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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: 19 U 48/00
Rechtsgebiete: EuGVÜ, LugÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 17
LugÜ Art. 17
Leitsatz

Eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S. v. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit.a EuGVÜ liegt vor, wenn eine schriftliche Bestellung auf AGB des Bestellers mit einer Gerichtsstandsklausel verweist, die der Bestellung beigefügt sind, und der Auftragnehmer den Antrag danach schriftlich bestätigt.

Enthält eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers einen Verweis auf ein eigenes Angebot, das wiederum auf die AGB des Auftragnehmers mit einer Gerichtsstandsklausel verweist, so schließt dies die Einbeziehung der AGB des Bestellers nicht aus, wenn die AGB des Auftragnehmers seinem Angebot nicht beigefügt waren.

Oberlandesgericht Karlsruhe - Urteil vom 15. März 2001 - 19 U 48/00 - rechtskräftig


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg

19 U 48/00 3 HO 117/99

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 15. März 2001

In Sachen

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr.

Richter am Oberlandesgericht

Richter am

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 02.02.2000 aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin, die u.a. Elektromotoren herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, die u.a. Spulenwickelmaschinen herstellt, aus einem Auftrag über die Entwicklung und Fertigung einer Sonderwickelmaschine nach Fristsetzung zur Vertragserfüllung mit Ablehnungsandrohung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts.

Nach vorangegangenen Verhandlungen bot die Beklagte der Klägerin unter dem 14. bzw. 15.05.1997 "unseren 2-spindligen Wickelautomaten MMS 100-2 gemäß ... beiliegender Kostenzusammenstellung ... an" (I,19 bzw. I,205). Die mit "Preisliste MMS100-2" und mit "Angebot-Nr.: 8638-1" bezeichnete Kostenzusammenstellung (I,23ff = I,223ff) mit Datum vom 13.02.1997 endet auf Seite 3 mit der Anführung von "Konditionen", wobei u.a. die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen" des V.S.M.-I. (im Folgenden: A.) als "integrierter Bestandteil dieses Angebots" genannt werden. Die Klägerin bestellte hieraufhin unter dem 03.06.1997 (II,55/57) eine Maschine "auf der Grundlage der umseitig angegebenen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: EKB)" mit dem Zusatz: "Grundlage (der Bestellung) ist das Angebot Nr. 8638-1 vom 13.02.1997". Die Bestellung enthält von den "Konditionen" der Beklagten abweichende Zahlungsmodalitäten und auf S.2 abweichende Gewährleistungsbedingungen. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin mit Anschreiben vom 20.06.1997 (I,29 = II,59) eine "Auftragsbestätigung" (II,61) mit Beschreibung der zu liefernden Maschine und dem Zusatz: "gemäß unserem Angebot vom 13.2.1997". Weiter wurden die Zahlungsmodalitäten aus der Bestellung der Klägerin bestätigt und eine erste Teilrechnung (II,63) beigefügt.

Nach Ziff. 19 der A. (I,245ff) ist Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten der Sitz des Lieferanten und untersteht das Rechtsverhältnis dem materiellen schweizerischen Recht. Lt. Ziff. 9 der EKB der Klägerin ist Gerichtsstand Donaueschingen, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, und gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Klägerin, die die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 391.329,94 DM nebst Zinsen in Anspruch nimmt, hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass aufgrund der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung der Beklagten vom 20.06.1997 die der Bestellung vom 03.06.1997 beigefügten EKB Vertragsbestandteil geworden seien mit der Folge der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG).

Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten war, ist der Ansicht, dass nicht die EKB der Kläger in, sondern die A. Vertragsinhalt geworden sind und folglich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle.

Nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über ihre Zulässigkeit hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der weiteren Einzelheiten auch zum Parteivorbringen verwiesen wird, die Klage mangels seiner internationalen Zuständigkeit abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für die Einbeziehung von AGB vorliegend nicht schweizerisches Recht, vielmehr das UN-Kaufrecht maßgeblich mit der Folge der Zuständigkeit des LG Konstanz. Dem Angebotsschreiben der Beklagten vom Mai 1997 seien zudem der A.-Text nicht beigefügt gewesen, so dass diese Bedingungen nicht annahmefähig gewesen seien. Im Übrigen wiederholt und ergänzt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an das Landgericht Konstanz - Kammer für Handelssachen - zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder nach dem gemäß internationalem Privatrecht hier zur Anwendung kommenden schweizerischen Recht noch nach UN-Kaufrecht in Verbindung mit dem Luganer Übereinkommen eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin, so behauptet sie, seien ihrem Angebot vom Mai 1997 die A. in der Anlage beigefügt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung sowie der Berufungserwiderung, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T.M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.02.2001 (II,175) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint, weshalb unter Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538,I Nr.2 ZPO).

Die Frage der internationalen Zuständigkeit beurteilt sich im Streitfall nach dem insoweit zutreffend vom Landgericht herangezogenen Art. 17 des Lugano-Übereinkommens (LGVÜ), der, soweit hier von Interesse, im Wortlaut mit Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) übereinstimmt. In seinem Anwendungsbereich entscheidet diese Bestimmung ausschließlich über Zulässigkeit, Form und Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung (s. etwa Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 17 Rdn.17, 26). Inwieweit dies grundsätzlich auch für das Zustandekommen bzw. für die Einbeziehung von AGB in die Willenseinigung gilt oder ob insoweit auf das Vertragsstatut des Hauptvertrags abzustellen ist (so etwa Kropholler a.a.O.; a.A. etwa Zöller/Geimer, 22. Aufl., Art. 17 GVÜ Rdn. 8, 8a mit RsprNachw. für die Gegenmeinung; Kröll, ZPP 113 (2000), 135 S. 144ff), ist streitig. Unstreitig ist indessen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 17 LGVÜ bzw. EuGVÜ durch Einbeziehung von AGB getroffen werden kann (vgl. etwa Kropholler, a.a.O. Rdn. 23; Zöller/Geimer, a.a.O.; BGH NJW 1996, 1819; OLG Düsseldorf RIW 2001, 63 S. 64)). Abgesehen von der Frage der materiell wirksamen Vereinbarung bzw. Einbeziehung von AGB in den Hauptvertrag hängt die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel von der Wahrung der hiefür nach Art. 17,I S.2 LGVÜ erforderlichen Form ab, im Streitfall davon, dass die Vereinbarung entweder schriftlich oder aber mündlich mit schriftlicher Bestätigung erfolgt ist. Da eine mündliche Vereinbarung nicht behauptet wird, kommt nur eine schriftliche in Betracht.

Eine schriftliche Vereinbarung i.S.d. Vorschrift liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, wobei anders als im Falle des § 126,II BGB eine Unterzeichnung getrennter Schriftstücke genügt. Das Schriftformerfordernis ist mithin auch bei einem Briefwechsel oder Austausch von Fernschreiben bzw. Telefax erfüllt (BGH NJW 1994, 2699 S. 2700; Zöller/Geimer, a.a.O. Rdn. 6; Kropholler, a.a.O. Rdn. 30; Sieg, RIW 1998, 102 S.103). Was die Wahrung der Schriftform bei Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel angeht, so ist grundsätzlich ausreichend, dass schriftlich auf die AGB verwiesen wird (BGH NJW 1994, a.a.O.; NJW 1996 a.a.O.;Kropholler, a.a.O. Rdn. 31; Sieg, a.a.O.). Dies kann dadurch geschehen, dass in den Willenserklärungen beider Parteien oder aber zumindest in dem angenommenen Angebot der einen Partei ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird (BGH NJW 1994, a.a.O.; Kropholler, a.a.O. Rdn. 33). Nicht erforderlich ist, dass sich die schriftliche Willenseinigung der Parteien ausdrücklich auf die in AGB aufgenommene Gerichtsstandsklausel bezieht (BGH NJW 1996, 1819).

Das schriftliche Angebot der Beklagten vom 14. bzw. 15.05.1997 nimmt unter der Überschrift "Konditionen" ausdrücklich auf die A. Bezug. Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung durch Bezugnahme auf AGB kann aber nur dann wirksam zustande kommen, wenn der Vertragspartner bei normaler Sorgfalt davon Kenntnis nehmen konnte, ihm mithin die AGB mit dem Angebot zugegangen sind (EuGH NJW 1977, 494; BGH NJW 1994 a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O. S.65; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Art. 17 EuGVÜ Rdn. 87; Kropholler, a.a.O. Rdn. 33; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdn. 37). Dass dies aber der Fall war, wie von ihr behauptet und von der Klägerin in Abrede gestellt, vermochte die Beklagte indessen nicht nachzuweisen. Der Zeuge T.M., auf welchen sie sich zum Beweis ihrer Behauptung berufen hat, konnte nicht mit der notwendigen Gewissheit bestätigen, dass die A. dem von ihm unterzeichneten Angebot vom 15.05.1997 beigefügt waren. Dagegen spricht denn auch, wenngleich aufgrund der hierzu gegebenen Erläuterung des Zeugen nicht unbedingt zwingend, dass die A. in dem Anschreiben gleichen Datums zu dem Angebot (II,23) entgegen anderen genannten Anlagen nicht erwähnt sind. Ebenso wenig konnte der Zeuge mit der erforderlichen Sicherheit bekunden, dass die A. zu einen früheren Zeitpunkt im Zuge der Vertragsverhandlungen der Klägerin übergeben worden waren. Er konnte dies lediglich vermuten, ohne insoweit konkrete Angaben hierzu machen zu können.

Ist somit davon auszugehen, dass die A. bzw. die darin enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen worden ist, kommt es für die Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz allein noch darauf an, ob die EKB der Klägerin formwirksam i.S.d. LGVÜ vereinbart bzw. einbezogen worden sind. Dies ist aber der Fall, da die schriftliche Bestellung der Klägerin vom 03.06.1997 ausdrücklich auf die "umseitig angegebenen" EKB Bezug nimmt. Dass diese tatsächlich auf der Rückseite der der Beklagten zugegangenen Bestellung abgedruckt waren, ist unstreitig. In ihrer "Auftragsbestätigung" vom 20.06.1997 verweist die Beklagte zwar auf ihr Angebot vom 13.02.1997, diese Verweisung ist allerdings nicht eindeutig, indem sie sich zumindest vordergründig auf die Ausführung der zu liefernden Wickelmaschine bezieht. Jedenfalls waren die A. unstreitig der Auftragsbestätigung nicht beigefügt. Ein ausdrücklicher Widerspruch gegen die Einbeziehung der EKB ist in der Auftragsbestätigung nicht enthalten bzw. dieser nicht zu entnehmen. Andererseits fehlt es an einem ausdrückliches Einverständnis. Dieses beschränkt sich vielmehr auf die Zahlungskonditionen in der Bestellung der Klägerin.

Die in Art. 17 EuGVÜ bzw. LGVÜ geforderte Einigung ist erzielt, wenn die Regelung, welche die besondere gerichtliche Zuständigkeit begründen soll, Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war und dies klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die aufgestellten Formerfordernisse sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH a.a.O.; EuGH NJW 2001, 501 S. 502; BGH NJW 1994 a.a.O.). Gegenüber dem Angebot der Beklagten, dem - wovon auszugehen ist - die in Bezug genommenen A. nicht beigefügt waren, stellt sich die Bestellung der Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre beigefügten EKB als eine Modifizierung des Angebots der Beklagten dar, das von dieser unter Wahrung der Schriftform mit ihrer Auftragsbestätigung angenommen worden ist. Was die materiellrechtliche Seite der Einbeziehung der EKB angeht, so kann dahinstehen, ob es insoweit auf das Vertragsstatut des Hauptvertrags ankommt. Der Vertrag über die Herstellung der Wickelmaschine ist als Werklieferungsvertrag i.S.d. Art.3,I CISG zu qualifizieren, da die zur Herstellung notwendigen Stoffe ausschließlich von der Beklagten zur Verfügung zu stellen waren. Der persönliche Anwendungsbereich des CISG auf den Vertrag der Parteien folgt aus Art. 1,I lit. a CISG. Unbeschadet der Frage, ob auf die Vereinbarung eines Gerichtsstands durch eine entsprechende Gerichtsstandsklausel in AGB das CISG überhaupt Anwendung findet, weil es sich dabei um kein in diesem Übereinkommen geregelten Gegenstand i.S.d. Art. 7,II CISG handelt, wäre aufgrund der Bestellung der Klägerin und der Auftragsbestätigung der Beklagten die EKB gem. Art. 19,I i.V.m. Art. 18,I CISG Vertragsinhalt geworden. Gleiches gilt bei Anwendbarkeit des schweizerischen Obligationenrechts (vgl. Bucher in Honsell, Obligationenrecht I, Art. 1 Rdn. 52f; 6 Rdn. 15) oder aber des BGB (§ 150,II BGB).

Ist damit aber von einer Einigung der Parteien i.S.d. Art. 17 LGVÜ auszugehen, dass Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag Donaueschingen sein soll, so erweist sich das angefochtene Urteil als unrichtig. Es war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Verhandlung in der Sache und zur Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, gem. § 538,I S.2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546,II ZPO.

Ende der Entscheidung

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