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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 2 UF 197/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 372a
BGB § 1666
Ein teilweiser Entzug des Sorgerechts in Form des Ausschlusses der gesetzlichen Vertretung der Kinder im Abstammungsprozess ist nicht erforderlich, wenn sich die allein sorgeberechtigten Mutter unberechtigt weigert, dass ihre Kinder im Vaterschaftsfestellungsprozess an einer gerichtlich angeordneten serologischen Blutgruppenuntersuchung mitwirken. Für den Fall, dass ein (vermeintliches) Weigerungsrecht ausgeübt wird, verweist § 372 a Abs. 2 ZPO vielmehr auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 386 bis 390 ZPO; danach findet ein Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung statt.
Oberlandesgericht Karlsruhe 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 2 UF 197/06

10. Oktober 2006

In dem Verfahren

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder Angelo M. und Antonio M., geb. am 29.12.1998

wegen teilweiser Entziehung des Sorgerechts

hier: Beschwerde

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Mutter und der Stadt K. - Jugendamt - wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 27.03.2006 aufgehoben.

II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

M. M. und die Beteiligte Ziff. 1 - die Mutter der Kinder Angelo und Antonio, beide geb. am 29.12.1998 - waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil vom 27.11.1997 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die beim Vater leben. Im Mai 1998 heiratete die Beteiligte Ziff. 1 W., obwohl sie - so die Behauptung von M. M. - zu dem Zeitpunkt von ihm mit den Kindern Angelo und Antonio schwanger gewesen sei. W. ist nicht der biologische Vater der Kinder. Er ist zwischenzeitlich von der Beteiligten Ziff. 1 geschieden. Kontakt zu den Kindern Angelo und Antonio hat er nicht; er leistet auch keinen Unterhalt.

M. M. hat beim Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass nicht W., sondern er der Vater der Kinder Angelo und Antonio sei. Auch nach der Scheidung habe er ein intimes Verhältnis zur Kindesmutter unterhalten.

Die Beteiligte Ziff. 1, die diesem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, hat in diesem Verfahren vorgetragen, der Antrag entspreche nicht dem Kindeswohl. ... Dass die Vaterschaft von M. M. in Betracht komme, könne sie nicht ausschließen, da er sie während der Empfängniszeit heftig bedroht sowie körperlich und sexuell misshandelt habe. Das mögliche Ergebnis, nämlich die Feststellung der Vaterschaft mit sämtlichen Folgen, würde für die Kinder eine Fortsetzung der traumatischen Erfahrung bedeuten. Die Erlebnisse seien für sie und die Kinder so tief greifend gewesen, dass es zu ihrem Schutz notwendig sei, dem Begehren des Klägers hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung entgegen zu treten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 22.08.2005 die Einholung eines serologischen Blutgruppengutachtens zur Klärung der Frage, ob M. M. oder W. der Vater der beiden Kinder Angelo und Antonio ist, angeordnet. Mit Schriftsatz vom 04.10.2005 hat die Beteiligte Ziff. 1 mitgeteilt, sie mache für die Kinder und für sich von dem Weigerungsrecht gemäß § 372 a ZPO Gebrauch.

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.03.2006 nach entsprechender Ankündigung der Beteiligten Ziff. 1 das Recht der Vertretung der Kinder im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft entzogen und auf einen Ergänzungspfleger, zu dem die Stadt Karlsruhe, Sozial- u. Jugendbehörde, bestimmt wurde, übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe ein erheblicher Interessengegensatz zwischen den Kindern und der Mutter. Das natürliche Recht der Kinder, ihre Abstammung zu kennen, werde durch die Weigerung der Mutter verletzt. Beachtliche Gründe, die dies rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die geltend gemachten Angstzustände der Kinder seien im Streit über das Umgangsrecht zu berücksichtigen, Spannungen im Verhältnis der Mutter zum vermeintlichen Vater in einem Sorgerechtsstreit. Es sei völlig offen, ob es zu der von der Mutter angeführten gewaltsamen Zeugung der Kinder gekommen sei, zumal sie keine Anzeige erstattet habe. Da die Mutter eine Entfremdung ihrer Zwillingssöhne nach dem Modell der Entfremdung ihrer Zwillingstöchter befürchte, wolle sie diese verhindern, in dem sie bereits die Vaterschaftsfeststellung vereitele. Dadurch stelle sie ihre Interessen über die der von ihr vertretenen Kinder. Eine sachgerechte Vertretung der Kinder im Rechtsstreit sei nicht gewährleistet.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und des Jugendamts, die die Aufhebung des Beschlusses beantragen.

Die Mutter verweist darauf, dass ein Interessengegensatz nicht bestehe. Die Kinder könnten zu einem späteren Zeitpunkt selbst entscheiden, ob sie von ihrem Recht, die Abstammung zu erfahren, Gebrauch machen wollen. Sie, die Mutter, handele im Kindeswohlinteresse.

Das Jugendamt ist der Auffassung, eine Entziehung der elterlichen Sorge sei gesetzlich nicht zulässig, wenn es, wie vorliegend, um die Feststellung der Vaterschaft gehe, § 1629 Abs. 2 BGB. Ein derartiger Konflikt im Rahmen einer Anfechtung durch den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten sei nicht durch einen Ergänzungspfleger zu lösen.

II.

Die Beschwerden der Mutter und des Jugendamtes sind zulässig und in der Sache begründet. Denn eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter hinsichtlich der Vertretung der Kinder im Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft ist nicht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

1.

Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig.

Die vom Amtsgericht ersichtlich als Zwischenentscheidung im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ausgesprochene teilweise Entziehung der elterlichen Sorge stellt der Sache nach eine Endentscheidung im Rahmen eines - aus Anlass des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens - von Amts wegen (konkludent) eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens dar. Damit ist das Verfahren vorliegend als befristetes Beschwerdeverfahren nach § 621 e Abs. 1 ZPO zu behandeln. Soweit die Mutter und das Jugendamt ihre Beschwerdeschrift jeweils - entgegen § 621 e Abs. 3 S. 1 ZPO - beim Amtsgericht eingereicht haben, ist dies nicht zu beanstanden. Denn nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung konnte die Beschwerde auch beim Ausgangsgericht eingelegt werden, da für die Beteiligten des Sorgerechtsverfahrens der Anschein erweckt wurde, dass durch das Amtsgericht im Rahmen des Varterschaftsanfechtungsverfahrens eine Zwischenentscheidung getroffen worden ist. Zudem sind die Beschwerdeschriften noch innerhalb der Monatsfrist der §§ 621 e Abs. 2 S. 2, 517 ZPO beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Verfahren war sodann in das richtige Verfahren überzuleiten (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rdn. 33).

2.

Die Beschwerden sind auch begründet.

Die Mutter, die nach der Scheidung von W. alleinige Inhaberin des Sorgerechts und damit grundsätzlich zur Vertretung der Kinder befugt ist, kann die Kinder in einem vom vermeintlich biologischen Vater angestrengten Abstammungsprozess wirksam vertreten. Sie ist nicht kraft Gesetzes an der Vertretung gehindert. Denn ein Fall des § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1795 BGB liegt nicht vor. Die Mutter ist daher auch befugt, eine Weigerung nach § 372 a ZPO in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auszusprechen.

Ihr kann die Vertretung nicht nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3 HS 1, 1796 BGB entzogen werden mit der Begründung, dass zwischen ihren Interessen und denen der Kinder ein erheblicher Gegensatz besteht. Denn nach § 1629 Abs. 2 S. 3 HS 2 BGB gilt die Möglichkeit der Entziehung der Vertretung wegen eines Interessengegensatzes nicht für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft. Die Anfechtungsklage des biologischen Vaters gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB beinhaltet im Falle des Obsiegens stets zugleich die Feststellung seiner Vaterschaft, § 640 h Abs. 2 ZPO. Eine Ergänzungspflegerbestellung für den Fall der Feststellung der Vaterschaft im Sinne der § 1592 Nr. 3, 1600 d BGB lässt der eindeutige Wortlaut des § 1629 Abs. 2 S. 3 HS 2 BGB damit nicht zu (Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 13. Bearb. 2002, § 1629 Rdn. 95). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB ergibt sich, dass ein Ausschluss des Vertretungsrechts nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 1666 BGB, d.h. bei einer Kindeswohlgefährdung, erfolgen soll (BT-Drucks. 13/892, S. 34).

Die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Vertretungsrechts nach § 1666 BGB sind hier jedoch nicht erfüllt. Eine teilweise Entziehung des Sorgerechts in Form des Ausschlusses der gesetzlichen Vertretung der Kinder im Abstammungsprozess (und damit des Entzugs der Entscheidung über das Weigerungsrecht nach § 372 a ZPO, die die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht selbst ausüben können) ist nämlich nicht erforderlich. Denn der nach Auffassung des Senats unberechtigten Weigerung der Mutter, die Kinder der angeordneten Blutuntersuchung zu unterziehen, kann bereits auf andere Weise, nämlich im Verfahren über die Berechtigung der Weigerung, wirksam begegnet werden: Da kein Weigerungsgrund im Sinne des § 372 a ZPO geltend gemacht wird, bedarf es nicht der Ausübung der Entscheidung über die Geltendmachung eines solchen Grundes durch einen Dritten. Nach § 372 a Abs. 1 ZPO hat jede Person die zur Feststellung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder für bestimmte Angehörige und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann. Für den Fall, dass ein Weigerungsrecht (wie vorliegend) ausgeübt wird, verweist § 372 a Abs. 2 ZPO auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 386 bis 390 ZPO. Danach findet ein Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerung statt. Die Weigerungsgründe sind damit in § 372 a Abs. 1 ZPO abschließend geregelt, der Verweis auf die Vorschriften der §§ 386 ff ZPO betrifft nur den weiteren verfahrensrechtlichen Ablauf im Falle einer Weigerung; er gibt kein Zeugnisverweigerungsrecht als weiteren Weigerungsgrund. Die Mutter führt zur Begründung ihrer Weigerung, den Kindern Antonio und Angelo Blutproben entnehmen zu lassen, keine Gründe an, die zu einer Weigerung gemäß § 372 a Abs. 1 ZPO berechtigen. Weder befürchtet sie gesundheitliche Folgen für die Kinder noch nachteilige Folgen des Ergebnisses der Untersuchungen, nämlich der Feststellung, dass M. M. der leibliche Vater der Kinder ist. Sie befürchtet vielmehr, dass M. M. im Falle der Feststellung seiner Vaterschaft auch Rechte, insbesondere auf Umgang mit den Kindern, geltend machen wird und dies für das Wohl der Kinder abträglich sein wird. Darauf kann eine Weigerung gemäß § 372 a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Unter Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitenden natürlichen Rechts der Kinder, ihre eigene Abstammung zu erfahren (BVerfG FamRZ 1997, 869), handelt es sich vielmehr um Umstände, die im Rahmen eines Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde das bei Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich bestehende Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern sowie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem Vater bis zu deren Volljährigkeit vereitelt, was mit der auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder hervorgehobenen Bedeutung der Beziehungen zwischen einem Elternteil und seinem Kind unvereinbar ist (vgl. u.a. EGMR v. 19.06.2003 - Beschwerde Nr. 46165/99 in Sachen Nekvedavicius gg. BRD, Kurzwiedergabe unter Anm. d. Redaktion FamRZ 2004, 1168).

Sollte die Mutter weiterhin an der Weigerung der Blutuntersuchung festhalten, wird das Amtsgericht über die (nach Auffassung des Senats unberechtigte) Weigerung gemäß §§ 372 a, 387 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden haben. Nach einer rechtskräftigen Feststellung des Fehlens eines Weigerungsrechts kann das Amtsgericht dann gemäß § 372 a Abs. 2 Satz 2 ZPO ggfls. die angeordnete Blutuntersuchung bei den Kindern mit Zwang durchsetzen. Sollte es die Mutter so weit kommen lassen, wird ihre Erziehungseignung zu überprüfen sein (§ 1666 BGB).

Ende der Entscheidung

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