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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: 2 UF 179/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAP


Vorschriften:

ZPO §§ 239 ff.
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
VAP § 57
1. Der Umstand, dass der oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen unbekannt sind, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen, wenn der Verpflichtete anwaltlich vertreten war.

2. Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Anwartschaft des Verpflichteten bei der VAP ist jedoch durch Abfindung der Halbwaisenrente und der damit verbundenen Auflösung des Versicherungskontos des Verstorbenen bei der deutschen Telekom trotz der statuierten Parallelverpflichtung nicht erloschen. Die in § 57 Abs. 6 VAP-Satzung getroffene Regelung führt nur dazu, dass durch die Abfindung die Ansprüche dieses Hinterbliebenen erlöschen, nicht jedoch sämtliche Versorgungsanrechte sonstiger Berechtigter


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

Beschluss

Karlsruhe, 25. November 2003

2 UF 179/01

wegen Versorgungsausgleich

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 30. März 2001 (3 F 103/98) in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ............ des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 46,33 € monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1998, auf das Versicherungskonto Nr. ................ der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg Rentenanwartschaften von monatlich 2,13 €, bezogen auf den 30. Juni 1998, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert wird auf 571,08 € festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 20. Dezember 1991 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 05. Mai 1999 auf den dem Antragsgegner am 14. Juli 1998 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde gemäß § 628 ZPO abgetrennt. Seit 03. Juli 1999 ist die Ehescheidung rechtskräftig. Der Antragsgegner ist am 21. November 1999 verstorben.

Während der Ehezeit vom 01. Dezember 1991 bis 30. Juni 1998 haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirtschaftet, die Antragstellerin in Höhe von 161,37 DM, der Antragsgegner in Höhe von 342,59 DM. Darüber hinaus hat der Antragsgegner Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Telekom AG erworben. Bis zum 31. Dezember 1997 bestand für die Deutsche Telekom AG die tarifvertragliche Pflicht, die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe des jeweils geltenden Versorgungstarifvertrages bei der VAP zu versichern. Aus dieser Versicherung stand dem Antragsgegner bei seinem Tod gegenüber der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Versicherungsrente zu. Der ehezeitliche Anteil dieser Anwartschaft belief sich auf 99,73 DM ( Auskunft der VAP vom 03.09.1998 ). Die Pflichtversicherung wurde zum 31. Dezember 1997 beendet. Seit dem 1. Januar 1998 gewährt die Deutsche Telekom AG ihre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den Deutsche Telekom Betriebsrenten-Service e.V. Aufgrund des Tarifvertrages Nr. 39 vom 20. März 1997 und der als Anlage hierzu erstellten Versorgungsordnung errichtete die Deutsche Telekom AG für den Antragsgegner hierzu ein Versicherungskonto und stellte ihm auf diesem den Barwert der bis zum 30. September 1997 in der VAP erdienten Rentenanwartschaften als Initialgutschrift zur Verfügung. Für die weitere in der Ehezeit liegende Beschäftigungszeit wurde dem Versicherungskonto ein Betrag in Höhe von 2.781,75 € gutgeschrieben (Auskunft der Deutschen Telekom AG vom 20. Oktober 2003).

Nach dem Tod des Antragsgegners, vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich, wurde für den Sohn des Verstorbenen Antrag auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Telekom AG gestellt (Halbwaiserente). Auf diesen Antrag wurde das Versorgungsguthaben des Antragsgegners am 15. Januar 2000, in Kenntnis des Versorgungsausgleichsverfahrens, ungekürzt in Höhe von 41.064 DM zur Abfindung des Halbwaisen ausbezahlt.

Mit Beschluss vom 30. März 2001 führte das Amtsgericht Karlsruhe den Versorgungsausgleich durch, in dem vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Baden-Württemberg Rentenanwartschaften in Höhe von 90,61 DM monatlich auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Baden übertragen wurden. Zudem wurden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Anwartschaften in Höhe von monatlich 49,87 DM, bezogen auf den 30. Juni 1998, zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der VAP begründet.

Das Familiengericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, der Versorgungsausgleich sei gemäß § 1587 e Abs. 4 BGB auch nach dem Tod des Antragsgegners durchzuführen. Der Tod des Antragsgegners gelte als Versicherungsfall mit der Folge, dass die Unverfallbarkeit der dynamischen Versorgungsrente eingetreten sei und der Versorgungsausgleich nunmehr durch Quasi - Splitting durchzuführen sei.

Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost hat gegen den ihr am 18. April 2001 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 14. Mai 2001, eingegangen beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 15. Mai 2001, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Die VAP trägt vor, die vormals bei ihr pflichtversicherten Beschäftigten der Deutschen Telekom AG seien nach der tariflichen Neuregelung lediglich als beitragsfreie Versicherte weitergeführt worden. Der später eingetretene Versicherungsfall könne demzufolge nicht mehr zu einer Versorgungsrente geführt haben. Zudem seien mit der Auszahlung des Guthabens an den Waisen gemäß § 57 Abs. 6 der Satzung der VAP für die Zukunft alle Ansprüche aus der beitragsfreien Versicherung bei der VAP erloschen. Aus diesem Grund treffe die Auskunft der VAP vom 03. September 1998 nicht mehr zu. Es sei nach der Auszahlung des Guthabens keine im Rahmen des Versorgungsausgleiches zu berücksichtigende Anwartschaft mehr vorhanden gewesen.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat beantragt, diese kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, das Familiengericht habe zurecht die unverfallbaren Anwartschaften des Verstorbenen im Rahmen des Versorgungsausgleiches berücksichtigt, da im Rahmen des Versorgungsausgleiches alle ehezeitbezogenen Versorgungsrechte auf Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ehezeitendes auszugleichen seien. Dies folge aus dem in § 1587 a BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz. Zudem sei es ohne eindeutige Berechnung der Leistungen der VAP nicht möglich, nachzuvollziehen, weshalb die Versicherungsleistung an den Halbwaisen in Form einer Einmalabfindung erbracht worden sei und nicht in Form einer Rente.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Die LVA Baden-Württemberg hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat nach der Zustellung der Beschwerdeschrift mitgeteilt, er habe vergeblich versucht, die Erben des Antragsgegners zu ermitteln. Er sei deshalb nicht in der Lage, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben, zumal er nicht beim Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen sei.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost ist zum überwiegenden Teil begründet. Die von dem verstorbenen Antragsgegner bei der VAP erworbene Rentenanwartschaft ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, allerdings lediglich als statische Versicherungsrente.

1. Das Verfahren ist auch in der Beschwerdeinstanz mit den (unbekannten) Erben des Antragsgegners fortzusetzen. Diese sind nunmehr anstelle des Antragsgegners am Verfahren beteiligt, auch wenn sie in der Entscheidung nicht genannt werden. Der Umstand, dass der oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen (bisher) unbekannt sind, steht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Ein gerichtliches Verfahren kann auch namens der unbekannten Erben einer bestimmten Person durch einen vom Erblasser bestellten Prozessbevollmächtigten betrieben werden ( BGH, LM § 325 ZPO Nr. 10; OVG Münster, NJW 1986, 1007).

Nachdem der Antragsgegner zum Zeitpunkt seines Todes anwaltlich vertreten war, wurde das Verfahren durch seinen Tod gemäß § 246 Abs. 1 ZPO in der Vorinstanz nicht unterbrochen, sondern mit seinen Erben fortgeführt. Die in §§ 239 ff ZPO für den Fall des Todes einer Partei getroffenen Regelungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren über den Versorgungsausgleich (BGH, NJW 1984, 2829, 2830). Ein Versorgungsausgleichsverfahren darf daher nach dem Tod einer anwaltlich vertretenen Partei auch vor der Ermittlung der Erben fortgeführt und beendet werden (OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 395).

Eine andere Beurteilung der durch den Tod des früheren Antragsgegners eingetretenen Prozesslage ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich in eine höhere Instanz erwachsen ist. Die Prozessvollmacht des von dem Antragsgegner beauftragten Rechtanwaltes ist weder durch den Tod der Partei (§ 86 ZPO) noch durch die Beendigung der Instanz erloschen (BGH, NJW 2001, 1356; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 86 Rn 11 m.w.N.). Es ist auch unschädlich, dass der Prozessbevollmächtigte für den höheren Rechtszug nicht postulationsfähig ist, da ihm insoweit das Recht zur Bestellung eines Vertreters für die höhere Instanz zusteht (Zöller/Vollkommer a.a.O.).

2. Das Familiengericht hat zurecht die von dem verstorbenen Antragsgegner bei der VAP erwirtschafteten unverfallbaren Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Im Rahmen des Versorgungsausgleiches sind nur die im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandenen Anrechte auszugleichen (BGH, FamRZ 1992, 45, 46; BGH, FamRZ 1995, 31). Der Wegfall eines Versorgungsanrechtes zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deshalb grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der VAP ist jedoch, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, durch die Abfindung der Halbwaisenrente nicht erloschen. Es kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen für eine Abfindung des Halbwaisen gemäß § 57 Abs.1 Satz 1 und 2 der Satzung der VAP vorlagen, da selbst eine rechtlich zulässige Abfindung, im Gegensatz zu einer Beitragserstattung, Wirkungen lediglich in dem Versicherungsverhältnis Versorgungsträger /Abfindungsempfänger entfaltet.

Der Fortbestand der von dem Antragsgegner bei der VAP erworbenen unverfallbaren Anwartschaft beurteilt sich auch nach der Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Telekom AG nach der Satzung der VAP vom 20. November 1969 (in der Fassung der 50. Satzungsänderung). Diese für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites über die Parallelverpflichtung der Deutschen Telekom maßgebliche Satzung trifft eine Unterscheidung zwischen Beitragserstattungen (§ 58 der Satzung) und Abfindungen (§ 57 der Satzung). Im Falle einer Beitragserstattung erlöschen gemäß § 58 Abs. 3 der Satzung mit der Stellung des Antrages auf Beitragserstattung die Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden. Eine Beitragserstattung an einen Hinterbliebenen bringt auch den Anspruch der übrigen Berechtigten zum Erlöschen (§ 58 Abs.5). Anrechte aus Zeiten für die Beiträge erstattet wurden, können daher im Versorgungsausgleich nicht mehr berücksichtigt werden ( zu § 1303 Abs.7 RVO a.F. und § 210 Abs.6 SGB VI vgl. BGH, FamRZ 1992, 45 f; 1995, 31 f).

Gemäß § 57 Abs.1 der Satzung der VAP können Versicherungsrenten, die einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, abgefunden werden. In § 57 Abs.6 der Satzung ist darüber hinaus folgende Regelung getroffen:

"Mit der Abfindung nach Absatz 1 und 4 erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung. Dies gilt auch, wenn dem Berechtigten aufgrund einer Parallelverpflichtung (§ 77 Abs.1 Satz 1 Buchst. a) der in § 2 oder im Anhang zu § 2 benannten Arbeitgeber laufende oder kapitalisierte Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge unmittelbar (§ 1 Absatz 4 BetrAVG) oder mittelbar über eine Unterstützungskasse (§ 1 Absatz 4 BetrAVG) abgefunden oder ausgezahlt wurden. Zeiten aus der Versicherung werden bei der Berechnung einer künftigen Leistung nicht berücksichtigt."

Eine dem § 58 Abs. 5 entsprechende Regelung enthält die Satzung für den Fall der Abfindung nicht. Dies entspricht auch dem Wesen der Abfindung, die im Unterschied zur Beitragserstattung nicht die Grundlage des Versicherungsverhältnisses, sondern lediglich die Ansprüche des abgefundenen Hinterbliebenen berühren kann (so auch bei der Abfindung von Witwen und Witwern gemäß § 107 SGB VI). Auch aus den Regelungen der §§ 57 Abs.7 und 52 Abs.2 der Satzung folgt, dass unter " Versicherung" i.S.d. § 57 Abs. 6 nur die Ansprüche des abgefundenen Hinterbliebenen zu verstehen sind. Gemäß § 57 Abs.7 i.V.m. § 52 Abs.2 führt die Abfindung eines Hinterblieben nicht zu einer Erhöhung der Versicherungsrenten der übrigen Hinterbliebenen. Diese Regelungen setzen zwingend voraus, dass durch die Abfindung eines Hinterbliebenen nur dessen Ansprüche erlöschen und nicht sämtliche Versorgungsanrechte aus der Versicherung des ehemaligen Arbeitnehmers in Wegfall geraten.

Nachdem somit die Abfindung des Halbwaisen nach der maßgeblichen Satzung des Versorgungsträgers keine rechtlichen Wirkungen über das Versicherungsverhältnis VAP/Hinterbliebener hinaus zukommt und insbesondere nicht zu einer Kürzung oder zu einem Wegfall sonstiger Versorgungsanrechte führt, ist die von dem Antragsgegner erworbene Anwartschaft in voller Höhe in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen.

3. Abweichend von der Berechnung des Familiengerichtes ist die bei der VAP erworbene Anwartschaft allerdings lediglich als statische Versicherungsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Gemäß § 34 Abs. 1 a der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost hat ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt hat, einen Anspruch auf eine Versorgungsrente, wenn er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. Ist er bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig versichert, freiwillig weiter versichert oder betragsfrei versichert, steht ihm nach § 34 Abs.1 b der Satzung lediglich ein Anspruch auf eine Versicherungsrente zu. Der Anspruch auf die Versorgungsrente wird mit dem Tod eines zu diesem Zeitpunkt noch im öffentlichen Dienst Beschäftigten und bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung Pflichtversicherten unverfallbar, da nach den maßgeblichen Satzungsbestimmungen in einer solchen Konstellation mit dem Tod der Versicherungsfall eintritt (BGH, FamRZ 1986, 894, 895). Die Pflichtversicherung des Antragsgegners bei der VAP wurde zum 31. Dezember 1997 beendet, so dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert war. Ihm stand daher lediglich eine unverfallbare Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente zu.

Da der Wert der Versicherungsrente nicht in gleicher Weise steigt, wie der einer Rente einer gesetzlichen Rentenversicherung, ist ein vergleichbarer Wert zu errechnen und zwar die Altersrente, die durch Entrichtung des bei Ehezeitende maßgeblichen Barwertes der Versorgung als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hätte begründet werden können (§ 1587 Abs.4 und 3 Nr.2 BGB).

Zur Ermittlung des Barwertes ist der Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem dem Lebensalter des Antragsgegners zum Ende der Ehezeit entsprechenden Barwert gemäß § 2 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung (Verordnung vom 26. Mai 2003, Bundesgesetzblatt I, 2003, 728) zu multiplizieren. Die mit diesem Barwert von 1.914,82 DM zum Ehezeitende zu begründende Rente errechnet sich wie folgt:

Barwert: 1.914,82 DM Umrechnungsfaktor 0,0000916571 Entgeltpunkte 0,1755 Aktueller Rentenwert 47,44 DM dynamisch: 0,1755 x 47,44 = 8,33 DM

4. Die Anwartschaften des Antragsgegners aus der Versorgungszusage der Deutschen Telekom AG sind im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht primär auf eine regelmäßige wiederkehrende Leistung gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 13. 3. 2003, 2 UF 312/01; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 998,999).

Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB unterfallen dem Versorgungsausgleich lediglich Altersvorsorgen, bei denen die zu erwartende Versicherungsleistung auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind. Versorgungen, die die Auszahlung einer Kapitalleistung vorsehen, sind dagegen güterrechtlich auszugleichen (BGH, FamRZ 2003, 153; FamRZ 1992, 411; FamRZ 1984, 156).

Nach der Versorgungsordnung der Deutschen Telekom AG soll dem Arbeitnehmer das Versorgungsguthaben im Versorgungsfall regelmäßig als Einmalkapital oder in Raten ausgezahlt werden. Eine Verrentung ist gemäß § 4 der Versorgungsordnung gegen den Widerspruch des Arbeitnehmers nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Ratenzahlung nicht ausreichend gewahrt ist. Diese Vorgehensweise ist vergleichbar mit den Altersversorgungen, bei denen für den Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen wird, die nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 156) selbst dann nicht in den Versorgungsausgleich fällt, wenn dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zugestanden wird, das aber noch nicht ausgeübt wurde. Ein Ausgleich derartiger Anwartschaften kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur güterrechtlich erfolgen (BGH FamRZ 1991, 411). Entsprechendes muss auch in Fällen gelten, in denen das Wahlrecht hinsichtlich der Altersversorgung nicht vom Arbeitnehmer, sondern, wie bei der Telekom AG, vom Arbeitgeber ausgeübt werden kann.

5. Nach allem berechnet sich die im Rahmen des Versorgungsausgleiches auszugleichende Anwartschaft wie folgt:

Anrechte der Antragstellerin: - gesetzliche Rentenversicherung 161,37 DM

Anrechte des Antragsgegners: - gesetzliche Rentenversicherung 342,59 DM - betriebliche Altersversorgung 8,33 DM Insgesamt 350,92 DM

Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages zugunsten der Antragstellerin auszugleichen (350,92 - 161,37 : 2), mithin 94,78 DM (49,46 €).

Der Ausgleich erfolgt im Wege des Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 46,33 € und durch Quasisplitting nach § 1 Abs.3 VAHRG in Höhe von 4,17 DM (2,13 €).

Die Anordnung der dem Rentenversicherungsträger obliegende Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt, den Beteiligten rechtliches Gehört gewährt worden und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (BGH, FamRZ 1983, 267, 268).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, 93 a ZPO. Da die Beschwerde der VAP als Drittbeteiligte überwiegend Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten der Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 17 a GKG.

Die weitere Beschwerde war gemäß §§ 621 e Abs.2, 621 Abs.1 Ziff.6 ZPO a.F. zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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