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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 2 UF 112/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1568
Leitsatz:

Kann auch nach Ausschöpfung gegebener wissenschaftlicher Mittel nicht mit der für eine Urteilsbildung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, daß der sich der Scheidung widersetzende Ehepartner infolge des Verlustes seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Suizid oder erweiterten Suizid begehen wird, ist auch bei demnach nicht ausgeräumter Gefahrenlage die Ehe angesichts der Darlegungs- und Beweislast, die der scheidungswillige Ehepartner für die Härtegründe des § 1568 S.1 2.Alt. BGB trägt, die Scheidung der Ehe auszusprechen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 112/97 1 F 73/93

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 07. Dezember 1999

Bergdolt, Al. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Ehescheidung

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel,

Richterin am Oberlandesgericht Großmann,

Richter am Amtsgericht Lüdemann-Ravit

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27.03.1997 (1 F 73/93) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am 16.06.1941 geborene Antragstellerin und der am 03.09.1939 geborene Antragsgegner haben am 14.04.1967 die Ehe miteinander geschlossen. Ein im Jahre 1976 geborenes gemeinsames Kind starb wenige Wochen nach der Geburt.

Am 14.01.1994 zog die Antragstellerin aus dem gemeinsamen Haus, das inzwischen zwangsversteigert ist, aus. Jedenfalls seit dem Auszug der Antragstellerin leben die Parteien auch räumlich getrennt.

Der Antragsgegner, der Berufssoldat und anschließend nach einem Studium während der Ehe Realschullehrer war, wurde mit Urkunde vom 28.08.1996 (I, 189) in den Ruhestand versetzt. Er leidet an einer ausgeprägten Hypertonie mit zum Teil malignen Werten. Nach der Trennung und noch stärker nach der Pensionierung zog sich der Antragsgegner mehr und mehr von anderen Menschen zurück, wobei er der Antragstellerin vorwarf, daß sie sich nicht im gleichen Maße um seine Krankheit sorge, wie er es bei ihr getan habe.

Mit ihrem, dem Antragsgegner am 12.07.1993 zugestellten Antrag, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe begehrt, da diese gescheitert sei und die Ehegatten seit Mitte September 1993 - zunächst innerhalb der Ehewohnung - getrennt lebten.

Der Antragsgegner ist dem Scheidungsantrag entgegengetreten. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß er die Ehe fortführen und mit der Antragstellerin, die ihn vor allem wegen seiner Krankheit verlassen habe, wieder zusammenleben wolle. Man habe ihm Hoffnung gemacht, daß er behandelt und eventuell geheilt werden könne. Danach werde auch wieder ein besseres Verhältnis zur Antragstellerin möglich sein. Im übrigen wäre eine Scheidung für ihn mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Er verwies hierzu auf die fachärztliche Stellungnahme des Arztes für Naturheilverfahren und Psychatrie Dr. vom 25.02.1997 (I, 207).

Das Familiengericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.1994 (I, 129 f.), 30.06.1995 (I, 173 f.) und vom 12.11.1996 (I, 193 f.) angehört.

Mit Urteil vom 27.03.1997 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es zugunsten des Antragsgegners eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 232,50 DM, bezogen auf das Eheende, begründet hat. Es hat ausgeführt, § 1568 BGB gestatte nur einen zeitweiligen Aufschub der Ehe, der hier durch lange Dauer des Verfahrens bereits eingetreten sei, ohne daß sich der Gesundheitszustand des Antragsgegners gebessert und sich in seiner Einstellung zur Trennung und Scheidung eine Entspannung gezeigt habe. Mit Hilfe der bei Dr. eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung könne er seine depressive Stimmung und die vom Arzt erwähnten suizidalen Tendenzen bekämpfen.

Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit dem Ziel, von der Antragstellerin nicht geschieden zu werden.

Er macht in erster Linie geltend, die Scheidung wäre für ihn wegen seiner Suizidgefährdung eine unbillige Härte gemäß § 1568 BGB. Er habe eine starke innere Bindung an die Ehe und sei jederzeit bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Der jahrelang nicht erkannte Bluthochdruck habe erst zu Beginn des Jahres 1996 einigermaßen eingestellt werden können. Die Psychotherapie habe nur dann Erfolg, wenn nicht gleichzeitig vollendete Tatsachen durch eine Ehescheidung geschaffen würden. Er stützt sich auf einen ärztlichen Befund (II, 49), wonach sich durch die ausgesprochene Scheidung seine suizidalen Tendenzen massiv gesteigert hätten, wobei die Symptomatik durch die körperlich bedrohlichen Symptome erheblich verstärkt würde. Wegen der Zuspitzung der körperlichen Erkrankung habe er die Psychotherapie unterbrechen müssen. Seine Angina pectoris habe zugenommen und es sei wegen einer Drei-Gefäß-Erkrankung der Herzkranzgefäße eine Dilation durchgeführt worden. Jedenfalls bis zum Abschluß der Therapie sei der Antragstellerin zuzumuten, mit der Scheidung zu warten.

Der Antragsgegner beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27.03.1997 abzuändern und den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, nachdem die Trennung der Parteien mehr als drei Jahre zurückliege, sei unwiderlegbar vom Scheitern der Ehe auszugehen. Der Antragsgegner habe seine mangelnde eheliche Gesinnung dadurch gezeigt, daß er sie bei der Vermögensauseinandersetzung übervorteilt habe. Auch die Aufrechterhaltung der äußeren Form der Ehe würde die psychische Situation des Antragsgegners nicht verbessern. Sie sei nicht bereit, nur den geringsten Kontakt mit dem Antragsgegner zu begründen. Anlaß für das Scheitern der Ehe sei gewesen, daß der Antragsgegner mehrfach außereheliche Beziehungen unterhalten und insbesondere im Jahre 1991 ein festes Verhältnis zu einer anderen Frau gehabt habe.

Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob die akute Gefahr von Selbsttötungshandlungen und ein psychischer Ausnahmezustand mit Steuerungsverlust bestehe, dem auch nicht mit therapeutischen Maßnahmen begegnet werden könne, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 18.08.1998 (II, 85 f.) und das Zusatzgutachten der Diplom Psychologin U. vom 12.08.1998 (II, 183 f.) verwiesen. Nachdem seitens des Sachverständigen Dr. mitgeteilt worden war, der Antragsgegner habe bei dem ausführlichen Entlassungsgespräch mit ihm unmißverständlich und mit großer Ernsthaftigkeit und Nachdrücklichkeit mitgeteilt, daß er im Falle der Scheidung den Freund der Antragstellerin, eventuell auch diese und anschließend sich selbst töten werde, wurde zu den vorgenannten Beweisfragen ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die gutachterliche Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. E. vom 01.03.1999 (II, 283) sowie dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1999 (II, 355 f.) verwiesen.

Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.1999 den Antragsgegner und aufgrund erneuten Beweisbeschlusses den Sachverständigen Dr. med. T. Lohmann angehört (II, 243 f.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Da sie seit mehr als drei Jahren getrennt leben, greift die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB ein.

2. Gleichwohl hat die Scheidung der Ehe zu unterbleiben, solange diese für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin ausnahmsweise geboten erscheint (§1568 S. 1, 2. Alt. BGB).

Grundsätzlich gilt zunächst, daß § 1568 BGB nur in seltenen Fällen Anwendung finden kann (J/H/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1568 Rn. 19). Die mit der Scheidung verbundenen seelischen Lasten sind selbst dann hinzunehmen, wenn ein Ehegatte glaubt, sie nicht hinnehmen zu können.

§ 1568 BGB steht der Scheidung nur dann entgegen, wenn objektivierbare außergewöhnliche Umstände auf seiten des insoweit beweisbelastenten scheidungsunwilligen Ehepartners vorliegen, welche insbesondere bei Bestehen einer psychischen Ausnahmesituation mit dem Verlust der Steuerungsfähigkeit und der damit einhergehenden Gefahr von Kurzschlußreaktionen bis hin zu der Gefahr einer Fremd- oder Selbsttötung gegeben sein können.

Eine derartige psychische Ausnahmesituation konnte jedoch zur Überzeugung des Senats beim Antragsgegner nicht festgestellt werden.

Nach der Überzeugung des Senats kann auch nach Ausschöpfung gegebener wissenschaftlicher Mittel nicht mit der für eine Urteilsbildung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, der Antragsgegner werde auf den Ausspruch der Scheidung infolge eines Verlustes seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit Suizid oder erweitertem Suizid unter Einbeziehung der Antragstellerin und/oder ihres Freundes reagieren.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. (II, 85 - 181) hat der Antragsgegner auf dem Boden einer Persönlichkeit mit Akzentuierung narzistischer Züge eine schwere Depression entwickelt (vgl. nervenfachärztliches Gutachten, S. 37, 38). Ob zusätzlich ein hirnorganischer Abbauprozeß vorliegt, vermochte der Sachverständige ohne weitergehende Diagnostik nicht festzustellen (nervenfachärztliches Gutachten, S. 48). Die starken Unterschiede im Intelligenzstrukturprofil sprechen für eine sehr labile Persönlichkeitsstruktur, die zwischen sprachlicher Einfühlungsfähigkeit und rigiden Denkmustern schwankt und sich von festgefahrenen Denkschemata nicht lösen kann (vgl. nervenfachärztliches Gutachten, S. 37). Eine akute Suizidalität vermochte der Sachverständige zum Zeitpunkt der Exploration nicht festzustellen. Jedoch erscheint es ihm wahrscheinlich, daß bei einem für den Antragsgegner negativen Gerichtsurteil die Selbsttötungsphantasien deutlich zunehmen werden. Nach der Einschätzung des Sachverständigen besteht dann allerdings neben der Eigen- auch eine Fremdgefährdung, von der zumindest die Ehefrau und eventuell auch der neuer Partner bedroht sind (vgl. nervenfachärztliches Gutachten S. 32, 48). Dem Kontrollverlust und der sozialen Isolation kann der Antragsgegner in Krisensituationen nicht viel entgegensetzen, so daß er im Suizid (bzw. erweitertem Suizid) einen Ausweg aus seiner Problematik sehen könnte. Zwar war zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragsgegners noch nicht beeinträchtigt. Der Sachverständige vermochte jedoch nicht vorherzusagen, ob nach dem eventuellen Ausspruch einer Scheidung diese Fähigkeiten erheblich eingeschränkt sein würden (vgl. nervenfachärztliches Gutachten S. 49). Daß er trotz allem Tendenzen hat, sich einem möglichen Suizid zu widersetzen, zeigt nach Ansicht des Sachverständigen seine Bereitschaft, sich stationär psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Der Sachverständige verband dies zum Zeitpunkt der Stellung des Gutachtens mit der Hoffnung, durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne der Prozeß beim Antragsgegner in der Weise so beeinflußt werden, daß er die innere Einstellung erlange, mit der Scheidung leben zu lernen; gelinge dies nicht, sei ein erweiterter Suizid möglich (vgl. nervenfachärztliches Gutachten S. 49).

Der Antragsgegner hatte sich nach der Begutachtung in der Zeit vom 01.12.1998 - 12.02.1999 zur stationären Behandlung in die Klinik für offene Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie begeben. In der mündlichen Verhandlung vom 20.01.1999 wurde mit seinem Einverständnis der ihn behandelnde Arzt als Sachverständiger angehört (II, 249 - 255). Auch er vermochte dem Senat hinsichtlich des erwartbaren Verhaltens des Antragsgegners im Falle der Scheidung keine hinreichend sichere Prognose zu stellen. Er konnte nur nicht ausschließen, daß er die von ihm angesprochenen Taten auch verüben könne. Dies hat der Sachverständige u. a. damit begründet, daß beim Antragsgegner eine starke narzistische Kränkung stattgefunden habe, die zu einer Persönlichkeitskrise geführt habe.

Der mit der Erstellung des Obergutachtens beauftragte Sachverständige Dr. med. hat bei seiner Anhörung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1999 zunächst auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. J Bezug genommen. Zur Ernsthaftigkeit der Drohungen des Antragsgegners vermochte er keine hinreichend sichere Prognose zu stellen, wies aber in diesem Zusammenhang darauf hin, daß er in seiner Berufspraxis fast täglich mit derartigen Drohungen konfrontiert sei, welche sich nur höchst selten realisierten. Konkret auf den Antragsgegner bezogen stellte er für den Senat nachvollziehbar fest, für eine ungünstige Prognose spreche die Tatsache, daß der Antragsgegner eine sehr akzentuierte Persönlichkeit sei, weshalb er in seiner Wut möglicherweise Schwierigkeiten haben werde, seine Grenzen zu sehen. Weiterhin ungünstig sei, daß er in seiner Zeit bei der Bundeswehr als Fallschirmjäger gelernt habe, mit Gewalt umzugehen. Im übrigen habe der Antragsgegner bei seinen Reisen eine gewisse Rücksichtslosigkeit gegenüber seiner eigenen Person gezeigt. Zuletzt sei ungünstig, daß er von sich aus die Therapie im auf sehr dramatische Weise, d. h. unter Drohungen abgebrochen habe. Demgegenüber schätzt der Sachverständige die Tatsache als günstig ein, so daß der Antragsgegner sich schon im Hinblick auf die lange Zeit der Trennung mit dem Scheitern der Ehe auseinandergesetzt und nach Einschätzung des Sachverständigen auch erkannt habe, daß eine Wiederherstellung der Ehe kaum realistisch sei. Desweiteren sei es als günstiger Umstand zu werten, daß der durch die Trennung seelisch verletzte Antragsgegner die Alternative habe, sich in die Krankheit zu flüchten. Entscheidend sei, daß auf seiten des Antragsgegners die Trennung bzw. Scheidung als tiefgreifende Kränkung seiner Person angesehen werde. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige darauf hin, daß gerade deshalb der Antragsgegner nur gesunden könne, wenn die Scheidung ausgesprochen werde, weil hierdurch die schwelende Wunde beseitigt würde. Nach allem sieht er eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsgegner sich in die Situation der Scheidung einfinden werde als für das Gegenteil. Im übrigen geht der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts davon aus, daß der Antragsgegner durch ein Scheidungsurteil seine derzeit vorhandene Steuerungsfähigkeit nicht verlieren werde.

Der Senat vermag dem Antragsgegner nicht darin zu folgen, daß die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. widersprüchlich seien. Ein und derselbe Lebensumstand - hier die lange Dauer der Trennung kann je nach Blickwinkel psychisch durchaus gegenläufige Aspekte haben. Es schließt sich nicht aus, daß die Länge der Trennungszeit einerseits eine fortdauernde emotionale Belastung für den Antragsgegner darstellt und deshalb mit zunehmender Dauer das Risiko der angedrohten Reaktionen größer wird, weil sich der Antragsgegner in seine Vorstellungswelt hineinsteigert, andererseits aber aufgrund eben dieser Dauer davon auszugehen ist, daß sich der Antragsgegner rational mit der Scheidung und ihren Folgen auseinandergesetzt hat. Der Senat folgt dem Sachverständigen in dessen Auffassung, daß eine völlig sichere Prognose hinsichtlich der Reaktion des Antragsgegners auf den Scheidungsausspruch zwar nicht möglich ist, jedoch viel dafür spreche, daß der Antragsgegner ein Scheidungsurteil hinnehmen werde, ohne seine Drohungen wahrzumachen.

Dem Antragsgegner ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Feststellung des Sachverständigen, der Blutdruck des Antragsgegners sei u. a. auch auf das vorliegende Verfahren zurückzuführen, nicht nachvollziehbar ist. Diese Bemerkung berührt jedoch einen Tatsachenbereich, der von deutlich untergeordneter Bedeutung ist. Der Senat sieht deshalb keinen Anlaß, die übrigen gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ein weiteres Gutachten zu erheben.

Aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme kann lediglich mit Sicherheit gesagt werden, daß die Scheidung eine der wesentlichen Voraussetzungen für die seelische Gesundung des Antragsgegners ist und in dieser Hinsicht keine Härte darstellt. Im übrigen sieht der Senat jedenfalls auf Seiten des Antragsgegners keine derartige psychische Ausnahmesituation als belegt an, die zur Annahme eines die Scheidung ausschließenden außergewöhnlichen Umstands i. S. des § 1568 BGB führen müßte. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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