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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: 2 UF 8/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 2
1. Wird ein Versorgungsanrecht - hier: beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg - um einen Zugangsfaktor erhöht, weil das Altersruhegeld nach Erreichen des 65. Lebensjahres noch nicht in Anspruch genommen wird, ist die Versorgungsanwartschaft beim Versorgungsausgleich ohne diesen Erhöhungsfaktor zu berücksichtigen.

2. Anwartschaften beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind volldynamisch (Fortführung von BGH FamRZ 2005, 430).


Beschluss

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe (3 F 227/04) wird dieses unter Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg wird für die Antragstellerin beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg eine Sonderversorgung in Höhe von 950,91 Euro monatlich begründet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 06.02.1973 die Ehe geschlossen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Ehe mit Urteil vom 07.12.2004 geschieden. Gleichzeitig hat es unter Ziffer 2 im Wege der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg eine Sonderversorgung in der Weise begründet, dass sich für die Antragsgegnerin eine Anwartschaft in Höhe von 1.135,87 € monatlich zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Versorgungswerk der Architektenkammer ergibt. Dabei ist es von einer volldynamischen monatlichen Versorgung des Antragstellers beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von 2.355,83 € und einer Anwartschaft der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 84,09 € ausgegangen. Der Ehemann hatte zum Ehezeitende, d.h. im Alter von 68 Jahren, eine Anwartschaft in Höhe von 1.988,04 € erworben. Nach § 27 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks Baden-Württemberg erhöht sich aber für jeden Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Rentenanspruch um 0,5 %, wenn die Altersrente nicht in Anspruch genommen wird. Da der Antragsteller zum Ende der Ehezeit am 31.05.2004 die Altersrente noch nicht in Anspruch genommen hat, beläuft sich seine Rentenanwartschaft laut Auskunft des Versorgungswerks für Architekten unter Einbeziehung dieses Erhöhungsfaktors auf 2.355,83 €. Entsprechend hat das Amtsgericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleich durch Realteilung nach der Satzung des Versorgungswerks diesen Wert zugrunde gelegt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Das Amtsgericht habe nicht von Versorgungsanwartschaften in Höhe von 2.355,83 €, sondern nur von Anwartschaften in Höhe von 1.988,04 € ausgehen dürfen. Da § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB analog anzuwenden sei, müsse der Zugangsfaktor beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben.

Die Antragsgegnerin dagegen ist der Auffassung, dass im Rahmen der Realteilung allenfalls § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB analog anzuwenden und nach den beamtenrechtlichen Regelungen der Zugangsfaktor sehr wohl zum Beispiel bei einem vorzeitigen Versorgungsbeginn zu berücksichtigen sei.

Das Versorgungswerk für Architekten teilte mit, dass die Steigerungsraten der Versorgung im Jahr 1995 3 %, 1996 2 %, 1997 1,5 %, 1998 1 %, 1999 1,5 %, 2000 0 %, 2001 2 %, 2002 1 %, 2003 0 % und 2004 0,8 % betragen haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 1587 a Abs. 1 BGB sind sowohl die gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau in Höhe von 86,21 € - dem neuen Bescheid der BfA vom 01.09.2004, eingegangen am 13.12.2004, entsprechend - als auch die vom Ehemann beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwAK) erworbenen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Letztere sind gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB in die Bewertung einzubeziehen (BGH FamRZ 1991, 310; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1066; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a Rz. 220).

Der Streit der Parteien geht darum, ob sich der Ausgleichsbetrag unter Einbeziehung der Erhöhung der Anwartschaften auf Altersruhegeld des Ehemannes auf Grund der bis zum Eheende nicht erfolgten Inanspruchnahme des Altersruhegeldes errechnet oder ohne die Erhöhung auf Grund des Zugangsfaktors nach § 27 der Satzung des Versorgungswerks.

Laut Mitteilung des VwAK vom 18.08.2004 beträgt die aus den sich in der Ehezeit entrichteten Beträgen errechnete Anwartschaft auf Altersruhegeld zum Ehezeitende, zu dem der Antragsteller 68 Jahre alt war, 1.988,04 Euro. Dieser Betrag wird als Ausgangspunkt genommen und sodann gem. § 27 Abs. 2 der Satzung für jeden nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres liegenden Monat, in dem der Berechtigte Altersruhegeld nicht in Anspruch nimmt, um den Faktor 0,5 % erhöht. Zwar ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich der Zahlbetrag der erworbenen Anwartschaft zu berücksichtigen, soweit mit einer veränderten Rentenleistung nicht zu rechnen ist (vgl. u.a. OLG Stuttgart FamRZ 1999,863 m.w.N.). Zu Recht weist das OLG Stuttgart aber darauf hin, dass sich diese Auffassung nicht darauf bezieht, dass sich der Zahlbetrag der Rente auf Grund eines persönlichen Zugangsfaktors ändert. So führen sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 36 SGB VI der Zugangsfaktor gem. § 77 SGB VI als auch bei der Beamten- bzw. Richterversorgung ein besonderer Zugangsfaktor gem. §§ 14 Abs. 3 BeamtVG, 46 DRiG abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Altersruhegeldes zu einer Minderung oder Erhöhung. Aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergibt sich ausdrücklich, dass dieser Zugangsfaktor bei der Berechnung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rentenanwartschaften außer Betracht zu bleiben hat. Da kein Grund für eine andere Bewertung bei Beamten besteht, ist auch bei einer Beamtenversorgung von einem Zugangsfaktor 1 auszugehen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 30; Staudinger/Rehm, § 1587a Rz. 186; Borth, Versorgungsausgleich 3. Aufl., Rz. 183; a.A. OLG Celle FamRZ 2004, 632, 633; für die vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung bereits während der Ehe Wick, Der Versorgungsausgleich, Rz. 115). Entsprechend hat das OLG Stuttgart für den Fall, dass das Versorgungsanrecht bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wegen einer Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor Erreichen des 65. Lebensjahres unter Anwendung eines Zugangsfaktors gekürzt wurde, den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung des eigentlich ohne diese Kürzung bestehenden Anwartschaftsrechtes durchgeführt (OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378; FamRZ 1999, 863). Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass dieser Zugangsfaktor allein Vorteile wegen der längeren Inanspruchnahme der Rente (oder entsprechend Nachteile bei nach dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommenem Altersruhegeld) ausgleichen soll. Deshalb werden bei der Berechnung Entgeltpunkte für die Grundbewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften und nicht durch den Zugangsfaktor veränderte Endgeltpunkte herangezogen. Dahinter steht letztendlich die Wertung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass dieser Faktor allein ein Äquivalent zu der persönlichen Entscheidung über den Zeitpunkt des Rentenbezugs darstellt und deshalb auch nur den einzelnen Bezieher von Altersruhegeld betreffen und damit im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben soll [vgl. Borth, FamRZ 2001, 878 (881, 883); Schmeiduch, FamRZ 1991, 377 (385, 386); Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Familienrecht, 5. Aufl., 7. Kap. Rz. 47; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 44].

Zwar beziehen sich diese Entscheidungen und auch die Kommentierungen im wesentlichen nur auf den Fall, dass die Anwendung des Zugangsfaktors zu einer Kürzung der persönlich bezogenen Rente des Pflichtigen führte. Es liegt aber kein Grund vor, die umgekehrte Konstellation, dass nämlich die Nichtinanspruchnahme des Altersruhegeldes zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaften geführt hat, anders zu entscheiden. Für diese Gleichbehandlung spricht vorliegend auch, dass der Antragsteller während der Ehe das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, so dass die ehelichen Lebensverhältnisse von seinem Erwerbseinkommen und den weiter erfolgenden Zahlungen an das Versorgungswerk geprägt waren. An der durch die Zahlung während der Ehe eingetretenen Erhöhung der Anwartschaften partizipiert die Ehefrau auch insoweit, als nicht die Anwartschaften, die der Ehemann im Alter von 65 Jahren, sondern die, die er im Alter von 68 Jahren zum Eheende erworben hat, in den Versorgungsausgleich einbezogen wurden. Die Differenzierung zwischen den durch Beitragszahlungen erworbenen Ansprüchen, an denen die Ehefrau beteiligt wird, und der Erhöhung durch den Zugangsfaktor rechtfertigt sich daraus, das letzterer nur den persönlichen Nachteil des späteren Rentenbezugs durch dafür höhere Rentenzahlungen ausgleicht. Dieser bemisst sich bei der Ehefrau, die bereits eine Rente bezieht, anders, als beim Ehemann, der zum Eheende gerade noch kein Altersruhegeld in Anspruch nimmt. Das Urteil des Amtsgerichts ist deshalb insoweit abzuändern. In diesen seltenen Fällen des voraussichtlich kürzeren Rentenbezugs ist somit dieser Alterzuschlag als persönliche Leistung aus dem Versicherungsverhältnis jedenfalls im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem Pflichtigen zuzugestehen (Schmeiduch, a.a.O., 385), wobei ein hiervon völlig unabhängiger unterhaltsrechtlicher Ausgleich der Einkommensverhältnisse zu einer tatsächlichen Halbteilung der Gesamteinkommen führen mag.

Der Versorgungsausgleich ist daher wie folgt durchzuführen:

Der Antragsgegnerin steht die Hälfte der Differenz zwischen den Anwartschaften des Antragsstellers bei dem VwAK abzüglich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 86,21 € zu. Bei den Anwartschaften des Antragstellers bei dem VwAK ist von dem mitgeteilten Betrag in Höhe von 1.988,04 € auszugehen, da es sich bei dieser Versorgung um eine volldynamische Anwartschaft handelt. Zwar hat der BGH in FamRZ 2005, 430 dies noch nicht endgültig entschieden, sondern zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Grundsätzlich hat er jedoch die Auffassung des OLG Hamburg FamRZ 2001, 999 bestätigt, dass von einer Volldynamik dieser Versorgung ausgegangen werden könne, wenn die Versorgung der Mitglieder auch künftig eine mit den volldynamischen Anrechten vergleichbare Steigerung erfahren werde. Zu den Steigerungsraten der Beamtenversorgung und gesetzlichen Rentenversicherung verweist er auf seine Feststellungen zur Dynamik der Versorgungen beim Versorgungswerk des Bundes und der Länder in FamRZ 2004, 1474 (1476), wonach die Steigerung bei der Beamtenversorgung in den letzten zehn Jahren durchschnittlich 1,424 % und bei der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich 1,059 % betragen hat. Laut Auskunft des VwAK hat sie sich in den Jahren 1995 bis 2004 bei dieser Versorgung auf durchschnittlich 1,36 % belaufen. Da dieser Steigerungsfaktor zwischen den Steigerungen der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung liegt und angenommen werden kann, dass sich dies in Zukunft nicht wesentlich ändern wird, ist von einer volldynamischen Versorgung auszugehen (so auch OLG Karlsruhe OLGR 2005, 196; AG Besigheim FamRZ 2004, 378).

Für die Antragsgegnerin ergibt sich mithin ein Anspruch in Höhe von 950,91 € ([1.988,04 € - 86,21 €] : 2). Lautet die dritte Dezimalstelle eines gemäß § 1587 a Abs. 1 S. 2 BGB errechneten Ausgleichsbetrages auf 5, so hat keine Aufrundung, sondern eine Abrundung zu erfolgen, da sonst dem Ausgleichsberechtigten mehr als die Hälfte des Differenzbetrages im Sinne der genannten Vorschrift zugute käme. Dieser Ausgleich erfolgt entsprechend der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg gem. § 1 Abs. 2 VAHRG durch Realteilung.

Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedurfte es nicht, da allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt aufgeklärt ist.

Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 93 a ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 a Rz. 12).

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Berücksichtigung des Zugangsfaktors beim Ausgleich von Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg zugelassen.

Der Beschwerdewert wird nach § 49 Nr. 3 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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