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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: 2 UF 126/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1376 Abs. 2
Bei Kautionsforderungen handelt es sich um sog. unsichere Rechte, welche nur hinsichtlich ihres sicheren Teils, also mit ihrem Schätzwert in die Vermögensbilanz einzustellen sind. Unsicherheiten müssen sich dabei aber zu Lasten des Klägers auswirken, der die Beweislast für das Endvermögen beider Parteien trägt. Dies rechtfertigt es, die Kautionsforderung in voller Höhe seinem Endvermögen zuzurechnen.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 126/98

Verkündet am: 20. Juni 2002

In Sachen

wegen Güterrechtsansprüchen

hat der 2. des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 06. Juni 2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel, May,

Richterin am Oberlandesgericht Gadamer

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 18.06.1998 (6 F 246/90) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert wie folgt:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.291 € (= 20.128 DM) nebst folgenden Zinsen hieraus zu zahlen

aa) 12,25 % für die Zeit vom 29.10.1990 bis 31.12.1992,

bb) 12,70 % für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1993,

cc) 13,25 % für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1994,

dd) 12,75 % für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1995,

ee) 4 % für die Zeit vom 01.01.1996 an.

b) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 87 %, der Kläger 13 %; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 62 %, die Beklagte zu 38 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, dessen am 08.07.1977 mit der Beklagten geschlossene Ehe am 13.10.1987 rechtskräftig geschieden worden ist, fordert von der Beklagten die Zahlung von Zugewinnausgleich, den er zuletzt mit 25.542,89 DM beziffert hat.

Mit dem der Beklagten am 29.10.1990 zugestellten Schriftsatz hatte der Kläger Zahlungsteilklage in Höhe von 292.738,69 DM in Form der Stufenklage erhoben. Am 26.03.1991 fand beim Familiengericht eine mündliche Verhandlung statt (Protokoll I, 247 ff.). Nach einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 12.11.1992 hat das Familiengericht ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger über den Bestand ihres Endvermögens am 18.04.1980 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 09.09.1993 hat die Beklagte nach Belehrung durch das Gericht erklärt, sie habe nach Einsicht in die Schriftsätze ihres (früheren) Prozessbevollmächtigten vom 22.01.1993, vom 02.04.1993, vom 22.04.1993 und vom 02.09.1993 nach bestem Wissen den Bestand ihres Endvermögens zum 18.04.1993 (gemeint: 18.04.1980) vollständig und richtig darlegen lassen (vgl. zu den Einzelheiten Protokoll vom 09.09.1993, I, 461). Anschließend hat das Amtsgericht am 21.06.1994 (I, 557) und am 15.12.1995 (I, 719) mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.1994 hat der Kläger seinen auf eine Forderung von 25.542,89 DM ermäßigten Leistungsantrag verlesen. Am 02.07.1996 hat das Amtsgericht den Zeugen Arthur N. (Vater des Klägers) vernommen (I, 831). Nach weiteren Beweiserhebungen (Auskunft der Volksbank K. vom 23.07.1996, Einholung eines Sachverständigengutachtens der D. vom 17.06.1996, Auskunft der Volksbank vom 03.06.1997) wurden in der Sitzung des Familiengerichts vom 28.08.1997 der Kläger auf Antrag der Beklagten als Partei (I, 1105) und in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.1998 (I, 1203) die Zeugen M., S. B. und M. A. vernommen.

Mit Schlussurteil vom 18.06.1998 wurde die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 24.425,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1990 zu zahlen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs wurden der Beklagten 32 % und dem Kläger 68 % auferlegt.

Zur Begründung ist folgendes ausgeführt:

I.

Der Kläger habe keinen Zugewinn erzielt, da sein Endvermögen mit 35.972,52 DM sein Anfangsvermögen von 36.161 DM (nicht indexiert) nicht übersteige.

1. Sein Anfangsvermögen am 08.07.1977 setze sich wie folgt zusammen:

a) Unstreitig gestelltes Kontoguthaben bei der Spar- und Kreditbank (SPK) D.: 1.160,99 DM,

b) Pkw Daimler Benz mit unstreitigem Wert von 8.500 DM

Diesen habe der Kläger im Jahr 1973 zu seinem Alleineigentum erworben. Die unbewiesene Behauptung der Beklagten, sie habe das Fahrzeug finanziert, rechtfertige keine andere Beurteilung.

c) 25.000 DM als Hälfteanteil aus einem gemeinsamen Sparguthaben bei der SPK D..

d) 1.000 DM Geschäftsanteil Gartenstadt

e) 500 DM Geschäftsanteil M.- und B.-Verein

f) Summe (nicht indexiert): 36.160,99 DM

2. Endvermögen am 18.04.1980:

a) 17.000 DM Wert des Pkw Daimler Benz 280 S gemäß dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 17.09.1996. Der dort unter Berücksichtigung einer Laufleistung von 15.000 km und weiteren Luxuszubehörs wie Lederausstattung, Klimaanlage etc., alternativ errechnete Wert von 22.000 DM könne nicht zu Grunde gelegt werden, da der Zeuge Arthur N. solch wertsteigerndes Zubehör ausgeschlossen habe.

b) 1.854,91 DM Wert einer Lebensversicherung (Nr. 1670438) des Klägers bei der K. Lebensversicherung (KLV).

c) 12.536,37 DM Guthaben bei der SPK D.

d) 246 DM Rückkaufswert der C. Lebensversicherung gemäß deren Auskünfte vom 20.02.1995 und vom 04.02.1997

e) 2.335,24 DM als Summe der beiden Ausbildungsversicherungen für die Söhne des Klägers bei der KLV.

f) 1.000 DM Geschäftsanteil Gartenstadt.

g) 1.000 DM Geschäftsanteil M.- und B.-Verein.

h) Summe: 35.972,52 DM

3. Folgende weitere, von der Beklagten behaupteten Vermögenswerte seien nicht zu berücksichtigen:

a) Ansprüche auf Rückzahlung der Gaststättenkautionen "E.- Eck" (3.000 DM) und "A.- Klause" (8.000 DM). Dass die Kautionen nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten im Jahre 1988 an den Kläger zurückgezahlt (E. Eck) bzw. im Jahre 1987 mit der Pacht verrechnet worden seien (A. Klause), rechtfertige nicht die Annahme, dass die Forderungen zum Stichtag mit diesen Beträgen zu bewerten seien. Dies würde voraussetzen, dass bereits am 18.04.1980 von einer vollständigen Realisierbarkeit in aller Wahrscheinlichkeit auszugehen gewesen sei. Insofern sei die Beklagte darlegungsfällig geblieben. Solcher Darlegungen hätte es bedurft, weil die Höhe von Kautionsrückzahlungsansprüchen bei seinerzeit noch laufenden Nutzungsverhältnissen naturgemäß unsicher sei. Hinsichtlich der Kaution für die A. Klause gelte dies auch für den Umstand der Pachtverrechnung. Es sei nicht deutlich vorgetragen, dass dieser Rückzahlungsanspruch etwa mit den nach dem Stichtag fälligen Pachtzinsen verrechnet worden sei. Denkbar bleibe daher auch die Verrechnung mit davor fällig gewesenen Pachtzinsen. Dann könne dieser Rückzahlungsanspruch am 18.04.1980 wegen eines bereits vorliegenden Verrechnungstatbestandes ohnedies "ausgehöhlt" gewesen sein. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die entsprechenden Forderungen sicher gewesen sein, könne mangels konkreten Tatsachenvortrags nicht verlässlich festgestellt bzw. geschätzt werden.

b) Die von der Beklagten behauptete Lebensversicherung mit einem angeblichen Rückkaufswert in Höhe von 8.500 DM zum Stichtag sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe nachweisen können, dass er außer den bereits einbezogenen keine weitere Lebensversicherung bei der KLV habe.

II.

Der Zugewinn der Beklagten betrage 48.851 DM, da in dieser Höhe ihr Endvermögen von 79.019 DM ihr indexiertes Anfangsvermögen von 30.168 DM übersteige.

1. Anfangsvermögen der Beklagten am 18.07.1977:

a) 25.000 DM als hälftiger Anteil aus dem gemeinsamen Guthaben der Parteien bei der SPK D..

b) 1.940 DM als Umrechnungsergebnis des in der Schenkungsurkunde vom 28.07.1977 angegebenen Grundstückswerts von 15.000 Dinaren, für das der Beklagten geschenkte, mit abzureissenden, also wertlosen Gebäuden bebauten Grundstücks in M. (Serbien). Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass auf diesem Grundstück bereits im Zeitpunkt der Eheschließung das dort befindliche Wohnhaus vollständig mit Ausnahme des Edelputzes (so die Beklagte) errichtet gewesen sei. Die gegensätzliche Behauptung des Klägers, der Hausbau sei ausschließlich in der Ehezeit im Herbst 1977 begonnen worden, sei durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht sicher genug entkräftet worden.

c) Das von der Beklagten behauptete Sparguthaben bzw. Bargeld von 17.500 DM könne nach der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls nicht in das Anfangvermögen eingestellt werden. Der auf ihren Antrag als Partei vernommene Kläger habe die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt.

2. Endvermögen der Beklagten am 18.04.1980:

a) Das genannte Hausgrundstück der Beklagten in Serbien sei im Endvermögen mit einem Wert von 43.893,80 DM zu berücksichtigen. Entsprechendes habe die Beklagte selbst unter Bezugnahme auf die Schriftsätze ihres früheren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.1993 eidesstattlich versichert. An ihrer, einem gerichtlichen Geständnis gleichkommenden Erklärung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ihre spätere Behauptung, bei der Umrechnung des zu Grunde liegenden Dinarbetrages sei versehentlich ein Komma "verrutscht", sei nicht plausibel.

b) Unstreitiges Guthaben bei der SPK D. mit 35.124,98 DM.

c) Summe des Endvermögens: 79.018,78 DM

d) Weitere vom Kläger behauptete Positionen (Bausparverträge im Wert von 15.000 DM, weiteres Guthaben bei der SPK D.) seien nicht bewiesen.

III.

Gegen den berechneten Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 24.425,50 DM könne die Beklagte nicht wirksam aufrechnen.

1. Bezüglich der Gegenforderung in Höhe von 67.506,82 DM liege bereits keine wirksame prozessuale Aufrechnungserklärung vor.

2. Hinsichtlich der Kaution "E. Eck" in Höhe von 3.000 DM habe die Beklagte keine ausreichenden Tatsachengrundlagen zur Begründung eines aufrechenbaren Gegenanspruchs vorgetragen.

3. Bezüglich der Kaution "A.-Klause" mit 8.000 DM scheitere ein aufrechenbarer Gegenanspruch am widersprüchlichen Sachvortrag der Beklagten.

IV.

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB stehe der Beklagten nicht zu. Der Umstand, dass der Kläger die Beklagte ab dem Jahr 1984 mit Strafanzeigen überzogen habe, lasse sein Begehren auf Zugewinnausgleich nicht unerträglich erscheinen. Zu beachten sei, dass die ihn betreffenden Vorwürfe sich auf Zeiträume bezögen, in denen die für die Zugewinnausgleichsberechnung maßgebende Zeit bereits abgeschlossen gewesen sei.

Gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger hat (unselbständige) Anschlussberufung eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Zinsbeträge begehrt.

Die Beklagte trägt (zu den im Berufungsverfahren streitigen Punkten) vor [hierbei wird zur besseren Übersicht die Gliederung des erstinstanzlichen Urteils übernommen]:

Das Anfangsvermögen des Klägers belaufe sich insgesamt nur auf 27.660,99 DM.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts sei der Wert des Pkw Mercedes 200 D [amtliches Kennzeichen:] nicht dem Anfangsvermögen des Klägers, sondern ihrem eigenen zuzurechnen. Den Kaufpreis für dieses Fahrzeug habe sie dem Kläger gegeben, der es absprachewidrig nicht auf sie, sondern auf sich selbst zugelassen habe. Dies sei nur pro forma erfolgt, in Wahrheit habe der Pkw ihr gehört.

Im Endvermögen des Klägers sei der Wert des Pkw Mercedes 280 S [amtliches Kennzeichen: ] statt (wie vom Familiengericht mit 17.000 DM) mit 30.000 DM anzusetzen. Das Fahrzeug sei für 42.000 DM gekauft und erstmals im August 1977 zugelassen worden. Es habe entgegen dem Vortrag des Klägers im Jahre 1980 auch keine Laufleistung von 85.000 km gehabt. Im "Zeitpunkt der Scheidung" habe es allenfalls eine Fahrleistung in einer Größenordnung von 10.000 km aufgewiesen. In einem Ausdruck der Firma S. vom 24.10.2001 sei ein Werkstattbesuch vom 21.05.1985 mit dem Pkw , Erstzulassung 28.08.1977, KM-Stand 88.863 ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2002, S. 2, II, 455). Die vorgelegte Bescheinigung besage, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 21.05.1985 bei dem KM-Stand von 88.863 (damalige Halterin Frau V. K.) gewesen sei. Davon, dass das Fahrzeug 1985 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sein solle, sei nie die Rede gewesen (Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2002, S. 1, II, 503). Das vom Familiengericht eingeholte Gutachten der D. könne nicht verwertet werden, da es die Werte der Schwacke-Liste zugrunde gelegt habe, die nicht den tatsächlichen Wert eines Fahrzeugs wiedergäben. Es werde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Die Behauptung des Klägers, an dem Fahrzeug sei der Tachometer ausgewechselt worden, treffe nicht zu. Die von ihm vorgelegten steuerlichen Unterlagen, in denen der Pkw Mercedes 280 S am 31.12.1978 mit einem Wert von 22.426 DM ausgewiesen sei, seien nicht aussagekräftig. Sie bestreite, dass diese so dem Finanzamt vorgelegt worden seien. Sie wolle auch nicht ausschließen, dass der Kläger insoweit "getrickst" habe. So habe er schon früher ihre Unterschriften gefälscht.

Die Kautionsforderungen, die der Kläger auch realisiert habe, seien seinem Endvermögen zuzurechnen. Im Anfangsvermögen seien sie nicht vorhanden gewesen. Die Kaution für das "E. Eck" stamme von ihr. Die Kaution für die A.-Klause" stamme aus der Ehe. Sie habe Anspruch auf anteiligen Ausgleich der Kaution.

Die vom Familiengericht nicht berücksichtigte Lebensversicherung mit einem Wert von 8.500 DM gehöre in sein Endvermögen. Wenn eine solche auch nicht bei der KLV bestehe, sei anzunehmen, dass er diese wie die anderen Versicherungen zur M. Versicherung "umgepolt" habe. Insgesamt sei mit den angeführten Positionen das Endvermögen des Klägers mit 68.472,52 DM anzusetzen, so dass letztlich ihr selbst ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Kläger zugestanden hätte.

Zu ihrem Anfangsvermögen, sei ihr Haus in Serbien mit einem Wert von max. 15.000 DM, dies sei der volle Wert, hinzuzurechnen. Das Haus sei bezugsfertig fertiggestellt gewesen, bevor die Parteien die Ehe geschlossen hätten. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung vom 06.08.1998 (II, 135), die sie von den jugoslawischen Behörden erhalten habe. Dort sei der Wert der Schenkung mit 59.000 Dinaren angegeben, was damals 7.401,83 DM entsprochen habe (vgl. Bankbescheinigung vom 03.02.1999). Dem stehe die Schenkungsurkunde vom 28.07.1977 nicht entgegen. Die dortige Klausel, es handle sich um ein abbruchreifes Gebäude sei gewählt worden, um nicht über Gebühr mit entsprechenden Abgaben belastet zu werden. Dies sei dann nach der Bescheinigung vom 06.08.1998 allerdings doch der Fall gewesen. Auch die an dem Haus von ihr selbst angebrachte Jahreszahl [1977/1978] ändere daran nichts. Sie habe sie anbringen lassen, nachdem der restliche Edelputz aufgetragen gewesen sei. Letztlich komme es auf den Wert des Hauses nicht an. Werde es dem Anfangsvermögen zugerechnet, bleibe es bei der Ermittlung des Endvermögens außer Ansatz bzw. resultiere daraus kein Zugewinn (Schriftsatz vom 12.10.1999, S. 2, II, 319).

Entgegen der Annahme des Familiengerichts gehöre zu ihrem Anfangsvermögen ein Bargeldbestand in der Größenordnung von 17.500 DM (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Schließlich sei der Pkw Mercedes [] mit einem Wert von 8.000 DM ihrem eigenen und nicht dem Anfangsvermögen des Klägers hinzuzurechnen (s. o.).

Insgesamt beziffere sie ihr Anfangsvermögen mit 65.500 DM.

In ihrem Endvermögen könne ihr Haus in Jugoslawien (nicht wie vom Familiengericht mit 43.893,80 DM, sondern) nur mit 17.000 DM (in ihrem Schriftsatz vom 16.09.1999 S. 3: 7.000 DM) angesetzt werden. Den ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten bei der Angabe dieses Werts möglicherweise unterlaufenen Irrtum habe sie in ihrem Schreiben an das Familiengericht vom 10.04.1994 klargestellt. Dort sei ausgeführt, dass der Wert des Hauses allenfalls 4.389,38 DM ausgemacht habe. An den in den Schriftsätzen ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 06.07.1988 [II, 81] und vom 22.01.1993 [II, 87] erteilten Auskünften könne sie nicht festgehalten werden. Insbesondere könnten die in ihrem Schreiben vom 06.07.1988 gemachten Angaben zum Grundstückswert überhaupt nicht stimmen, da der Umrechnungskurs nicht nachvollziehbar sei. Wie ihr früherer Prozessbevollmächtigter zu den Werten gekommen sei, wisse sie nicht. Als sie vor dem Familiengericht ihre eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, habe sie angenommen, Gegenstand ihrer Erklärung sei die berichtigte Version der Wertangabe im Schriftsatz ihres früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt W., vom 18.04.1994, der den Wert auf 4.389,38 DM klargestellt habe. Zu den Wertangaben, die sie bestätigt haben solle, sei es gekommen, weil ihr früherer Prozessbevollmächtigter erklärt habe, dies seien die Zahlen der Gegenseite (Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.1999, S. 1, II, 169).

Insgesamt sei ihr Endvermögen mit (35.124,98 DM Guthaben SPK D. + 17.000 DM Wert Haus M. =) 52.124,98 DM anzusetzen, so dass sie keinen Zugewinn erzielt habe (Anfangsvermögen: 65.500 DM).

Insgesamt beantrage sie, sie selbst zum streitigen Sachverhalt als Partei zu vernehmen.

Fürsorglich weise sie auf die in erster Instanz vorgetragenen Aufrechnungsansprüche sowie auf den Umstand hin, dass ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers verwirkt sei, weil er sich mehrfach in nicht hinzunehmender Weise gegen sie durch Strafanzeigen etc. "betätigt" habe. Darüber hinaus habe er bei ihr eingebrochen und ihr Dokumente entwendet. Insoweit habe sie der Kläger in Beweisschwierigkeiten gebracht, was sich aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe.

Sie wiederhole ihre Verjährungseinrede.

Die Beklagte beantragt,

das Schlussurteil des Amtsgerichts K. vom 18.06.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen und trägt ergänzend vor:

Zu seinem Anfangsvermögen gehöre der Pkw Daimler Benz 200 D, dessen Besitzer er gewesen sei. Insgesamt sei sein Anfangsvermögen vom Familiengericht zutreffend mit 36.160,99 DM, indexiert also 40.493,82 DM, angenommen worden.

In seinem Endvermögen sei für den Pkw Daimler Benz 280 S entsprechend dem D. Gutachten zutreffend ein Wert von 17.000 DM aufgeführt. Zu Recht habe das Familiengericht die Kaution für die beiden Gaststätten als unsichere Forderungen nicht berücksichtigt. Sollte die Kaution für das "E. Eck" in sein Endvermögen einbezogen werden, behaupte er eine um 4.000 DM höheres Anfangsvermögen. Diese Kaution habe er vor Eingehen der Ehe entrichtet. Die Kaution für die "A.-Klause" habe er nicht zurückerhalten; sie sei gegen die Ansprüche des Verpächters verrechnet worden.

Über eine weitere Lebensversicherung (auch nicht bei der M. Versicherung) habe er nicht verfügt.

Im Anfangsvermögen der Beklagten könne ihr Haus in Serbien nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Beklagten, wer das Haus gebaut habe, widersprüchlich sei, spreche gegen die behauptete Fertigstellung das auf dem Giebel des Hauses aufgebrachte Erstellungsjahr 1977 bis 1978 und die Formulierung des Schenkungsvertrags. Auch die von der Beklagten vorgelegte Urkunde vom 06.08.1998 bestätige ihren Sachvortrag nicht. Er halte sie für eine Gefälligkeitsbescheinigung. Die von der Beklagten vorgelegte Bankbescheinigung vom 03.02.1999 sei nicht prüfbar. Die Beklagte habe zur Zeit der Eheschließung kein Sparguthaben von 17.500 DM gehabt, wie er schon in erster Instanz - auf Antrag der Beklagten als Partei vernommen - bekundet habe. Der Pkw Mercedes 200 D [] sei nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten, sondern seinem eigenen zuzurechnen.

Im Endvermögen der Beklagten sei ihr Haus in M. entsprechend ihren eigenen Angaben richtig mit 43.893,80 DM bewertet worden. Den anderslautenden späteren Angaben habe er sowohl in seinem Schriftsatz vom 09.06.1994 wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.1994 widersprochen. Insgesamt müsse sich die Beklagte an ihren in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 09.09.1993 nach eingehender Erörterung und Belehrung gemachten Angaben festhalten lassen. In Wirklichkeit sei der Wert des Hauses noch höher (im Bereich von 100.000 DM) anzunehmen gewesen. Während der Ehe seien mindestens 50.000 bis 60.000 DM Rohbaukosten nach Jugoslawien transferiert worden. Nur wegen Beweisschwierigkeiten habe er sich die Angaben der Beklagten zu eigen gemacht. Der beantragten eigenen Parteivernehmung der Beklagten trete er entgegen.

Er habe seinen Zugewinnausgleichsanspruch nicht verwirkt.

Soweit er Strafanzeigen gegen die Beklagte erhoben habe, habe er sich nicht anders gegen ihre Angriffe wehren können. Er habe auch keinen Einbruch gegenüber der Beklagten begangen. Als er das Lokal "E. Eck" geöffnet und nachgesehen habe, ob der Vorwurf, in diesem lagere Hehlerware, zutreffend sei, seien der Schlüsseldienst und die Polizei zugegen gewesen.

Die Einrede der Verjährung sei unbegründet.

Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils müsse korrigiert werden, da seine Klagerücknahme vom Amtsgericht nicht richtig bewertet worden sei.

Mit seiner Anschlussberufung fordere er höhere Zinsen aus der ihm zustehenden Zugewinnausgleichsforderung. Insoweit berufe er sich auf die Bestätigung der SPK D. vom 26.11.1998.

Der Kläger stellt zur Anschlussberufung folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.425,50 DM nebst 12,25 % Zinsen hieraus vom 29.10.1990 bis 31.12.1992, 12,70 % Zinsen vom 01.01.1993 bis 31.12.1993 sowie 13,25 % Zinsen vom 01.01.1994 bis 31.12.1994, 12,25 % Zinsen vom 01.01.1994 [richtig: 1995] bis 31.12.1995 sowie 4 % Zinsen hieraus seit 01.01.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger ständig Bankkredite in Anspruch genommen habe.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil abgesehen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren sowie auf die Sitzungsniederschriften des Berufungsgerichts vom 12.05.1999 (II, 205), vom 21.07.1999 (II, 231), vom 29.09.1999 (II, 289), vom 13.03.2002 (II, 555) und vom 06.06.2002 (II, 671) Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. M., D. P.-T. und L. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.07.1999 (II, 231) und vom 29.09.1999 (II, 289) sowie auf das Protokoll des Gemeindegerichts in D. (Serbien) vom 18.07.2001 (II, 419, 423) verwiesen. Auf die im Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 02.06.1999 weiter angeordnete Vernehmung der Zeugen R. V. und G. S. hat die Beklagte verzichtet (II, 249).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Der Anschlussberufung war in vollem Umfang stattzugeben.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von insgesamt 20.128 DM (das sind 10.291 €) zu, § 1378 BGB, da der von der Beklagten erzielte Zugewinn seinen eigenen übersteigt. Die Hälfte der Differenz war auszugleichen. Auf die Anschlussberufung des Klägers war die Beklagte zur Zahlung der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Zinsforderungen des Klägers zu verurteilen.

A.

Unter Berücksichtigung der vom Familiengericht zutreffend angenommenen, zwischen den Parteien nicht streitigen Stichtage für das Anfangsvermögen (08.07.1977, Tag der Eheschließung) und 18.04.1980 für das Endvermögen (Zustellung des ersten Scheidungsantrags) ist zu den zwischen den Parteien noch streitigen Positionen der Zugewinnausgleichsberechnung folgendes auszuführen:

I.

1. Der unstreitige Wert des Pkw Marke Mercedes 200 D, amtliches Kennzeichen in Höhe von 8.500 DM ist in das Anfangsvermögen des Klägers (nicht der Beklagten) einzustellen. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts (S. 11 des Urteils) nämlich, dass der Kläger das Fahrzeug im Jahr 1973 zu seinem Alleineigentum erworben hat, Bezug genommen werden. Zudem spricht für das Eigentum des Klägers auch die Vermutung des § 1006 BGB. Den vom Kläger geführten Beweis konnte die Beklagte nicht entkräften. Ihre Behauptung, der Pkw DB 200 sei nur pro forma auf den Kläger zugelassen gewesen, in Wirklichkeit sei sie Eigentümerin gewesen, hat die Beklagte nicht beweisen können. Sie ist von der auf ihren Antrag vernommen Zeugin M., die über die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Fahrzeugs letztlich nichts aussagen konnte, nicht bestätigt worden.

2. a) Im Endvermögen des Klägers ist der Pkw Mercedes 280 S, amtliches Kennzeichen , lediglich mit dem vom Familiengericht angesetzten Wert von 17.000 DM anzusetzen. Der Senat ist mit dem Familiengericht davon überzeugt, dass dieser in dem Sachverständigengutachten der D. vom 17.09.1996 für eine Laufleistung von 85.000 km sowie für ein nur auf ein Automatikgetriebe und elektrisches Schiebedach sowie einfaches Radio beschränktes Zubehör ermittelte Wert richtig ist. Diese Annahme beruht in erster Linie auf der Aussage des Zeugin Arthur N. vom 02.07.1996 (I, 833 ff.). Die Beklagte zieht die Aussage des Zeugen mit der Begründung in Zweifel, aus einer Bescheinigung der Firma S. hinsichtlich des Fahrzeugs sei dieses am 21.05.1985 bei einem Kilometerstand von 88.863 in der Werkstatt gewesen, so dass die vom Zeugen angegebene Kilometerzahl nicht stimmen könne. Dem hält der Kläger seinerseits entgegen, der letztgenannte Kilometerstand sei der eines zweiten in das Fahrzeug eingebauten Tachometers, der im Jahre 1982 gewechselt worden sei, weil der erste nicht mehr hochgezählt habe. Dieses Vorbringen ist wieder von der Beklagten mit dem Bemerken bestritten worden, wenn ein solcher Austausch erfolgt wäre, hätte dies bei der Firma S. oder in den Kfz-Papieren vermerkt werden müssen. Nachdem die Beklagte jedoch die schlüssige Erwiderung des Klägers, Datenaufzeichnungen für den vor dem Jahr 1985 erfolgten Austausch seien nicht mehr vorhanden, nichts mehr entgegenhalten konnte, vermag der Senat die Bescheinigung der Firma S. für das Jahr 1985 nicht als zwingendes Indiz gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen N. zu werten. Dies gilt um so mehr, als im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung die Werte stichtagsbezogen zu ermitteln sind und die spätere Entwicklung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Die übrigen gegen die Richtigkeit des Gutachtens D. erhobenen Bedenken der Beklagten vermag der Senat nicht zu teilen. Das Gutachten ist in sich schlüssig begründet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kam nicht in Betracht. Das Gutachten der D. ist weder mangelhaft, geht nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch ist anzunehmen, dass ein anderer Sachverständiger über überlegenere Forschungsmittel oder Erfahrung verfügte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 43. Aufl., § 412 Rn. 1).

b) Entgegen der Beurteilung des Familiengerichts sind die Kautionen für die Gaststätten "E.-Eck" mit 3.000 DM und A.-Klause" (diese allerdings nicht in voller Höhe von 8.000 DM, sondern nur mit einem Betrag von 4.000 DM) in das Endvermögen des Klägers (erstere jedoch nicht in sein Anfangsvermögen, wie vom ihm fürsorglich geltend gemacht) einzustellen.

b. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Familiengerichts, es handle sich bei den Forderungen um sogenannte unsichere Rechte, solche seien gegebenenfalls nur hinsichtlich ihres sicheren Teils, also mit einem Schätzwert in die Vermögensbilanz einzubeziehen. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. z.B. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., Rn. 214). Bei dieser Schätzung kommt es darauf an, ob am Stichtag eine Rückgewähr erwartet werden kann, es kommt auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung an (vgl. Haußleiter/Schulz, a.a.O. und Rn. 182). Zu Recht vermisst das Familiengericht zudem konkreten Sachvortrag, der verlässliche Feststellungen bzw. Schätzungen ermöglichen könnte. Den entsprechenden Ausführungen des Familiengerichts schließt sich der Senat an. Diese Unsicherheiten müssen sich jedoch zu Lasten des Klägers auswirken, der die Beweislast für das Endvermögen beider Parteien trägt (Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Auf., § 1375 Rn. 32). Dies rechtfertigt und gebietet es dem Grunde nach beide unstreitig bestandenen Kautionsforderungen seinem Endvermögen und zwar in voller Höhe, ohne Abschlag, zuzurechnen. Insoweit steht auch nicht entgegen, dass die Kaution für die "A.-Klause" später mit Pachtforderungen verrechnet worden ist, was im übrigen die Wertigkeit der Forderung belegt. Dies ändert nichts daran, dass zum Stichtag eine Rückgewähr erwartet werden konnte.

b. 2. Allerdings kann nach dem nicht substantiiert widersprochenen Vorbringen der Beklagten die Kaution betreffend der "A.-Klause" im Gesamtbetrag von 8.000 DM dem Endvermögen des Klägers nur in Höhe von 4.000 DM zugerechnet werden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 15.12.1995 ausdrücklich hervorgehoben, die Kaution habe beiden Parteien gemeinsam zugestanden (vgl. Protokoll, I, 729). Danach kann die Kaution beim Kläger nur zur Hälfte angesetzt werden (vgl. hierzu auch Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn. 182).

b. 3. Soweit der Kläger für den Fall der Berücksichtigung der Kaution "E. Eck" im Endvermögen ein um 4.000 DM höheres Anfangsvermögen behauptet, ist der für die Höhe seines Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtige Kläger (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376 Rn. 30) beweisfällig geblieben. Seine Behauptung ist von der Beklagten bestritten worden.

c) Mit dem Familiengericht kann die von der Beklagten behaupteten Lebensversicherung im Wert von 8.500 DM nicht im Endvermögen des Klägers berücksichtigt werden. Dass eine solche bei der KLV nicht bestand, ist von ihm nachgewiesen (vgl. Urteil des Familiengerichts S. 18 bb.). Dem vagen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe "seine Versicherung später auf einen anderen Versicherungsträger umgepolt", war angesichts des substantiierten Bestreitens des Klägers nicht weiter nachzugehen. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Danach ist ihr angetretener Gegenbeweis (Parteivernehmung des Klägers bzw. Auskunft der M. Versicherung), der erst der Ausforschung von Tatsachen dient, nicht zu erheben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. vor § 284 Rn. 5).

II.

1. a) Das zum Anfangsvermögen der Beklagten zu rechnende (§ 1374 Abs. 2 BGB) Hausgrundstück in M. kann nur mit 7.401,83 DM bewertet werden, denn im Zeitpunkt der Schenkung am 26.07.1977 kann nur angenommen werden, dass das Grundstück unbebaut bzw. auf diesem abzureißende, also wertlose Gebäude vorhanden waren.

a) 1. Das Familiengericht hat unter eingehender und überzeugender Würdigung der von ihm erhobenen Beweise, der sich der Senat anschließt, festgestellt, die (für die Höhe ihres Anfangsvermögens darlegungs- und beweispflichtige, vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376 Rn. 30) Beklagte habe nicht nachweisen können, dass auf dem Grundstück bereits zu dem für die Zurechnung zum Anfangsvermögen maßgebende Zeit das dort jetzt befindliche Wohnhaus vollständig - mit Ausnahme des Edelputzes - errichtet war. Zu Recht ist vom Familiengericht betont, dass die Formulierung der Schenkungsurkunde vom 28.07.1997, wie letztlich auch die am Haus selbst dokumentiere Bauzeit ("1977 bis 1978") gegen die Darstellung der Beklagten sprechen. Auch nach der im Berufungsverfahren durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme ist der Senat von der Darstellung der Beklagten nicht überzeugt, wobei angesichts der Eindeutigkeit der den Vortrag der Beklagten widerlegenden Urkunden eine besonders sorgfältige und kritische Würdigung der Zeugenaussagen angezeigt war. Die Zeugin J. M. hat bei ihrer Vernehmung am 21.07.1999 zwar ausgesagt, sie "würde sagen, das mit dem Haus war im Jahre 1976." Sie hat aber weiter bekundet, sie sei nicht ganz sicher, sie meine aber, wenn sie "an das Alter der Kinder denke", "dass es diese Zeit war." Abgesehen davon, dass der von der Zeugin herangezogene Anknüpfungspunkt ("Alter der Kinder"), letztlich nicht nachvollziehbar bzw. plausibel ist, kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Zeugin andere, nicht das Beweisthema selbst betreffende Fragen, wie etwa die nach dem Zeitpunkt der Heirat der Parteien bzw. ob sie wisse, dass an dem Haus eine Jahreszahl angebracht sei, nicht beantworten konnte. Es ist zwar verständlich, dass sich die Zeugin an solche zeitlich weit zurückliegende Ereignisse nicht mehr genauer erinnern konnte. Dies rechtfertigt in gleicher Weise aber Zweifel daran zu haben, dass sie sich tatsächlich noch an den Zeitpunkt des Baues des Hauses bzw. dessen Fertigstellung erinnern konnte. Nicht anders verhält es sich mit der Aussage der Zeugin D. P.-T. in der Sitzung des Berufungsgerichts vom 29.09.1999, die ebenfalls keine plausible Erklärung dafür geben konnte, dass sie sich erinnere, dass mit dem Bau des Hauses der Beklagten im Jahre 1976 begonnen worden sei. Hinzukommt, dass die von dieser Zeugin angegebenen zeitlichen Anknüpfungszeitpunkte nicht zutreffen. Die von ihr erwähnte Eheschließung der Parteien fand erst am 08.07.1977 in Karlsruhe statt. Ebenfalls wurde der Pkw Mercedes, von dem die Zeugin berichtete, erst nach der Feier vom 07.07.1977, nämlich im August 1977 erworben. Die Zweifel des Senats an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten konnten weder durch die Aussage dieser Zeugin noch durch die des im Wege der Rechtshilfe durch das Serbische Gemeindegericht am 18.07.2001 vernommenen Zeugen L. T. behoben werden. Auch hier sind plausible Angaben darüber zu vermissen, woher die Zeuge wissen will, dass das Haus bereits im Frühjahr 1977 bezugsfertig war. Hier kann ebenfalls nicht unbeachtet bleiben, dass die streitigen Vorgänge immerhin 25 Jahre zurückliegen. Dies rechtfertigt es für sich allein sicher nicht, den Zeugenaussagen überhaupt keinen Beweiswert zuzusprechen. Andererseits muss wegen der nach diesem Zeitlauf auf der Hand liegenden vermehrten Erinnerungsmängel, gegebenenfalls wegen - möglicherweise nur unbewusster - Parteilichkeit der Zeugen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt werden. Dies gilt um so mehr, nachdem hier die Aussagen der Zeugen im Widerspruch zu anderen, objektiv fundierten, nämlich den oben angeführten Beweismitteln stehen. Dass die Darstellung der Beklagten, die die Formulierung in der Schenkungsurkunde mit Motiven der Steuerersparnis zu rechtfertigen sucht, letztlich nicht plausibel ist (auch wenn sie - was erstaunt - von der Zeugin M. bestätigt wurde), ist schon vom Familiengericht ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

Eine wiederholte Vernehmung des in erster Instanz vernommenen Zeugen M. A. kommt ebenso wenig in Betracht, wie die der in der zweiten Instanz vernommenen Zeugin D. P.-T.. In beiden Fällen ist die erste Vernehmung prozessual richtig durchgeführt worden. Dass sie im Fall des Zeugen M. A. unergiebig blieb, wie die Beklagte unter Vorlage von Erklärungen, deren Richtigkeit vom Kläger bestritten wurde, darlegen möchte, rechtfertigt keine erneute Vernehmung (Zöller/Greger, a.a.O., § 398 Rn. 4). Dies gilt auch für die mit Hilfe einer allgemein vereidigten Dolmetscherin vernommenen Zeugin P.-T.. Anhaltspunkte, dass deren Vernehmung verfahrensfehlerhaft erfolgt wäre, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Die eigene Vernehmung der beweispflichtigen Beklagten scheitert daran, dass der Kläger hierzu kein Einverständnis erklärt hat, § 447 ZPO. Nach dem auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit mehr für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten spricht, war die Vernehmung auch nicht nach § 448 ZPO anzuordnen (Zöller/Greger, a.a.O., § 448 Rn. 4).

a. 2. Der Wert des Grundstücks ist zum Stichtag der Schenkung am 28.07.1977 mit 59.000 Dinar, das sind entsprechend der plausiblen Berechnung der Beklagten 7.401,83 DM, zu bewerten. Entgegen dem vom Familiengericht entsprechend der Schenkungsurkunde vom 28.07.1977 vorgenommenen Wertansatz orientiert sich der Senat an der Wertangabe der Bescheinigung der Republiksverwaltung der Sozialistischen Republik Serbien vom 06.08.1998, der insoweit als öffentlicher Urkunde ein höherer Beweiswert zuzumessen ist als dem privatschriftlichen Schenkungsvertrag vom 28.07.1977. Zwar ist es richtig, dass diese nichts darüber aussagt, ob das genannte Anwesen zum Zeitpunkt der Schenkung bebaut war oder nicht. Dies hindert jedoch nicht die plausible Wertangabe (59.000 Dinar) der Urkunde der Behörde, mit der offensichtlich die zu niedrige Wertangabe der Schenkungsurkunde korrigiert worden ist, für die Wertberechnung heranzuziehen. Es erscheint eher fernliegend, dass der letztere Wert zu hoch angesetzt wurde. Für seine bloße Vermutung, er halte die behördliche Bescheinigung für eine Gefälligkeitsbescheinigung, weil er wisse, dass in Jugoslawien amtliche Bescheinigungen gegen entsprechende Zahlungen erstellt würden, hat der Kläger keinerlei konkrete Tatsachen vorgebracht.

Die auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Bankbescheinigung vom 03.02.1999 vorgenommene Umrechnung des Dinarbetrags von 59.000 in 7.401,83 DM hält der Senat für nicht überhöht. Er teilt die Bedenken des Klägers gegen die Richtigkeit der Bankbescheinigung nicht. Bei der Umrechnung des genannten Dinarbetrages in DM mit dem entsprechend der Auskunft der Volksbank K. vom 03.06.1997 vom Familiengericht zu Grunde gelegten Kurs (1 alter Dinar = 0,1293 DM) ergibt sich kein geringerer Betrag.

b. Dem Anfangsvermögen der Beklagten kann kein Bargeldbestand von 17.500 DM hinzugerechnet werden. Insoweit ist die Beklagte, wie das Familiengericht schon richtig festgestellt hat, beweisfällig geblieben. Eine wiederholte Vernehmung des vom Familiengericht am 28.08.1997 ordnungsgemäß vernommenen Klägers als Partei kam nicht in Betracht.

c. Wie schon zum Anfangsvermögen des Klägers ausgeführt, ist der Wert des Pkw Mercedes 200 D diesem und nicht dem Anfangsvermögen der Beklagten zuzurechnen.

2. Beim Endvermögen der Beklagten ist lediglich streitig, mit welchem Wert ihr Hausgrundstück in Serbien anzusetzen ist. Hier ist in vollem Umfang den Ausführungen des Familiengerichts zu folgen, das den Wert des zum maßgebenden Stichtag am 18.04.1980 neu erbauten Hauses mit zutreffenden Erwägungen mit 43.893 DM eingesetzt hat. Dieser Wert wurde von der Beklagten selbst im vorprozessualen Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt D. W., vom 06.07.1988 (I, 53) und in dessen Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 22.01.1993 (I, 77) angegeben. Der Kläger hat schon in seiner Klagschrift vom 12.10.1990 (S. 7, I, 19) den Wert des Hauses der Beklagten mit 43.893,80 DM angegeben. Die Beklagte hat dann in ihrer Erwiderung vom 10.12.1990 (S. 5, I, 77) diesen Wert ebenfalls genannt und damit ihren Willen zu erkennen gegeben, dem Vortrag des Klägers nicht entgegenzutreten zu wollen. Danach hat das Familiengericht ihrem Vorbringen letztlich zu Recht eine förmliche Geständniswirkung zuerkannt (Zöller/Greger, § 288 Rn. 3 m.w.N.). Dies gilt bei richtiger Betrachtung schon für die mündliche Verhandlung vom 12.11.1992 (I, 419), deren Gegenstand die zuvor gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.10.1990 bzw. vom 10.12.1990 waren. Danach kommt es für die Geständniswirkung nicht mehr entscheidend auf die in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 09.09.1993 von der Beklagten persönlich abgegebene eidesstattliche Erklärung an, der wegen des bestehenden Anwaltszwangs (vgl. §§ 78 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) für sich die Wirkung eines Geständnisses nicht beigemessen werden kann (wovon das Familiengericht letztlich auch nicht ausgegangen ist). Die eigene, den Sachvortrag ihres Prozessbevollmächtigten bestätigende Erklärung kann jedoch bei der Bewertung, ob ihr Geständnis nicht der Wahrheit entsprach, oder durch einen Irrtum veranlasst war (§ 290 ZPO) nicht außer Betracht bleiben. Den widersprüchlichen Ausführungen der Beklagten, ihre Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Erklärungen seien letztlich irrtümlich erfolgt, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie trägt zum einen vor, sie sei davon ausgegangen, Gegenstand ihrer Erklärung sei die berichtigte Version ihres früheren Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 18.04.1994 (Wert: 4.389,38 DM). Dies kann schon deshalb nicht sein, weil sie ihre Erklärung bereits am 09.09.1993 abgegeben hat. Im Widerspruch zu ihrer ersten Darstellung trägt sie später vor (Schriftsatz vom 01.04.1999) zu den Wertangaben sei es deshalb gekommen, weil ihr Prozessbevollmächtigter erklärt habe, es handle sich um die Zahlen der Gegenseite. Dass die (nach langer Zeitdauer seit der Wertangabe in ihrem Schreiben vom 06.07.1988) in ihrem Schriftsatz vom 18.04.1994 aufgestellte Behauptung, der wirkliche Wert sei 4.389,38 DM, es "müsse ein Komma verrutscht" sein, nicht plausibel ist, ist schon vom Familiengericht überzeugend erörtert worden. Hierauf, insbesondere auf dessen Berechnungen wird Bezug genommen. Insgesamt ist weder bewiesen, dass das Zugestehen der Beklagten nicht der Wahrheit entsprach, noch durch einen Irrtum beeinflusst war (vgl. § 290 ZPO). Die umfangreichen Erwägungen der Beklagten hinsichtlich des Grundstückswerts, die in ihrem vorprozessualen Auskunftsschreiben (der Rechtsanwälte Dr. I.) vom 03.04.1980 angegeben hat, Grundbesitz in Jugoslawien gebe es nicht bzw. derselbe sei nichts wert, in ihrem Schriftsatz vom 18.04.1994 einen Wert von 4.389,38 DM und in ihrer Berufungsschrift (S. 8) einen solchen von 17.000 DM angibt, bleiben letztlich Spekulation. Sie rechtfertigen es nicht, eine Bindungswirkung ihres Zugeständnisses zu verneinen. Vielmehr hätte es hier eines substantiierten, plausiblen Vortrags der Beklagten bedurft, dass dieses durch einen Irrtum i. S. einer unbewussten Unkenntnis des wirklichen Grundstückswerts veranlasst war. Nachdem es an einem solchen fehlt, muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass der, der die Ungewissheit bewusst in Kauf nimmt, sein Geständnis nicht widerrufen kann (Zöller/Greger, § 290 Rn. 2).

Danach kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert ihres Hauses in Serbien zum Stichtag Endvermögen - wie von der Beklagten beantragt - nicht in Betracht.

B.

Nach allem ergibt sich der dem Kläger mit 20.128 DM zugesprochene Zugewinnausgleich aus folgender Berechnung:

1. Das vom Familiengericht im übrigen zutreffend errechnete Endvermögen des Klägers von 35.972,52 DM (Urteil S. 13 bis 16) ist um die Position Kaution "E. Eck" mit 3.000 DM und "A.-Klause" mit 4.000 DM zu erhöhen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 42.972,52 DM ergibt. Nach Abzug des mit den maßgebenden Indexwerten (1977: 89,3; 1980: 100) indexierten vom Familiengericht richtig errechneten Anfangsvermögen von 36.160,99 DM, also 40.493,83 DM errechnet sich für den Kläger ein Zugewinn von 2.479 DM (Zahlen gerundet).

2. Bei der Beklagten ergibt sich nur insoweit eine Änderung, als im Anfangsvermögen statt eines Grundstückswerts von 1.940 DM ein solcher von (vgl. oben a.2.) 7.401,83 DM einzustellen ist. Daraus errechnet sich zusammen mit dem Guthabensbetrag von 25.000 DM ein Gesamtbetrag von 32.401,83 DM. Dieser ist auf der Grundlage der vom Familiengericht richtig herangezogenen Indexwerte (1980 = 100; 1977 = 89,3) auf das für das Endvermögen maßgebliche Basisjahr 1980 auf einen indexierten Betrag von 36.284,24 DM umzurechnen. Daraus ist unter Berücksichtigung des vom Familiengericht zutreffend errechneten Endvermögens mit 79.018,78 DM ein Zugewinn der Beklagten von 42.734,54 DM zu ermitteln.

3. Die Ausgleichsforderung des Klägers beträgt mithin (42.734,54 DM - 2.479 DM) : 2 = 20.128 DM bzw. 10.291 € (jeweils gerundet).

C.

Die Beklagte kann die Erfüllung dieser Ausgleichsforderung nicht wegen grober Unbilligkeit verweigern, § 1381 BGB.

Dass die sich auf Pflichtverletzungen des Klägers im persönlichen Bereich beschränkenden, von der Beklagten erhobenen, von ihm bestrittenen Vorwürfe der Beklagten zur Begründung ihrer Einrede nicht ausreichen, ist schon vom Familiengericht eingehend und überzeugend dargelegt. Neue Gesichtspunkte sind von der Beklagten nicht vorgebracht. Den Ausführungen des Familiengerichts schließt sich der Senat an. Dem kann nur hinzugefügt werden, dass auch der erneute Hinweis auf die eingeleiteten Strafverfahren nicht die Annahme eines ganz besonders ins Gewicht fallenden ehezerstörenden Verhaltens des Klägers rechtfertigen (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1381 BGB Rn. 12).

D.

Die Zugewinnausgleichsforderung ist nicht verjährt. Die Verjährung wurde durch die rechtzeitige Klageerhebung am 12.10.1990 unterbrochen (vgl. hierzu Senatsbeschluss in vorliegender Sache vom 23.10.1992, 2 WF 141/91, S. 5, I , 387 f.).

E.

Die ohne weiteren substantiierten Sachvortrag der Beklagten wiederholte Aufrechnung greift nicht durch. Der Senat weist auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils hin.

F.

Der im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte höhere Zinsanspruch des Klägers ist begründet. Er hat mit der Vorlage der Bestätigung der SPK D. vom 26.11.1998 nachgewiesen, dass er Verzugszinsen entsprechend der geforderten Höhe zu zahlen hat, § 288 BGB.

G.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 97, 92, 91 ZPO.

Hier war die erstinstanzliche Kostenentscheidung zusätzlich aus dem Gesichtspunkt zu korrigieren, dass die zunächst aus dem Auskunftsanspruch entstehende Verhandlungsgebühr auf die aus dem Zahlungsantrag entstandene anzurechnen ist, wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 10.06. und 17.06.2002, in denen erstmals weiteres Anfangsvermögen beziffert behauptet wird, gaben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO a.F.), zumal sich der Senat beim Wertansatz ohnehin an der behördlichen Bescheinigung vom 06.08.1998 orientiert hat. Das Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2002 ist verspätet (§ 296 a ZPO).

Ende der Entscheidung

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