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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.08.2000
Aktenzeichen: 2 UF 188/99
Rechtsgebiete: BGB, VBL-Satzung


Vorschriften:

BGB § 1587
VBL-Satzung § 97 d Abs. 2
Leitsatz

Der Ausgleichsbetrag gemäß 97 d Abs. 2 der Satzung der VBL unterliegt nicht dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, denn er hängt von der jeweils nicht voraussehbaren Dynamisierung ab, sodaß seine Bezugsdauer nicht feststeht und eine Bewertung nicht zuläßt. Er kann auf Antrag schuldrechtlich ausgeglichen werden.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 U F 188/99 2 F 52/95

Karlsruhe, 07. August 2000

Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

Beschluß

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird der zweite Absatz (Begründung von Rentenanwartschaften) in Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - K.-D. vom 17.08.1999 (2 F 52/95) wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners A. K. gegenüber der VBL (Az.: VL ) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin M. L. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.-Nr.) weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 211,43 DM, bezogen auf den 31.01.1988, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 24.05.1963 geschlossene Ehe der am 10.07.1941 geborenen Antragstellerin und des am 02.06.1933 geborenen Antragsgegners wurde auf den am 27.02.1988 zugestellten Scheidungsantrag durch Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K.-D. vom 12.10.1989 (rechtskräftig seit 25.01.1990) geschieden. In Nr. 2 dieser Entscheidung wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 605,70 DM übertragen und zu Lasten seiner Versorgung bei der VBL monatliche Rentenanwartschaften von 88,13 DM begründet wurden.

Der Antragsgegner bezieht seit 01.01.1995 eine Vollrente wegen Alters.

Mit Schriftsatz vom 14.03.1995 hat die VBL gemäß § 10 a VAHRG die nachträgliche Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich der Versorgungsrente des Antragsgegners beantragt.

Das Familiengericht hat zur Ermittlung der Versorgungsanwartschaften der Parteien Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der VBL und der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden sowie ein Gutachten des Sachverständigen G. vom 03.09.1996 eingeholt.

Mit Beschluß vom 17.08.1999 hat das Familiengericht, nachdem es die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 10 a VAHRG bejaht hat, den Versorgungsausgleich in Abänderung der Entscheidung im Urteil vom 12.10.1989 mit Wirkung ab dem 01.04.1995 in der Weise durchgeführt, daß es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 594,93 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen (erster Absatz der Versorgungsausgleichsregelung) und auf diesem Konto zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners bei der VBL weitere Rentenanwartschaften i. H. v. 282,35 DM begründet hat (zweiter Absatz). Grundlage der Entscheidung war auf Seiten des Antragsgegners die Auskunft der BfA vom 11.09.1995 (I, 71) und die Auskunft der VBL vom 10.10.1995 (I, 97). Nach ersterer beträgt die auf die Ehezeit vom 01.05.1963 bis 31.01.1988 entfallende Vollrente monatlich 1.474,68 DM. Nach letzterer steht dem Antragsgegner eine auf die Ehezeit fallende Versorgungsrente von 567,47 DM zu; der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtversorgung und den darauf anzurechnenden Bezügen beträgt zum Ende der Ehezeit 457,20 DM. Auf seiten der Antragstellerin hat das Familiengericht entsprechend einer neuen Auskunft der BfA vom 11.03.1997 (I, 205; in dieser wurde die Auskunft vom 09.11.1995, I, 113, geändert) monatliche Rentenanwartschaften von 284,82 DM und weiter nach der ebenfalls in Änderung früherer Auskünfte erteilten Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden vom 09.10.1997 (I, 233) eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i. H. v. 14,50 DM monatlich (unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente) berücksichtigt. Letztere hat das Familiengericht mittels der Barwertverordnung und der einschlägigen Rechengrößen in eine dynamische Rentenanwartschaft von 2,77 DM monatlich umgerechnet.

Gegen die am 24.08.1999 zugestellte Entscheidung des Familiengerichts hat die VBL mit am 17.09.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz - gleichzeitig begründete - Beschwerde eingelegt.

Sie trägt vor:

Die ehezeitbezogene Mindestversorgungsrente nach § 40 Abs. 4 ihrer Satzung i. H. v. 567,47 DM sei statisch und daher in ein dynamisches Anrecht umzurechnen (Rentenbezug drei volle Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des Antragsgegners). Die Umrechnung ergebe zum Ende der Ehezeit am 31.01.1988 eine dynamische Rentenanwartschaft von 206,62 DM. Dieser Betrag liege unter der ehezeitlichen dynamischen Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 ihrer Satzung von monatlich 457,20 DM, wobei das werthöhere Anrecht in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei. In Korrektur ihrer Auskunft vom 10.10.1995 sei unter Beachtung der - geänderten - Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 10.09.1997, FamRZ 1998, 94 - 96) und ihrer derzeit gültigen Satzungsbestimmungen eine vom Antragsgegner in der Ehezeit erworbene Versorgungsrente von 425,63 DM zu errechnen (vgl. die Auskunft vom 15.09.1999, II, 7). Der aufgrund der Übergangsregelung des § 97 d Abs. 2 ihrer Satzung neben der Versorgungsrente bezahlte Ausgleichsbetrag, der bei jeder Anpassung der Versorgungsrenten abgebaut werde, unterfalle nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halte an der erstinstanzlichen Entscheidung fest, da sie nunmehr weniger Versorgungsanwartschaften zu erwarten habe, als ihr vom Familiengericht zugesprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Konsequenz des Umstands, daß der auf die Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, nicht aufgezeigt. Sie rege eine ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen G. an.

Der Antragsgegner und die übrigen Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die VBL ist durch die Entscheidung des Amtsgerichts in ihren Rechten betroffen und daher gemäß § 20 FGG beschwerdebefugt (BGH, FamRZ 1981, 132). Ihre zulässige, insbesondere form- u. fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Familiengericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine Abänderung des im Schlußurteil vom 12.10.1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs bejaht (§ 10 a VAHRG) und sodann eine umfassende Überprüfung der Erstentscheidung (sogenannte Totalrevision) durchgeführt.

2. Die Antragstellerin hat Anspruch auf einen Versorgungsausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, § 1587 Abs. 1 BGB. Unbeanstandet und zu Recht hat das Amtsgericht auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern neu erteilten Auskünfte zunächst gemäß § 1587 b Abs. 1 S. 1 BGB Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 594,93 DM zugunsten der Antragstellerin übertragen.

Desweiteren sind in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung monatliche Rentenanwartschaften i. H. v. 211,43 DM gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG i. V. m. § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten Antragstellerin bei der BfA zu begründen. Denn auf seiten des Antragsgegners besteht neben der gesetzlichen Rentenanwartschaft ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL, auf seiten der Antragstellerin eine Anwartschaft aus Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden. Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, ist unverfallbar insoweit lediglich die Anwartschaft auf eine nicht dynamische Versicherungsrente. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft beläuft sich nach der Auskunft der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse vom 09.10.1997 auf monatlich 14,50 DM. Diesen Betrag hat das Familiengericht mittels der Barwertverordnung und der einschlägigen Rechengrößen richtig - wie die Überprüfung des Senats ergeben hat - in eine dynamische Rentenanwartschaft von 2,77 DM monatlich umgerechnet.

Der Senat hält, auch unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung geäußerten Bedenken, die Schwelle der Verfassungswidrigkeit des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. m. der Barwertverordnung für nicht überschritten (Senatsbeschluß vom 23.02.2000, 2 UF 72/99 m. w. N.).

a) Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Antragsgegners auf den statischen Mindestbetrag der Versorgungsrente bei der VBL nach § 40 Abs. 4 ihrer Satzung beträgt monatlich 567,47 DM, seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente entgegen der ursprünglichen Auskunft der VBL vom 10.10.1995 nicht 457,20 DM, sondern nach deren berichtigter Auskunft vom 15.09.1999 monatlich 425,63 DM (die Korrektur war erforderlich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 10.09.1997, FamRZ 1998, 94, 95, wonach - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des BGH in FamRZ 1994, 92 ff. = NJW-RR 1994, 261 ff. - für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts von den am Ende der Ehezeit geltenden Werten auszugehen ist).

aa) Dieser dynamische Unterschiedsbetrag zwischen der auf die Ehezeit entfallenden Gesamtversorgung (1.900,31 DM, vgl. Auskunft der VBL vom 15.09.1999, Anlage 1 Blatt 4) und der Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1.474,68 DM) i. H. v. 425,63 DM ist in die Ausgleichsbilanz einzustellen, da er höher ist als der statische Mindestbetrag von 567,47 DM nach erfolgter Dynamisierung zum Eheende (vgl. BGH, FamRZ 1988, 822; FamRZ 1990, 380). Der dynamisierte Wert beträgt nämlich lediglich 206,62 DM nach folgender Berechnung:

Ausgehend von der Tabelle 1 der Barwertverordnung und einem Alter des Ehemanns bei Ehezeitende von 54 Jahren und unter Berücksichtigung des Beginns der Altersrente (01.01.1995) drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des Antragsgegners, vgl. Anm. 1 zu Tabelle 1 ergibt sich ein Barwertfaktor von gerundet 6,1 [4,9 + (3 x 8 v. H.) = 1,176]. Bei einem Umrechnungsfaktor von 0,0001374844 und dem aktuellen Rentenwert i. H. v. 36,18 DM errechnet sich die dynamische Rente mit rund 206,62 DM.

bb) Der auf die Ehezeit entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags gemäß § 97 d Abs. 2 der Satzung der VBL, der zum Stand 01.06.1999 332,53 DM beträgt (wovon auf die Ehezeit 212,38 DM entfallen, vgl. Auskunft der Beschwerdeführerin vom 15.09.1999), hängt von der jeweiligen nicht voraussehbaren Dynamisierung ab, so daß die Bezugsdauer des Ausgleichsbetrags nicht feststeht und eine Bewertung nicht zuläßt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 BGB Rn. 13). Er unterliegt somit nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (BGH, FamRZ 1988, 1251). Er kann auf Antra schuldrechtlich ausgeglichen werden (BGH, FamRZ 1990, 276; 380, 381).

b) Danach erfolgt der Ausgleich der von den Parteien in der Zusatzversorgung erworbenen Anwartschaften durch sogenanntes analoges Quasisplitting i. H. v. monatlich (425,63 DM - 2,77 DM = 422,86 DM) : 2 = 211,43 DM.

3. Der Anregung der Antragstellerin, ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen G. einzuholen, war nicht zu folgen. Die Neubewertung der Anrechte des Antragsgegners aus der Zusatzversorgung, die zu einem geringeren Ausgleich zugunsten der Antragstellerin führt, beruht - wie dargelegt - auf der Rechtsprechung des BGH und konnte aufgrund der eigenen Sachkunde des Senats erfolgen. Im übrigen verlangt der im vorliegenden Abänderungsverfahren geltende Grundsatz der sogenannten Totalrevision, daß auch gegenläufigen Entwicklungen, sei es im Versorgungsgefüge des einen oder des anderen Ehegatten Rechnung getragen wird (Johannsen/Henrich/Hahne, a. a. O., § 10 a VAHRG Rn. 6).

4. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedurfte es nicht, da den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt worden ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht ansteht (BGH, FamRZ 1983, 267, 268).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1, 93 a ZPO. Da die Beschwerde der VBL Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Senat, FamRZ 1995, 361, 363).

Die Voraussetzungen des § 8 GKG liegen nicht vor. Eine Gerichtskostenniederschlagung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur erfolgen, wenn eine kostenverursachende Falschbehandlung bei Gericht erfolgt ist. Die Anwendung der Vorschrift ist auf offensichtlich schwere Verfahrensfehler bzw. eine eindeutige Verkennung des materiellen Rechts beschränkt. Zum Zwecke der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit soll nicht jede rechtlich oder tatsächlich vom Normalverlauf des Verfahrens abweichende gerichtliche Handhabung geahndet werden, leichtere Verfahrensverstöße reichen somit regelmäßig nicht aus (Senat, FamRZ 1999, 1677 = JurBüro 1999, 425).

In der vom Familiengericht vorgenommenen Berechnung kann allenfalls eine leichte Falschbehandlung gesehen werden.

6. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 17 a GKG (Mindestwert).

7. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. m. der Barwertverordnung zugelassen (§§ 621 e Abs. 2 S. 1, 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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