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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 UF 229/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1602 Abs. 2
BGB § 1610 Abs. 1
BGB § 1611 Abs. 1
Leitsatz:

Ein schwerbehindertes volljähriges Kind, welches seinen angemessenen Bedarf (§ 1610 Abs.1 BGB) selbst zu decken nicht in der Lage ist, darf, wenn ungewiß ist, ob sein Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden. Es kann aus diesem Grunde auch nicht darauf verwiesen werden, seinen im Verhältnis zu den unterhaltspflichtigen Eltern gleichfalls maßvollen Vermögensstamm anzugreifen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 UF 229/98 4 F 175/96

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 10.11.1999

Bergdolt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Unterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 20.10.1999 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel,

Richterin am Oberlandesgericht Großmann,

Richter am Amtsgericht Lüdemann-Ravit

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14.10.1998 (4 F 175/96) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am 05.10.1969 geborene Kläger nimmt den Beklagten, dessen eheliches Kind er ist, im Betragsverfahren einer Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch.

Die Ehe seiner Eltern wurde im Jahre 1986 geschieden. Der Beklagte ist geschäftsführender Gesellschafter der GmbH und verfügt über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen.

Der Kläger war nach Abschluß seiner Berufsausbildung erwerbstätig und erzielte ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.600,00 DM bis 1.700,00 DM.

Am 28.05.1992 erlitt er durch einen von ihm in alkoholisiertem Zustande verursachten Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma. Dieses führte zur Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen und Schädigungen des Bewegungsapparates. Mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 21.12.1992 wurde aus diesem Grunde eine umfassende Betreuung angeordnet, welche mit Beschluß vom 22.08.1996 wieder aufgehoben werden konnte.

Vor dem Unfall und nach seiner ersten Entlassung aus der Rehabilitationsklinik lebte er bei seinem Vater, welcher ihn nach dem Unfall versorgte. Zum Jahreswechsel 1993/1994 wechselte er in den Haushalt seiner Mutter und deren Ehemann über. Von ihr wird er seit dem betreut.

Im Mai 1992 verfügte der Kläger über ein Kapitalvermögen von 20.300,00 DM, welches bis September 1996 auf 86.000,00 DM anwuchs. Später erwarb er eine fremd vermietete Eigentumswohnung. Der Kaufpreis von 135.000,00 DM wurde mit Eigenkapital von 80.000,00 DM und Fremdmitteln finanziert. Den Mieteinnahmen von 700,00 DM stehen monatliche Zins- u. Tilgungsleistungen von 1.000,00 DM gegenüber.

Für den Kläger wird seitens der AOK ein Pflegegeld der Stufe III von 1.300,00 DM im Monat gezahlt. Ferner bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.647,56 DM, von welcher 65,68 DM für die turnusmäßige Überprüfung der Pflegestufe und die Beiträge für die Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung bezahlt werden.

Der Beklagte wurde in der Auskunftsstufe mit rechtskräftigem Teilurteil des Familiengerichts vom 18.12.1996 zur Auskunftserteilung verurteilt.

Der Kläger hat in dem sich anschließenden Betragsverfahren vorgetragen, daß er noch immer derart beeinträchtigt sei, daß er einer Vollzeitpflege bedürfe. Bei der Einnahme der Mahlzeiten, der Körperpflege und den Gängen zur Toilette sei er auf die Anwesenheit einer Person angewiesen, die Hilfe leisten könne. Lediglich bei ganz kurzen Strecken benötige er keinen Rollstuhl. Die Erwerbsunfähigkeitsrente und das Pflegegeld deckten bei weitem nicht den aufgrund seiner Behinderung gegebenen Bedarf. Dieser belaufe sich insgesamt auf 5.820,00 DM im Monat. Aus diesem Grunde habe ihm der Ehemann seiner Mutter 50.000,00 DM als Darlehen gegeben. Seine Mutter könne ihm keinen Unterhalt zahlen, da sie über kein eigenes Einkommen verfüge. Sie sei zwar Eigentümerin eines Hauses, in welchem eine Wohnung vermietet sei. Die hierdurch erzielte Miete übersteige jedoch die Zins- u. Tilgungsleistungen für den Ausbau und die Reparaturen des Hauses. Da sie ihn pflege, gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen i. H. v. 2.000,00 DM und zwar ab 01.04.1996; die rückwirkenden Beträge seien sofort zu zahlen, die laufenden Beträge jeweils monatlich im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Kläger mache in seiner Selbständigkeit Fortschritte und könne sich zunehmend ohne Gehhilfe bewegen. Er benötige auch keine Hilfe mehr beim Waschen, Essen und den Gängen zur Toilette. Der Kläger sei auch nicht bedürftig. Das Pflegegeld und die Erwerbsunfähigkeitsrente seien bedarfsdeckend. Insbesondere fielen keine Aufwendungen von monatlich 5.820,00 DM an. Er bestreitet, daß der Kläger von dem Ehemann seiner Mutter ein Darlehen über 50.000,00 DM erhalten habe. Aus dem Kapitalvermögen von 86.000,00 DM hätte der Kläger Zinseinkünfte von monatlich 300,00 DM - 400,00 DM erzielen können. Im übrigen sei der Kläger verpflichtet, zuerst seinen Vermögensstamm anzugreifen, ehe er ihn auf Unterhalt in Anspruch nehme. Für den Fall, daß der Kläger einen Unterhaltsanspruch habe, sei das Einkommen seiner Mutter zu berücksichtigen. Diese verfüge über Mieteinnahmen, habe einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Taschengeld und erziele ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Letztlich sei ein Unterhaltsanspruch jedoch zu verneinen, da der Kläger seine Bedürftigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt habe.

Mit Urteil des Familiengerichts vom 14.10.1998 wurde der Beklagte - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.04.1996 bis 30.09.1998 (30 Monate) rückständigen Unterhalt i. H. v. 30.000,00 DM sowie für die Zeit ab 01.10.1998 monatlich im voraus, spätestens zum dritten Werktag des Monats Unterhalt i. H. v. 1.000,00 DM zu zahlen. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger erziele eigene Einkünfte von 3.200,00 DM aus dem Pflegegeld, der Erwerbsunfähigkeitsrente und einem Überschuß von 200,00 DM aus der Vermietung der Eigentumswohnung. Nach Ansicht des Familiengerichts deckten diese Einkünfte den eigenen Bedarf des Klägers nicht in voller Höhe. Den zusätzlichen Geldbedarf hat es im Wege einer Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) mit 1.000,00 DM monatlich festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.1997 hatte es den Zeugen H-P Sch, Ehemann der Mutter des Klägers, zu dem Darlehen von 50.000,00 DM, den durch die Behinderung des Klägers angefallenen Kosten und der Finanzierung der Eigentumswohnung vernommen (l, 375 - 383).

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil.

Unter Bezugnahme auf seinen Vortrag in erster Instanz trägt der Beklagte ergänzend vor, daß der Kläger den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, weshalb auch aus diesem Grunde daran zu denken sei, daß ein Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Dessen Zahlungen für Lebensversicherungen, einen Sparvertrag und einen Bausparvertrag dienten der Vermögensbildung und konnten deshalb nicht berücksichtigt werden.

Er beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14.10.1998 - 4 F 175/96 - wird im Kostenpunkt aufgehoben, ansonsten wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14.10.1998 wird zurückgewiesen.

Er verteidigt das Urteil. Den Abbruch des Kontakts zum Beklagten bestreitet er. Seinen Vortrag in erster Instanz zu den behinderungsbedingten Kosten ergänzt er dahingehend, daß er infolge seiner Behinderung häufig Gegenstände zerstöre, wodurch nicht unerhebliche zusätzliche Kosten entstünden. Neben den unstreitigen Kosten zahle er von seiner Rente monatlich einen Beitrag für einen Sportverein von 7,50 DM, an die 63,90 DM, an die 82,20 DM, für einen 400,00 DM und für einen weitere 570,24 DM, weshalb ihm monatlich noch 458,04 DM für den Lebensunterhalt verblieben.

Die Zeugin I Sch, Mutter des Klägers, wurde durch den Einzelrichter als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.1999 (II, 67 - 73) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- u. fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist als Vater des Klägers verpflichtet, an diesen beginnend ab 01.04.1996 einen Unterhalt von monatlich 1.000,00 DM zu zahlen (§§ 1601, 1602 Abs. 2, 1610 Abs. 1, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB). Behinderten Kindern gegenüber bleiben die Eltern auch nach Eintritt der Volljährigkeit unterhaltspflichtig (Palandt, § 1602 Rn. 21).

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger bedürftig. Er kann seinen durch die Behinderung anfallenden Bedarf nicht mit eigenen Mitteln decken.

Die Deckungslücke belief sich in der Zeit von April 1996 bis 1998 auf rund 2.085,00 DM und ab 1998 auf rund 2.442,00 DM.

Für die Bestreitung des Lebensunterhalts stehen dem Kläger - unbesehen seines behinderungsbedingten Mehrbedarfs - monatlich 1.647,50 DM aus seiner Erwerbsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Davon sind unstreitig 65,68 DM für die turnusgemäß erfolgende Überprüfung der Pflegestufe sowie die Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs- u. Privathaftpflichtversicherungsbeiträge abzuziehen.

Unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden können seine monatlichen Beiträge für die Lebensversicherungen sowie seine Einzahlungen auf einen Sparvertrag und einen Bausparvertrag. Hierbei handelt es sich um Auslagen zur Vermögensbildung. Da der Kläger nicht verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme des Beklagten auf sein in einer Eigentumswohnung angelegtes Vermögen zurückzugreifen (wird ausgeführt), besteht keine Notwendigkeit, zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten weiteres Vermögen zu bilden.

Dem Kläger stehen mithin monatlich (1.647,50 DM - 65,68 DM =) gerundet 1.582,00 DM für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung, d.h. zur Deckung der Wohnkosten, für Kleidung, Lebens- und Hygieneartikel, Freizeitgestaltung und die Befriedigung kultureller Bedürfnisse. Dies entspricht seiner vor dem Unfall erreichten Lebensstellung (§ 1610 Abs. 1 BGB). Insoweit er infolge seiner Behinderung einen Mehrbedarf hat, welcher nicht durch das zur Auszahlung kommende Pflegegeld gedeckt ist, hat er diesen - zur Wahrung seiner Lebensstellung - nicht durch einen Rückgriff auf seine Rente zu decken.

Der Kläger, der sich nur äußerst schwer artikulieren und koordiniert bewegen kann, hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.1999 überzeugend geschildert, daß er an 24 Stunden des Tages auf fremde Hilfe und Betreuung angewiesen ist. Diese ist zum Teil als Rufbereitschaft erforderlich. Hinzu kommt die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Hilfsperson bei der Einnahme von Mahlzeiten, bei der Körperhygiene und bei den Gängen zur Toilette. Im übrigen ist er nicht in der Lage, die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu erledigen und sich selbständig zu Ärzten, Therapien, notwendigen Besuchen von Hallen- u. Thermalbädern sowie zu Veranstaltungen zu begeben, deren Besuch zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und zum Erhalt der Lebensfreude erforderlich sind.

Der Kläger hat den für seine spezifische Behinderung erforderlichen und nicht von dem Pflegegeld abgedeckten Aufwand detailliert dargetan (I, 419 - 453). Hiervon sind unterhaltsrechtlich jedenfalls die regelmäßig anfallenden Auslagen zu berücksichtigen. Hierunter fallen die Kosten für eine Haushaltshilfe, welche an neun Stunden in der Woche die Mutter des Klägers entlastet. Ferner sind die Fahrtkosten anzurechnen, welche im Zusammenhang mit Besuchen der Krankengymnastik, der Ergotherapie, der Logotherapie, Einkäufen, der Pflege sozialer Kontakte und Fahrten zu Ärzten und Rehabilitionseinrichtungen anfallen. Desweiteren sind die Selbstbeteiligung bei Rezeptkosten, Beiträge für die Vereinigung "Schädel-Hirnverletzte in Not", Eintrittsgelder für Hallen- u. Thermalbäder, ein Mehrbedarf an Jogging- u. Hausschuhen sowie an Betteinlagen und Brillen anzurechnen. Die Gesamtkosten hierfür belaufen sich monatlich auf rund 2.085,00 DM. Insoweit, als der Beklagte pauschal vorträgt, ein Teil der hier berücksichtigten Fahrtkosten werde von der Krankenkasse ersetzt, entbehrt sein Bestreiten der notwendigen Substanz.

Nach den glaubwürdigen Aussagen seiner als Zeugin vernommenen Mutter ist der Kläger seit 1998 in einer osteopathischen Behandlung, welche von der Krankenkasse nicht ersetzt wird. Deren in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.1999 erörterte medizinische Begründetheit wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Hierfür fallen im Jahr 20 Fahrten nach an. Die einzelne Behandlung kostet 110,00 DM. Einschließlich der Fahrtkosten (200 km x 0,52 DM pro Behandlung) belaufen sich die hierdurch entstehenden Ausgaben auf monatlich (4.280,00 DM x 1/12 =) gerundet 357,00 DM.

Nicht berücksichtigt werden können allerdings die regelmäßig anfallenden Zuzahlungen für die Logo- u. Ergotherapie wie auch der immer wieder erforderlich werdende Ersatz zerstörter Autositze, Fernbedienungen usw. Der diesbezügliche Vortrag ist zu ungenau, als daß er Grundlage für eine Kostenermittlung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO sein könnte.

Der durch die Behinderung des Klägers gegebene und durch das Pflegegeld von 1.300,00 DM nicht gedeckte Bedarf ist demnach deutlich höher, als der vom Beklagten zu zahlende Unterhalt von monatlich 1.000,00 DM. Wie dargestellt, wird durch Zahlung dieses Beitrages zum Unterhalt des Klägers die Grenze des angemessenen Unterhalts (§ 1610 Abs. 1 BGB) nicht überschritten. Der Beklagte ist auch zweifellos zur Leistung dieses Unterhalts in der Lage.

2. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ist auch nicht entfallen, weil der Kläger durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden sei oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Beklagten schuldig gemacht habe (§ 1611 Abs. 1 BGB).

Unstreitig stand der Kläger bei seinem Unfall am 28.05.1992 unter Alkoholeinwirkung. Der Beklagte hat jedoch keine Einzelheiten dargetan, die eine Beurteilung ermöglichten, ob ein sittliches Verschulden i. S. d. genannten Vorschrift gegeben war. Hierfür ist er darlegungspflichtig. Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs reicht die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit nicht aus. Unter sittlichem Verschulden sind vielmehr vorwerfbare Verstöße gegen die auf der Verwandtschaft beruhenden sittlichen Pflichten zu verstehen (Staudinger/Kappe/Engler, 13. Aufl., Rn. 13 zu § 1611 BGB). Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches infolge einer derart vorwerfbaren Handlung wäre die Feststellung erforderlich, daß der Kläger in besonderer Weise verantwortungslos handelte und sich aufdrängende Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit außer Acht gelassen hat (Staudinger, a. a. O., Rn. 16 zu § 1611 BGB m. w. N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nicht jede Trunkenheitsfahrt auf einem in solch hohem Maße verantwortungslosen Handeln beruht, da z.B. auch seelische Ausnahmezustände zum Alkoholkonsum und anschließender Fahrt mit einem Kraftfahrzeug führen können.

Während der mündlichen Verhandlung vom 13.09.1999 hat der Kläger unmißverständlich geäußert, zu dem Beklagten keinen Kontakt mehr zu wünschen.

Gleichwohl kann dies allein nicht als schwere Verfehlung i. S. d. genannten Vorschrift angesehen werden (Staudinger, a. a. O., Rn. 28 zu § 1611 m. w. N.). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen. An solchen fehlt es. Der Kläger vermochte seine ablehnende Haltung auch zu begründen. Er gab an, nach dem Unfall im Haushalt seines Vaters teilweise entwürdigend behandelt worden zu sein.

3. Der Kläger ist nicht verpflichtet, vor der Inanspruchnahme des Beklagten auf sein Wohnungseigentum zurückzugreifen.

Solange er nach dem Unfall im Haushalt seines Vaters versorgt und betreut wurde wie auch in der darauf folgenden Zeit bei seiner Mutter wurde offensichtlich ein großer Teil seiner Pflege- u. Lebenshaltungskosten von den Eltern bzw. dem Ehemann der Mutter getragen. Nur so ist erklärlich, daß er sein Kapitalvermögen in der Zeit von Mai 1992 bis Dezember 1996 von 20.300,00 DM auf 86.000,00 DM steigern konnte. Dem stehen allerdings Verbindlichkeiten i. H. v. 50.000,00 DM gegenüber, weshalb sein Vermögensstamm saldiert einen Wert von 36.000,00 DM aufweist. Daß dies der Fall ist, folgt aus den Aussagen des Zeugen Sch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.1997. Anhaltspunkte, die einen Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage begründen könnten, sind nicht gegeben.

Dieses Vermögen in einer Immobilie anzulegen war sinnvoll. Nach wie vor gilt eine derartige Geldanlage als besonders krisensicher. Sie ist in vorliegendem Falle unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn im Grundsatz die Unterhaltsleistungen an ein volljähriges eheliches Kind nicht dazu bestimmt sind, dessen Vermögen zu erhalten.

Wie dargetan reichen die Einkünfte des Klägers nicht aus, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Der durch seine Behinderung bedingte Bedarf wird im Alter zunehmen. Ob und ggf. in welchem Umfange er jedoch im Alter seinen ungedeckten Bedarf durch Unterhaltsleistungen seiner Eltern wird decken können, ist ungewiß. In Anbetracht dessen muß er die Möglichkeit haben, schon jetzt für diesen Fall Vorsorge zu treffen. Diese Vorsorge ist im Verhältnis zur Unterhaltspflicht des Beklagten auch maßvoll. Der Kläger wird nach Tilgung der Darlehen über Mieteinnahmen von brutto 700,00 DM im Monat verfügen. Nach den Bekundungen des Zeugen fallen unstreitig Zins- u. Tilgungsleistungen von monatlich 1.000,00 DM an. Davon werden 700,00 DM durch die Mieteinnahme finanziert. In Anbetracht der dargestellten Unterdeckung bezüglich des Pflegeaufwandes können die restlichen 300,00 DM im Monat nur durch laufende Schenkungen Dritter finanziert werden. Das alles führt zur Feststellung, daß es unbillig wäre, von dem Kläger zu verlangen, denn Stamm seines Vermögens anzugreifen.

4. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das auf seiten des Klägers vorhandene Vermögen kein Indiz, dieser könne seinen Bedarf vollständig selbst decken.

Wie ausgeführt, sind in der Vergangenheit gegenüber dem Zeugen Verbindlichkeiten von 50.000,00 DM entstanden. Darüber hinaus erhält der Kläger von ihm laufende Zuwendungen.

5. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß auch die Mutter des Klägers verpflichtet sei, einen Teil zu dessen Unterhalt beizutragen.

Davon abgesehen, daß der Beklagte zu deren Haftungsanteil nichts vorträgt, wurde deren Leistungsfähigkeit vom Kläger substantiiert bestritten. Dem ist der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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