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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.10.1999
Aktenzeichen: 2 UF 259/98
Rechtsgebiete: EGBGB, türk. ZGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 14
EGBGB Art. 18
türk. ZGB Art. 137
Leitsatz:

1. Es kann dahinstehen, ob auf die Regelung der Nutzung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung Art. 14 EGBGB (Ehewirkungsstatut) oder Art. 18 EGBGB Anwendung findet, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, da nach beiden Vorschriften türkisches Recht anwendbar ist.

2. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung ist im türkischen Recht nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 türk. ZGB), so daß einem Ehegatten nicht anläßlich der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen endgültigen Nutzung zugewiesen werden kann. Eine analoge Anwendung deutscher Vorschriften kommt aufgrund der eindeutigen kollisionsrechtlichen Regelung nicht in Betracht.


OBERLANDESCGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 259/98 20 F 323/97

Karlsruhe, 29. Oktober 1999

Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Ehewohnungszuweisung

Beschluß

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17.11.1998 (20 F 323/97) in Nr. III aufgehoben und wie folgt geändert:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Beschwerdewert wird auf (12 x 330.- DM =) 3.960.- DM festgesetzt.

5. Dem Antragsteller wird für den 2. Rechtszug Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt 1 bewilligt, soweit er die Aufhebung von Nr. III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17.11.1998 (20 F 323/97) und Abweisung des Antrages der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung begehrt. Er hat keine Raten auf die Prozeßkostenhilfe zu zahlen.

Im übrigen wird das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

6. Der Antragsgegnerin wird für den 2. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

I.

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben am 2.8.1961 in /Türkei die Ehe geschlossen. Bereits seit einigen Jahren kommt es zu erheblichen Streitigkeiten. Vom Familiengericht wurde durch Beschlüsse vom 14.1.1997 und 31.1.1997 die Nutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens in Form einer Zuweisung einzelner Räume an jeden Ehegatten geregelt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17.11.1998 wurde die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und auf den Antrag der Antragsgegnerin die Ehewohnung dieser für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung zugewiesen. Mit Ausnahme von Nr. III des Urteils (Ehewohnungszuweisung) ist dieses seit dem 6.2.1999 rechtskräftig.

Hinsichtlich der Nutzung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung hatten beide Eheleute beantragt, diese ihnen jeweils allein zur Nutzung zuzuweisen. Die Antragsgegnerin hatte hierzu vorgetragen, sie beziehe Sozialhilfe und erhalte vom Sozialamt eine Miete von allenfalls 450.- DM einschließlich Nebenkosten. Deshalb sei sie auf die Weiternutzung der Ehewohnung mit ihrem günstigen Mietzins von 330.- DM angewiesen. Der Antragsteller könne eher eine andere Wohnung finden, da er über größere finanzielle Mittel verfüge, besser deutsch spreche und darüberhinaus im Geschäftsleben gewandter sei. Der Antragsteller hat vorgetragen, auch er verfüge nur über Arbeitslosenhilfe und habe hohe Verbindlichkeiten, so daß auch er beim Sozialamt einen Zuschuß zur Miete beantragen müsse. Im übrigen halte sich die Antragsgegnerin schon jetzt weitgehend nicht mehr in der Wohnung auf. Die Wohnung sei daher ihm zuzuweisen. Die Vermieter haben sich für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Antragsteller allein ausgesprochen, da dieser in der Lage sei, die Miete zu zahlen.

Das Familiengericht hat die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin damit begründet, daß der Antragsteller über etwas höhere finanzielle Mittel verfüge und besser deutsch spreche, so daß er bei der Vorsprache bei Vermietern eher eine Wohnung finden könne.

Gegen das ihm am 20.11.1998 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 18.12.1998 hinsichtlich der Entscheidung über die Ehewohnungszuweisung Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen mit seinem Vortrag in erster Instanz begründet. Er erhalte jetzt keine Arbeitslosenhilfe mehr, sondern habe Rentenantrag gestellt, so daß sich sein Einkommen noch mehr verringere. Die getroffene Entscheidung entspreche nicht der Billigkeit.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie leide unter Depressionen und wolle in der vertrauten Nachbarschaft sowie in der Nähe ihrer Tochter bleiben, die im gegenüberliegenden Haus ein Geschäft habe. So könne sie ihre Enkel betreuen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die gem. §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Sie führt zur Aufhebung von Nr. III des angefochtenen Urteils und Abweisung des Antrages der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung.

1. Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, findet auf die Scheidung der Parteien das türkische Recht Anwendung, da beide türkische Staatsangehörige sind, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Ob das für die Scheidung maßgebliche Recht auch auf die Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung anzuwenden ist, ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sei unterhaltsrechtlich zu qualifizieren und damit Art. 18 EGBGB anzuwenden, da die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten in der Regel auch dem Naturalunterhalt diene. Die herrschende Meinung sieht das Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) als maßgeblich an, da die Wohnungszuweisung nicht vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs abhängig ist und auch der Standort der materiell-rechtlichen Regelung (im Abschnitt über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen) hierfür spricht (vgl. zum Meinungsstand im einzelnen Henrich in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., Art. 14 EGBGB, Rn. 5 sowie Art. 17, Rn. 78 jeweils m.w.N).

Letztlich kann hier dahinstehen, ob Art. 14 oder Art. 18 EGBGB zur Bestimmung des anwendbaren Rechts herangezogen wird, da nach beiden Vorschriften das türkische Recht maßgeblich ist. Wie bereits ausgeführt, unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem türkischen Recht, da beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind. Bei Anwendung des Art. 18 EGBGB ergibt sich aus Abs. 4 Satz 1, daß sich die Unterhaltspflichten nach dem auf die Scheidung angewandten Recht, somit hier nach dem türkischen Recht, richten.

Das türkische Heimatrecht der Parteien kennt eine Regelung der Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens, Art. 137 türk. ZGB. Eine entsprechende Regelung für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung sieht das türkische Recht nicht vor. Somit ist es den deutschen Gerichten verwehrt, anläßlich der Scheidung die Ehewohnung einem Ehegatten zur endgültigen alleinigen Nutzung zuzuweisen (so etwa auch OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 575, 576; Brudermüller, Regelungen der Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an Hausrat und Ehewohnung, FamRZ 1999, 193, 205 m.w.N.). Eine analoge Anwendung der deutschen Vorschriften der HausratsVO kommt aufgrund der eindeutigen kollisionsrechtlichen Vorschriften des EGBGB nicht in Betracht.

Das Urteil war daher in Nr. III aufzuheben und der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung an sie zurückzuweisen. Andererseits konnte der Antragsteller eine darüberhinausgehende Entscheidung zu seinen Gunsten aus denselben Gründen nicht erreichen, insoweit war seine Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nachdem das Rechtsmittel des Antragstellers nur teilweisen Erfolg hatte. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Satz 1 HausratsVO, wobei der Nettomietwert mit 330.- DM monatlich angesetzt wurde.

3. Eine mündliche Verhandlung war nach Sachlage nicht geboten, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden war, der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten war.

4. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgt für den Antragsteller nach § 114 ZPO im Rahmen der aus II.1. ersichtlichen Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels, für die Antragsgegnerin nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse entfällt für beide Parteien eine Ratenzahlungsverpflichtung.

5. Die Zulassung der weiteren Beschwerde war nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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