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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 2 UF 206/06
Rechtsgebiete: BGB, GG, EMRK


Vorschriften:

BGB § 1684
BGB § 1685
GG Art. 6
EMRK Art. 8
Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.
Oberlandesgericht Karlsruhe 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 2 UF 206/06

12. Dezember 2006

In dem Verfahren

wegen Umgangsregelung

betr. die Kinder R. B. und J. B., beide geb. am .....2005

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 27.9.2006 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Regelung des Umgangs mit den Kindern R. und J. Baro, beide geboren am 4.12.2005, zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Beschwerdentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1), der aus Nigeria stammt, lebt als Asylbewerber in Deutschland. Die Ausländerbehörden haben sein Aufenthaltsrecht abgelehnt; in einem hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er am 13.6.2006 mit dem Land Baden-Württemberg einen Vergleich dahingehend erzielt, dass das Land längstens zunächst bis Ende Juli 2006 im Hinblick auf das familiengerichtliche Verfahren auf eine Abschiebung verzichtet. Von einer am 30.10.2006 vorgesehenen Abschiebung hat das Land zunächst Abstand genommen.

Die Beteiligte Ziff. 2 lernte den Antragsteller im Jahre 2003 kennen. Aus der anschließenden Liebesbeziehung zu ihm gingen die beiden am ....2005 als Zwillinge geborenen Kinder R. und J. hervor. Die Abstammung der beiden Kinder vom Antragsteller ist außer Streit.

Die Beteiligte Ziff. 2 ist mit dem Beteiligten Ziff. 3 verheiratet und war dies auch bei der Geburt der beiden Kinder. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3, die Antragsgegner, haben bereits drei Kinder, D., S. und L., die derzeit zwischen 6 und 10 Jahren alt sind. Die Antragsgegner leben mit allen fünf Kindern zusammen. Sie teilen sich die Versorgung und Pflege der beiden Zwillinge.

Der Antragsteller begehrt die Einräumung des Umgangs mit seinen Kindern.

Er habe ein Recht auf den Umgang mit seinen Kindern. Dieses könne nur dann längerfristig gesichert werden, wenn er sich in Deutschland aufhalten könne. Um seine Abschiebung zu verhindern und damit den späteren Kontakt zu den Kindern erst zu ermöglichen, sei es erforderlich, schon jetzt im frühen Alter der Kinder eine tatsächliche Beziehung zu begründen. Für ihn stehe aber nicht die Aufenthaltssicherung, sondern der Kontakt mit seinen Kindern im Vordergrund. Der Kontakt zu dem leiblichen Vater sei das Recht der Kinder; daher entspreche der Umgang mit ihm auch deren Wohl.

Die Antragsgegner lehnen das Umgangsbegehren ab.

Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag in erster Linie darum, sich ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Dies ergebe sich deutlich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 8.8.2005, in dem er angeboten habe, auch in eine andere Stadt zu ziehen, wenn man ihm nur die Vaterschaft zu den Kindern gebe.

Der Beteiligte Ziff. 3 sei nach dem Gesetz der Vater der Zwillinge. Er kümmere sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um ihr Wohl. Es sei zu befürchten, dass die ganze Familie, auch die drei älteren Kinder, unter weiteren Treffen mit dem Antragsteller leiden würden. Der Antrag diene damit nicht dem Erhalt einer sozial-familiären Beziehung, sondern berge vielmehr die Gefahr der Störung der familiären Beziehung der Kinder. Die beiden Zwillinge seien hellhäutig und hätten helle Haare, sie würden kaum begreifen können, was sie mit dem Antragsteller verbinde. Die Kinder sollten Umgang mit dem Antragsteller haben, wenn sie alt genug dafür seien.

Der Antragsteller verhalte sich bedrohlich. Er habe auf ein Foto von der Beteiligten Ziff. 2 einen Gegenstand, wohl einen schmiedetechnisch bearbeiteten gehämmerten Pfeil, so platziert, dass dieser auf das Herz der Beteiligten Ziff. 2 zeige, und dieses wiederum fotografiert. Nach Rücksprache mit einem Bekannten, der die Bräuche der westafrikanischen Naturvölker kenne, sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Bedrohung handele und okkulte Bräuche dahinter stehen könnten.

Wegen der mit der Streitigkeit verbundenen Belastung habe die Mutter sich mittlerweile in ärztliche Behandlung begeben müssen.

Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen angeordnet, der monatlich für eine Stunde, zunächst im Rahmen begleiteten Umgangs, stattfinden solle. Der leibliche Vater habe ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB. Zwar habe er bisher keine tatsächliche Verantwortung für die Kinder getragen; hierzu habe aber noch keine Möglichkeit bestanden, da die Kinder erst im Dezember 2005 auf die Welt gekommen seien. Daher könne ihm nicht per se das Umgangsrecht abgesprochen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen diene es gerade wegen deren afro-deutscher Abstammung dem Wohl der Kinder, eine Beziehung zu ihrem leiblichen Vater aufzubauen. Nur so sei eine Identifikationsbildung möglich. Da sich eine distanzierende Tendenz zum Antragsteller herausgebildet habe, könne mit der Einleitung des Umgangs nicht zugewartet werden.

Aus dem vorgelegten Foto könne nichts Bedrohliches geschlossen werden. Der Antragsteller habe offensichtlich ein Foto der Beteiligten Ziff. 2 abfotografiert, wobei die Handschlaufe seiner Digitalkamera ins Bild gekommen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Antragsgegner geltend, der Antragsteller habe als nur biologischer Vater kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Da er keine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern unterhalte, gehöre er auch nicht zu dem nach § 1685 BGB umgangsberechtigten Personenkreis. Überdies beruhe das Gutachten weitgehend auf Voreingenommenheit der Sachverständigen und sei nicht stichhaltig.

Sie beantragen,

den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 27.9.2006 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Regelungen des BGB seien anhand von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK auszulegen. Danach entspreche es dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute. Zwar bestehe zwischen ihm und seinen Kindern derzeit noch keine Beziehung, was aber anders als in den bisher entschiedenen Fällen darauf zurückzuführen sei, dass die Kinder neu geboren seien. Die Fälle seien daher nicht miteinander vergleichbar. Würde ihm das Umgangsrecht jetzt versagt, würde er abgeschoben. Auf Dauer wäre ihm und den Kindern dann jede Möglichkeit genommen, persönlichen Kontakt miteinander aufzunehmen.

Durch Beschluß vom 20.10.2006 hat der Senat die Vollziehung des Beschlusses des Familiengerichts gem. § 24 Abs. 3 FGG auf Antrag der Beschwerdeführer vorläufig ausgesetzt.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung auch dieser Entscheidung.

II.

Die zulässige (§§ 621e, 517 ZPO) Beschwerde ist begründet.

1. Dem Antragsteller steht kein Umgangsrecht nach § 1684 BGB zu, da er nicht der Vater der beiden Kinder R. und J. ist. Eltern i. S. v. § 1684 BGB sind nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die gesetzlich legitimierten Eltern, nicht dagegen der biologische Vater, da nur derjenige zum Umgang mit dem Kind verpflichtet werden kann, der Elternverantwortung trägt. Dies schließt es aus, auch den biologischen Vater eines Kindes, der die rechtliche Vaterposition gerade nicht einnimmt, unter den Elternbegriff des § 1684 Abs. 1 BGB zu subsumieren (BVerfG FamRZ 2003, 816 [824]).

Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, hier der Beteiligte Ziff. 3. Hingegen besteht derzeit keine rechtliche Vaterschaft des Antragstellers. Solange die Vaterschaft des Beteiligten Ziff. 3 besteht, kann der Antragsteller die Vaterschaft nicht anerkennen, § 1594 Abs. 2 BGB; die Anfechtung ist derzeit ebenfalls nicht möglich, da die Kinder mit ihrem rechtlichen Vater in einer sozial-familiären Beziehung leben (§ 1600 Abs. 2 BGB).

2. Für den Antragsteller ergibt sich auch kein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 2 BGB. Danach haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und der Umgang mit dem Kind dessen Wohl dient.

Es ist anerkannt, dass der leibliche Vater des Kindes grundsätzlich als eine enge Bezugsperson in diesem Sinne in Betracht kommt. Allerdings muss auch er die übrigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehen oder gestanden haben (Palandt/ Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1685 Randzeichen 5).

Hieran fehlt es. Der Antragsteller trägt keinerlei tatsächliche Verantwortung für die beiden Zwillinge. Diese teilen sich vielmehr die beiden Antragsgegner, die die Zwillinge wie ihre drei älteren gemeinsamen Kinder in gemeinsamer Verantwortung aufziehen. Der Antragsteller hat auch in der Vergangenheit nie Verantwortung für die Kinder getragen.

3. Eine andere Auslegung dieser Vorschriften ist auch nicht mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistungen aus Art. 6 GG geboten.

Dem Bundesverfassungsgericht lag im Verfahren 1 BvR 1337/06 ein ähnlich gelagerter Fall vor, in dem die Frage zu entscheiden war, ob ein Umgangsanspruch des leiblichen Vaters unabhängig davon bestehen kann, ob dieser die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten kann oder nicht. Die Instanzgerichte hatten dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft wahrscheinlich, aber nicht unbestritten war, den Umgang mit dem in der Ehe der Mutter geborenen Kind versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass die Zurückweisung der Umgangsansprüche den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 GG verletze (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

Inhaber dieser Rechtsposition ist vorliegend der Beteiligte Ziff. 3, der seine Elternrechte und -pflichten nicht allein dadurch verliert, dass die leibliche Vaterschaft des Antragstellers feststeht. Daneben kommt eine elterliche Verantwortung des biologischen Vaters, des Antragstellers, nicht in Betracht; das Nebeneinander von zwei Vätern entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde liegt (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 812 [819]).

Es verstößt damit nicht gegen Grundrechte des lediglich biologischen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG, das Umgangsrecht aus § 1684 BGB an die rechtliche Elternstellung zu knüpfen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06).

Auch mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Zwillingen einzuräumen.

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [822 f.]). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG entsteht jedoch nicht schon aus dem Wunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 20.9.2006 - 1 BvR 1337/06). Soweit eine schützenswerte Beziehung zwischen dem Kind und der Bezugsperson niemals entstanden ist, ist es daher auch unter dem Aspekt der Grundrechtsgewährleistung nicht geboten, ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB einzuräumen.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund bisher noch keine tatsächliche Beziehung zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater entstanden ist, denn der grundrechtliche Schutz knüpft an das tatsächliche Bestehen einer Beziehung an.

Die Versagung des Umgangsrechts führt hier dazu, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern keine Beziehung entstehen kann. Dieses Ergebnis trägt aber dem Umstand Rechnung, dass die Kinder in einer Familie leben und einen Vater haben: der rechtliche Vater, der Beteiligte Ziff. 3, übernimmt auch tatsächlich die Aufgaben eines Vaters. Es entspricht der gesetzgeberischen Wertung, die in § 1600 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, der rechtlichen und gelebten Elternbeziehung den Vorrang vor der alleine auf der Abstammung beruhenden Vaterbeziehung zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber der rechtlichen Familienbeziehung, der die tatsächlichen Verhältnisse entsprechen, den Vorrang einräumt (BVerfG, FamRZ 2003, 816 [820 f.]).

Durch die Versagung des Umgangsrechts droht dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria. Damit ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt ihren biologischen Vater kennen lernen können. Allerdings haben die Kinder einen Vater, der auch in tatsächlicher Hinsicht die Vaterstellung ausfüllt.

4. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist es nicht geboten, dem Antragsteller ein Umgangsrecht einzuräumen.

Nach dieser Norm, die bei der Gesetzesauslegung zu beachten ist (BVerfG, FamRZ 2004, 1857), hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz beachtlicher, näher benannter Rechtsgüter notwendig ist.

Der Begriff der Familie ist in der Konvention nicht definiert.

Der EGMR hat mehrfach entschieden, dass der Begriff des " Familienlebens" sich nicht nur auf Beziehungen beschränkt, die sich auf eine Ehe gründen, sondern auch faktische "Familien"-Bande erfasst, wenn die Beteiligten außerhalb einer Ehe zusammenleben oder sonst ein soziales familiäres Band besteht, wobei eine solche, rechtlich geschützte familiäre Beziehung auch schon durch die Geburt eines Kindes in eine bestehende Lebensgemeinschaft hinein entstehen kann (EGMR, Urteil vom 27.10.1994, Nr. 29/1993/424/503 Kroon u. a. ./. die Niederlande, FamRZ 2003, 813; vgl. auch EGMR, NJW 1995, 2153 Joseph Keegan ./. Irland). In Fällen, in denen ein solches faktisches Familienband besteht, muss nach der Auslegung des EGMR der Staat so handeln, dass eine Weiterentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann.

Ein solches Familienband, in das die Kinder hätten hineingeboren werden können, bestand vorliegend mit dem Antragsteller aber zu keiner Zeit. Auch nach ihrer Geburt ist keine derartige Beziehung zum Antragsteller entstanden.

In dem Fall EGMR FamRZ 2004,1456 (Görgülü), den der Antragsteller zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung heranzieht, stand die rechtliche Vaterschaft nach Vaterschaftsanerkennung fest und dem Vater war die elterliche Sorge für sein Kind übertragen worden. Dieser Vater hatte also anders als der Antragsteller eine rechtliche Stellung inne, aus der sich ohne weiteres ergab, dass sein Verhältnis zu dem Kind eine Frage des "Familienlebens" war.

Hinzu kommt, dass auch die anderen Beteiligten, die Kinder R. und J. sowie die beiden Antragsgegner, ein gleichrangiges Recht darauf haben, dass ihr Familienleben geachtet wird. Wie das BVerfG in der Entscheidung FamRZ 2003, 816 (820 f.) ausgeführt hat, gibt es gewichtige Gründe, die dafür sprechen, im Interesse der Stabilität des existierenden Familienverbandes die Durchsetzung der auf bloßer Abstammung beruhenden familiären Beziehungen zurückzustellen.

5. Da der Antragsteller nicht zu dem Kreis der umgangsberechtigten Personen gehört, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Umgang mit ihm dem Kindeswohl dient.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Nach § 131 Abs. 3 KostO werden in der Beschwerdeinstanz keine Gebühren erhoben, da die Beschwerde auch im Interesse der Kinder eingelegt ist.

Die Kosten der Begutachtung sind nicht niederzuschlagen.

Gem. § 16 KostO können Kosten niedergeschlagen werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht entstanden sind. Die Unrichtigkeit der Sachbehandlung infolge einer offenbar irrigen Entscheidung muss ganz einwandfrei zutage liegen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., KostO § 16, Rn 3 f.).

Die Einholung des Sachverständigengutachtens beruht aber nicht auf einer derartigen offensichtlichen Falschbehandlung der Angelegenheit durch das Amtsgericht. Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist es gerade nicht als von vorneherein offenbar fehlerhaft anzusehen, ein Umgangsrecht des lediglich biologischen Vaters anzunehmen (vgl. dazu Internationaler Kommentar zur EMRK/Wildhaber, Art. 8 Rdn. 369).

Ende der Entscheidung

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