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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 2 UF 57/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 2.2.2006 (1 F 450/04) in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin auf einem bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften von monatlich 244,39 Euro, bezogen auf den 30.11.2004, begründet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien haben am 18.5.1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist eine am 11.10.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Der Antragsteller arbeitet als selbständiger Architekt, die Antragsgegnerin ist beim Südwestrundfunk halbtags als Dokumentarin tätig.

Während der Ehe hat der Ehemann Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwAK) in Höhe von monatlich 856,78 Euro erworben. Die Ehefrau hat in der Ehe Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 241,07 Euro sowie eine betriebliche Altersversorgung beim Südwestrundfunk (SWR) mit einem Deckungskapital von insgesamt 12.562,80 Euro erworben.

Das Amtsgericht hat die Versorgung des Ehemannes als volldynamisch gewertet. Die betriebliche Altersversorgung der Ehefrau beim SWR hat es als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch nach der Barwertverordnung in eine während der Ehezeit erworbene, monatliche volldynamische Anwartschaft in Höhe von 113,77 Euro umgerechnet. Es hat den Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung der Gestalt geregelt, dass es für die Ehefrau zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim VABW Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 250,97 Euro begründet hat.

Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass seine Anwartschaften beim VwKA nicht als volldynamisch eingestuft werden könnten, da sie sich nicht mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften bzw. der Beamtenversorgung vergleichbar entwickelt hätten. Er beantragt auch die Überprüfung, ob die Versorgung der Ehefrau beim SWR nicht höher in die Versorgungsbilanz einzustellen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e Abs. 1 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht ist bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu Recht von einer volldynamischen Anwartschaft des Ehemannes beim VwAK ausgegangen. Dynamisch ist eine Rentenanwartschaft dann, wenn sie in der Entwicklung ihrer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung entspricht (BGH FamRZ 1983, 40; Hauß, Versorgungsausgleich, Rz. 510). Insoweit hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass von einer Volldynamik eines Rechtes auszugehen ist, wenn sein durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt (BGH, B. v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, Rz. 16 zitiert nach juris). Dies gilt auch für die Anwartschaften beim VwAK. Zum Dezember 2004 haben die Anrechte bei dieser Versorgung eine den Werten der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertsteigerung erfahren (vgl. BGH FamRZ 2005, 430, 432). Zwar hat der BGH festgestellt, dass die tatsächliche Entwicklung der Anrechte zeitnah zu überprüfen ist (BGH, aaO.) und hat insoweit mangels ausreichender tatsächlicher Feststellung das Verfahren an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Im Jahr 2004 betrug aber die Steigerung der gesetzlichen Rentenversicherung im 10 Jahresdurchschnitt 1,059 %, die der Beamtenversorgung 1,424 %, und die des VwAK 1,36 %. Sie war damit als dynamisch einzustufen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2073, 2074). Da aber seit 2004 sowohl die Maßstabsversorgungen als auch die Versorgung des VwAK keine Steigerung erfahren haben, besteht auch kein Grund wegen abweichender Entwicklung eine unterschiedliche Bewertung der Versorgungen vorzunehmen. Selbst wenn man den heutigen 10-jährigen Durchschnitt der Steigerungen der Versorgungen vergleicht (VwAK 0,86 %; Beamtenversorgung 1,239 % und gesetzliche Rentenversicherung 0,914 %) weicht die Entwicklung der Versorgung beim VwAK weniger als 0,5 % von der Entwicklung der Beamtenversorgung ab. Die Abweichung der Entwicklungen der Steigerungen liegt damit deutlich unter der Grenze von einer Differenz von 1 %, die insoweit maßgeblich ist (BGH, B. v. 7.7.2004, aaO.). Die Versorgung beim VwAK ist deshalb auch heute als volldynamisch einzustufen.

Auch die Versorgung der Ehefrau beim SWR ist mit dem Amtsgericht im Anwartschaftsteil als statisch und im Leistungsteil als dynamisch einzustufen. Da es sich bei der betrieblichen Altersversorgung beim SWR um eine Versorgung nach dem Betriebsrentengesetz handelt, kann die Dynamik der Anwartschaft der Ehefrau durch ihre berufliche Entwicklung noch beeinflusst werden. Bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb entfiele eine Anwartschaftsdynamik, da ihr betriebliches Versorgungsanrecht in diesem Fall endgültig nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgebenden Einkommen zu errechnen ist (vgl. insoweit § 5 Abs. 1 und § 3 der Dienstvereinbarung - Versorgungsordnung - des SWR). Deshalb ist von der Verfallbarkeit dieser Dynamik auszugehen, so dass diese betriebliche Versorgung als im Anwartschaftsteil statisch anzusehen ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1989, 844, 845). Bedenken gegen die Umrechnung dieses statischen Teils der Anwartschaft nach der Barwertverordnung bestehen nicht, da diese nur hinsichtlich eines im Anwartschaftsstadium teildynamischen Rechts bestehen (vgl. BVerfG, B. v. 2.5.2006, - 1 BvR 1275/75)

Da die Gehälter und damit auch die Renten (vgl. § 19 der Dienstvereinbarung - Versorgungsordnung - des SWR) bei der Versorgung des SWR in den letzten 10 Jahren durchschnittlich um 1,51 % gestiegen sind (vgl. Auskunft des SWR, AS 43) und damit über den durchschnittlichen Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,914 % und der Beamtenversorgung von 1,239 % liegen, ist insoweit mit dem Amtsgericht auch von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen.

Eine Abweichung von dem vom Amtsgericht festgestellten Wert ergibt sich insoweit, als die ab dem 1.6.2006 geltende BarwertVO anzuwenden ist. Der zu berücksichtigende Barwertfaktor nach Tabelle 1 und der Erhöhung nach Anmerkung 2 beträgt jetzt 8,1, so dass der auszugleichende Anteil in Höhe von 3.441,40 Euro - entsprechend der Feststellung des Amtsgerichts - einen Barwert in Höhe von 27.875,34 Euro hat. Unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors vom Barwert in Entgeltpunkte in Höhe von 0,0001742628 ergeben sich 4,8576 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro ergibt sich eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 126,93 Euro (4,8576 x 26,13 Euro).

Dies führt dazu, dass die Ehefrau insgesamt Anrechte in Höhe von 368,- Euro (241,07 Euro + 126,93 Euro) erworben hat.

Beim Ausgleich nach § 1587a Abs. 1 BGB sind damit Anwartschaften in Höhe von 244,39 Euro ([856,78 Euro - 368,- Euro] : 2) im Wege der Realteilung beim VwAK für die Ehefrau zu begründen.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 93 a ZPO.

Der Beschwerdewert wird gem. § 49 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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