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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 2 UF 255/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1671
Leitsatz

1. Wenn die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben, konkretisiert sich im Sorgerechtsstreit die Kindeswohlprüfung auf die Frage, ob ein Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder angezeigt ist bzw. deren Wohl am besten entspricht. Leben die Kinder bei dem arbeitslosen Vater, kommt demnach ein Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder nur in Betracht, wenn bei der Mutter im Vergleich zum Vater bessere Entwicklungsmöglichkeiten für die Kinder bestehen.

2. Der Umstand, daß der Vater die Kinder nach einem Umgangsrechtswochenende entgegen dem bestehenden gerichtlichen Beschluß nicht zurückgebracht und damit den Lebensmittelpunkt der Kinder eigenmächtig verändert hat, ist für die Entscheidung, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, für sich genommen nicht ausschlaggebend, da nicht das Fehlverhalten eines Sorgeberechtigten zu sanktionieren, sondern die Entscheidung zu treffen ist, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Stellt sich dabei nach Sachverständigenanhörung heraus, daß die Kinder beim Vater bleiben sollen, so ist dies im Sinne des Kindeswohls von der Mutter hinzunehmen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 255/99 1 F 139/97 SO

Karlsruhe, 7. November 2000

Familiensache

wegen elterlicher Sorge

Beschluß

Tenor:

1. Der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K.. vom 03.12.1999 (1 F 139/97 SO) wird auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners dahingehend abgeändert, daß auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. der Tochter J. geb. am 05.10.1995, auf den Vater (Antragsgegner) übertragen wird.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn M., geb. am 15.10.1993, wird zurückgewiesen.

3 a. Die Antragstellerin erhält das Recht, die ehegemeinschaftlichen Kinder M., geb. am 15.10.1993, und J., geb. am 5.10.1995, in 14-tägigem Abstand in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen. Zu diesem Zweck wird der Antragsgegner erstmals am Freitag, den 27. Oktober 2000, zur Ausübung des Umgangsrechts die Kinder der Mutter an deren Wohnort übergeben. Die Mutter wird die Kinder am Sonntagabend zur Wohnung des Vaters bringen.

b. Der weitergehende Antrag, der Antragstellerin den Umgang mit den ehegemeinschaftlichen Kindern am Mittwochnachmittag in 14-tägigem Abstand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 25. Februar 1994 miteinander die Ehe geschlossen. Sie sind durch rechtskräftiges Urteil vom 26.03.1999 geschieden. Das zunächst im Verbund geführte Sorgerechtverfahren bzgl. ihrer Kinder M., geb. am 15.10.1993, der durch die nachfolgende Eheschließung als eheliches Kind legitimiert wurde sowie J., geb. am 05.10.1995, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 26.03.1999 im Verfahren 3 F 139/97 abgetrennt.

Nach der Trennung der Eltern im März 1997 waren beide Kinder zunächst bei der Mutter. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 04.12.1998 (1 F 43/98) war dem Vater ein 14-tägiges Umgangsrecht eingeräumt worden. Von dem turnusmäßigen Umgangsrechtswochenende am 17./18.04.1999 hat der Antragsgegner die Kinder nicht mehr zur Antragstellerin zurückgebracht. Der daraufhin von beiden Eltern gestellte Antrag auf vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wurde vom Amtsgericht - Familiengericht - K. mit Beschluß vom 30.4.1999 (1 F 139/97 EA) im Hinblick auf ein zu erhebendes Sachverständigengutachten zurückgewiesen, was zur Folge hatte, daß die Kinder beim Vater blieben. Der Antragstellerin wurde ein Umgangsrecht mit beiden Kindern an jedem Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumt. Die vom Gericht bestellte und später erkrankte Sachverständige Dipl.-Psychologin H. S. hat in ihrem Gutachten von 9.8.1999 ausgeführt, daß es dem Wohle von J. am meisten diene, wenn sie ihren Lebensschwerpunkt möglichst bald wieder bei der Mutter finden könne und die Beziehung zum Vater durch Besuche pflege. Bei M., der seinen Äußerungen nach eher zum Vater tendiere, aber auch seine Mama haben wolle, sei das Bild nicht so eindeutig. Er könnte seinen Lebensschwerpunkt auch beim Vater finden. Allerdings sei dies auch bei der Mutter vorstellbar. Für einen Wechsel zurück zur Mutter spreche, daß dadurch eine Trennung der Geschwister vermieden werde. Bei einer Gesamtschau aller erhobenen Befunde sei deshalb zu empfehlen, daß beide Kinder ihren Lebensmittelpunkt wieder bei der Mutter finden.

Mit Beschluß vom 03.12.1999 (1 F 139/97 SO) hat das Familiengericht daraufhin unter Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts für beide Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. M. auf den Antragsgegner und bzgl. J. auf die Antragstellerin übertragen und ein wechselseitiges 14-tägiges Umgangsrecht festgelegt. Darüber hinaus hat es den Sofortvollzug der Sorge- und Umgangsregelung angeordnet.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diesen Beschluß, soweit dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. übertragen wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es im Interesse der Kinder geboten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf die Antragstellerin zu übertragen. Entgegen dem Beschluß vom 03.12.1999 habe der Antragsgegner J. nicht an die Antragstellerin herausgegeben. Dadurch daß der Antragsgegner sich nicht an Absprachen gehalten bzw. sich über gerichtliche Anordnungen hinweggesetzt habe, habe der Antragsgegner seine mangelnde charakterliche Erziehungseignung unter Beweis gestellt. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Familiengerichts K. dahingehend abzuändern, daß ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. übertragen werde.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde ebenfalls gegen diesen Beschluß, soweit der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. übertragen wurde und beantragt, ihm auch für J. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen sowie die Vollziehung des Beschlusses vom 03.12.1999 einstweilen auszusetzen. Die vom Familiengericht getroffene Regelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Das eingeholte Gutachten sei in sich widersprüchlich, der Vorschlag der Sachverständigen spiegele nicht deren eigene Feststellungen wider, z.B. bzgl. des Wunsches von M., beim Vater bleiben zu wollen.

Mit Beschluß vom 28.12.1999 hat der Senat die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 03.12.1999 (1 F 139/97 SO) ausgesetzt.

Am 10.01.2000 wurden die Parteien sowie beide Kindder durch den Berichterstatter als beauftragten Richter des Senates angehört. In diesem Termin wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, nach welcher die Kinder im 14-tägigen Abstand das Wochenende bei der Mutter verbringen.

Nachdem die erstinstanzlich bestellte Gutachterin Dipl.-Psychologin H. S. aufgrund langfristiger Erkrankung für eine gegebenenfalls ergänzende Begutachtung bzw. für eine Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung stand, wurde mit Beschluß vom 20.01.2000 Diplom-Psychologe Dr. P. S. mit der Erstellung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beauftragt.

Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens vom 27.06.2000 wird auf dieses Bezug genommen.

Am 19.10.2000 wurden die Parteien durch den Senat erneut angehört. Der Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. hat sein schriftliches Gutachten erläutert.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die von beiden Parteien eingelegten Beschwerden sind gem. §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 629 a Abs. 2 S. 1 ZPO zulässig, jedoch nur die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Solange gemeinsames Sorgerecht besteht, steht grundsätzlich das Recht zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes beiden Elternteilen zu. Können sich die Eltern nicht über den Lebensmittelpunkt der Kinder einigen, ist, sofern beantragt, im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wem das Alleinentscheidungsrecht für die Bestimmung des Aufenthaltes zusteht. Dieses Bestimmungsrecht gibt dem betreffenden Elternteil die Möglichkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei sich selbst rechtsverbindlich zu bestimmen (Schwab, Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung der Eltern, FamRZ 1998, 457, 459 re.Sp. unten).

Alleiniger Entscheidungsmaßstab ist dabei das Kindeswohl. Wenn die Kinder, wie vorliegend, ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben, konkretisiert sich die Kindeswohlprüfung auf die Frage, ob der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder angezeigt ist bzw. deren Wohl am besten entspricht (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III., Rn. 66). Zur Beantwortung dieser Frage hat der Senat durch den beauftragten Richter die Kinder angehört und ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Bei ihrer Anhörung durch den beauftragter Richter haben sich die Kinder nicht dazu geäußert, bei wem sie ihren Lebensmittelpunkt haben wollen.

Der vom Senat bestellte Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.6.2000 zu dem Ergebnis, daß bei gleicher Erziehungseignung beider Elternteile der Vater die zentrale Bezugsperson für M. und für J. eine gleichwertige Bezugsperson wie die Mutter sei. Da sich beide Kinder beim Vater wohlfühlten, in dessen Wohnumfeld gut integriert seien und der Vater aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit in gleichem zeitlichen Umfang wie die Mutter für die Kinder sorgen könne, käme ein Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder nur in Betracht, wenn bei der Mutter im Vergleich zum Vater deutlich bessere Entwicklungsmöglichkeiten für die Kinder bestünden. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden, weshalb ein Verbleib der Kinder beim Vater vorgeschlagen werde.

Der Senat folgt dem vom Sachverständigen gefundenen Ergebnis, welches von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2000 nochmals bestätigt wurde, da der Sachverhalt durch den Sachverständigen umfassend aufgeklärt wurde und die getroffenen Feststellungen nachvollziehbar sowie plausibel erscheinen.

Der Sachverständige hat das Wohn- und Lebensumfeld sowohl bei der Mutter und beim Vater in Einzelgesprächen und aus den beobachteten Interaktionen mit den Kindern ermittelt. Soweit er dabei zu dem Ergebnis kommt, daß sich die Kinder bei beiden Elternteilen geborgen fühlen und beide Elternteile erziehungsgeeignet seien, ist dies auf jeden Fall positiv zu werten. Bei der Begutachtung der Kinder, die durch Einzelgespräche und die durchgeführten Tests erfolgt ist, hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen herausgestellt, daß bei M. eine stärkere emotionale Bindung zum Vater festzustellen ist, ohne daß er deshalb die Mutter ablehnen würde. So habe M. gesagt, daß er beim Papa wohnen und die Mama besuchen wolle. J. habe sich - altersentsprechend - eher aus der jeweiligen Stimmungslage heraus geäußert und meinte einmal, daß es ihr besser bei der Mama gefalle, ein anderes Mal, daß es beim Papa schöner sei. Die stärkere Bindung von M. zum Vater und die in etwa gleichverteilte Bindung von J. zu beiden Elternteilen wurde durch die durchgeführten Tests bestätigt, wobei hervorzuheben ist, daß die Kinder beide Elternteile als wohlwollend erleben und deshalb beide Elternteile behalten wollen.

Der Senat ist sich bei der Entscheidung, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen und der Mutter "nur" ein Umgangsrecht einzuräumen, bewußt, daß dies auf Seiten der Antragstellerin Unverständnis hervorrufen kann, da die Kinder nach der Trennung zunächst den Lebensmittelpunkt bei ihr hatten und eine Veränderung erst dadurch eintrat, daß der Antragsgegner die Kinder entgegen dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 4.12.1998 nicht mehr zu ihr zurückbrachte. Aus Sicht der Antragstellerin hat sich damit möglicherweise die "Selbstjustiz" des Antragsgegners gelohnt. Der Senat hat diesen Aspekt gesehen, hält ihn jedoch mit dem Sachverständigen nicht für ausschlaggebend. Durch die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll nicht das (Fehl-) Verhalten einer Sorgeberechtigten sanktioniert werden, alleine von Bedeutung ist vielmehr, welche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kindeswohl am besten entspricht (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III Rn 66). Gemessen daran hat sich die Frage, welcher der beiden möglichen Aufenthaltsorte dem Kindeswohl besser dient, daran zu messen, wo die Kinder ihren gegenwärtigen Lebensmittelpunkt haben, ob sie sich dort wohl und geborgen fühlen bzw. ob ein Wechsel zum anderen Elternteil die Situation für die Kinder verbessern würde. Selbstverständlich wirkt sich bei der vom Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. S. vorgenommenen Beantwortung dieser Frage die Dauer des ständigen Aufenthalts bei einem Elternteil im Regelfall zu dessen Gunsten aus, weshalb der Antragstellerin zuzugeben ist, daß sich das "Zurückbehalten" der Kinder letztlich für den Antragsgegner ausgezahlt hat. Da ein Zurückversetzen in die Situation vor der "Zurückhaltung" der Kinder durch den Antragsgegner jedoch nicht möglich ist, kann die zwischenzeitliche Entwicklung der Kinder für die Frage des Kindeswohles nicht ausgeblendet werden. Stellt sich, wie geschehen, dabei heraus, daß die Kinder beim Vater bleiben sollten, so ist dies im Sinne des Kindeswohls hinzunehmen.

Soweit von der Antragstellerin hilfsweise angeregt wurde, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. zu übertragen, war dem nicht zu folgen, da nach den Feststellungen des Sachverständige zwischen den Geschwistern eine sehr enge und vertrauensvolle Beziehung besteht, die beiden in der schwierigen Situation der Trennung ihrer Eltern eine große Hilfe ist. Beide sind sehr aufeinander bezogen, waren noch nie getrennt und haben eine gemeinsame Entwicklung durchlaufen. Der Geschwisterbindung komme eine stabilisierende Funktion zu. Diese darf nach Auffassung des Senats im Einklang mit dem Sachverständigen nicht zerstört werden.

Bei der Regelung des Umgangsrechtes hat sich der Senat davon leiten lassen, daß in das Lebensumfeld der Kinder Ruhe und Konstanz einkehren muß, weshalb der von der Antragstellerin gewünschte Umgang auch 14-tägig am Mittwochnachmittag vom Senat jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitgetragen werden konnte, auch wenn den Kindern nach der Trennung ihrer Eltern möglichst viel an erlebter Elternschaft erhalten bleiben soll. Nach Auffassung des Senats ist mit der getroffenen Umgangsregelung sichergestellt, daß die Beziehung zwischen den Kindern und der Mutter aufrechterhalten bleibt. Für die seelische Entwicklung des Kindes ist es in aller Regel von entscheidender Bedeutung, nach der Trennung bzw. Scheidung nicht nur einen Elternteil, nämlich denjenigen, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht als Hauptbezugsperson zu haben, sondern auch den anderen Elternteil nicht zu verlieren (OLG Celle FamRZ 1998, 1458, 1459). Hierfür ist das Umgangsrecht ein geeignetes und wichtiges Mittel. Der Elternteil, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung des der Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil hinzuwirken (OLG Köln FamRZ 1998, 1463 re Sp.). Er muß dem Umgang nicht nur positiv gegenüber stehen, sondern ihn auch fördern. Dabei muß er auch bedenken, daß durch seinen Tod jederzeit die Notwendigkeit eines Wechsels des Aufenthaltsbestimmungsrechtes eintreten kann. Auch unter diesen Aspekt muß er alles unterlassen, was das Umgangsrecht erschweren oder gar vereiteln kann (OLG Braunschweig FamRZ 1999, 185). Das Umgangsrecht der Mutter kann keinesfalls deswegen in Frage gestellt werden, weil der Vater mit seiner neuen Lebenspartnerin ungestört leben möchte (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 184).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens folgt aus §§ 93 a, 97 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 628 Rn 19 a)

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 12 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den Umfang der Sache war der Beschwerdewert insgesamt auf 10.000 DM festzusetzen.

Es besteht kein Anlaß, die weitere Beschwerde zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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