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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 19 Wx 36/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 4
1. Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig.

2. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.


Oberlandesgericht Karlsruhe 19. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 19 Wx 36/08

15. Juli 2008

hier: Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen

Tenor:

1) Die weitere sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 23. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

2) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3) Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene steht seit 1998 unter Betreuung, die seit 2003 bzw. 2004 auch die Aufgabenbereiche Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung besteht eine schwere Intelligenzminderung mit rezidivierenden Aggressionsdurchbrüchen. Der Betroffene lebt seit 6. April 2001 in den Werkstätten für Behinderte. Er verfügt über ein Einzelzimmer. Der Betroffene ist verhaltensauffällig. Es kommt öfters zu Aggressionsdurchbrüchen, die zum Teil zu Sachbeschädigungen oder Tätlichkeiten gegenüber anderen Mitbewohnern führen. Phasenweise wird der Betroffene völlig unberechenbar und sehr aggressiv. Der Betroffene zieht dann andere Mitbewohner kräftig an den Kleidern oder Haaren; regelmäßig sucht er sich dabei schwächere Mitbewohner aus, die sich nicht wehren können. Zum Teil setzen sich Mitbewohner aber zur Wehr. Insbesondere leben in der Gruppe des Betroffenen mehrere Bewohner, bei denen ebenfalls Fremdgefährdungspotential vorliegt. Bislang hat jeweils das Betreuungspersonal eingegriffen und den Betroffenen beruhigt. Sofern dies nicht möglich war, ist der Betroffene in sein Zimmer verbracht worden und dort erforderlichenfalls kurzfristig eingeschlossen worden. Zudem wurden ihm - wenn möglich - Psychopharmaka verabreicht. Öfters ist der Betroffene aber auch vom Notarzt in das Zentrum für Psychiatrie stationär eingewiesen worden; um den Betroffenen dorthin zu verbringen, wurde notfalls die Polizei herangezogen.

Nachdem das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lahr das zeitweilige Einschließen des Betroffenen für die Fälle, in denen der Betroffene gegenüber Mitbewohnern aggressiv werde, mit Beschluss vom 15. September 2004 genehmigt hatte, beantragte der Betreuer im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung am 19. März 2008 erneut, das zeitweise Einschließen des Betroffenen in seinem Zimmer zu genehmigen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lahr hat dem Betroffenen daraufhin einen Verfahrenspfleger bestellt und ein ergänzendes ärztliches Zeugnis eingeholt, ob die freiheitsentziehenden Maßnahmen fortzusetzen und das zeitweise Einschließen des Betroffenen notwendig seien. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Lahr mit Beschluss vom 25. April 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung das zeitweise Einschließen des Betroffenen in seinem Zimmer bei Aggressionsdurchbrüchen bis längstens zum 6. Juni 2008 vorläufig genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht Offenburg mit Beschluss vom 23. Mai 2008 zurückgewiesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Betroffene aufgrund seiner geistigen Behinderung zu Aggressionsdurchbrüchen neige, während derer er völlig unkontrolliert sei, anhaltend herumschreie und Mitbewohner angreife. Zwar sei es bislang überwiegend zu rein fremdschädigenden Handlungen gekommen. Jedoch bestehe die Gefahr, dass Mitbewohner, bei denen ebenfalls Fremdgefährdungspotential vorliege, die Attacken des Betroffenen nicht ohne Gegenwehr hinnehmen würden. In der Vergangenheit sei es bereits mehrfach zu Rauferein mit dem Mitbewohner B, gekommen, der sich in der Regel zur Wehr setze. Der Mitbewohner H. habe zweimal zurückgeschlagen. Der Mitbewohner M. habe sich gewehrt und den Betroffenen an der Wange gekratzt. Da diesen Kampfhandlungen die Gefahr erheblicher Verletzungen auch des Betroffenen innewohne, insbesondere es jederzeit dazu kommen könne, dass der Betroffene unglücklich falle und sich dadurch erhebliche Verletzungen zuziehe, bestehe die konkrete Gefahr erheblichen gesundheitlichen Schadens. Das Einsperren sei verhältnismäßig; es dauere regelmäßig bis zu einer Stunde und greife gegenüber dem ebenso geeigneten Verbringen in das Zentrum für Psychiatrie deutlich geringer in die Freiheit des Betroffenen ein.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers. Er macht geltend, dass Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB bei bloßer Fremdgefährdung nicht in Betracht kämen. Beim Betroffenen stehe die Fremdgefährdung im Vordergrund. Für eine Selbstgefährdung fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Insbesondere genüge hierfür nicht eine Gefährdung durch Handlungen Dritter. Selbst wenn man den vom Landgericht festgestellten Vorkommnissen die Gefahr einer Selbstgefährdung entnehmen könnte, fehle es jedenfalls an einem ausreichenden Gewicht der Selbstgefährdung.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht, aber unbegründet.

1) Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine Rechtsverletzung vorliegt (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das Gericht der weiteren Beschwerde ist hingegen nicht berechtigt, eigene Ermittlungen anzustellen und eigene Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl., § 27 Rn. 42ff.). Insbesondere kann die weitere Beschwerde nicht auf neue Tatsachen gestützt werden. Auf die vom Verfahrenspfleger beantragten weiteren Ermittlungsmaßnahmen kommt es daher für die Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht an.

2) Das Landgericht hat die beantragte Maßnahme im Rahmen der für eine einstweilige Anordnung nach § 70h FGG geltenden Maßstäbe rechts- und verfahrensfehlerfrei nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigt.

a) Die angefochtene Entscheidung hat sich noch nicht erledigt. Zwar war die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts bis zum 6. Juni 2008 befristet. Das Amtsgericht hat jedoch diese ursprüngliche Entscheidung mit Beschluss vom 6. Juni 2008 ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 15. Juli 2008 verlängert.

b) Das Landgericht hält das zeitweise Einschließen des Betroffenen in seinem Zimmer bei Aggressionsdurchbrüchen im vorliegenden Fall zutreffend für genehmigungsfähig.

Nach § 1906 Abs. 4 BGB sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es - wie das Landgericht richtig gesehen hat - nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.

aa) § 1906 Abs. 4 BGB sieht - soweit für die Entscheidung im vorliegenden Fall relevant - vor, dass § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB entsprechend gilt, wenn dem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Mithin kann das Einsperren des Betroffenen genehmigt werden, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Hierfür ist nach den gesetzgeberischen Wertungen nicht erforderlich, dass ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt. Vielmehr können freiheitsbeschränkende Maßnahmen schon dann nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigt werden, wenn sie nicht nur dem Schutz vor einer Eigengefährdung, sondern auch dem Drittinteresse dienen. Eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB scheidet erst dann aus, wenn die Maßnahme dem alleinigen Schutz Dritter dient (vgl. Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl., § 1906 Rn. 109) oder so massiv in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreift, dass der Schutz des Betroffenen vor gesundheitlichen Schäden die Maßnahme nicht mehr rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass ein alleiniger Schutz von öffentlichen Interessen oder von Drittinteressen eine zivilrechtliche Unterbringung nicht rechtfertigt, weil die Betreuung Hilfe für den Betroffenen bedeutet, die in seinem Interesse gewährt wird (BT-Drs. 11/4528, S. 81f.). Solange aber die Maßnahme eine Hilfe für den Betroffenen darstellt und in seinem Interesse gewährt wird, hindert das daneben bestehende Drittinteresse grundsätzlich nicht, die Maßnahme nach § 1906 BGB zu genehmigen (Pardey, FamRZ 1995, 713, 715).

Das erforderliche Ausmaß der Eigengefährdung hängt von der Intensität des Eingriffs ab. § 1906 Abs. 4 BGB soll nach den gesetzgeberischen Wertungen als eigenständige Regelung bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die nicht dem engen Unterbringungsbegriff unterfallen, der gerichtlichen Kontrolle unterwerfen (vgl. BT-Drs. 11/4526, S. 82, 149). Die Einschränkungen in § 1906 Abs. 1 BGB sind aber in erster Linie auf eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt und den damit verbundenen, weit erheblicheren Eingriff in die Freiheit des Betroffenen zugeschnitten. Aus diesem Grund ordnet § 1906 Abs. 4 BGB an, dass § 1906 Abs. 1 BGB "entsprechend gilt". Demgemäß richtet sich die Schwelle, von der ab die von § 1906 Abs. 4 BGB erfassten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen genehmigungsfähig sind, nach dem Verhältnis zwischen dem Gewicht der freiheitsbeschränkenden Maßnahme und dem Ausmaß der dem Betroffenen drohenden gesundheitlichen Schaden. Eine Maßnahme ist genehmigungsfähig, wenn die Gefahr besteht, der Betroffene werde ohne die unterbringungsähnlichen Maßnahmen selbst einen gesundheitlichen Schaden erleiden, der im Verhältnis zu den mit den unterbringungsähnlichen Maßnahmen verbundenen Einschränkungen erheblich ist. Hingegen ist es für eine unterbringungsähnliche Maßnahme nicht erforderlich, dass die Gefahr gesundheitlicher Schäden so erheblich ist, dass sie auch eine auf § 1906 Abs. 1 Nr.1 BGB gestützte Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen würde.

Für die Frage, welche drohenden gesundheitlichen Schäden erheblich sind, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass "gesundheitliche Schäden" im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB weit zu verstehen sind. Zunächst einmal zielte der Gesetzgeber darauf ab, mit diesem Begriff Vermögensschäden aus dem Kreis der relevanten Gefährdungen auszuschließen (BT-Drs. 11/4528, S. 82; Pardey, FamRZ 1995, 713, 715). Unter Umständen soll sogar die Gefahr der Schädigung von anderen Gütern als Leben und Gesundheit ausreichen, wenn die Einbußen an diesen anderen Gütern mittelbar eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Betreuten heraufbeschwören (BT-Drs. 11/4528 S. 146). Daher liegt ein gesundheitlicher Schaden im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei jeder Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge vor (Pardey, FamRZ 1995, 713, 715f.; vgl. auch BGHZ 124, 52, 54; Staudinger/Hager, 13. Bearb. (1999), § 823 Rn. B 20ff.; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Teil G Rn. 21). Jedenfalls im Rahmen des § 1906 Abs. 4 BGB können darüber hinaus auch solche gesundheitlichen Schäden berücksichtigt werden, die dem Betroffenen erst durch weitere Reaktionen auf sein krankheitsbedingtes Verhalten drohen, sofern ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem krankheitsbedingten Verhalten des Betroffenen und der hierauf ergriffenen Maßnahme besteht (ebenso Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl., § 1906 Rn. 110). Mithin kommen Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB gerade bei verhaltensauffälligen Betroffenen in Betracht, sofern dem Betroffenen ohne die Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB ein weit stärkerer Eingriff drohen würde und diese Eingriffe aufgrund ihrer Intensität oder Häufigkeit die Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens für den Betroffenen begründen.

Vor diesem Hintergrund können unterbringungsähnliche Maßnahmen grundsätzlich schon dann nach § 1906 Abs. 4 BGB genehmigt werden, wenn damit einer drohenden Eskalation vorgebeugt wird, die erhebliche gesundheitliche Gefahren für den Betroffenen mit sich bringen kann (Staudinger/Bienwald, 13. Bearb. (2006), § 1906 Rn. 24; BayObLG, BayObLGR 2004, 394, 395). Fremdaggressives Verhalten kann in diesem Sinne zugleich die Gefahr einer Selbstgefährdung enthalten (Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Teil G Rn. 61; MünchKomm-BGB/Schwab, 4. Aufl., § 1906 Rn. 16:). Hierbei kann auch berücksichtigt werden, inwieweit der weitere Verbleib des Betroffenen in der Einrichtung seinem gesundheitlichen Zustand förderlich ist (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht 3. Aufl., § 1906 Rn. 86; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl., § 1906 Rn. 110). Ob die Gefahr einer gravierenden Selbstschädigung ernstlich und konkret gegeben ist, hat das Gericht anhand der bisherigen Ereignisse und des Krankheitsbildes zu prognostizieren; dies ist eine Frage der Tatsachenwürdigung, bei welcher dem Tatrichter ein Ermessen zukommt (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1618; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 992).

bb) Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand, wobei es lediglich auf den - gegenüber einer Hauptsacheentscheidung geringeren - Maßstab einer einstweiligen Anordnung ankommt.

Insbesondere liegen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahmen - hier den Betroffenen zeitweise und kurzfristig in seinem Zimmer einzuschließen - nach den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen gegeben sind (§ 69f Abs. 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 70h Abs. 1 Satz 2 FGG). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen im Rahmen des für eine einstweilige Anordnung geltenden Maßstabs noch den Schluss zu, es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die oben aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB erfüllt sind. Dies gilt vor allem für die vom Landgericht im Rahmen der einstweiligen Anordnung getroffene Prognoseentscheidung, der Betroffene laufe ohne die Maßnahme Gefahr, erhebliche gesundheitliche Schäden zu erleiden. Die Angriffe des Verfahrenspflegers auf die Feststellungen des Landgerichts greifen nicht durch.

3) Für die Entscheidung in der Hauptsache weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

Der Sachverhalt bedarf der weiteren Aufklärung im Sinne der oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Betroffenen über die bloße Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Mitbewohnern drohen. Sofern - nach sachverständiger Beratung - nur die Gefahr bestehen sollte, dass Mitbewohner den Betroffenen ebenfalls an den Haaren ziehen, ihm Kratzer zufügen oder ihn schlagen werden, ohne dass dies über diese momentane Beeinträchtigung hinausgehende gesundheitliche Schäden mit sich bringen kann, wären die Anforderungen des § 1906 BGB nicht erfüllt.

Darüber hinaus wird für die Entscheidung in der Hauptsache festzustellen sein, mit welcher Intensität (z.B. nach Häufigkeit, Dauer bzw. Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen) die unterbringungsähnliche Maßnahme in die Freiheit des Betroffenen eingreift und welche Nachteile dies für den Betroffenen mit sich bringt. Diese Intensität des Eingriffs wird mit dem Ausmaß der dem Betroffenen drohenden gesundheitlichen Schäden abzuwägen sein, um feststellen zu können, ob letztere hinreichend erheblich sind, um die unterbringungsähnlichen Maßnahmen rechtfertigen zu können. Erst danach wird es darauf ankommen, ob die unterbringungsähnliche Maßnahme auch verhältnismäßig ist, insbesondere ob es andere geeignete Maßnahmen gibt, die weniger in die Rechte des Betroffenen eingreifen.

Schließlich wird die Genehmigung der unterbringungsähnlichen Maßnahmen bereits im Tenor der Genehmigungsentscheidung hinreichend präzise umschrieben sein müssen. Hierzu zählt im vorliegenden Fall insbesondere ein zeitliches Höchstmaß hinsichtlich der Dauer der unterbringungsähnlichen Maßnahme sowie eine anlaßbezogene Eingrenzung auf Auseinandersetzungen, die geeignet sind, die Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden herbeizuführen.

4) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO), eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst (§ 13a FGG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KO.

Ende der Entscheidung

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