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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 2 UF 6/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 16151 Abs. 2 S. 3
1. Die Fristenregelung in § 16151 Abs. 2 S.3 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zu den Voraussetzungen des groben Unbilligkeit i.S.v. § 16151 Abs.2 S.3 BGB wegen Belangen der Kindesmutter


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 6/03

Verkündet am: 04. September 2003

wegen Unterhalts

hat der 2. des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2003 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 03.12.2002 (20 F 247/02) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom 01.07.2002 bis 14.11.2002 monatlichen Unterhalt bis zum 5. Werktag eines jeden Monats in Höhe von 126,46 EUR über die mit Urkunde des Rhein-Neckar-Kreises vom 04.01.2002 (Az. 51.2.11) anerkannten 720,--EUR hinaus nebst Zinsen aus EUR 126,46 ab 06.07.2002, aus EUR 126,46 ab 06.08.2002, aus EUR 126,46 ab 06.09.2002, aus EUR 126,46 ab 06.10.2002 und aus EUR 54,80 ab 06.11.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes. Die Klägerin, am 28.08.1974 geboren, ist die Mutter dreier nichtehelicher Kinder, der Tochter L., geb. am 22.07.1992, der Tochter S., geb. am 14.01.1995 und aus der Beziehung mit dem Beklagten der Tochter J., geb. am 26.03.2000. Die Klägerin hat nach dem Hauptschulabschluss keinen Beruf erlernt. Sie besuchte bis zur Geburt ihrer ersten Tochter L. die zweijährige Hauswirtschaftsschule, die sie - knapp 18jährig - anlässlich der Geburt abbrach und lebte bis zu diesem Zeitpunkt auch im Haushalt ihrer Eltern. Als die Tochter S. drei Jahre alt war und den Kindergarten besuchte, nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf. Sie arbeitete zunächst auf 630 DM-Basis, dann halbtags. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen gestalteten sich Arbeitszeiten und Lohn von April bis Oktober 1998 wie folgt:

April 1998: 100, 5 Stunden 1.194,70 DM netto Mai 1998: 131,5 Stunden 1.463,79 DM netto Juni 1998 (Angaben fehlen) Juli 1998: 84,25 Stunden 1.001,53 DM netto August 1998: 64,00 Stunden 1.053,00 DM netto (inklusive Urlaubslohn) September 1998: 81,75 Stunden 971,81 DM netto Oktober 1998: 73,75 Stunden 1.151,30 DM netto (inklusive Urlaubslohn und Urlaubsabgeltung)

Im August 1998 war die Klägerin mit den Kindern in einen gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten gezogen. Im November 1998 erfolgte der gemeinsame Umzug nach Sinsheim. Danach war die Klägerin nicht mehr berufstätig, sie absolvierte jedoch - allerdings ohne Erfolg - 1999 und 2000 Fernlehrgänge für ein Fachabitur bei der Studiengemeinschaft D..

Die Parteien lebten bis zum Oktober 2001 mit allen drei Kindern zusammen. Nach der Trennung in der Wohnung zog der Beklagte im April 2002 aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus. Zum 01.07.2002 wurde der Mietvertrag für dieses Anwesen einvernehmlich aufgehoben. Der Beklagte ist in der Computerbranche tätig und verdient durchschnittlich monatlich 5.100 € netto.

Nachdem die Klägerin sich zunächst um eine Lehrstelle als Töpferin bemüht hatte, besucht sie seit 14.11.2002 die Albert-Schweitzer-Schule in S., um dort das Fachabitur zu erwerben. J. wird von einer Tagesmutter betreut.

Durch Urkunde des Jugendamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 04.01.2002 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin nach § 1615 l BGB vom 01.01.2002 bis einschließlich März 2003 Unterhalt in Höhe von 720,00 € monatlich zu bezahlen. In diesem Gesamtbetrag ist ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von € 113,76 enthalten. Durch Urkunde vom 18.12.2001 hatte sich der Beklagte vor dem Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis weiter verpflichtet, für das gemeinsame Kind J. vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von € 299 und ab 01.07.2003 monatlich 200 % des Regelbetrages der maßgeblichen Altersstufe zu bezahlen. Die Klägerin hat bis zum 31.12.2002 an die AOK einen monatlichen Beitrag von EUR 116,46 für die Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2001 war der Beklagte namens der Klägerin und der Tochter J. aufgefordert worden, für einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l BGB Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und, aufgrund vorläufiger Berechnung des Einkommens, ab 01.10.2001 monatlichen Unterhalt für die Klägerin in Höhe von 1.752,75 DM zu bezahlen.

Die Klägerin hat behauptet, nach der Geburt des dritten Kindes könne sie nicht mehr erwerbstätig sein. Ohne drittes Kind allerdings wäre sie in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von 920 € zuzüglich Krankenversicherung und Altersvorsorge zu erwirtschaften. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes J. stehe ihr daher Unterhalt in Höhe von 920 € zuzüglich eines Betrages für die Krankenversicherung in Höhe von 222,50 € zu. Auch nach dem dritten Lebensjahr habe sie Anspruch auf Unterhalt dieser Höhe sowie auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 184 €. Es sei grob unbillig, ihr diesen zu versagen, mit drei Kindern könne sie nicht auf Erwerbstätigkeit verwiesen werden, selbst wenn nur eines der Kinder vom Beklagten stamme, sei er in Kenntnis der Situation mit ihr zusammengezogen. Er habe eine Art Gesamtverantwortung für sie durch die Zeugung des Kindes J. übernommen und ihr die Ehe versprochen. Bei Eingehung der Lebensgemeinschaft sei eine auf Dauer angelegte Lebensplanung in Aussicht gestellt worden. Da er bewusst diese Unterhaltssituation geschaffen habe, müsse er für die Angelegenheit auch einstehen und ihr über den Dreijahreszeitraum hinaus Unterhalt bezahlen. Der Anspruch nach § 1615 l BGB orientiere sich an § 1570 BGB, deshalb sei ein Elementarunterhalt, Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt zu leisten. J. könne aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in den Kindergarten gegeben werden. Da sie ihre Ausbildung bereits während der Zeit des Zusammenlebens auch auf Anregung und mit der Unterstützung durch den Beklagten begonnen habe, habe dieser einen besonderen Vertrauenstatbestand beschaffen, wonach sie auch im Falle einer Beendigung der Beziehung ihre schulischen Ausbildung müsse fertig stellen können.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen:

Ab 01.07.2002 bis einschließlich 31.03.2003 unter Abänderung der Urkunde des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 04.01.2002, Az. 51.2.11 einen weiteren monatlichen, bis spätestens 5. Werktag des Monats im voraus zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % verzinslichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 200 €, mithin 920 €, sowie ab 01.04.2003 einen monatlichen, monatlich im voraus zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % verzinslichen Unterhalt von 920 € sowie beginnend ab 01.07.2002 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 222,50 € und beginnend ab 01.04.2003 einen monatlich jeweils zum 1. eines jeden Monats fälligen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 184 €.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verneint die Voraussetzung einer rückwirkenden Anspruchserhebung, das Schreiben vom 31.10.2001 sei nicht verzugsbegründend gewesen, da Trennungsunterhalt gefordert worden sei.

Maß des Unterhalts sei die Lebensstellung der Klägerin, ihre Einkünfte hätten unterhalb dem anerkannten Betrag von 720 € gelegen. Auch ohne J. sei ihr nur halbschichtige Arbeit möglich, die Höhe der behaupteten entgangenen Einkünfte werde mit Nichtwissen bestritten. Über die Dreijahresgrenze hinaus habe sie keinen Anspruch, sie könne ab 01.03.2003 auf eine halbschichtige Tätigkeit verwiesen werden. Das Zusammenziehen der Parteien habe keine Unterhaltspflicht begründet. Im Übrigen sei der Unterhalt der Klägerin durch Schüler-BAföG gesichert. Der Vortrag zur angeblichen Persönlichkeitsstruktur von J. sowie zum angeblichen Eheversprechen sei verspätet. Die Klägerin könne nicht eine Art von Ausbildungsunterhalt gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Mit Urteil vom 03.12.2002 hat das Familiengericht die Klage abgewiesen.

Grundsätzlich stehe der Klägerin zwar ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l BGB zu, die Lebensstellung der Klägerin fordere jedoch keinen höheren als den anerkannten Betrag von 720 €. Im Jahre 1998 habe sie 10.150,50 € brutto verdient. Dies ergebe ein monatliches durchschnittliches Einkommen von 741,37 €. Berücksichtige man den Verdienst als Altenpflegerin in Höhe von 630,00 DM und den durchschnittlichen Verdienst im Jahre 1998, so sei das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin mit 720 € den ihr angemessenen Lebensunterhalt entsprechend ihrer Lebensstellung habe. Außerdem handele es sich dabei um den Bruttobetrag und sie habe in den drei Jahren Kindeserziehungszeiten für J. in der Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen. Über die Dreijahresfrist hinaus habe sie keinen Unterhaltsspruch. Der Vortrag, dass J. der erhöhten Fürsorge bedürfe, überzeuge nicht, da die Klägerin andererseits beabsichtige das Fachabitur nachzuholen und sich in der Schule angemeldet habe. Während der Schulzeit müsse J. durch eine andere Person betreut werden. Soweit sie darauf abstelle, das Fachabitur nachholen zu wollen, handele es sich nicht um Belange des Kindes, sondern um die Belange der Mutter. Auch bei der behaupteten Gesamtverantwortung des Beklagten gehe es vor allem um Belange der Klägerin. Darüber hinaus gehörten in der Regel zwei erwachsene Personen verschiedenen Geschlechts zur Zeugung eines Kindes. Hiermit hätte die Klägerin gut abwarten können, bis die behauptete versprochene Ehe eingegangen worden sei. Sie sei sicherlich nicht lebensunerfahren.

Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Dreijahresfrist des. § 1615 l BGB sei verfassungsrechtlich bedenklich. Das Urteil erster Instanz beruhe auf Rechtsverletzungen, das Amtsgericht habe seine Ablehnung nur auf die fehlende grobe Unbilligkeit gegenüber dem Kind gestützt, dies sei fehlerhaft. Das Heiratsversprechen sei bedeutsam, wenn man in Erwägung ziehe, dass der Beklagte die Bildung der Klägerin gefördert und sie darin unterstützt habe, das Abitur anzustreben. Den Lebensplan - Nachholung des Schulabschlusses und anschließendes Fachhochschulstudium - habe der Beklagte mitgetragen, selbst bei nur sehr kurzer Ehezeit wäre er deshalb unterhaltspflichtig. Auch die gemeinsame Tochter profitiere von einer weiteren Qualifikation der Mutter. Sie habe keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Der Beklagte habe mehrfach auf Eheschließung gedrängt, sie jedoch habe zuwarten wollen, um zunächst die familiäre Situation zu festigen. Der monatliche Beitrag für die AOK belaufe sich auf 116,46 €. Durch die Unterhaltszahlung müsse sich der Beklagte aufgrund seiner hohen Einkünfte nicht einschränken.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 03.12.2002 (20 F 247/02) aufgehoben und der Beklagte verurteilt, ab 01.07.2002 bis einschließlich 31.03.2003 unter Abänderung der Urkunde des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 04.01.2002 Az. ..... einen weiteren monatlich bis spätestens 5. Werktag des Monats zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % Zins zu verzinsenden monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 200,00 €, mithin insgesamt 920 €, sowie ab 01.04.2003 einen monatlich, monatlich im voraus zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % verzinslichen Unterhalt von 920 € zuzüglich beginnend ab 01.07.2002 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 222,50 € und beginnend ab 01.04.2003 einen monatlich jeweils zum ersten eines jeden Monats fälligen Altersvorsorgeunterhalt von 184,00 € zu bezahlen.

Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen, sie habe bisher Erziehungsgeld bezogen und könne nunmehr BAföG erhalten in Höhe von mindestens monatlich 910 DM. Der Beklagte habe der Klägerin nicht die Ehe versprochen, die Klägerin sei an einer Eheschließung nicht interessiert gewesen. Sie habe als Hauptschulabsolventin schon immer den Wunsch gehabt, das Abitur nachzuholen, das habe der Beklagte nicht für falsch gehalten und habe ihr geraten, die Schule in S. zu besuchen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt und das Lehrgeld für die Fernschule selbst bezahlt. Ihr Einsatz bei diesem "Fernstudium" sei sehr unterschiedlich gewesen. Die Klägerin habe wieder eine Beziehung zum Vater ihrer ersten beiden Kinder aufgenommen, zumindest an den Wochenenden bilde sie mit diesem eine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags werde bestritten, ebenso der Zinsanspruch nach Grund und Höhe. Im Übrigen könne J. problemlos halbtags oder ganztags einen Kindergarten besuchen.

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten lediglich für die Zeit vom 01.07.2002 bis 14.11.2002 die Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 126,46 EUR über den bereits anerkannten Betrag von 720 € hinaus verlangen. Weitergehende Unterhaltsansprüche bestehen nicht.

1. Zeitraum 01.07.2002 bis 31.03.2003.

Gem. § 1613 Abs.1 BGB kann die Klägerin bereits ab 01.07.2002 die Zahlung von Unterhalt verlangen, da mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2001 der Beklagte zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung von Unterhalt gem. § 1615 l BGB aufgefordert worden war.

Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 BGB allein nach der Lebensstellung der Mutter. In der Regel ist das diejenige Lebensstellung, die sie aufgrund ihres Einkommens vor der Geburt ihres Kindes erreicht hatte. Für die Höhe des Unterhaltsbedarf ist es zunächst ohne Bedeutung, in welcher Höhe der Kindesvater Einkommen bezieht. Ebenso wenig kommt es darauf an, welches Einkommen in einer vor der Geburt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Verfügung stand. Der Unterhalt nach § 1615 l BGB dient nämlich mangels einer vorherigen Ehe nicht der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards bzw. des Lebensstandards einer etwaigen vorherigen Lebensgemeinschaft (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1321 f). Im Grundsatz ist der Einkommensausfall der Mutter zu ersetzen (vgl. Pauling in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rn. 755; OLG Naumburg FamRZ 2002, 415). Dabei ist von einem Mindestbedarf in Höhe von 730 € auszugehen, der sich am Selbstbehalt des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten orientiert (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Stand 01.07.2003, Ziffer 18, 21). Nach §§ 1615 l Abs. 1 Satz 3, 1610 Abs. 1 BGB kann nämlich die Mutter einen Unterhalt beanspruchen, den das Gesetz als angemessenen Unterhalt bezeichnet. Ein unter dem Existenzminimum liegender Unterhalt kann jedoch nicht mehr angemessen sein (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 [585] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da die Klägerin nach der Geburt ihres ersten Kindes lediglich ca. 9 Monate erwerbstätig war, mag es fraglich erscheinen, ob ihre Lebensstellung durch ein eigenes Erwerbseinkommen bestimmt war. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das durchschnittliche Nettoeinkommen, das anhand der Belege für die Monate April bis Oktober 1998 ermittelt werden konnte, 582,56 € betrug und damit unter dem Mindestbedarf von 730 € lag. Daneben besteht grundsätzlich ein Vorsorgeunterhaltsanspruch in bezug auf den Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt (vgl. Büttner, FamRZ 2000, 781 [784]); dieser beträgt nach dem Beitragsbescheid der AOK bis zum 31.12.2002für die Klägerin 116,46 € monatlich. Danach ist von einem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 846,46 € bis zum 31.12.2002 auszugehen. Der Beklagte schuldet demnach die Differenz von monatlich 126,46 EUR zu dem bereits anerkannten Betrag von EUR 720,--, jedoch nur bis zum 14.11.2002, dem Schulbeginn der Klägerin, denn diese hat nicht dargetan, dass sie diesen Betrag von 126,46 € danach nicht durch eigenes Einkommen abdecken kann. Grundsätzlich muss nämlich derjenige, der Unterhalt begehrt, dartun und beweisen, dass, warum und in welchem Umfang er bedürftig ist. Dazu gehören auch Darlegung und Beweis, dass sie vom Gegner behauptete Einkünfte - hier Ausbildungsförderung nach dem BAföG - nicht hat und nicht erzielen kann (vgl. Haußleiter in Wendl/Staudigl, a.a O. § 6 Rn. 707 ff. m.w.N.). Ausgenommen im Fall von Vorausleistungen nach § 36 BAföG gehört die Ausbildungsförderungsleistung nach dem BAföG zum anrechenbaren Einkommen, selbst bei Unterlassen der Antragstellung ist die erzielbare Förderung als fiktives Einkommen anzurechnen (vgl. Haußleiter in Wendl/Staudigl, a. a. O., § 1 Rn. 356 m.w.N.), dies um so mehr, wenn es sich wie vorliegend bei der Förderung des Besuchs einer Berufsfachschule um Zuschüsse gem. § 17 Abs.1 BAföG handelt, also um nicht rückzuzahlende, dem Empfänger endgültige verbleibende Leistungen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Aufl. 2003, § 17 Anm.2). Da nach den persönlichen Voraussetzungen - Alter nach § 10 BAföG, Staatsanghörigkeit nach § 8 BAföG - und der von der Klägerin gewählten Ausbildungsstätte, einer Berufsfachschule, nach § 2 Abs.1 Nr. 1, 1a BAföG eine Förderung des Schulbesuchs der Klägerin zunächst nicht ausgeschlossen werden kann, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, an welchen Voraussetzungen ein Förderung scheitert. Selbst wenn die Unterhaltsleistungen des Beklagten zum anrechenbaren Einkommen der Klägerin gem. § 21 Abs. 1 BAföG rechnen sollten, kann ein Anspruch allein schon aufgrund der Freibeträge des § 23 BAföG ohne weiteren Vortrag nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat sich jedoch lediglich für den Nichterhalt von BAföG-Leistungen auf ein Sachverständigengutachten berufen und für die mündliche Ankündigung, dass sie die Förderungsvoraussetzungen nicht erfülle, auf einen Zeugen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt jedoch kein geeignetes Beweismittel dar, da es bei der Frage der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG vorrangig um Rechtsfragen geht, soweit Tatsachenfragen in Betracht zu ziehen sind, fehlt es insoweit an den erforderlichen Tatsachendarlegungen der Klägerin, sodass ein mögliches Sachverständigengutachten an dem Fehlen der Anknüpfungspunkte scheitern müsste. Dass der Klägerin von einem Mitarbeiter eines Amtes vorab mündlich mitgeteilt worden sei, dass sie die Fördervoraussetzungen nicht erfülle, kann als wahr unterstellt werden, die Überprüfung der Richtigkeit dieser Auskunft war mangels weiterer Darlegungen seitens der Klägerin nicht möglich. Nach § 12 BAföG gilt als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen ein Betrag von 192,00 €, nach § 13 BAföG kommt für beitragspflichtig versicherte Auszubildende in der gesetzlichen Krankenversicherung ein bedarfserhöhender Betrag von monatlich 47,00 € hinzu. Sollte der Klägerin in dieser Höhe ein Förderungsbetrag zustehen, wäre ihr Bedarf unter Berücksichtigung des vom Beklagten bereits anerkannten Betrages von 720,00 € vollständig gedeckt.

Eine Anrechnung des bezogenen Erziehungsgeldes kommt dagegen nicht Betracht (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 21. Juni 2000, FamRZ 2000, 1149).

2. Zeitraum ab dem 01.04.2003:

Die Klägerin kann vom Beklagten auch nicht Betreuungsunterhalt für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sind nicht gerechtfertigt. Der Umfang und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB sind - zumal in der Ausprägung, die sie durch die Rechtsprechung erfahren haben - nur durch die vorangegangene Ehe zu erklären, also wesentlich durch den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität geprägt. Eine generelle Gleichstellung der Ansprüche auf diesem Niveau ist weder verfassungsrechtlich geboten noch rechtspolitisch angezeigt (Wever/Schilling, a. a. O., Seite 583). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind beide Eltern auch bei Nichtehelichkeit des Kindes Träger des Elternrechtes aus Art. 6 Abs.2 S.1 GG, doch ist der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BVerfGE 92,158 <179>). So steht auch die alleinige elterliche Sorge der Mutter des nichtehelichen Kindes mit dem Grundgesetz in Einklang (BverfG, Urteil vom 29.01.2003, 1 BvL 20/99;1 BvR 933/01). Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität rechtfertigt es, den Anspruch der Ehefrau stärker als den einer nichtehelichen Partnerin auszugestalten. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber trotz gegenteiliger Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren gegen einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch für die nichtverheiratete Mutter entschieden. Im Regelfall wird der halbtägige Besuch des Kindes in einem Kindergarten und die dadurch ermöglichte Teilzeittätigkeit der Mutter als zumutbar erachtet (Wellenhofer-Klein, FuR 1999, 448 [454], Pult, FamRZ 1998, 868; Senat Beschluss vom 11. März 2003, 2 WF 121/02) und es ist zu fragen, ob der in der Literatur diskutierten mittelbaren Schlechterstellung des nichtehelichen Kindes, das ab dem dritten Lebensjahr auf eine Vollzeitbetreuung der Mutter verzichten muss, nicht durch eine Änderung der Rechtsprechung zu § 1570 BGB zu begegnen ist. Damit endet im Regelfall die Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB drei Jahre nach der Geburt des Kindes, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. In welchen Fällen eine grobe Unbilligkeit gegeben sein soll, kann nicht abstrakt festgestellt werden. Eine Zubilligung des Unterhaltsanspruchs kommt demgemäss nur in Härtefällen in Betracht, in denen eine Ablehnung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1522 f.).

Hier beruft sich die Klägerin auf kindbezogene Belange, nämlich die Persönlichkeitsstruktur des Kindes J., sowie einen vom Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Behauptung, die Persönlichkeitsstruktur von J. lasse einen Kindergartenbesuch insbesondere außerhalb des Wohnortes der Klägerin, nicht zu, ist jedoch zu unpräzise, um daraus einen Fall der groben Unbilligkeit abzuleiten. Eine Erkrankung oder die Gefahr einer Erkrankung werden nicht dargetan, darüber hinaus spricht die bereits seit Schulbeginn der Klägerin stattfindende Fremdbetreuung J. bereits dafür, dass J. auch einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte besuchen könnte.

Sofern nach dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht nur auf Belange des Kindes, sondern auch auf die Belange der Mutter abgestellt werden sollte, wie teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, kann die Versagung des Unterhaltsanspruches ebenfalls nicht als grob unbillig gewertet werden. Zwar handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei J. um ein von den Parteien gewünschtes gemeinsames Kind, doch ist eine dauerhafte Lebensplanung dieser Dreiergemeinschaft mit weiteren Plänen auch für die berufliche Karriere der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Lediglich aus der Tatsache, dass sich auch der Beklagte unterstützend für die Erreichung eines weiterführenden Schulabschlusses durch die Klägerin einsetzte, indem er die Verwendung gemeinsamer Mittel für die Zahlung der Studiengebühren zuließ und diesem Plan positiv gegenüber eingestellt war, lässt sich eine weitere konkretisierte gemeinsame Planung hin zu Studium und Berufstätigkeit der Klägerin nicht entnehmen. Selbst wenn der Beklagte ein Eheversprechen abgegeben haben soll, welches nicht substantiiert dargelegt ist und von ihm bestritten wird, führt auch dies nicht zu dem von der Klägerin behaupteten Vertrauenstatbestand, da die Klägerin nach ihren eigenen Vortrag auf ein solches Eheversprechen nicht eingegangen ist, da sie noch die weitere Festigung der familiären Verhältnisse abwarten wollte. Da ein über das Erreichen des unmittelbaren Schulabschlusses hinausgehender gemeinsamer Lebensplan nicht substantiiert vorgetragen ist, eine Eheschließung zunächst nicht beabsichtigt und von der Klägerin auch nicht versprochen war, auch die elterliche Sorge für J. der Klägerin lediglich alleine zustand, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Beklagte auch bei einer Trennung die von ihr ins Auge gefasste schulische Weiterbildung unterstützen würde. Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise geboten, wenn die Klägerin bereits vor der Trennung die Schule in Sinsheim besucht und konsequent den Abschluss dort angestrebt hätte und durch die Trennung ein Abbruch der Ausbildung gedroht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der erste Versuch, den Schulabschluss mittels Fernunterrichts zu erreichen, wurde abgebrochen. Auch die Klägerin hat ihn als gescheitert angesehen, wie sich aus ihrer Bewerbung für eine Stelle als Töpferin erkennen lässt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Es lagen keine Gründe vor, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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