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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 2 VAs 16/08
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 35
Bei der ihm im Verfahren gemäß § 35 BtMG obliegenden Auswahl der Therapieeinrichtung muss die Vollstreckungsbehörde beachten, ob bei dem Verurteilten neben der Drogensucht zusätzliche Verhaltensauffälligkeiten bestehen, die ein besonderes Therapieprogramm erfordern.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 VAs 16/08

Strafsache gegen A. B. aus H. in der JVA H.

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Beschluss vom 31. Oktober 2008

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten A. B. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft M. vom 07.07.2008 - 931 VRs 304 Js 13219/06 - und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.08.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der jetzt achtunddreißig Jahre alte Antragsteller wurde durch das am Tag seiner Verkündung rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.05.2008 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen, wegen Betruges, gefährlicher Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahls u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßt er gegenwärtig seit dem 20.02.2008 in Untersuchungs- und Strafhaft. Dem Urteil lag neben sechs Diebstählen hochwertiger Kleidung aus Kaufhäusern hauptsächlich zugrunde, dass der seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängige Antragsteller als Strafgefangener in der JVA M. mehrfach eingeschmuggeltes Haschisch erworben hatte. Unter anderem hatte er seine Mutter dazu angestiftet, für ihn 40 Gramm Haschisch einzuschmuggeln. Das Rauschgift wurde jedoch sichergestellt. Außerdem hatte er aus Wut über die Verweigerung von Medikamenten ein Telefon auf den Anstaltsarzt geschleudert, der dadurch leicht verletzt wurde. Bereits in den Urteilsgründen stellte das Amtsgericht seine Zustimmung zur Zurückstellung für den Fall in Aussicht, dass es dem Verurteilten gelänge, einen Therapieplatz zu finden.

Mit einem am 27.06.2008 eingekommenen Verteidigerschreiben beantragte der Verurteilte, gemäß § 35 BtMG von der weiteren Vollstreckung zum Zwecke der Durchführung einer stationären Drogentherapie abzusehen. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft M. mit Bescheid vom 07.07.2008 mit der Begründung zurück, dass die vom Verurteilten vorgeschlagene Therapieeinrichtung "Suchthilfe Frankfurt", eine Selbsthilfeeinrichtung, die keine Kostenzusage fordert und zur Aufnahme des Verurteilten bereit war, ungeeignet sei, weil der Verurteilte eine schwierige Persönlichkeit mit langjähriger Suchtproblematik sei; er sei starker Raucher und sei bereits im Vollzug mit Alkoholkonsum und aggressivem Verhalten aufgefallen.

Der von dem Verurteilten gegen diese Entschließung eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 15.08.2008 keine Folge. Die Generalstaatsanwaltschaft stützt ihren Bescheid im wesentlichen auf dieselben Gründe, wobei sie auf die zahlreichen erfolglosen Therapieversuche des Verurteilten sowie darauf abhebt, dass zur Behandlung der vielfältigen Abhängigkeit und der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten ausgebildete Therapeuten vonnöten seien, über die die "Suchthilfe Frankfurt" als Selbsthilfeeinrichtung nicht verfüge.

Gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.09.2008 wendet sich der Verurteilte mit seinem am 24.09.2007 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht. Diesem, dem Senat am 19.09.2008 zugeleiteten Antrag ist die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids entgegen getreten.

II.

Der gemäß §§ 23ff. EGGVG zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers (Körner BtMG, 6. Aufl., § 35 Rdnr. 299), ein Beurteilungsspielraum zu. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (Körner aaO, Rdnr 375; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263).

Der Bescheid der Vollstreckungsbehörde, der in derjenigen Gestalt der Prüfung des Senats unterliegt, die er durch das Vorschaltverfahren gewonnen hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Seine Überprüfung hat keinen Fehler bei der Ausübung des der Vollstreckungsbehörde zustehenden Ermessens und bei der Ausfüllung des ihr eröffneten Beurteilungsspielraumes ergeben.

In ihrer Entscheidung geht die Vollstreckungsbehörde ersichtlich davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG erfüllt sind: Die Taten des Antragstellers sind jedenfalls überwiegend auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, der Antragsteller hat Therapiebereitschaft bekundet, ein Therapieplatz steht zur Verfügung. Zurückstellungshindernisse bestehen nicht.

Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein - allerdings erheblich eingeschränktes (Senat in NStZ 2008, 566f) - Ermessen eröffnet; sie "kann" die Strafvollstreckung zurückstellen. Allerdings muss sich die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleiner und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat 2 VAs 10/02, B. vom 30.04.2002; Weber BtMG, 2. Auflage, § 35 Rdnr. 173). Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht allein wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" (Körner aaO, Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.) eine Therapiechance eröffnen. Deshalb ist auch von einer Prüfung der Erfolgsaussicht der Therapie in der Regel abzusehen (OLG Koblenz StV 2003. 288f.; OLG Hamburg aaO; Thüringer OLG B. vom 25.01.2007, 1 VAs 3/06 bei juris).

Anderes gilt aber dann, wenn die beabsichtigte Therapie von vornherein als aussichtslos erscheint, wenn also kein vernünftiger Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht bestehen kann; in einem solchen Falle müssen aber die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen und Tatsachen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt werden (OLG Karlsruhe StV 1983 112f.). Diesem Erfordernis ist vorliegend, wenn auch in knapper Form, Genüge getan.

Zutreffend ist zunächst die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, dass ihr die Auswahl der Therapieform und der Therapieeinrichtung obliegt. Der Verurteilte kann insoweit nur Vorschläge machen (Körner BtMG, 6. Auflage. § 35 Rn 187; OLG Koblenz NStZ 1995, 294f). Bei dieser Auswahl muss die Vollstreckungsbehörde beachten, ob neben einer Drogensucht zusätzliche Verhaltensauffälligkeiten bestehen, wie etwa Alkoholsucht oder eine Gewaltneigung. Auch kann sich eine lange Kette von Verurteilungen, Therapieantritten und -abbrüchen und von Rückfällen in Sucht und Kriminalität als eine Fehlentwicklung darstellen, die ein besonderes Therapieprogramm fordert (Körner aaO, Rn 188). Vorliegend ist es danach nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde in Kenntnis dessen,

- dass die Strafliste des Verurteilten nun 27 Einträge umfasst,

- dass der Verurteilte selbst im Strafvollzug Drogen beschafft und konsumiert hat,

- dass er nie eine Bewährung durchgestanden und deshalb bisher ca. 12 Jahre Freiheitsentzug verbüßt hat,

- dass 7 Therapieversuche von 1992 bis 2006 erfolglos blieben, wobei der Verurteilte 2006 die letzte Therapie in der Selbsthilfeeinrichtung "Elrond" bei Bremen gar nicht erst angetreten hat,

- dass eine Unterbringung gemäß § 64 StGB, ebenso wie ein Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Hohenasperg abgebrochen werden musste,

- dass er noch nach Antragstellung in vorliegender Sache in der JVA M. im August 2008 1,5 Liter Most angesetzt hatte,

- dass sich der Verurteilte in der JVA M. als nicht gemeinschaftsfähig gezeigt hat und deshalb schon aus der Zugangsabteilung herausgenommen und einzeln untergebracht werden musste,

eine Therapie in einer Selbsthilfeeinrichtung, die ihrer Natur nach Verträglichkeit, Unterordnungsbereitschaft, Kommunikationsfähigkeit und ein hohes Maß an Anstrengungsbereitschaft verlangt, von vornherein für ungeeignet erachtet und Zweifel an der Geeignetheit des Verurteilten für diese Therapieform auch daraus herleitet, dass er starker Raucher sei und allein schon mit dem in der Einrichtung herrschenden Rauchverbot große Schwierigkeiten haben werde. Entgegen dem Antragsvorbringen ist die Tabakabstinenz nicht Gegenstand einer Entwöhnungsbehandlung in der Einrichtung, sondern eine der drei von Anfang an geltenden Grundregeln.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 2 Nr. 1 KostO; die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts fußt auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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