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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 02.11.2001
Aktenzeichen: 2 UF 29/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1572 | |
BGB § 1573 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE - Senat für Familiensachen -
Im Namen des Volkes Urteil
wegen Ehegattenunterhalts
hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2000 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riedel, May, Großmann
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 10.12.1999 (4 F 129/99) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
In Abänderung des am 22.9.1994 beim Amtsgericht Bad D. (3 a F 97/94) geschlossenen Vergleichs wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte ab Mai 1999 bis einschließlich Dezember 1999 einen monatlichen Elementarunterhalt von 1.148 DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 290 DM und ab Januar 2000 einen Elementarunterhalt von 1.150 DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 287 DM zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die am 28.8.1936 geborene Beklagte und der am 12.4.1934 geborene Kläger haben 1961 die Ehe geschlossen und seit 1983 getrennt gelebt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 31.3.1988 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen.
Der Kläger hatte sich im Jahre 1988 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 DM (1.900 DM Elementarunterhalt und 600 DM Vorsorgeunterhalt) verpflichtet. Durch am 22.9.1994 beim Amtsgericht Bad D. geschlossenen Vergleich hat er sich zur Zahlung von 2.350 DM Elementarunterhalt und 750 DM Vorsorgeunterhalt auf der Basis eines eigenen Einkommens von rund 8.000 DM sowie eines Einkommens der Beklagten von rund 1.500 DM verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab Mai 1999.
Der Kläger trägt vor, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei dadurch eingetreten, daß er seit Mai 1999 eine Altersrente von 2.323,27 DM sowie eine Betriebsrente von der Fa. BASF in Höhe von 5.258 DM beziehe. Nach Abzug von Steuern in Höhe von 265,53 DM, Vorauszahlungen in Höhe von 433,33 DM sowie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 943,50 DM verbleibe nur noch ein Einkommen von 5.879,41 DM. Die Beklagte hingegen verfüge über Nettoeinkünfte von 3.193 DM und müsse sich für eine ihr Ende 1994 von ihrer Mutter unentgeltlich übertragene Eigentumswohnung eine fiktive Miete von 1.300 DM anrechnen lassen. Damit sei ihr Unterhaltsbedarf gedeckt.
Der Kläger hat beantragt,
den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad D. am 22.9.1994 geschlossenen Vergleich (3 a F 97/94) dahingehend abzuändern, daß er ab Mai 1999 keinen Unterhalt mehr an die Beklagte zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, daß sich ihr Nettoeinkommen unter Berücksichtigung einer sich aus dem begrenzten Realsplitting ergebenden Steuernachzahlung in Höhe von 7.922 DM nur auf rund 2.532 DM belaufe. Hiervon seien erhebliche Fahrtkosten abzusetzen, da sich ihre Stammdienststelle in L. befinde und sie zu ihren verschiedenen Einsatzstellen rund 7.700 km jährlich fahren müsse. Aufgrund ihrer Gehbehinderung könne sie die Einsatzstellen nur mit dem Auto erreichen. Weiter seien noch Versicherungsbeiträge abzuziehen, so daß ein Nettoeinkommen von 1.241 DM verbleibe. Ohnehin sei ihr Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit erwirtschaftet, da sie zu 70 % schwerbehindert sei, es sei daher nicht anrechenbar. Ein Wohnwert der von ihrem Sohn B. wegen seiner für sie erbrachten Fahrleistungen mietfrei bewohnten Wohnung könne ihr nicht angerechnet werden, da es der ausdrückliche Wunsch ihrer verstorbenen Mutter gewesen sei, daß der Kläger keine Vorteile aus dem Nachlaß habe. Zudem bestünden noch erhebliche Lasten für die Wohnung. Darüberhinaus habe sie wegen ihrer Erkrankung Kosten für Medikamente.
Das Familiengericht K. hat durch Urteil vom 10.12.1999 die Unterhaltsleistungen des Klägers auf 1.390 DM Elementarunterhalt zzgl. 369 DM Vorsorgeunterhalt reduziert und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Familiengericht hat auf Seiten des Klägers die von diesem vorgetragenen Einkünfte sowie auf Seiten der Beklagten nach Abzug der Steuernachzahlung ein Einkommen von 2.532 DM netto zugrunde gelegt. Für die von ihr selbst bewohnte Eigentumswohnung wurden weder ein Wohnvorteil noch die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Für die von ihrer Mutter übertragene Wohnung sei hingegen ein Wohnwert anzurechnen, da die Mutter keinen Einfluß auf eine Anrechenbarkeit bei Unterhaltszahlungen nehmen könne. Die Beklagte habe als Alleinerbin Anspruch auf die Übertragung der Wohnung gehabt. Aufgrund der Betreuung durch den Sohn B., welche die Erwerbstätigkeit erst ermögliche, sei nur der hälftige Wohnwert mit geschätzt 500 DM anzurechnen, damit seien allerdings auch die erheblichen Fahrtkosten abgedeckt. Hiermit seien auch die restlichen Belastungen der Wohnung berücksichtigt. Die Kosten für Medikamente seien nicht berücksichtigungsfähig. Im Hinblick auf die Betreuung durch den Sohn seien die Einkünfte nicht aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt. Die Hälfte der Differenz zwischen den um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünften der Beklagten und den Einkünften des Klägers ergebe einen Elementarunterhalt von 1.390 DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 369 DM.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Ergänzend trägt er vor, daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Scheidung nur einer Halbtagstätigkeit nachgegangen sei, während sie nunmehr eine vollschichtige Tätigkeit ausübe. Für die ehelichen Lebensverhältnisse sei nur eine geringfügige Tätigkeit prägend gewesen. Die vom Familiengericht vorgenommene Unterhaltsberechnung sei daher falsch. Daß eine erhebliche Steuernachzahlung angefallen sei, werde bestritten. Im übrigen habe der Kläger sich schon früher bereit erklärt, die aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings sich ergebenden Nachteile zu ersetzen, allerdings nicht mehr bei der nunmehr eingetretenen Unwirtschaftlichkeit des Realsplittings. In den Folgejahren sei mit keinen weiteren Nachforderungen zu rechnen. Der Wohnwert der Eigentumswohnung sei zu niedrig angenommen, im übrigen sei eine Verrechnung mit Fahrtkosten nicht möglich. Die Beklagte könne kostenlos öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Eine besondere Betreuung durch den Sohn sei weder erforderlich noch ersichtlich. Eine etwaige Erwerbsminderung der Beklagten sei erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten und daher nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den vor dem Amtsgericht Bad D. geschlossenen Vergleich vom 22.9.1994 (3 a F 97/94) dahingehend abzuändern, daß er ab 1.5.1999 an die Beklagte keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, sie arbeite nicht ganztags, sondern nur 25 Wochenstunden, dies entspreche 60 2/3 % der normalen Arbeitszeit, zum Zeitpunkt der Scheidung habe sie 70 % der vollen Arbeitszeit gearbeitet. Die Beweglichkeitseinschränkungen seien bereits zum Zeitpunkt der Scheidung angelegt gewesen. Die Zusatzkosten für Medikamente und Versicherungen seien abzuziehen. Ihr könne keine fiktive Miete für die Eigentumswohnung angerechnet werden, da ihre Mutter über ihr Eigentum habe bestimmen können. Diese hätte ihre Tochter auch enterben können, so daß ihr dann nur der Pflichtteilsanspruch zugestanden hätte, den sie jedoch gegenüber den Kindern nicht hätte geltend machen müssen. Im übrigen seien die Belastungen der übertragenen Wohnung zu berücksichtigen. Bei der Berechnung ihres Nettoeinkommens könne der aus der selbst genutzten Eigentumswohnung resultierende Steuerfreibetrag nicht angerechnet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 22.9.1994 in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom 10.4.2000 einstweilen eingestellt, soweit mehr als 1.114 DM Elementarunterhalt und mehr als 278 DM Vorsorgeunterhalt tituliert sind.
Im Senatstermin am 19.10.2000 wurden die Parteien ergänzend angehört (II, 311).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung und die vom Kläger erhobene Abänderungsklage gem. § 323 ZPO sind zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Beklagten steht weiterhin ein Unterhaltsanspruch gem. §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2 BGB in erkannter Höhe zu, da sie mit den erzielten Einkünften ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht vollständig decken kann.
I.
1. Der Kläger kann Abänderung des im Jahre 1994 beim Amtsgericht Bad D. geschlossenen Vergleichs nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Eine Anpassung an veränderte Umstände erfolgt dann, wenn dem Abänderungskläger ein Festhalten an der bisherigen Regelung infolge der veränderten Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Ob und in welchem Ausmaß eine Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, ist dem übereinstimmenden Parteiwillen zu entnehmen, der zum Vergleichsabschluß geführt hat. Bei der Anpassung besteht eine Bindung an die dem Vergleichsabschluß zugrundeliegende Geschäftsgrundlage, es sei denn, eine solche ist nicht feststellbar (vgl. hierzu etwa BGH FamRZ 1992, 539; FamRZ 1995, 665, 666; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8, Rn. 169 f.; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 ZPO, Rn. 110).
2. Als Grundlage des abzuändernden Vergleichs aus dem Jahr 1994 war unstreitig ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 8.000 DM (im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Bad D. vom 22.9.1994 ist insoweit das Einkommen des Beklagten lt. Lohnsteuerkarte 1992 erwähnt, vgl. AS. 91 der Akte 3 a F97/94) sowie ein Nettoeinkommen der Beklagten in Höhe von 1.508 DM zugrundegelegt worden.
a) Der Unterhaltsbetrag ist den geänderten Verhältnissen anzupassen. Eine Veränderung hat sich auf Seiten des Klägers durch den Rentenbezug ergeben. Seine Renteneinkünfte aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente belaufen sich - mittlerweile unstreitig - auf insgesamt rund 5.880 DM nach Abzug von Steuern und Kranken- sowie Pflegeversicherung. Da der Kläger bisher noch Unterhaltsleistungen an die Beklagte erbringt, erfolgt vorläufig keine Kürzung der Renten durch den Versorgungsausgleich.
b) Auf Seiten der Beklagten sind deren Einkünfte beim Arbeitskreis für Ausbildung und Weiterbildung e.V. einzustellen. Ferner ist ihr eine fiktive Miete für die im Jahre 1994 nach Abschluß des Vergleichs beim Amtsgericht Bad D. übertragene Wohnung anzurechnen. Für die selbst genutzte Wohnung ist in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil unstreitig kein Vorteil des mietfreien Wohnens anzurechnen, da die Belastungen den Wohnwert übersteigen. Andererseits können über den Wohnwert hinausgehende Belastungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da die Beklagte insoweit Vermögen bildet. Da die selbstgenutzte Eigentumswohnung somit insgesamt keine Berücksichtigung findet, kann auch nicht der Steuerfreibetrag zugrundegelegt werden, den die Beklagte aufgrund der Eigennutzung der Wohnung hat.
aa) Die Beklagte erzielte 1999 beim Arbeitskreis für Aus- und Weiterbildung ausweislich der Bescheinigung vom 31.5.2000 (II, 227) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden bei einer generellen normalen betrieblichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ausweislich der vorgelegten Verdienstnachweise (II, 89 ff.) ein Nettoeinkommen von rund 3.205 DM. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Beklagte aufgrund eines monatlichen Steuerfreibetrages von 3.002 DM keine Steuern gezahlt hat. Der Freibetrag ergab sich unter anderem aus einem Freibetrag für die selbst genutzte Wohnung in Höhe von 7.500 DM jährlich (II, 205 für das Jahr 1998) sowie einem Freibetrag gem. § 33 a EStG für den Sohn in Höhe von 12.000 DM, somit insgesamt 19.500 DM jährlich bzw. 1.625 DM monatlich. Da für die Wohnung keine Belastungen einkommensmindernd berücksichtigt werden können, kann der Beklagten auch nicht der entsprechende Steuerfreibetrag angerechnet werden. Gleiches gilt für den Freibetrag für den Sohn, da dieser keinen Unterhaltsanspruch hat (vgl. unten 2. b) bb). Ausweislich der amtlichen Lohnsteuertabelle ergäbe sich jedoch z.B. im Monat Januar 1999 (II, 82) bei einem Steuerfreibetrag von (3.002 DM abzgl. 1.625 DM =) 1.377 DM eine Lohnsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 208,59 DM. Unter Berücksichtigung der höheren Steuerlast bei der Weihnachtsgeldzahlung erscheint es daher gerechtfertigt, das Einkommen der Beklagten um einen gerundeten Betrag von 250 DM monatlich zu reduzieren. Der weitere Freibetrag resultiert aus den berufsbedingten Aufwendungen sowie der Schwerbeschädigung und ist daher zu berücksichtigen. Das Nettoeinkommen beläuft sich somit auf gerundet 2.955 DM. Hiervon ist der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 52 DM abzuziehen, den die Beklagte zweckgebunden erhält. Es verbleiben 2.903 DM.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der wöchentlichen Arbeitszeit der Beklagten von 25 Wochenstunden um eine Teilzeittätigkeit. Eine telef. Nachfrage der Berichterstatterin beim Arbeitskreis für Aus- und Weiterbildung ergab, daß in den 25 Stunden auch die Vorbereitungszeit enthalten ist, es werden weniger Unterrichtsstunden erteilt. Auch bei Abschluß des ersten Unterhaltsvergleichs hat die Beklagte eine Teilzeittätigkeit ausgeübt. Bei der M.-Schule hat die Beklagte zwar nominell etwas weniger Wochenstunden gearbeitet, hierbei handelte es sich jedoch um die reinen Unterrichtsstunden, die Vorbereitungszeit kam also noch hinzu (vgl. Bescheinigung der M.-Schule vom 6.3.1987, Akte AG K. 1 F 57/86 UE, AS. 27). Die Beklagte erzielt damit keine zusätzlichen, nicht eheprägenden und dem Vergleich im Jahre 1994 zugrundegelegten Einkünfte. Andererseits sind diese Einkünfte im Hinblick darauf, daß die berufsbedingten Aufwendungen in Form von Fahrtkosten voll berücksichtigt werden, auch unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Schwerbehinderung nicht als überobligatorisch erzielt anzusehen.
Von den Einkünften aus Erwerbstätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten zu den wechselnden Einsatzstellen abzuziehen. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Behinderung und ihres Alters berechtigt, die Fahrten mit dem Pkw zurückzulegen. Sie ist gehbehindert und kann daher die nicht immer zwingend in der unmittelbaren Nähe von Straßenbahnhaltestellen gelegenen Schulungsorte teilweise nur schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Ausweislich des Steuerbescheids für 1997 (im Steuerbescheid 1998 ist die km-Zahl nicht ausgewiesen) hat die Beklagte in diesem Jahr 7699 Entfernungskilometer zurückgelegt. Dies ergibt berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von (7.699 x 2 x 0,52 DM =) 8.006,96 DM. Nach Abzug des Fahrtkostenersatzes in Höhe von 2.419 DM durch den Arbeitgeber verbleiben 5.587,96 DM jährlich bzw. gerundet 466 DM monatlich. Das bereinigte Nettoeinkommen beläuft sich somit auf (2.903 DM ./. 466 DM =) 2.437 DM. Hiervon ist der Erwerbstätigenbonus von 10 % abzuziehen, so daß 2.194 DM verbleiben (2.437 DM ./. 243 DM).
bb) Auf Seiten der Beklagten ist eine fiktive Mieteinnahme für die ihr am 29.9.1994 - somit nach Abschluß des Vergleichs beim Amtsgericht Bad D. - übertragene Wohnung anzurechnen. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, daß nach dem Willen ihrer verstorbenen Mutter dem Kläger hierdurch keinerlei Vorteile zukommen sollten (vgl. geändertes Testament vom 4.11.1987, Anlagenband, S. 43). Dem kann jedoch nur zum Teil gefolgt werden. Die Mutter der Beklagten war zwar nicht verpflichtet, dieser die Wohnung zu Lebzeiten übertragen, so daß es sich insoweit um eine freiwillige Leistung eines Dritten handelt, die den Unterhaltspflichtigen hier nach dem ausdrücklichen Willen der Mutter nicht entlasten soll. Würde die Beklagte selbst in der Wohnung leben, wäre ihr insoweit auch kein Vorteil des mietfreien Wohnens anzurechnen (so auch Wendl/Gerhardt, aaO., § 1, Rn. 212 m.w.N.). Hier ist allerdings die besondere Situation der Beklagten darin zu sehen, daß sie als gesetzliche Alleinerbin ihrer Mutter, selbst wenn diese ihr nicht vorzeitig die Wohnung übertragen, sondern sie enterbt hätte, um dem Kläger nicht mittelbar unterhaltsrechtliche Vorteile zukommen zu lassen, doch zumindest nach dem Tode ihrer Mutter einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen Erbes gehabt hätte. Da ein Unterhaltsberechtigter verpflichtet ist, alle ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen (§ 1577 BGB), wäre sie verpflichtet gewesen, diesen Pflichtteilsanspruch nach dem Tode ihrer Mutter im Jahre 1996 durchzusetzen (BGH FamRZ 1993, 1065, 1066 f.; Wendl/Haußleiter, aaO., § 1, Rn. 334). Eine Unzumutbarkeit der Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs, auch wenn die Kinder der Beklagten von ihrer Mutter als Erben eingesetzt worden wären, ist nicht ersichtlich. Der Beklagten ist daher zumindest die Hälfte des Mietwerts nach Abzug der eigentümerabhängigen Kosten anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung mit ca. 120 qm und der Lage erscheint eine Kaltmiete von 1.500 DM monatlich erzielbar.
Die auf der Wohnung liegenden Belastungen sind abzuziehen. Aus der Bescheinigung der Sparkasse K. vom 17.9.1999 (I, 161) ist ersichtlich, daß am 1.10.1994 eine Restschuld der Mutter der Beklagten in Höhe von 17.300 DM in ein Darlehen der Beklagten umgeschuldet wurde. Daß die Beklagte auch aus den Sonderumlagen in Höhe von insgesamt 15.900 DM (vgl. Aufstellung im Schriftsatz vom 14.10.1999 (I, 153) im Zeitraum August 1994 bis August 1995 noch im Jahre 1999 belastet ist, ist nicht nachgewiesen. Die Behauptung, diese ursprünglich vom Konto der Beklagten abgebuchten Beträge seien in ein Darlehen der Beklagten übergegangen, ist bestritten und von der Beklagten im einzelnen nicht nachgewiesen worden. Diese hat vielmehr schon zur Höhe der weiteren Darlehensverpflichtungen unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. Schriftsätze vom 4.10.1999, I, 153 und vom 9.10.00, II, 307). Hinzu kommt, daß die Beklagte im Jahre 1994 auch zur Finanzierung der selbst genutzten Wohnung erhebliche Kreditmittel in Anspruch genommen hat, so daß die Verwendung der Kreditmittel nicht festgestellt werden kann. Abzugsfähig ist daher nur der Zins für die übernommene Restschuld von 17.300 DM, der sich bei 7 % Zins auf rund 100 DM monatlich beläuft. Unter Berücksichtigung der nicht auf einen Mieter umlegbaren Kosten ist von einem anrechenbaren hälftigen Mietwert von geschätzt 600 DM auszugehen; dieser ist - da nicht eheprägend - im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.
Daß der Sohn der Parteien die Wohnung mit dem Willen der Beklagten kostenfrei bewohnt, ist ohne Belang. Wie oben unter aa) ausgeführt, sind die von der Beklagten geltend gemachten Fahrtkosten aufgrund ihrer Behinderung abzugsfähig. Eine weitere Betreuungsbedürftigkeit und "Entlohnung" des Sohnes durch die kostenlose Überlassung einer ca. 120 qm großen Wohnung ist nicht ersichtlich und steht der Anrechenbarkeit der fiktiven Mieteinnahmen nicht entgegen. Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes, der nach unstreitigem Sachvortrag keiner Ausbildung nachgeht bzw. diese nicht zielstrebig betreibt, ist nicht ersichtlich.
cc) Soweit die Beklagte einwendet, sie zahle monatlich insgesamt 826,67 DM für eine Krankenzusatzversicherung, Risikolebensversicherung, 2 Lebensversicherungen und eine Sterbeversicherung, handelt es sich nicht um abzugsfähige Positionen. Die Risikolebensversicherung dient ersichtlich der Absicherung der Finanzierung der selbst genutzten Immobilie. Die Krankenzusatz- und Sterbeversicherung dienen der allgemeinen Daseinsvorsorge und können daher nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beklagte die Lebensversicherungen möglicherweise zur ergänzenden Altersvorsorge bedient, sind die Beiträge aus dem vom Kläger gezahlten Altersvorsorgeunterhalt zu erbringen. Soweit dieser nicht ausreicht, dienen die Versicherungen der Vermögensbildung der Beklagten und sind daher nicht abzugsfähig.
dd) Die von der Beklagten in den Jahren 1999 und 2000 für die Jahre 1997 und 1998 gezahlten Steuernachzahlungen, soweit sie aus dem Realsplitting resultieren, sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger ist zwar zum Ausgleich der Nachteile verpflichtet, wenn er vom Realsplitting Gebrauch gemacht hat (Wendl/Haußleiter, aaO., § 1, Rn. 476) und verweigert diesen nunmehr unter Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme des Realsplittings. Hierzu ist er allerdings nach Auffassung des Senats auch berechtigt.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2000 eingeräumt, daß sie dem Kläger in den vergangenen Jahren keine Steuerbescheide mehr zukommen ließ, nachdem dieser keine Vorauszahlungen auf die infolge des Realsplittings entstehenden Steuernachzahlungen mehr geleistet hat. Hierzu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 18.11.1999 - 2 WF 106/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen), zumal sich ihr Einkommen seit Abschluß des letzten Unterhaltsvergleichs im Jahre 1994 und seit der privatschriftlichen Erklärung des Klägers hinsichtlich des Realsplittings vom 22.1.1995 (II, 243) erheblich erhöht hat. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, daß er im Jahr 1997 aufgrund seiner bevorstehenden Pensionierung nur noch eine geringe Steuerlast gehabt habe, so daß sich das Realsplitting unter Berücksichtigung der hohen Einkünfte der Beklagten nicht mehr gelohnt habe. Hätte die Beklagte dem Kläger rechtzeitig ihren jeweiligen Steuerbescheid vorgelegt, wäre in den Jahren 1997 und 1998 vom Kläger kein Realsplitting mehr in Anspruch genommen worden und die Steuernachzahlung nicht entstanden. Da die Beklagte gegen ihre Obliegenheit verstoßen hat, kann sie die Steuernachzahlungsbeträge nicht einkommensmindernd geltend machen.
ee) Die Beklagte macht krankheitsbedingten Mehraufwand für Zuzahlungen zu Medikamenten und Behandlungen geltend. Nachdem zumindest ein Teil der gesundheitlichen Einschränkungen bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorhanden war, andererseits in den vorgetragenen Aufwendungen auch nur selten anfallende Anschaffungen enthalten waren, wird der erforderliche Aufwand gem. § 287 ZPO auf monatlich 100 DM geschätzt.
II.
Die Unterhaltsberechnung stellt sich im einzelnen wie folgt dar:
a) im Jahr 1999:
Die Differenz zwischen dem Einkommen des Klägers von 5.880 DM und dem um den Erwerbstätigenbonus von 10 % und 100 DM Medikamentenkosten bereinigten Erwerbseinkommen der Beklagten (2.437 DM ./. 243 DM ./. 100 DM) in Höhe von 2.094 DM beträgt 3.786 DM. Hiervon steht der Beklagten nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte zu, somit 1.893 DM. Nach Abzug der im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigenden Mieteinnahmen von 600 DM verbliebe ein Unterhaltsanspruch von 1.293 DM. Nach der Bremer Tabelle, Stand 1.4.1999 (FamRZ 1999, 428), ergibt sich ein Zuschlag von 15 % zur Errechnung des Altersvorsorgebetrages, somit 193,95 DM. Addiert man diesen Betrag zum Rohunterhalt, ergibt sich ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.486,95 DM. Bei einem Rentenbeitragssatz von 19,5 % im Jahr 1999 ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von 289,96 DM bzw. gerundet 290 DM. Nach Abzug des Vorsorgeunterhalts von 290 DM vom Einkommen des Klägers verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von (5.880 DM ./. 290 DM =) 5.590 DM. Die Differenz zum bereinigten Erwerbseinkommen der Beklagten von 2.094 DM beträgt 3.496 DM. Hiervon steht ihr die Hälfte zu, somit 1.748 DM. Nach Abzug der Mieteinnahmen verbleibt ein Unterhaltsanspruch von 1.148 DM. Die Berufung ist daher teilweise begründet.
b) ab dem Jahr 2000:
Im Jahr 2000 ist bei einem Rohunterhalt von 1.293 DM nach der Bremer Tabelle, Stand 1.1.2000 (FamRZ 2000, 142), ebenfalls ein Zuschlag von 15 %, somit 193,95 DM vorzunehmen. Es ergibt sich ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.486,95 DM. Bei einem Rentenbeitragssatz von 19,3 % beläuft sich der Vorsorgeunterhalt auf 286,98 DM bzw. gerundet 287 DM. Zieht man diesen vom Einkommen des Klägers in Höhe von 5.880 DM ab, so verbleiben 5.593 DM. Die Differenz zum Erwerbseinkommen der Beklagten beläuft sich auf 3.500 DM, hiervon steht dieser die Hälfte zu, also 1.750 DM. Nach Abzug der Mieteinkünfte verbleibt ein Unterhaltsanspruch von 1.150 DM. Auch insoweit ist die Berufung zum Teil begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 546 ZPO.
Ende der Entscheidung
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