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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: 2 UF 228/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361 Abs. 4
BGB § 1605
Leitsatz

1. Sind die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten überdurchschnittlich hoch, ist eine konkrete Unterhaltsbemessung gerechtfertigt, weil das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlichh für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat.

2. Ein Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt und der Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen ist.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 228/98 3 F 49/98


Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 26. August 1999

Bergdolt, Al als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Ehegattenunterhalt

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1999 durch

Richter am Oberlandesgericht May, Richter am Oberlandesgericht Dr. Brudermüller, Richterin am Amtsgericht Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten werden das Teilurteil des Amtsgerichts Familiengericht - Baden-Baden vom 17.7.1998 (3 F 49/98) insgesamt sowie das Schlußurteil vom 16.10.1998 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte sind getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin hat eigene Einkünfte aus der Frma des Beklagten in Höhe von rund 3.500.- DM netto monatlich. Zusätzlich übernimmt der Beklagte unstreitig etliche Kosten der Klägerin wie Kosten für die Putzfrau, teilweise Kosten des Hausmeisters für das Anwesen H str. in B sowie die Mietkosten der von der Klägerin jetzt bewohnten Wohnung mit rund 3.500.- zzgl. Nebenkosten, Fahrzeugkosten sowie einen Barbetrag von rund 2.880.- bis 3.000.- DM. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten beliefen sich diese Leistungen 1997 mtl. auf fast 14.000.- DM, 1998 mtl. auf über 11.000.- DM. Der Beklagte ist Eigentümer mehrerer, zum großen Teil vermieteter Immobilien und besitzt darüberhinaus einige Firmenbeteiligungen, ferner bezieht er Kapitaleinkünfte.

Die Klägerin begehrt mit der Klage einen Teilausgleich ihres überzogenen Girokontos zum 31.12.1997 sowie Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten im Zeitraum 1995 bis 1997.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Um diesen errechnen zu können, benötige sie die Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Beklagten. Aus den Steuerbescheiden sei nicht ersichtlich, ob hierin auch ausländische Konten und Beteiligungen erfaßt seien. Der Beklagte habe in der Vergangenheit bereits zweimal ihr Konto bei Überziehung ausgeglichen, weshalb er auch nun dazu verpflichtet sei.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 15.000.- DM nebst 15,75 % Zinsen seit 14.2.1998 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, ihr Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte in den Jahren 1995, 1996 und 1997 aus unselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen betreffend in- und ausländische Anlagen, aus Beteiligungen und Grundvermögen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin habe nicht dargelegt, welchen konkreten Bedarf sie habe. Durch die freiwillig erfolgenden Zahlungen sei ihr Bedarf gedeckt, ihr stehe daher kein Auskunftsanspruch zu. Hinsichtlich der beiden früher erfolgten Zahlungen zum Ausgleich des Kontos der Klägerin habe es sich um Zahlungen gehandelt, die er erbracht habe, um sich bei den ihm persönlich gut bekannten leitenden Bankangestellten nicht zu blamieren. Die Klägerin könne hieraus jedoch keinen Anspruch auf Finanzierung jeder Verschwendung durch den Kontoausgleich ableiten. Dies gelte insbesondere auch für die Zeit nach der Trennung.

Das Familiengericht hat durch Teilurteil vom 17.7.1998 den Beklagten zur Erteilung der beantragten Auskunft verurteilt. Die Klägerin müsse nicht bereits in der Auskunftsstufe ihre Bedürftigkeit darlegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß ihr Unterhalt ausnahmsweise konkret und nicht nach einer Quote zu bestimmen wäre und dieser Bedarf aus dem zugestandenen Einkommen des Beklagten voll gedeckt werden könnte. Der Beklagte habe jedoch gerade nicht erklärt, daß er einen von der Klägerin ermittelten Unterhaltsbedarf in jedem Fall erbringen könne.

Durch Schlußurteil vom 16.10.1998 hat das Familiengericht die weitergehende Klage auf Zahlung von 15.000.- DM abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte sich ihr gegenüber zum Kontoausgleich verpflichtet habe, nach den Ausführungen des Beklagten sei dieser in der Vergangenheit nur erfolgt, um sich bei den Bankangestellten nicht zu blamieren.

Gegen das Teilurteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung erstrebt und sein Vorbringen erster Instanz wiederholt.

Mit ihrer gegen das Schlußurteil eingelegten Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten auch bzgl. des Kontoausgleichs und wiederholt hierzu ebenfalls ihr Vorbringen in erster Instanz.

Der Beklagte beantragt,

1. das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Baden-Baden vom 17.7.1998 (3 F 49/98) aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil zurückzuweisen;

2. das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 16.10.1998 (3 F 49/98) im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß der Beklagte zur Zahlung von 15.000.- DM nebst 15,75 Zinsen seit dem 14.2.1998 verurteilt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien sind zulässig, allerdings ist nur die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 17.7.1998 auch begründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.

1. Auskunftsantrag der Klägerin:

Die Klage der Klägerin auf Erteilung von Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten in den Jahren 1995 bis 1997 ist zwar zulässig, aber unbegründet, da ihr kein Auskunftsanspruch gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB zusteht.

Da die Klägerin mit ihrem vorgetragenen eigenen Erwerbseinkommen von rund 3.500.- DM angesichts der gehobenen Lebensverhältnisse der Parteien nicht in der Lage ist, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken, besteht dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht des Beklagten. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, vielmehr erbringt dieser insgesamt unbestritten Zahlungen zugunsten der Klägerin von monatlich mind. rund 11.000.- DM.

Auskunft wird jedoch auch bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs nur dann geschuldet, wenn sie für die Bemessung des Unterhalts erheblich sein kann; Zweck der Auskunft ist es, einer Beweisnot abzuhelfen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., § 1580, Rn. 3; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 1, Rn. 561; BGH FamRZ 1982, 151). Auskunft wird jedoch dann nicht geschuldet, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinen Umständen beeinflussen kann (BGH FamRZ 1982, 151; BGH FamRZ 1982, 680, 681; BGH FamRZ 1983, 473; BGH FamRZ 1994, 1169, 1170) oder der Unterhaltsschulder für den in Frage stehenden Unterhaltsanspruch unbegrenzt leistungsfähig ist oder sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt hat (BGH FamRZ 1994, 1169, 1171; OLG Hamm FamRZ 1996, 736, 737).

Beim Ehegattenunterhalt ist insoweit zu berücksichtigen, daß sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemißt (§ 1361 Abs. 1 BGB), so daß das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten für die Prüfung der ehelichen Lebensverhältnisse an sich von Bedeutung ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß im Regelfall der Bedarf des Ehegatten nach einer Quote des für Unterhaltszwecke verteilbaren Einkommens und nicht nach dem konkreten Bedarf bemessen wird, der für die Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards benötigt wird. Diese Bedarfsbemessung ist eine praktische Konsequenz aus der Tatsache, daß in der weitaus überwiegenden Zahl aller Fälle bei Eheleuten mit niedrigen oder durchschnittlichen Einkommen der bis zur Trennung erreichte Lebensstandard nach Trennung und Scheidung mit dem verteilbaren Einkommen nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Deshalb wird wenigstens das verteilbare Einkommen angemessen gequotelt (hierzu im einzelnen Wendl/Gerhardt, aaO., § 4, Rn. 372; OLG Hamm FamRZ 1993, 1085, 1087).

Dies gilt grundsätzlich auch für hohe Einkommen. Allerdings ist eine konkrete Unterhaltsbemessung vor allem dann gerechtfertigt, wenn wie hier die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten überdurchschnittlich hoch sind, weil in solchen Fällen das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat (BGH FamRZ 1994, 1169, 1170; OLG Hamm FamRZ 1995, 1578; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1418, 1419). Bei einer solchen Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln, etwa die Aufwendungen für das Wohnen, für Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, Pkw-Nutzung und sonstige notwendige Lebenshaltungskosten (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO., § 4, Rn. 366 f.; BGH FamRZ 1987, 691, 693; BGH FamRZ 1990, 280, 281; OLG Hamm FamRZ 1993,1085,1087; FamRZ 1995,1578; OLG Köln FamRZ 1993, 64, 65).

Außergerichtlich hat die Klägerin vom Beklagten unbestritten dessen Bruttoeinkommen im Steuerbescheid für das Jahr 1996 mit rund 1,136 Millionen DM angegeben und hieraus ein Einkommen des Beklagten nach Steuern von rund 487.000.- DM errechnet, welches vom Beklagten nicht bestritten wurde. Daß dieses Einkommen - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl von Immobilien (u.a. 3 Häuser und 2 Eigentumswohnungen in Baden-Baden, 5 Häuser und mehrere Eigentumswohnungen in nicht nur für die Lebenshaltungskosten, sondern auch zur Vermögensbildung verwendet wurde, versteht sich von selbst und wird im übrigen auch von der Klägerin nicht anders vorgetragen. Der Unterhalt kann daher nicht nach einer Quote des Einkommens des Beklagten berechnet werden, sondern der Bedarf müßte von der Klägerin konkret dargelegt werden, dies ist bisher nicht geschehen.

Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten, die für die Klägerin aus den ihr unstreitig vor Klageerhebung vorliegenden Steuerbescheiden ersichtlich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Unterhaltsanspruch durch die Auskunftserteilung beeinflußt werden kann.

Der Beklagte hat im übrigen zu keinem Zeitpunkt - weder außergerichtlich noch im vorliegenden Verfahren, auch nicht in Bezug auf den außergerichtlich von der Klägerin in den Raum gestellten Unterhaltsanspruch von rund 17.000.- DM monatlich (errechnet nach der 3/7-Quote) - eingewandt, er sei nicht leistungsfähig. Er hat vielmehr immer das Ausgabeverhalten der Klägerin bemängelt, nicht jedoch sich darauf berufen, daß er einen konkret bezifferten Anspruch der Klägerin nicht erfüllen könne. Ob der Beklagte gewillt ist, einen von der Klägerin bezifferten Anspruch zu erfüllen, ist hierfür unerheblich. Sollte der Beklagte sich später auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, würde er sich entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in einen unlösbaren Widerspruch setzen und könnte daher nicht damit rechnen, mit diesem Einwand gehört zu werden (vgl. hierzu BGH FamRZ 1994, 1169, 1171; OLG Hamm FamRZ 1996, 736, 738).

Die Auskunftsklage der Klägerin ist daher unbegründet.

2. Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 15.000.- DM:

Soweit die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 15.000.- DM zum teilweisen Ausgleich des Sollstandes auf ihrem Girokonto zum Ende des Jahres 1997 verlangt, kann dahinstehen, ob es sich um einen Anspruch auf Familienunterhalt gem. § 1360 BGB oder um einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nach der im Dezember 1997 erfolgten Trennung der Parteien handeln soll.

Wie unter 1. ausgeführt ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin im vorliegenden Fall konkret zu ermitteln, d.h. es müssen die zum allgemeinen Lebensbedarf der Klägerin gehörenden Kosten im einzelnen dargelegt werden. Hierzu gehören die o.g. Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, allgemeine Haushaltskosten, Versicherungen, Fahrzeug, Geschenke und Freizeitbeschäftigungen, nicht jedoch die Aufwendungen zum Ausgleich eines überzogenen Kontos. Die Klägerin hat die Ausführungen des Beklagten zu den im Jahr 1997 erhaltenen durchschnittlichen Zahlungen von rund 18.000.--DM nicht bestritten; daß hiermit ihr Lebensbedarf nicht gedeckt werden konnte, ist im einzelnen nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Unterhaltsverpflichtete ist auch bei konkreter Unterhaltsbestimmung nicht verpflichtet, jeden Luxus zu finanzieren; vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH FamRZ 1982, 151, 152; OLG Hamm FamRZ 1992, 1175, 1176). Daß es sich bei den hohen Ausgaben in erster Linie um Kosten für die Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges und Kosten für die Wohnung ihrer Mutter gehandelt haben soll, wurde von der Klägerin nicht bestritten. Beides gehört jedoch nicht zu dem zu ersetzenden konkreten Bedarf der Klägerin. Auch eine Verpflichtung zur Tilgung vom Unterhaltsberechtigten eingegangener Schulden besteht nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte unstreitig 1995 und 1996 jeweils eine Zahlung in vergleichbarer Situation erbracht hat. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen des Beklagten, auf welche die Klägerin keinen Anspruch hat, zumal der Beklagte unbestritten die Zahlungen vor allem vorgenommen hat, um seinem Ansehen bei der Bank nicht zu schaden. Dieses Motiv erscheint in Anbetracht der Vermögenslage und den Geschäftsbeziehungen des Beklagten während der bestehenden Ehe verständlich; hieraus kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch ableiten, zumal die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt gelebt haben. Die Klägerin konnte auch selbst nicht vortragen, daß der Beklagte sich etwa zum regelmäßigen Ausgleich bis zu einer bestimmten Höhe verpflichtet hätte. Daß der Beklagte bereit sein werde, jede in beliebiger Höhe von der Klägerin verursachte Kontoüberziehung auszugleichen, erscheint lebensfremd und konnte auch von der Klägerin nicht erwartet werden. Dies trägt die Klägerin im übrigen selbst nicht vor.

Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen, so daß die Berufung der Klägerin unbegründet ist.

Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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