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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: 19 U 93/98
Rechtsgebiete: HpflG, BGB, GG


Vorschriften:

HPflG § 2
BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 34
§ 2 HPflG; § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG

1. Zur Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch aus der Abwasserkanalisation austretendes Regenwasser.

2. Eine Haftung nach § 2 Abs.1 HKG besteht nicht für Oberflächenwasser, das nicht aus den Rohrleitungen oder den Schächten ausgetreten ist.

3. Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von ca. 10 Jahren sind noch keine höhere Gewalt i.S.v. § 2 Abs.3 Nr.3 HPflG.

4. Architekt und Generalunternehmer brauchen bei der Objektplanung in der Regel nicht mit Abwasseraustritt aus auf den Nachbargrundstücken befindlichen Abwasserschächten zu rechnen.

5. Zur Amtspflicht der Gemeinde, im Baugenehmigungsverfahren auf die für sie erkennbare Gefahr von Wasseraustritt hinzuweisen, wenn kein Notüberlauf im Regenrückhaltebecken vorhanden ist.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenate in Freiburg

Im Namen des Volkes Urteil

19 U 93/98 2 O 358/95

Verkündet am: 7. Oktober 1999

Wabnitz, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schadensersatzes

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eith

Richter am Oberlandesgericht Bauer

Richter am Landgericht Walter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.04.1998 abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen

III. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfond, nimmt die beklagte Stadt mit ihrer Klage wegen eines durch starke Niederschläge hervorgerufenen Wasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in den Jahren 1991/92 errichteten Anwesens S.str. 51 im Stadtteil S., in welchem von dem Mieter, dem D. A.- und K. e.V., seit Mitte 1992 ein Seniorenheim betrieben wird. Das Grundstück hatte die Klägerin im Mai 1990 mit genehmigter Bauplanung für das Objekt käuflich erworben. Das Anwesen liegt in einer Senke und im Tiefpunkt der S.straße im Kreuzungsbereich mit der S.straße und grenzt nach Osten hin an eine Grünfläche, unter der sich das in den Jahren 1972/73 geplante und 1975 in Betrieb genommene Regenrückhaltebecken "S.straße" (im Folgenden: RRB) befindet. Auf Höhe des Seniorenheims und südlich des RRB ist ein Schacht (Schacht K 8.05) mit einem automatischen Schieber zur Regulierung des aus dem RRB über einen Verbindungskanal abfließenden Niederschlagwassers (Drosselschacht) angebracht. Von dort wird das Abwasser über einen Ablaufkanal, an den mehrere Zuläufe angeschlossen sind, zur Neckarverdolung geführt. Südlich des Seniorenheims und jenseits der Spittelstraße befindet sich eine große, unverbaute und wiederum in einer Senke liegende Grünfläche, die als Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist.

In der Nacht vom 16. auf den 17.07.1993 kam es zu starken Regenfällen, die zu einer Überbelastung der Abwasserkanalisation im Bereich des RRB, zu Wasseraustritten aus dem Drosselschacht und zu einer Überflutung des Untergeschosses des Wohnheims, in dem sich u.a. die Küche und der Speisesaal befinden, führten. Das bis zu ca. 2,3 m hoch im Untergeschoß stehende Wasser konnte erst im Laufe des 17.07.1993 wieder abgepumpt werden und hinterließ erhebliche Schäden am Gebäude wie am Inventar.

Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Beklagte auf Zahlung von 892.498,57 DM nebst Zinsen in Anspruch nimmt, hat behauptet, das RRB sei nicht ausreichend dimensioniert, indem es auf eine Regenspendewiederkehrzeit von lediglich einem Jahr ausgelegt sei, obwohl eine Wiederkehrzeit von fünf Jahren Stand der Technik sei, auch sei das Becken nicht mit einem Notüberlauf versehen, wie in den ATV-Regelwerk (Abwasser), Arbeitsblatt A 117 vom November 1977 (I,533), vorgesehen. Die automatische Abflußsteuerung im Drosselschacht sei zudem nicht funktionstüchtig gewesen und habe je nach Bedarf per Hand bedient werden müssen. Auf diese Mängel sei die Überflutung des Untergeschosses ihres Anwesens zurückzuführen, weshalb die Beklagte, so die Auffassung der Klägerin, für die entstandenen Schäden einzustehen habe. Topographisch bedingt liege ihr Anwesen zudem in einem hochwassergefährdeten Gebiet, worauf während des Baugenehmigungsverfahrens seitens der Beklagten nicht hingewiesen worden sei. Eigentlich hätte sie das Gebiet, so meint die Klägerin, überhaupt nicht als Baugebiet ausweisen dürfen, zumindest aber Schutzmaßnahmen gegen Überflutung ergreifen müssen.

Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten war, hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß das RRB technisch und planerisch in Ordnung sei und ihr in diesem Zusammenhang keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne. Das Fehlen eines Notablaufs sei topographisch bedingt, die automatische Steuerung im Drosselschacht regelmäßig gewartet und wohl in Folge eines blitzbedingten Kurzschlusses z.Zt. des Unwetters außer Funktion gesetzt worden. Die Überflutung des Untergeschosses des Anwesens der Klägerin sei nicht allein auf Wasser aus dem RRB zurückzuführen, sondern in erheblichem Umfang auch auf Oberflächenwasser von der S.straße, das durch die breite Zufahrt ungehindert in das unter Straßenniveau gelegene Untergeschoß habe gelangen könne. Es sei in Anbetracht der topographischen Gegebenheiten Sache der Klägerin bzw. der planenden Architekten gewesen, so die Ansicht der Beklagten, Vorkehrungen gegen eine mögliche Überschwemmung zu treffen.

Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das Landgericht nach sachverständiger Beratung der Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens im Rahmen des § 4 HaftpflichtG dem Grunde nach entsprochen, sie im übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß es für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff sowie aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis an den Voraussetzungen fehle, eine Haftung aus Amtspflicht oder aber Verkehrssicherungspflichtverletzung am Fehlen der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden scheitere, eine Haftung aus § 2 HaftpflichtG hingegen dem Grunde nach gegeben sei, der Kläger sich indessen ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, weil keine Hochwasserschutzvorkehrungen getroffen worden seien.

Gegen diese Beurteilung des Landgerichts wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Weder für den Planverfasser noch für den bauleitenden Architekten, so macht die Klägerin geltend, die beide in keinen vertraglichen Beziehungen zu ihr gestanden hätten, noch für sie selber sei eine Überflutung des Anwesens voraussehbar gewesen, auch habe die Beklagte diese Gefahr beim Baugenehmigungsverfahren nicht erkannt. Ein Notüberlauf hätte entgegen dem Landgericht den Schaden verhindert, die Ableitung in ein Wasserschutzgebiet hätte dem nicht entgegen gestanden, zumal auch das RRB in dem Schutzgebiet angelegt worden sei. Aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation hätten die Mitarbeiter der Beklagten beim Tiefbauamt sowie der Baurechtsbehörde sich nicht darauf verlassen können, daß die Kanalisation dem Stand der Technik entspricht. Selbst wenn dem Stand der Technik entsprochen worden wäre, hätte die Beklagte prüfen müssen, wohin bei einem Katastrophenregen das Wasser aus dem überfluteten RRB fließt. Die Überflutungsgefahr für ihr - der Klägerin - Anwesen wäre dann der Beklagten bewußt und Schutzvorkehrungen, wie zwischenzeitlich durchgeführt, schon damals getroffen geworden. Da der Zweck des RRB, die Anliegergrundstücke vor Hochwasserschäden zu schützen, verfehlt worden sei, sei auch die vom Landgericht verneinte Voraussetzung der Unmittelbarkeit für eine Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten festzustellen, daß der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte, die im übrigen das angefochtene Urteil für richtig erachtet, ist der Ansicht, daß entgegen dem Landgericht die Voraussetzung für einen Haftungsausschluß nach § 2,III Nr.3 HaftpflichtG gegeben sei, das Landgericht das Mitverschulden der Klägerin zu gering bewertet, zumal ihr als Bauherrin die Pflicht zu einer topographischen Risikoanalyse oblegen habe, und zudem nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß neben dem Rückstauwasser auch Oberflächenwasser von der Spittelstraße schadensursächlich geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungen bzw. -erwiderungen der Parteien, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch wiederholte Einvernahme des Sachverständigen Dr. Ing. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.1999 (II, 411) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, die zulässige Berufung der Beklagten ist indessen unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten nach § 2,I HaftpflG bejaht, die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist aber der Klägerin ein haftungsminderndes Mitverschulden nicht anzulasten und eine Haftung überdies auch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegeben, so dass sich die Berufung der Klägerin als begründet erweist mit der Folge, dass unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage dem Grunde nach ohne Einschränkung zu entsprechen ist.

1) Der Schadensersatzanspruch nach § 2 HaftpflG setzt voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkungen von Flüssigkeiten entstanden ist, die von einer Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der Flüssigkeiten ausgehen (sog. Wirkungshaftung), oder daß der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in einem ordnungsgemäßen Zustand befand (sog. Zustandshaftung). Eine Zustandshaftung der bekl. Stadt kommt im Streitfall nicht in Betracht, da der eingetretene Schaden nicht auf mechanischen Einwirkungen der Rohrleitungsanlage als solche zurückzuführen ist, vielmehr auf die typischen Wirkungen des transportierten Abwassers (vgl. BGH NJW 1984, 615 S. 616). Die mit dem konzentrierten Transport des Abwassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene Betriebsgefahr (vgl. BGH NJW 1990, 1167 S. 1168 = BGHZ 109,8; NJW 1992, 39 S.40; NJW 1996, 3208) hat sich vorliegend realisiert, indem es aufgrund einer hohen Niederschlagsintensität am Schadenstag zu einem Wasseraustritt aus Kanalschächten im Bereich des RRB bzw. der Kreuzung Spittel-/ Seestraße gekommen ist, der zu einer Überflutung des Untergeschosses des Anwesens der Klägerin geführt hat.

Dass ein gemeindliches Kanalisationsnetz zu den unter § 2 HaftpflG fallenden Rohrleitungsanlagen gehört, entspricht herrschender Meinung (BGH NJW 1984, a.a.O., NJW 1990, a.a.O.; NJW 1992 S. 39; Filthaut, HaftpflG, 3. Aufl., § 2 Rdn.11). Allerdings scheidet eine Wirkungshaftung nach § 2 HaftpflG für Schäden aus, die ihren Grund darin haben, daß in einer Abwasseranlage ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrleitungssystems fortsetzt und durch die Anlage in das Gebäude des Anschließers eindringt (BGH NJW 1984 a.a.O.; BGH VersR 1999, 230; Filthaut, a.a.O. Rdn.27 m. w. RsprNachw.). Eine solche Schadenskonstellation liegt hier indessen nicht vor. Das Wasser ist nicht über den Kanalanschluß des Grundstücks der Klägerin in das Gebäude gelangt, vielmehr ist in der Kanalisation gesammeltes Abwasser aus überfluteten Schächten auf benachbarten Grundstücken ausgetreten und in das Anwesen der Klägerin eingedrungen. Bis zum Austritt aus den Schächten stand das Wasser in einer dem Zweck der Anlage entsprechenden räumlichen und funktionellen Beziehung zum Abwasserkanalsystem und ist mit dem Austritt "von" der Rohrleitung i.S.d. § 2,I HaftpflG ausgegangen (vgl. BGH NJW 1990 S.1168). Soweit am Schadenstag auch nicht gefaßtes Oberflächenwasser vor allem von der Spittelstraße her in das Untergeschoß des Anwesens der Klägerin eingedrungen ist, wovon auszugehen ist, kommt allerdings eine Wirkungshaftung nicht in Betracht, da sich insoweit die Betriebsgefahr einer Abwasserleitung nicht realisiert hat (vgl. BGH NJW 1990, S. 1168; a.A. Filthaut, a.a.O. Rdn.28). Ist der eingetretene Überflutungsschaden in relevanter Weise, wozu ggf. noch Feststellungen zu treffen wären, mithin auch auf Zufluß von Oberflächenwasser zurückzuführen, so berührt dies allerdings die Wirkungshaftung der Beklagten dem Grunde nach nicht, sondern ist allenfalls für die Höhe des Schadens, auf welchen die Beklagte haftet, von Bedeutung.

Die Haftung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 2,III Nr.2 HaftpflG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Höhere Gewalt i.S.d. Vorschrift ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (s. etwa BGH NJW 1990 S.1168); kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist (Filthaut., § 1 Rdn.158). Die Beweislast für das Vorliegen des Haftungsausschlusstatbestandes trifft den Inhaber der betreffenden Anlage (BGH NJW 1992 S.40), hier mithin die bekl. Stadt. Dieser Beweis ist jedenfalls nicht erbracht. Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. H. in dessen schriflichem Gutachten ist das Landgericht von einem Regenereignis mit einer Wiederkehrzeit von ca. 10 Jahren ausgegangen. Zwar hat der Sachverständige eine höhere Wiederkehrzeit für möglich bzw. als wahrscheinlich angesehen. Damit ist aber weder eine höhere Wiederkehrzeit erwiesen, geschweige denn ein Jahrhundertregen, d.h. ein unvorhersehbares katastrophenartiges Unwetter, mit dem statistisch gesehen allenfalls einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Allein die Tatsache, dass der von der Beklagten zugrundegelegte Berechnungsregen überschritten worden ist, begründet noch keine höhere Gewalt (BGH NJW 1990 S.1168; Filthaut, § 2 Rdn..74).

Das Landgericht hat mit der Begründung einer gefahrerhöhenden Planung des Seniorenstifts der Klägerin gem. §§ 4 HaftpflG, 254 BGB ein haftungsminderndes Mitverschulden von 50% angelastet. In dieser Beurteilung vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht ist vorallem im Anschluss an nicht protokollierte Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.1998, wonach bereits ein Architekturstudent wisse, dass eine Kanalisation immer eine begrenzte Kapazität aufweise und insbesondere bei einer speziellen topographischen Lage ein Hochwasserschaden immer nur eine Frage der Zeit sei, im Ergebnis davon ausgegangen, dass den das Objekt planenden Architekten eine Verschulden treffe, welches sich die Klägerin als Bauherrin zurechnen lassen müsse. Unbeschadet der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung, etwa nach § 278 BGB, überhaupt gegeben sind, hat die erneute Einvernahme des Sachverständigen eine derartige Generalisierung dessen, was an Kenntnisstand von einem Architekten zu erwarten ist, nicht ergeben. Die Bemessung gemeindlicher Kanalisationen sei oft nicht ausreichend, so der Sachverständige, und ein Architekt müsse einen möglichen Rückstau im Falle einer Überbelastung ebenso einkalkulieren wie eine mögliche Nichtaufnahme von Oberflächenwasser insbesondere von Straßen mit der Folge, dass es je nach den topographischen Gegebenheiten auf angrenzende Grundstücke gelangen kann. In dieser Beurteilung kann dem Sachverständigen ohne weiteres gefolgt werden. Eine andere Frage ist indessen, ob sich ein Architekt etwa bei der im Rahmen der Grundlagenermittlung vorzunehmenden Standortanalyse ganz konkret auch mit dem gemeindlichen Abwassersystem, dessen Kapazität, der Lage von Rückhaltebecken sowie von dort möglicherweise ausgehenden besonderen Gefahren zu befassen hat. Das ist aber zu verneinen, auch hat der Sachverständige sich für eine dahingehende Erkundigungspflicht nicht ausgesprochen. Eine andere Beurteilung wäre sicherlich dann angezeigt, wenn die topographische Lage von der Kanalisation ausgehende besondere Gefahren ohne weiteres nahelegt oder der Architekt bzw. der Bauherr auf entsprechende Gefahren hingewiesen wird. Letzteres ist unstreitig nicht geschehen. Was die topographische Situation angeht, so mußte mit Oberflächenwasser gerechnet werden, das vor allem über die Untergeschoßzufahrt von der Straße her in das Gebäude der Klägerin gelangen kann. Insoweit soll allerdings nach Vortrag der Klägerin durch den (bauordnungsrechtlich angeordneten) Einbau einer Hebeanlage Vorsorge getroffen worden sein. Ob dies zutrifft, was vom Sachverständigen in Zweifel gezogen worden ist, kann dahinstehen. Eine Wirkungshaftung der Beklagten ist insoweit, wie oben bereits ausgeführt, nicht begründet. Hingegen mußte der objektplanende Architekt nach Auffassung des Senats nicht mit einem Abwasseraustritt aus einem auf einem Nachbargrundstück gelegenen Abwasserschacht, bedingt durch Auslegung und Konstruktion des hier in Rede stehenden RRB, rechnen und bei seiner Planung berücksichtigen.

2) Gem. § 10 HaftpflG ist die Haftung der Höhe nach auf insgesamt 100.000 DM beschränkt, d.h. auch für den Fall, dass mehrere Ersatzberechtigte vorhanden sind, wie vorliegend (siehe das Parallelverfahren 19 U 92/98). Dementsprechend ist das Landgericht, aus seiner Sicht folgerichtig, in seinem Grundurteil von einer Haftungsbeschränkung ausgegangen. Einen weitergehenden Ersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des auf dem Anschluss ihres Grundstücks an die Kanalisation beruhenden öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses analog §§ 276, 278 BGB (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1984 S.617; NJW 1992, S. 40) hat das Landgericht zu Recht verneint, da der geltend gemachte Schaden nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Abwasserkanlanschluss eingetreten ist, dieser die Klägerin vielmehr auch dann getroffen hätte, wenn ihr Anwesen nicht an die Kanalisation angeschlossen gewesen wäre (s. BGH NJW 1992, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein weitergehender Ersatzanspruch aber aus §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 begründet.

3) Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist eine Öffentliche Einrichtung, die der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe obliegt. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (s.u.a. BGH NJW 1998, 1307; DVBl 1999, 609 S. 610). Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten verneint, obwohl aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. davon auszugehen ist, dass das hier in Rede stehende RRB jedenfalls z. Zt. des Schadensereignisses nicht mehr dem Stand der Technik entsprach und das Abwassersystem insbesondere im Kreuzungsbereich der S.- und S.straße von seiner Kapazität bzw. Dimensionierung her nicht in der Lage war, die Regenwassermassen zu bewältigen. Ob dem Landgericht in dieser Beurteilung, die von der Klägerin in Frage gestellt wird, zu folgen ist, kann dahinstehen. Eine Amtshaftung läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht mit einer fehlerhaften Bauleitplanung begründen. Dies schon deshalb nicht, weil der Bebauungsplan für das hier in Rede stehende Stadtgebiet bereits seit 1971 verbindlich war und nicht ersichtlich ist, weshalb schon zu einer Zeit, als ein RRB für das Gebiet noch gar nicht geplant war, Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser hätten bedacht werden müssen.

Eine Gemeinde ist unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung verpflichtet, Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (BGH NJW-RR 1991, 733; DVBl 1999, a.a.O.). Ob die Beklagte in diesem Zusammenhang zur Durchführung bestimmter Baumaßnahmen zum Schutze der Anlieger in dem hier in Rede stehenden Kreuzungsbereich bzw. Bereich des RRB verpflichtet gewesen wäre oder aber ist, wie die Klägerin meint, bedarf keiner Entscheidung. Insbesondere kann offen bleiben, ob unter Berücksichtigung möglicher Regenspenden mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 10 oder gar 15 Jahren, die dem Berechnungsregen der Abwasseranlage bei weitem überschreiten, die Beklagte etwa gehalten gewesen wäre, von vornherein einen Notüberlauf beim RRB vorzusehen oder aber das RRB entsprechend nachzurüsten. Aufgrund der topographischen Lage des Grundstücks der Klägerin, der Tatsache, dass es in der Vergangenheit in dem Gebiet, wenn auch vor Errichtung des entlastenden zusätzlichen RRB "V.Tal", bereits zu einer auf die unzureichende Kapazität des unmittelbar in der Nähe zum Grundstück der Klägerin gelegenen RRB's zurückzuführende Überschwemmung gekommen ist, des Fehlens eines Notüberlaufs sowie in Kenntnis der beabsichtigten und genehmigten baulichen Nutzung des Grundstücks hätte die Beklagte bzw. hätten deren deren Bedienstete spätestens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zumindest auf die Gefahr hinweisen müssen, dass es bei besonders starken Regenfällen wegen einer dann möglichen Überbeanspruchung des Rückhaltebeckens zu Wasseraustritten insbesondere aus dem benachbarten Abwasserschacht und zu einer Grundstücksüberflutung kommen kann. Ein solcher Hinweis ist unstreitig unterblieben, und dass im Rahmen der Objektplanung ein solcher Hinweis unbeachtet geblieben wäre, ist weder dargetan noch erwiesen.

Eine haftungsbegründende Hinweispflichtverletzung hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Überschwemmungsgefahr und eine dadurch bedingte Schadensmöglichkeit für die Beklagte bzw. ihre Bedienstete erkennbar und bei sachkundiger Beurteilung auch nicht etwa als lediglich entferntliegend einzuschätzen war (vgl. etwa BGH NJW 1996 S. 3210). Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Laut dem Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV), Arbeitsblatt A 117 vom Nov. 1977, dort unter 1. Allgemeines (I,541), müssen Regenrückhaltebecken in der Regel mit Notüberläufen ausgestattet sein. Können solche nicht eingerichtet werden, was nach Behauptung der Beklagten vorliegend der Fall sein soll, ist zu prüfen, wie sich Katastrophenregen, die zu einer Beckenüberflutung führen, auswirken. Kommt dem Regelwerk auch keine Rechtsverbindlichkeit zu, so ist doch davon auszugehen, dass es den anerkannten Regeln der Abwassertechnik entspricht, bei Fehlen eines Notüberlaufs die Folgen eines über den Berechnungsregen hinausgehenden Regenereignisses zu prüfen, was im Streitfall zur Überzeugung des Senats zu der Erkenntnis geführt hätte, daß mit einer nicht nur entferntliegenden Überschwemmungsmöglichkeit mit Schadensfolgen für Straßenanlieger ernsthaft zu rechnen ist. Eine solche Überprüfung wäre, wenn nicht schon bei der Planung, wie dies auch der Sachverständige Dr. H. bestätigt hat, spätestens im Zuge der Genehmigung der Bebauung des im topographisch kritischen Bereich der Spittelstrasse gelegenen Grundstücks der Klägerin. Dass von Seiten der Beklagten entsprechende Untersuchungen je angestellt worden sind, wird nicht behauptet.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839,1 S.2 BGB besteht nicht. Wie oben bereits ausgeführt, steht einer Haftung des planenden Architekten, unbeschadet der Frage einer vertraglichen Beziehung zur Klägerin, entgegen, dass er nicht gehalten war, das vorhandene Abwässerungssystem der Beklagten auf mögliche Gefahrenquellen zu überprüfen, er vielmehr eine von der Kanalisation ausgehende Überschwemmungsgefahr, wie sie sich im Streitfall realisiert hat, nicht in Betracht ziehen musste. Nichts anderes hat jedenfalls im Ergebnis für den von der Klägerin beauftragten Generalunterneh-Ergebnis für den von der Klägerin beauftragten Generalunternehmer und den von diesem eingeschalteten Architekten zu gelten. Die Klägerin kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit auch nicht auf einen möglichen Anspruch gegen ihren Mieter, dem D., verwiesen werden mit der Begründung, dieser habe es entgegen seiner im Mietvertrag (dort § 3 Abs.4 - I,69) übernommenen Verpflichtung versäumt, die dort im einzelnen vorgegebenen Versicherungen zu nehmen. Auch für den Fall, dass der D. die entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen und dementsprechend für die nunmehr geltend gemachten Schäden Versicherungsschutz bestanden hätte, wäre eine Verweisung hierauf als eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ebensowenig möglich, wie wenn die Klägerin selbst die Versicherungsverträge abgeschlossen hätte. Für privatrechtliche Versicherungsleistungen, die sich der Geschädigte mit seinen Prämienleistungen "erkauft" hat, ist anerkannt, dass diese generell keine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen (s. etwa BGH NJW 1987, 2664 S. 2666; Staudinger-Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 839 Rdn. 377). Nichts anderes hat für einen Schadensersatzanspruch zu gelten, der in der vertragswidrigen Versäumung, einen entsprechenden Versicherungsschutz zu nehmen, begründet ist.

Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung auch für Schäden, die möglicherweise auf das Eindringen von Oberflächenwasser in das Gebäude zurückzuführen sind, scheidet indessen aus. Zum einen ist vom Tatsächlichen her nichts Konkretes dafür vorgebracht, daß die Beklagte auch für solche Schäden eine Verantwortung trifft, zum anderen ist es mit Rücksicht auf die bauliche Situation sowie den topographischen Gegebenheiten in erster Linie Sache der Klägerin, gegen solche Schäden die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

4) Ist demnach die Haftung der Beklagten aus Amtspflichtverletzung begründet, kann dahinstehen, ob daneben auch ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff gegeben ist (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1994, 1468), oder, wie die Klägerin meint, aus den der bau- und wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 25.06.1985 (I,325) beigefügten Auflagen und Bedingungen, namentlich der Ziff. 1.4, wonach die Beklagte u.a. für alle Schäden Dritter infolge des Betriebs der Kanalisationsanlage haftet, ein Ersatzanspruch hergeleitet werden kann.

5) Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Endurteil des Landgerichts vorzubehalten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rdn.26).

Ende der Entscheidung

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