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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.01.2002
Aktenzeichen: 2 (20) WF 44/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 93
Der Umstand, dass ein vermögender Kläger wegen des gem. § 93 ZPO bestehenden Kostenrisikos den freiwillig gezahlten Sockelbetrag nicht ohne vorherige Aufforderung der beklagten Partei zur Zahlung bzw. Titulierung einklagen würde, lässt das Einklagen des bisher freiwillig bezahlten Teils der Unterhaltsforderung mutwillig erscheinen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 (20) WF 44/01

Karlsruhe, 04. Januar 2002

wegen Ehegattenunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 14.11.2000 (2 F ......) in der Fassung des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts vom 16.01.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag des laufenden Unterhalts 222 DM (statt 213 DM) und der für den Vorsorgeunterhalt 354 DM (statt 362 DM) lautet.

Gründe:

I.

Die am 24.02.1954 geborene Klägerin verlangte vom Beklagten, ihrem getrenntlebenden und freiwillig monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 850 DM zahlenden Ehemann, mit ihrer am 20.09.2000 beim Amtsgericht Ettlingen eingereichten Klage zunächst für die Monate April 2000 bis einschließlich August 2000 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.444,50 DM nebst Zinsen sowie ab September 2000 einen monatlichen, zum 01. eines jeden Monats fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.520,50 DM. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte trat ihrem Prozesskostenhilfegesuch entgegen und machte u. a. geltend, soweit er regelmäßig freiwillige Unterhaltszahlungen leiste, sei die beabsichtigte Klage mutwillig.

Mit ihrem am 19.10.2000 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.10.2000 forderte die Klägerin "unter Berücksichtigung ihres Wohnvorteils in Höhe von 500 DM sowie der Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt ab 01.09.2000" für die Zeit von April bis einschließlich August 2000 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.740 DM zuzüglich Zinsen sowie ab September 2000 einen monatlichen, zum 01. eines jeden Monats fälligen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 362 DM und Elementarunterhalt von 1.408 DM, insgesamt monatlich 1.770 DM.

Hierbei legte sie bei Einkünften aus einer Putztätigkeit von 4 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von 15 DM bei sich selbst ein (unbereinigtes) Monatseinkommen von 240 DM und einen Wohnwert für das in ihrem Alleineigentum stehende Haus in Höhe von monatlich 500 DM zu Grunde, von dem jedoch monatliche Rücklagen für notwendige Reparaturen von 300 DM abzusetzen seien. Der Beklagte habe ein zur Verfügung stehendes Einkommen von 3.213 DM. Von ihm behauptete monatliche Zahlungen von 159 DM an den Sohn A. dürften nicht vorab abgezogen werden. Abgesehen von ihrer Putztätigkeit sei sie erwerbsunfähig. Auch hinsichtlich der vom Beklagten freiwillig bezahlten Monatsbeträge von 850 DM habe sie ein Titulierungsinteresse.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung, es fehle hieran, fest, gibt sein Monatseinkommen niederer, den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil höher an, und hält die Zahlung an den Sohn für vorabzugsfähig.

Mit Beschluss vom 14.11.2000 hat das Amtsgericht der Klägerin für die Forderung eines rückständigen Unterhalts für die Zeit von April bis August 2000 in Höhe von 1.620 DM, laufenden Elementarunterhalt von 143 DM und Vorsorgeunterhalt von 362 DM Prozesskostenhilfe gewährt.

Soweit die Klägerin auch den vom Beklagten regelmäßig geleisteten Sockelbetrag einklage, sei ihre Rechtsverfolgung mutwillig. Bei der Berechnung ihres Einkommens im übrigen sei ihr Eigeneinkommen mit 215 DM und der ihr zuzurechnende Wohnvorteil mit 500 DM anzusetzen. Hinsichtlich der von ihr beim Wohnvorteil vorgenommenen Abzüge liege ein hinreichender Vortrag nicht vor. Das bereinigte Einkommen des Beklagten sei mit 3.213 DM monatlich anzunehmen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 14.11.2000 verwiesen.

Gegen den Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Mit dieser sucht sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 3.520 DM sowie eines monatlichen Vorsorgeunterhalts in Höhe von 354 DM und eines Elementarunterhalts in Höhe von 1.377 DM, jeweils ab 01.09.2000.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, ihre Klage sei auch hinsichtlich des vom Beklagten freiwillig bezahlten Unterhalts nicht mutwillig. Ihr eigenes Einkommen sei mit - bereinigt - 205 DM und der ihr zuzurechnende Wohnvorteil nach Abzug der Reparaturrücklagen mit 200 DM, jeweils monatlich, anzurechnen.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

Er schließt sich der Beurteilung des Familiengerichts an, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin teilweise mutwillig sei und betont, er habe keine Klageveranlassung gegeben. Auch er hält die Reparaturrücklagen nicht für vorabzugsfähig. Er wiederholt seinen Vortrag, dass die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könne.

Am 16.01.2001 hat das Familiengericht der Beschwerde der Klägerin teilweise abgeholfen und ihr für eine Klage auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 1.995 DM nebst Zinsen sowie eines monatlichen Elementarunterhalts von 213 DM und eines Vorsorgeunterhalts von 362 DM ab 01.09.2000 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Familiengericht hält den vom Beklagten an den Sohn bezahlten monatlichen Unterstützungsbetrag von 159 DM nicht mehr für vorabzugsfähig und hält im übrigen an seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss fest.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Der Klägerin kann nur in dem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt werden, in dem sie ihr vom Familiengericht in dessen Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2001 gewährt wurde. Im übrigen erscheint ihre Rechtsverfolgung mutwillig bzw. besitzt keine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO.

1. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Verurteilung des Beklagten auch in Höhe des von ihm freiwillig geleisteten monatlichen (Sockel-) Betrags in Höhe von 850 DM begehrt, erscheint ihre Rechtsverfolgung mutwillig.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 19.09.2000 die Verurteilung zur Zahlung des vollen von ihr geforderten Ehegattenunterhalts begehrt, ohne den Beklagten zuvor aufzufordern, über den von ihm freiwillig und regelmäßig geleisteten (Sockel-) Betrag in Höhe von monatlich 850 DM einen Vollstreckungstitel zu errichten. Dadurch riskiert sie, dass der Beklagte den Sockelbetrag mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO sofort anerkennt. Dann müsste die Klägerin gegebenenfalls insoweit nicht nur die Kosten des Beklagten sondern auch ihre eigenen tragen. Es ist anzunehmen, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. zur Definition des Mutwillens, Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn. 30), denn sie würde dieses Risiko nicht eingehen. Wie das Gericht im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses im Rahmen der insoweit nach § 93 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung die Frage der Klageveranlassung beurteilen wird, kann hierbei offen bleiben. Hier wird gegebenenfalls die Frage relevant werden, ob die Titulierung (des freiwillig bezahlten Betrags) auf Kosten des Berechtigten oder des Verpflichteten gehen muss (vgl. zu dieser Streitfrage Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 209). Allein der Umstand, dass ein vermögender Kläger wegen des gemäß § 93 ZPO bestehenden Kostenrisikos den unstreitigen Sockelbetrag nicht ohne vorherige Aufforderung der Beklagtenpartei zur Zahlung bzw. Titulierung einklagen würde (so auch Zimmermann, a.a.O.), lässt das Einklagen auch des bisher freiwillig bezahlten Teils der Unterhaltsforderung mutwillig erscheinen. Verfassungsrechtliche Grundsätze gebieten nur, die unbemittelte Partei lediglich einer solchen bemittelten gleichzustellen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (Zöller/Philippi, a.a.O., Vorbemerkung § 114, Rn. 1). Würde man danach im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf das Erfordernis der vorherigen Aufforderung der beklagten Partei verzichten, bedeutete dies letztlich eine Besserstellung der unbemittelten Partei. Sie müsste nicht das Risiko bedenken, dass sie im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses ihre eigenen Kosten selbst tragen muss.

2. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des streitigen Betrags um weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht, fehlt ihrer Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO.

Insoweit schließt sich der Senat der zu Gunsten der Beschwerdeführerin korrigierten Unterhaltsberechnung des Familiengerichts an, wobei jedoch der mit dem Beschwerdeantrag vom 07.12.2000 auf 354 DM reduzierte Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen ist.

a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin ist zunächst das von ihr angegebene bereinigte Einkommen des Beklagten mit 3.213 DM, weiter ihr eigenes Einkommen von 215 DM, sowie ein Wohnvorteil mit 500 DM einzubeziehen. 215 DM (und nicht wie von der Klägerin angenommen 205 DM) bereinigtes monatliches Einkommen sind nicht zu hoch angesetzt, denn die Klägerin hat einen wöchentlichen Verdienst von 4 Stunden à 15 DM vorgetragen. Dies sind aber mehr als 240 DM monatlich (60 DM x 4,3 = 258 DM) so dass der vom Familiengericht nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen und weiteren 10 % Erwerbstätigenbonus angenommene Einsatzbetrag nicht überhöht ist. Die als Minderung des Wohnwerts grundsätzlich in Betracht zu ziehende Instandhaltungsrücklage (BGH, FamRZ 2000, 351, 354 = NJW 2000, 284 f.) hat das Familiengericht zu Recht nicht anerkannt. Hier fehlt es angesichts der bestreitenden Einlassung des Beklagten nach wie vor an einem substantiierten Vortrag der Klägerin.

b) Insgesamt ergibt sich ein im Rahmen des summarischen Verfahrens anzusetzender Bedarf der Klägerin von (3.213 DM Einkommen des Beklagten, 215 DM Erwerbseinkommen der Klägerin, 500 DM Wohnvorteil) 3.928 DM : 2 = 1.964 DM und nach Abzug der zuzurechnenden Eigeneinkünfte der Klägerin von 215 DM und 500 DM ein Unterhaltsanspruch von 1.249 DM.

Der noch offene Rückstand für die Monate April bis August 2000 beträgt - wie vom Familiengericht errechnet - 1.995 DM (1.249 DM - 850 DM x 5 Monate).

c) Unter Berücksichtigung des geforderten Altersvorsorgeunterhalts von monatlich 354 DM sind die laufenden Beträge ab 01.09.2000 wie folgt zu berechnen:

Vom gesamten unterhaltsrelevanten Einkommen von 3.928 DM ist der Vorsorgeunterhalt von 354 DM abzusetzen, so dass 3.574 DM und damit ein Unterhaltsbedarf von 1.787 DM verbleiben. Nach Abzug der Eigeneinkünfte der Klägerin von 215 DM und des Wohnwerts von 500 DM ergibt sich ein monatlicher Elementarunterhalt von 1.072 DM.

3. Im Hauptverfahren werden die DM-Beträge jetzt auf EURO-Beträge umzurechnen sein.

4. Es bestand kein Anlass, eine Kostenentscheidung zu treffen.

Ende der Entscheidung

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