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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 19 Wx 33/06
Rechtsgebiete: VBVG


Vorschriften:

VBVG § 4
Gegen die pauschalierte Regelung der Vergütung in § 4 VBGV bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Oberlandesgericht Karlsruhe

19. Zivilsenat in Freiburg

Beschluss

Geschäftsnummer: 19 Wx 33/06

09. Juli 2007

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 22.06.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 131 Abs. 1 Nr.1 KostO).

3. Der Beschwerdewert beträgt € 33,30.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, der als selbständiger Berufsbetreuer zur Betreuung des H. J. eingesetzt ist, begehrt mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen Beschwerde die Festsetzung einer höheren Vergütung.

Er macht geltend, die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2006 auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG festgesetzte Vergütung, sei um 3,19 € je Stunde zu erhöhen. Eine Abrechnung nach der vom Gesetz vorgesehenen Bruttopauschale benachteilige ihn gegenüber einem Vereinsbetreuer ohne sachlichen Grund.

Deshalb sei die angewandte Vergütungsvorschrift verfassungswidrig.

Sie führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der (hauptamtlichen) Berufsbetreuer, da diese aus der Bruttovergütung 16 %, die Betreuungsvereine jedoch nur 7 % Umsatzsteuer (Stand 2006) abzuführen hätten. Zwar habe der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung erkannt und mit dem Ziel einer Förderung der Betreuungsvereine in der Gesetzesbegründung gerechtfertigt, jedoch fehle dem Bund für eine solche ausdrückliche Förderung die Gesetzgebungszuständigkeit. Für Maßnahmen der Wohlfahrtspflege, zu der die Förderung gemeinnütziger Träger gehöre, ermächtige Art. 74 Nr. 7 GG den Bund nur grundsätzlich, entsprechende Regelungen zu treffen, die konkrete Festlegung der Förderung im Einzelnen sei jedoch den Ländern vorbehalten. Außerdem sei für eine - ohne konkrete Richtlinien - stattfindende Förderung die sachgerechte Verwendung der Mittel nicht gewährleistet.

II.

Die gem. § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG vom Landgericht ausdrücklich zugelassene weitere sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).

Sie ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vergütungsvorschrift bestehen nicht.

1. Für die Regelungen der Betreuervergütung ist der Bund unproblematisch zuständig; dies bezweifelt auch die Beschwerde nicht.

Soweit die Beschwerde geltend macht, der Gesetzgeber verfolge mit der festgeschriebenen Bruttovergütung (ausweislich der Gesetzesbegründung) Ziele, die außerhalb seiner Zuständigkeit lägen, kann dahinstehen, ob der Einwand der formellen Verfassungswidrigkeit zutrifft. Die Regelung des § 4 VBVG entfaltet insoweit nämlich lediglich mittelbare Wirkungen, die aber unmittelbar auf dem Umsatzsteuergesetz beruhen, für das eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes außer Frage steht.

2. Für verfassungsrechtlich unbedenklich hält der Senat auch die durch die pauschalierte Vergütung des § 4 VBVG entstehende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG folgt daraus nämlich nur, wenn keine sachlichen Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (sog. "Neue Formel": BVerfGE 102, 68; Starck in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar Bd. 1, 4. Auflage, Art. 3 Rn. 23 m.N.).

In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass auch verwaltungsökonomische Gesichtspunkte eine Pauschalierung oder Typisierung rechtfertigen können (Starck a.a.O.), sofern nur eine kleinere Zahl von Personen betroffen und die entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar ist. Zwar ließe sich eine Ungleichbehandlung - wie bisher - durch flexible Vergütungsregelungen vermeiden, jedoch steht dem Gesetzgeber bezüglich der Feststellung der "großen Schwierigkeit" ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Damit genügt zur Rechtfertigung der Verweis auf die - mit der Neuregelung ausdrücklich bezweckte - Vereinfachung der Abrechnung der Betreuervergütung, die in der bis dahin geltenden Praxis zu einem "erheblichen Verfahrensaufwand für die Erstellung und Prüfung der Vergütungsabrechnungen" geführt hatte und die Kosten im Betreuungsrecht "explosionsartig" steigen ließ (Gesetzentwurf des BR, BT-Drs. 15/2494 S: 1).

Die Frage, ob die Ungleichbehandlung, die der Beschwerdeführer rügt, tatsächlich aus der Anwendung des § 4 VBVG folgt, der gerade eine Gleichbehandlung, nämlich eine Pauschale vorsieht, und nicht vielmehr an die Anwendung des Umsatzsteuerrechts anknüpft, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen.



Ende der Entscheidung

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