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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 2 UF 133/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 425
BGB § 415
BGB § 414
1. Schuldübernahme auch unter Gesmtschuldnern möglich.

2. Haben die Ehegatten in einer notariellen Urkunde u.a. vereinbart, daß der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten dessen Miteigentumsanteil an einem Grundstück gegen befreiende Übernahme der persönlichen Schuld aus einem Darlehnsvertrag der grundschuldgesicherten Bank übernimmt und werden alle getroffenen notariellen Vereinbarungen von der Genehmigung der Bank zu dieser Schuldübernahme abhängig gemacht, so werden die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen insgesamt mit der Verweigerung der Genehmigung durch die Bank unwirksam, auch wenn kurze Zeit später die persönliche Schuld des Übergebers durch Vertrag zwischen der Bank und dem Übernehmer auf diesen übergeleitet wurde.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 133/99 6 F 68/99

Verkündet am: 27.01.2000

Eberlein, J.Ang als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Ehegattentrennungsunterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel,

Richter am Oberlandesgericht May,

Richterin am Oberlandesgericht Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22.04.1999 - 6 F 68/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 13.05.1994 kinderlos verheiratet, leben aber getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit Januar 1999 beim Amtsgericht unter dem Aktenzeichen anhängig.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten in der Auskunftsstufe Ehegattentrennungsunterhalt, nachdem sie den Beklagten durch Schreiben vom 25.01.1999 erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert hatte.

Zu den Einkommensverhältnissen hat die Klägerin vorgetragen, daß der Beklagte, der selbständig in der Autobranche tätig sei, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.200,00 DM verfüge, wohingegen sie als Polizeibeamtin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.700.00 DM erziele.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft durch Vorlage eines schriftlichen, von ihm unterschriebenen Verzeichnisses über

a) seine Einkünfte in den Jahren 1996, 1997, 1998 sowie Januar und Februar 1999, systematisch geordnet nach Einnahmen und Ausgaben;

b) seinen Vermögensstand zum 31.12.1998;

c) sowie die darüber hinaus für die Berechnung des Unterhaltsanspruches notwendigen Angaben zu erteilen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin folgende Belege vorzulegen:

a) Einkommensteuererklärung für die Jahre 1996, 1997 und 1998 sowie die zur Steuererklärung gehörenden Anlagen - soweit vorhanden -;

b) Steuerbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998 - soweit vorhanden -;

c) sofern der Kläger bilanziert, die Bilanzen für die Jahre 1996, 1997 und 1998 - soweit vorhanden -

d) betriebswirtschaftliche Auswertung für die Jahre 1996, 1997 und 1998, Januar und Februar 1999 - soweit vorhanden -

e) Steuerkarte 1996, 1997 und 1998 - soweit vorhanden -

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich in erster Linie auf die am 27.10.1997 vor dem Notariat zwischen den Parteien geschlossene Scheidungsvereinbarung wonach der Klägerin kein Ehegattenunterhalt zustehe.

Die für das Verfahren wesentlichen Passagen in §§ 2 und 3 der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 lauten wie folgt:

§ 2

Im Grundbuch von Blatt 1931 sind die Erschienenen als Miteigentümer zu je 1/2 Anteil an folgendem Grundstück eingetragen:

Flst.-Nr. 8066

Hof- u. Gebäudefläche, 8,43 a.

...

Ferner ist zu Lasten dieses Grundstücks nach der III. Abt. unter der lfd. Nr. 1 eine Buchgrundschuld über 450.000,00 DM für die Landeskreditbank B.-W. eingetragen.

...

Die Erschienene zu Ziff. 2 (Klägerin) überläßt ihre Miteigentumshälfte dem Erschienenen zu Ziff. 1 (Beklagter), welcher dies annimmt.

...

Die dieser Grundschuld zugrunde liegenden persönlichen Schulden sind nach den Angaben der Erschienenen eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit der Erschienenen.

Der Erschienene zu Ziff. 1 übernimmt diese persönliche Schuld zur ferneren Verzinsung und Tilgung in Alleinschuldnerschaft mit befreiender Wirkung für die Erschienene zu Ziff. 2. Den Erschienenen ist bekannt, daß zur Wirksamkeit dieser Schuldübernahme im Verhältnis zur Gläubigerin die Genehmigung dieser Gläubigerin erforderlich ist. Sie werden diese Genehmigung selbst einholen. Alle Vereinbarungen in dieser Urkunde stehen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese Genehmigung erteilt wird.

§ 3

Die Erschienenen verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Diese gegenseitigen Verzichtserklärungen werden angenommen.

Die Erschienenen erklären, daß sie derzeit und auch auf absehbare Zeit beide berufstätig seien und daß sie jeweils mit ihrem Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten könnten.

Desgleichen vereinbaren die Erschienenen, daß sie für die Dauer des Getrenntlebens sich gegenseitig keinen Unterhalt zu gewähren haben.

Die Vereinbarung ist nach Auffassung des Beklagten wirksam, weil die Klägerin aufgrund des Änderungsvertrags vom 24.03.1999 zwischen der in § 2 der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 benannten Gläubigerbank und dem Beklagten aus der in § 2 der Scheidungsvereinbarung in Bezug genommenen Darlehensschuld entlassen worden sei. Damit sei die in § 2 formulierte Bedingung eingetreten, so daß auch § 3 der Scheidungsvereinbarung, wonach der Klägerin kein Ehegattentrennungsunterhaltsanspruch zustehe, Wirksamkeit erlangt habe. Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf das Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998 berufe, mit dem die Genehmigung der in § 2 formulierten Schuldübernahme verweigert worden sei, müsse sie sich rechtsmißbräuchliches Verhalten entgegenhalten lassen. Während eines Versöhnungsversuchs zwischen den Parteien im ersten Halbjahr 1998 sei übereinstimmend die Einholung der Genehmigung zur Schuldhaftentlassung der Klägerin bei der Gläubigerbank nicht weiter betrieben worden. Nach dem Scheitern des Versöhnungsversuchs habe sich die Klägerin offensichtlich von der Scheidungsvereinbarung lösen wollen. Anders könne jedenfalls das Schreiben der Klägerin vom 25.09.1998, mit dem der Beklagte überraschend aufgefordert worden sei, innerhalb von sechs Wochen die Genehmigung herbeizuführen, nicht verstanden werden. Dieses Vorgehen sei deshalb rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gewußt habe, daß der Beklagte wegen der Schuldhaftentlassung der Klägerin mit der Gläubigerbank in Kontakt stehe und sich um die Stellung eines Bürgen bemühe. In diese Situation hinein sei die Klägerin von sich aus an die Gläubigerbank herangetreten und habe damit das Schreiben vom 29.12.1998 provoziert, einzig mit dem Ziel, sich auf vorwerfbare Weise von der Scheidungsvereinbarung zu lösen. Dementsprechend sei es ihr verwehrt, sich auf die Verweigerung der Genehmigung durch die Gläubigerbank zu berufen. Im übrigen habe die Klägerin die in § 4 der Scheidungsvereinbarung vereinbarte Zahlung des Beklagten i. H. v. 30.000,00 DM angenommen. Sie könne jedoch nicht einerseits die Vorteile der Scheidungsvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, sich andererseits aber auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.

Unabhängig von der Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung seien die in § 3 der Vereinbarung abgegebenen Erklärungen der Parteien als deklaratorische Erklärungen zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse heranzuziehen. Da nach stehe fest, daß die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst decken könne. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien durch ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von 8.000,00 DM geprägt gewesen. Da die Klägerin unter Einrechnung des 13. Monatsgehalts und unter Einbeziehung des Urlaubsgelds über 4.000,00 DM monatlich verdiene, sei sie von vornherein nicht bedürftig.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, daß die Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 nach dem Wortlaut von § 2 ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingungen der Genehmigung der vereinbarten Schuldübernahme durch die Gläubigerbank gestanden habe. Diese Bedingung sei mit dem Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998, mit der die Entlassung der Klägerin aus der Darlehensschuld unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 2 der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 verweigert worden sei, entfallen. Damit sei auch die Wirksamkeitsvoraussetzung für die unter § 3 getroffene Unterhaltsvereinbarung weggefallen. Insofern könne ihr § 3 der Scheidungsvereinbarung nicht mehr entgegengehalten werden. Richtig sei, daß sie vom Beklagten gemäß § 4 der Scheidungsvereinbarung 30.000,00 DM erhalten habe. Hierbei handele es sich allerdings um Geld von ihrem Sparkonto, welches sie dem Beklagten zu Verpfändungszwecken zur Verfügung gestellt habe; das Geld habe ihr deshalb sowieso zugestanden. Sie habe im übrigen dem Beklagten im Hinblick auf den Wegfall der Scheidungsvereinbarung angeboten, das Geld zurückzugeben, was dieser jedoch nicht als notwendig angesehen habe.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Klageantrag mit Ausnahme des Klageantrags Ziff. 1 c stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der einen Beschwerdewert von 3.000,00 DM behauptet.

Er vertritt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag die Auffassung, daß in der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 der Weg zur Schuldhaftentlassung der Klägerin nicht festgelegt worden sei, so daß hierfür sowohl ein Erlaßvertrag gemäß § 397 BGB wie auch eine Schuldübernahme nach § 415 BGB bzw. nach § 414 BGB in Betracht gekommen seien. Schon deshalb schließe die Verweigerung der Gläubigerbank im Schreiben vom 29.12.1998 weitere Schritte zur Schuldhaftentlassung der Klägerin, die ein wesentliches Ziel der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 gewesen sei und die mit dem Änderungsvertrag vom 24.03.1999 auch zum Erfolg geführt hätte, nicht aus. Im übrigen könne das Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998 auch nicht als endgültige Genehmigungsverweigerung angesehen werden, da dort ausdrücklich auf die "bis heute" vorliegenden Unterlagen Bezug genommen worden sei. Damit sei deutlich geworden, daß die Gläubigerbank sehr wohl eine zeitlich nachfolgende Genehmigung für möglich gehalten habe. Im übrigen verweist der Beklagte nochmals auf das rechtsmißbräuchliche Verhalten der Klägerin, die sich durch ihr Vorgehen zur Unzeit auf unredliche Weise von der Scheidungsvereinbarung lösen wolle.

Der Beklagte hat beantragt,

das Teilurteil des Amtsgerichts vom 27.05.1999 - aufzuheben und die Klage auf Auskunft und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält in erster Linie an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest und trägt ergänzend vor, daß ihr die konkreten Bemühungen des Beklagten zur Erreichung der Schuldhaftentlassung nicht bekannt gewesen seien, weshalb sie den Beklagten mit Schreiben vom 25.09.1998 nochmals nachdrücklich an die Einholung der Genehmigung der Gläubigerbank erinnert habe. Nachdem in der Folgezeit nichts passiert sei, habe sie sich von sich aus an die Gläubigerbank gewandt, um Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit der Schuldübernahme zu erlangen. Daß hierin ein Vorgehen zur Unzeit erblickt werden könne, sei nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat der Beklagte für das Erreichen der Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO in ausreichender Weise vorgetragen.

Anerkannt ist, daß der Streitwert bei einer Auskunftsklage sich nach dem für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, richtet. Dabei darf sich der Auskunftsverpflichtete der Hilfe Dritter bedienen. Der Beklagte hat insofern geltend gemacht, daß die Bilanzen für die Jahre 1997 und 1998, zu deren Vorlage er durch das erstinstanzliche Urteil verpflichtet sei, noch nicht erstellt seien. Sein Vortrag, die Herstellung dieser Bilanzen würde die Inanspruchnahme eines Steuerberaters unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 150,00 DM und eines Zeiteinsatzes von mindestens 20 Stunden erfordern, scheint jedenfalls nicht übersetzt (BGH, FamRZ 1993, 45 ff.).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten Auskunft über seine Einkommens- u. Vermögensverhältnisse zu verlangen, §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB.

§ 3 der Scheidungsvereinbarung steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da mit der Verweigerung der Genehmigung der zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarten Schuldübernahme durch das Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998 der in § 2 der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 vorgesehene Bedingungseintritt für die Wirksamkeit aller in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen entfallen ist.

Hierfür maßgeblich ist, daß nach dem Wortlaut von § 2 der notariellen Urkunde zwischen den Parteien eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB vereinbart worden war. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den abgegebenen Erklärungen der Parteien, der Wortwahl "Schuldübernahme" und der vorbehaltenen Genehmigung der Gläubigerbank. Richtig ist zwar, worauf der Beklagte hinweist, daß die Schuldhaftentlassung der Klägerin auch über einen Erlaßvertrag gemäß § 397 BGB oder durch eine Schuldübernahme nach § 414 BGB hätte erreicht werden können. Vorliegend wurde jedoch nach dem klaren Wortlaut der notariellen Urkunde vom 27.10.1997 eindeutig der Weg über eine befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB gewählt.

Die Vereinbarung einer Schuldübernahme ist auch nicht zu beanstanden. Richtig ist allerdings, worauf das erstinstanzliche Gericht zutreffend hinweist, daß der Wortlaut von § 415 BGB auf die getroffene Regelung nicht unmittelbar paßt, da die Parteien die Darlehensverpflichtung als Gesamtschuldner eingegangen sind und der Beklagte insofern nicht unbeteiligter Dritter ist. Daß jedoch auch unter Gesamtschuldnern die Möglichkeit einer Schuldübernahme nach § 415 BGB besteht, ergibt sich ohne weiteres aus § 425 BGB, der dahin zu verstehen ist, daß die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen, abgesehen von der bestehenden Tilgungsgemeinschaft, selbständige Forderungen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 425 Rn. 1), die auch im Rahmen einer Schuldübernahme nach § 415 BGB übertragen werden können (Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 425 Rn. 27).

Dementsprechend hing die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung der Gläubigerbank ab. Diese wurde mit Schreiben vom 29.12.1998 verweigert, was zur Folge hat, daß die bis zur Genehmigung schwebend unwirksame Schuldübernahme endgültig unwirksam wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 415 Rn. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verweigerung der Genehmigung durch das Schreiben vom 29.12.1998 auch endgültig erfolgt, insbesondere da in dem Schreiben ausdrücklich auf die notarielle Urkunde vom 27.10.1997 und die dort vereinbarte Schuldübernahme, wobei § 415 BGB ausdrücklich Erwähnung findet, Bezug genommen wird. Aus dem Textzusatz "aufgrund der bis heute vorliegenden Unterlagen" läßt sich entgegen der Ansicht des Beklagten keine Einschränkung im Sinne einer nur vorübergehend nicht erteilten Genehmigung entnehmen, da dieser Satzeinfügung kein selbständiger Bedeutungsinhalt zukommt - aufgrund welcher anderen Unterlage hätte die Gläubigerbank sonst entscheiden sollen.

Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht rechtsmißbräuchliches Verhalten entgegenhalten, weil das Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998 auf ihre Anfrage hin ergangen ist. Da es in § 2 der Vereinbarung wortwörtlich heißt: "Sie (die Ehepartner) werden diese Genehmigung selbst einholen", war es beiden Parteien und damit auch der Klägerin gestattet, um die Genehmigung der Gläubigerbank nachzusuchen. Selbst wenn man insoweit eine sich aus § 242 BGB abgeleitete Verpflichtung der Klägerin annehmen wollte, nicht durch ein Vorgehen zur Unzeit die Scheidungsvereinbarung durch die Vereitelung der Genehmigung zu Fall zu bringen, so kann dies jedenfalls nach dem Schreiben der Klägerin vom 25.09.1998, in welchem diese den Beklagten aufforderte, die Voraussetzung für ihre Entlassung aus der Darlehensschuld innerhalb von 6 Wochen zu schaffen, nicht mehr angenommen werden. Es geht insofern mit dem Beklagten heim, wenn er nicht in der Lage war, die Schuldhaftentlassung der Klägerin bis zu deren Anfrage an die Gläubigerbank zu erreichen. Die Klägerin mußte nicht abwarten, bis der Beklagte die Voraussetzung für eine Schuldhaftentlassung der Klägerin, die schließlich im März 1999 durch Vertrag zwischen der Gläubigerbank und dem Beklagten zustande kam, geschaffen hatte.

Auch aus der Entgegennahme der in § 4 der Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Zahlung von 30.000,00 DM durch die Klägerin läßt sich ebenfalls kein rechtsmißbräuchliches Verhalten herleiten, da es dem Beklagten im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung vom 27.07.1997 aufgrund der verweigerten Genehmigung der Gläubigerbank unbenommen ist, den Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Insofern hat diese allerdings unbestritten vorgetragen, daß das Geld von ihrem Sparbuch abgehoben worden sei und deshalb ihr sowieso zustehe.

Im Ergebnis kann sich der Beklagte jedenfalls aufgrund der Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung nicht auf die unter § 3 getroffene Unterhaltsregelung zur Abwehr von möglichen Unterhaltsansprüchen der Klägerin berufen.

Entgegen seiner Auffassung bleiben die in § 3 abgegebenen Erklärungen der Parteien auch nicht unabhängig von der Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse existent. Mit dem in § 2 aufgenommenen Passus "alle Vereinbarungen in dieser Urkunde stehen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese Genehmigung erteilt wird" wird die Verknüpfung der einzelnen in der Scheidungsvereinbarung vom 27.07.1997 getroffenen Regelungen klar und deutlich hervorgehoben. Mit dem durch die Verweigerung der Gläubigerbank zur Schuldübernahme eingetretenen Bedingungsausfall ist auch die in § 3 getroffene Unterhaltsregelung entfallen. Gerade weil die einzelnen Vereinbarungen in der notariellen Urkunde vom 27.10.1997 über die genannte Formulierung in § 2 verknüpft sind, kann kein von der Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung unabhängiger Erklärungsinhalt in § 3 der Urkunde konstruiert werden.

Im Ergebnis ist es der Klägerin deshalb unbenommen, zu den ehelichen Lebensverhältnissen und einem daraus resultierenden Ehegattentrennungsunterhaltsanspruch vorzutragen.

Soweit der Beklagte diesbezüglich weiter ausführt, daß der Klägerin kein Unterhaltsanspruch zustehe, da eheprägend nur ein Gesamteinkommen von 8.000,00 DM gewesen sei und die Klägerin mehr als die Hälfte dieses Betrages verdiene, ist der Vortrag schon mangels substantieller Angaben zu den Nettoeinkünfte des Beklagten während der Ehezeit unbeachtlich.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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