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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 2 UF 65/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612b
BGB § 1612c
Leitsatz

Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den 1612b und 1612c BGB. Danach scheidet eine Anrechnung beim kindbezogenen Anteil im Orts- bzw. Sozialzuschlag (Familienzuschlag) aus. Dies gilt auch, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der das Kind betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst ist.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 UF 65/99 15 F 133/98


Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 22.09.1999

Berdolt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Kindesunterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.1999 durch Richter am Oberlandesgericht May als Einzelrichter gemäß § 524 Abs. 4 ZPO

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 12.03.1999 - 15 F 133/98 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

In einer Urkunde des Landratsamts - Kreisjugendamt - Rastatt vom 28.11.1995 (URN 414/1995) hat sich der Kläger, von Beruf Beamter des Bundes, verpflichtet, an die Beklagte, seine am 30.05.1992 geborene Tochter einen monatlichen Unterhalt i. H. v. 553,00 DM zu zahlen.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Abänderung der Urkunde dahin begehrt, daß er ab Oktober 1998 nur noch einen monatlichen Unterhalt von 322,00 DM schuldet. Mit Teilanerkenntnis- u. Schlußurteil vom 12.03.1999 hat das Amtsgericht seinem Begehren nur insoweit stattgegeben, als es ausgesprochen hat, daß der Kläger ab Oktober 1998 an die Beklagte 534,00 DM und ab 01.01.1999 528,00 DM, jeweils monatlich, zu zahlen hat.

Mit seiner form- u. fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und hält an seiner Auffassung fest, auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten müsse der ihrer Mutter gemäß § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz gewährte Familienzuschlag i. H. v. insgesamt 341,57 DM zur Hälfte angerechnet werden. Die Beklagte, die dem Rechtsmittel entgegentritt, schließt sich der gegenteiligen Auffassung des Familiengerichts an.

Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf das angefochtene Urteil abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Urkunde des Landratsamts Rastatt vom 28.11.1995 nur in Höhe der unstreitig anzurechnenden höheren Kindergeldbeträge abgeändert, im übrigen aber die zulässige Abänderungsklage des Klägers (§ 323 ZPO) abgewiesen.

Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang und nimmt auf diese Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich zu folgendem ergänzendem Hinweis Anlaß: Die auf den Kindesunterhalt anzurechnenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den §§ 1612 b und 1612 c BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl., Vorbemerkungen zu diesen Bestimmungen, Rn. 6 m. w. N.). Danach scheidet beim kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag (Familienzuschlag) eine Anrechnung aus; dies gilt auch, wenn - wie hier - sowohl der Barunterhaltspflichtige (Kläger) als auch der das Kind betreuende Elternteil (Mutter der Beklagten) im öffentlichen Dienst sind (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 13/7338, Seite 27, 28; eingehend Schumacher/Grün, Das neue Unterhaltsrecht minderjähriger Kinder, FamRZ 1998, 778, 784).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen.



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