauptungen des Klägers zu den auf seine schlechte finanzielle Situation deutenden Umständen ungeprüft übernommen. Zumindest sei das Landgericht gehalten gewesen, die von der Beklagten für die Behauptung, das Lokal sei schlecht frequentiert gewesen und die behaupteten - für das negative Betriebsergebnis angeblich ursächlichen Investitionen - seien nicht getätigt worden, angebotenen Beweise zu erheben. Die Kammer habe es außerdem versäumt, dazu die angebotenen Zeugen zu hören, anstatt sich auf die Verwertung der Ermittlungsakte zu beschränken. Auch das Indiz der Schlüsselsituation entwerte die Entscheidung rechtsfehlerhaft, da nicht geprüft worden sei, ob ein anderer Geschehensablauf (als derjenige, bei dem der Kläger mit seinem Schlüssel den Zutritt ermöglicht und den Brand veranlasst hat) ernsthaft in Betracht komme, sondern die vage Möglichkeit, dass auch weitere Schlüssel im Umlauf sein könnten, für ausreichend erachtet hat. Zuletzt runde das Bild der vorsätzlichen Brandstiftung ab, dass der Kläger zu 2 eingeräumt hatte, am Tatabend selbst die Rollläden herunter gelassen zu haben, obwohl dies nach Aussage eines Zeugen nicht seiner Gewohnheit entsprochen habe.

Die Beklagte beantragt daher,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 14.02.2006 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigen die landgerichtliche Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Beklagten genüge alleine die Verschlusssituation nicht, um eine Eigenbrandstiftung zu belegen. Weitere Indizien seien nicht erwiesen, vielmehr beruhten die übrigen, von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte, allein auf Mutmaßungen.

Für das übrige Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen diesen, in der Berufungsinstanz gewechselten, Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden Feststellungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Klage ist abzuweisen, da die von der Beklagten aufgezeigten, unstreitigen und bewiesenen Indizien in der Gesamtschau die Annahme stützen, der Kläger zu 2 habe den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt (§ 61 VVG, § 14 Nr. 1 AFB 87), ohne dass eine weitere Beweisaufnahme erforderlich wäre.

Der Versicherer hat, um eine Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG zu begründen, grundsätzlich gem. § 286 ZPO den Vollbeweis einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung (letztere genügt: BGH RuS 1997, 294) zu führen, wobei ihm weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises noch andere Beweiserleichterungen zu Gute kommen. Stehen unmittelbare Beweise für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nicht zur Verfügung, reicht es aus, dass der Versicherer Indizien aufzeigt und beweist, die in der Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, nicht mehr anzweifelbare Gewissheit ist jedoch nicht erforderlich (BGH VersR 1987, 503; BGH NJW-RR 1997, 1112; OLG Bremen r+s 2000, 75; OLG Stuttgart VersR 1997, 824; BGH NJW 1993, 935; BGH NJW 2004, 777; BGH Urteil vom 22.11.2006, IV ZR 21/05).

Die nachfolgend dargestellten, erwiesenen und teilweise unstreitigen Indizien vermitteln das erforderliche Maß an Überzeugung:

1. Fest steht, dass ein technischer Defekt oder eine fahrlässige Brandstiftung auszuschließen sind und der Brand vorsätzlich gelegt wurde. Der Ascheeimer war unversehrt (Bild 3959, S. 39, GA S., Anlage B 6; GA L., Bild 20, Ermittlungsakte S. 147), der Kläger, der Nichtraucher ist, hat als letzter das Lokal verlassen. An den elektronischen Geräten fanden sich keine Kurzschlussspuren, so dass von dort der Brand nicht ausgegangen sein kann (GA L., S. 3, EA 123).

Spuren von Brandbeschleuniger wurden nicht gefunden, Anhaltspunkte für ein Entstehen durch Feuerwerkskörper (GA S. S. 41) fehlen. Am Ausgangsort des Brandes (im Schrank bei der Durchreiche zur Küche) waren Servietten, Kerzen und Papiertischdecken, die als Brandlast dienten (GA S. S. 36, Bild 3958), und eine Kasserolle sowie Petroleum (für Fondue) aufbewahrt (GA L., EA S. 175).

2. Insbesondere die für den Brandzeitpunkt erwiesene Schlüssel- und Verschlusssituation lässt mit hinreichender Sicherheit auf eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung schließen; eine Brandlegung ohne Zutun des Klägers zu 2 ist lediglich theoretisch möglich und damit nahezu ausgeschlossen.

Unstreitig ist, dass sich zu dem Schloss der Eingangstüre im rückwärtigen Bereich des Lokals ein Originalschlüssel im Besitz des Klägers zu 2 befand, er eine Schlüsselkopie in der Schublade seines im Nachbargebäude befindlichen Büros verwahrte und ein kopiertes Exemplar der zum Zeitpunkt des Brandes im Krankenhaus liegende Koch des Restaurants K. hatte (Vernehmung des Klägers vom 28.8.2003, Anlage B 7). Alle drei Schlüssel waren nach dem Brand noch vorhanden (s. Schadensschilderung des Klägers ggü. der Beklagten vom 6.8.2003, Anlage B 3). Zudem hat der Kläger erklärt, er habe das Schloss erst sechs Monate vor dem Brand ausgewechselt, nachdem seine ehemalige Lebensgefährtin Z. sämtliche Schlösser mit Sekundenkleber beschädigt gehabt hatte. Da im Keller des Lokals noch mehrere (Vernehmung vom 15.10.2003) Schlösser vorhanden gewesen seien, habe er eines von diesen verwendet. Den dazu passenden Originalschlüssel habe er zweimal bei "Marktkauf" nachmachen lassen (Vernehmungsprotokoll vom 28.8.2003, Anlage B 7).

Weiter haben die Sachverständigen des Büros G. festgestellt, dass Werkzeugspuren an den Fensteröffnungen nicht vorhanden waren. Die einzige bei Begutachtung als beschädigt vorgefundene Türe ist durch die Feuerwehr zerstört worden (Glasscheibe der Eingangstüre zur Straße hin, Tür T 6, Anlage B 5, GA G. S. 1). Diese war durch einen vorgeschobenen Riegel geschlossen und konnte auch durch die Feuerwehr durch Hineingreifen nicht geöffnet werden (GA G. S. 20). Auszuschließen ist auch, dass vor dem Brand Fenster eingeschlagen worden sind, da auf den Flächen vor den Fenstern keine Glasbruchteile lagen, die dort vor dem Brand zur Endlage gekommen sein und eine Rauchgasbeaufschlagung der darunter gelegenen Flächen verhindert oder verzögert haben (GA G. S. 7 unten). Die Türe T 69 zum OG war verschlossen, so dass ein Einbrecher von dort nicht in die Gaststätte gelangt sein konnte, und der Biereinwurf war von innen gesichert (GA G. S. 20).

Das Schloss der rückwärtigen Türe T 45 wies nur übliche Schürfspuren eines Schlüsselgebrauchs auf, Fremdmaterialien waren nicht feststellbar. Es wurden lediglich Merkmale gefunden, die auf die Verwendung scharfkantiger bzw. beschädigter Schlüssel hinweisen (GA G. S. 18). Die Nachschlüssel, die übergeben worden sind, waren entsprechend scharfkantig, der Originalschlüssel weist Spuren von nur zwei Kopierfräsgängen auf (GA G. S. 19). Zum vollständigen Schlüsselsatz fehlen noch zwei Originalschlüssel (GA a.a.O.), die jedoch nach Angaben des Klägers zu 2 nicht mehr im Keller der Gaststätte, wo er das Schloss vorgefunden hatte, vorhanden waren.

Diese Umstände genügen, zumindest zusammen mit den weiteren unter 3. aufgeführten Umständen, um eine Eigenbrandstiftung des Klägers zu 2 oder die Brandlegung eines in seinem Auftrag handelnden Dritten, dem er die Schlüssel überlassen hatte, zu beweisen, da ein Zutritt anderer Täter zum Lokal eine lediglich theoretische Möglichkeit darstellt.

Die Türe T 45 war nämlich nach dem wiederholt bekräftigten (und unstreitigen) Vorbringen des Klägers zu 2 (Vernehmung vom 28.8.2003), an dem sich der Kläger zu 2 festhalten lassen muss (BGH, Urteil vom 22.11.2006, IV ZR 21/05), verschlossen, so dass der Schließmechanismus auch nicht mit einer Scheck- oder Visitenkarte zu überwinden gewesen wäre (GA S., S. 66, Bild 3890; Ergänzungsgutachten G. vom 5.10.2005, S. 7), sondern - ohne Werkzeugspuren zu hinterlassen - nur mit Hilfe eines Schlüssels. Werkzeugspuren konnte der Sachverständige G. jedoch nicht feststellen. Die beiden in seinem Besitz befindlichen Schlüssel hat der Kläger zu 2 nach dem Brand übergeben, der Ersatzschlüssel befand sich an dem ursprünglichen Aufbewahrungsort (Vernehmung vom 28.8.2003), der dritte war im Besitz des zur Tatzeit im Krankenhaus liegenden Zeugen Khan, der nach dem Vorbringen beider Parteien unstreitig als Täter nicht in Betracht kommt.

Diese Indizien der Schlüsselverhältnisse und Verschlusssituation der Gaststätte werden nicht dadurch entkräftet, dass offen bleibt, wer Zutritt zu den Büroräumen im Nebengebäude hatte, in denen der Kläger zu 2 den Ersatzschlüssel verwahrte. Obwohl jedenfalls die Zeugin Z. nach eigenen Angaben einen Schlüssel zu diesem Nebengebäude (Vermerk vom 14.08.2003, EA) besaß, sind ausreichende Zweifel an der Täterschaft des Klägers zu 2 dadurch nicht begründet. Dass nämlich die Zeugin Z., die der Kläger zu 2 verdächtigt hatte, mit einem Schlüssel in das Lokal gelangt und den Brand gelegt haben könnte, ist gleichermaßen eine lediglich theoretische, wenig wahrscheinliche Möglichkeit. Zum einen konnte die Zeugin nicht wissen, welches der verschiedenen im Keller vorhandenen Schlösser der Kläger zu 2 nach der Beschädigung mit Sekundenkleber einsetzen würde, so dass eine vorherige Entwendung eines weiteren Originalschlüssels ausscheidet, andererseits ist nicht behauptet, dass die Zeugin von dem Verwahrungsort des Ersatzschlüssels wusste. Mehr als zwei Kopien sind von dem Originalschlüssel nicht gefertigt worden (GA G. S. 18).

Schließlich bietet auch der Umstand, dass der Kläger das Lokal mindestens vier Stunden vor Ausbruch des Brandes verlassen hatte, da sein Eintritt in das Kasino in Baden/CH für 0.21 Uhr dokumentiert ist und der Brand erst um 4.06 Uhr der Leitstelle gemeldet worden war, keinen Anlass, an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles zu zweifeln. Für einen im Auftrag handelnden Dritten war es ohne weiteres möglich, in Abwesenheit des Klägers unbeobachtet durch den Hintereingang in das Lokal zu gelangen, bei geschlossenen Rollläden gefahrlos den Brand zu legen und das Lokal wieder zu verlassen, um dem Kläger danach den Schlüssel wieder auszuhändigen.

3. Ergänzt werden diese Indizien dadurch, dass der Kläger zu 2 in Anbetracht der nachgewiesen schlechten Ertragslage des Lokals, ein Motiv hatte, sich durch eine Brandstiftung von dem ihn finanziell belastenden Objekt zu lösen.

In seinem Schreiben an die IHK (B 11) hatte der Kläger um Aufhebung eines Beitragsbescheides und Überprüfung einer Erstattung der für 2002 gezahlten Beträge gebeten, da er 2002 einen Verlust von 18.000 € ausgewiesen habe und 2003 im ersten Quartal bereits 4560. - € Verlust gemacht habe. Letzteres hat der Kläger zu 2 im Übrigen lediglich mit Nichtwissen bestritten, obwohl ihm substantiierter Vortrag möglich gewesen wäre, so dass dieser Umstand als zugestanden, also unstreitig zu Grunde zu legen ist (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Dass er außerdem in seiner Vernehmung vom 28.08.2003 angegeben hatte, dieses Schreiben habe seine Buchhalterin aufgesetzt, er habe nur unterschrieben, da er ihr vertraut und von schriftlichen Sachen keine große Ahnung gehabt habe, entlastet ihn nicht und ändert nichts an der Tatsache einer objektiv schlechten Ertragslage. In die gleiche Richtung weisen auch die beiden Schreiben an die Verpächterin (Klägerin zu 1), in denen der Kläger nachgesucht hatte, ihm einen Teil der Miete zu erlassen (bzw. Minderung angekündigt hatte) und um Stundung oder Bewilligung einer Ratenzahlung für eine Schuld über € 940,38 gebeten hatte, da das Restaurant schlecht laufe (B 13, 14).

Die nur geringen Umsätze dokumentiert auch der in der BWA 2002 ausgewiesene Verlust von 8593.- € sowie die vorgelegte GuV 2002, die mit einem Minus von € 6.231,34 endet (EA unblattiert). In beiden sind keine nennenswerten Entnahmen des Klägers zu 2 eingestellt, die Aufwendungen für Löhne und Gehälter belaufen sich für das Jahr lediglich auf rund € 12.000.-. Dass der Verlust in 2002 vor allem auf Investitionen zurückzuführen sei (so der Kläger zu 2), widerspricht den für Anschaffungen in die GuV 2002 eingestellten Beträgen, die sich auf weniger als € 500.- belaufen.

In der Ermittlungsakte findet sich außerdem ein Vermerk vom 18.07.2003 (AS 43) über ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter G. der Brauerei, der angegeben hat, der Kläger sei mehrfach wegen Pachtminderungen an die Verpächterin herangetreten. Außerdem sei anhand der Getränkebestellungen zu erkennen gewesen, dass das Lokal schlecht gelaufen sei.

Ebenfalls auf wenige Gäste und geringen Umsatz deutet, dass der Sachverständige S. kaum Vorräte gefunden hat (GA S., S. 9 ff.). Dies bestätigt auch die Zeugin G. (EA), die angab, zum Schluss sei das Lokal nicht mehr gut gelaufen und ihr Lohn sei nur schleppend bezahlt worden und die Zeugin V., die aussagte, es seien zwar immer Gäste da gewesen, aber es sei insgesamt nicht übermäßig viel los gewesen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen nur auf Abruf, also dann eingesetzt wurden, wenn der Kläger oder seine Lebensgefährtin C. den Service nicht alleine bewerkstelligen konnten (Vernehmung vom 28.8.2003).

Einen entsprechenden Eindruck hatten auch die Eigentümer K., die erklärten (Vermerk vom 14.07.2003, EA 41), das Lokal sei nicht gut gelaufen, erst um 18.00 Uhr geöffnet worden und habe - anders als beim Vorgänger - keine Mittagskarte angeboten.

Zuletzt bestätigt der Zeuge H. (Vermerk vom 8.8.2003, EA), der letzte Gast am Brandtag und Stammgast, es sei nie viel los gewesen. Der Zeuge A. meinte, oft sei er der einzige Gast gewesen.

Sogar die Zeugin C., die damalige Lebensgefährtin des Klägers zu 2, räumte ein, dass die Gaststätte nicht besonders gut lief, aber auch nicht besonders schlecht (Vermerk vom 21.8.2003).

Entsprechend waren die Konten des Klägers zu 2 bei der Sparkasse nur auf "niedrigem Niveau" (ca. 500.-Haben) ausgeglichen. Sein Schweizer Bankkonto bei der Postbank hatte am 31.12.2002 einen Habenstand von 4,65 € (BWA 2002) und war 2005 16 sfr im Soll (Auszug vom 31.8.2005), so dass Anhaltspunkte für weiteres Vermögen, mit dem der Kläger die Verluste hätte auffangen können, insbesondere aus dem Nachlass seines Vaters, den er angeblich beerbt habe, nicht bestehen; nähere Angaben dazu hat der Kläger zu 2 im Übrigen verweigert (Vernehmung vom 28.8.2003). Gegen umfangreiches Vermögen spricht zudem, dass in erster Instanz Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden ist.

Einer Würdigung der Aussage der Zeugin Z., der Kläger zu 2 sei nicht einmal in der Lage gewesen, seine Pacht selbst zu bezahlen, bedarf es daneben nicht, so dass dahinstehen kann, ob Belastungstendenzen auszuschließen sind, obwohl sie sich von dem Kläger zu 2 im Streit getrennt hatte.

Die für den Kläger zu 2 sprechenden Einlassungen des Zeugen K., die Löhne seien (mit Ausnahme der ersten Zeit) immer pünktlich bezahlt worden, erschüttern das auf der Grundlage vorstehender Indizien gewonnene Bild nicht. Zwar teilte der Zeuge K. die klägerische Einschätzung, das Lokal sei gut gelaufen, ohne jedoch objektive Anhaltspunkte für diese Wertung zu nennen. Auch differieren die Angaben des Klägers zu 2, der Koch habe 700.- bis 800.- € verdient von denjenigen des Kochs, der seinen Lohn auf nur 300 bis 500.- € bezifferte. Dieser hatte außerdem seit dem 31.3.2003 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet, so dass der Kläger selbst kochen musste (Vernehmung des K. vom 4.09.2003 und des Klägers vom 30.6.2003).

Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse musste es für den Kläger zu 2 schließlich ausgeschlossen erscheinen, die bei Übernahme investierten DM 30.000.- (Schreiben der Brauerei vom 29.11.2001, EA), mit denen er überwiegend Verbindlichkeiten seines Vorgängers bei der Brauerei übernommen hatte (vgl. 3. Nachtrag zum Pachtvertrag vom 5.10.2001, wonach allein Zahlungsrückstände von DM 22.771,76 bestanden), in absehbarer Zeit zu erwirtschaften.

Zuletzt stellt auch der Brandzeitpunkt ein Indiz dafür dar, dass eine in die internen Abläufe des Lokals eingeweihte Person den Brand gelegt haben muss, da nur diese Kenntnis davon haben konnte, dass der Koch, der ansonsten gelegentlich im Lokal übernachtete, in der Brandnacht wegen eines dreitägigen Krankenhausaufenthalts nicht im Haus sein würde.

In der Gesamtschau dieser Indizien, hat die Beklagte die Tatbestandvoraussetzungen des Leistungsausschlusses bewiesen, so dass es darüber hinaus auf die Frage eventueller Obliegenheitsverletzungen nicht mehr ankommt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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