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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 2 VAs 3/01
Rechtsgebiete: EGGVG, StGB, StPO, StVollstrO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
StGB § 57
StPO § 454 b Abs. 2 Satz 2
StVollstrO § 43
1. Gegen die Ablehnung der Änderung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen in Anwendung des § 43 StVollstrO ist - soweit es nicht um die von § 458 Abs. 2 StPO erfassten Fälle geht - der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet.

2. Angesichts der in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich verboten, dass nach der in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO bestimmten Regel Strafreste, die aufgrund ihres Widerrufs vollstreckt werden, grundsätzlich vorab zu verbüßen sind.

3. § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO steht der erneuten Aussetzung widerrufener Strafreste gem. § 57 StGB - wenn dies prognostisch gerechtfertigt ist - nicht entgegen.

4. Ein "wichtiger Grund" gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO für eine eine von Abs. 2 und 3 dieser Vorschrift abweichende Reihenfolge der Vollstreckung liegt dann vor, wenn aufgrund einer Gesamtbeurteilung zumindest eine realistische, durch Tatsachen belegbare Chance dafür besteht, die Prognose werde sich noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht käme, wenn die alten Strafreste vorab verbüßt werden, zum Günstigen wenden. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung ist der Vollstreckungsbehörde ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt (im Anschluss an OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282).


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 VAs 3/01

auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG

Beschluss vom 15. Mai 2001

Tenor:

Auf den Antrag des werden die Verfügung der Staatsanwaltschaft X. vom 27. Oktober 2000 und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 7. Dezember 2000 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft X. wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der sich seit 12. November 1998 zunächst in Untersuchungshaft befunden hatte, verbüßte ab Eintritt der Rechtskraft am 28. Juli 1999 zunächst die Freiheitsstrafe von drei Jahren, die das Landgericht X. durch Urteil vom 20. Juli 1999 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen ihn verhängt hat. Mit Verfügung vom 14. Februar 2000 unterbrach die Staatsanwaltschaft X. als zuständige Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zum Zwischenvollzug eines rechtskräftig seit 27. Dezember 1999 widerrufenen Strafrestes von 104 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 12. Oktober 1987. In Ergänzung dieser Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft X. am 1. März 2000 die Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Jahren auch zum Zwischenvollzug eines ebenfalls rechtskräftig seit 27. Dezember 1999 widerrufenen Strafrestes von 731 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 21. Juni 1991 sowie gem. § 454 b StPO zum Zweitdrittelzeitpunkt am 23. Februar 2003 zum Vollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 3. Juli 1995 an. Dementsprechend wurde in der Zeit vom 16. Februar bis zum 29. Mai 2000 der Strafrest von 104 Tagen aus der Verurteilung vom 12. Oktober 1987 vollstreckt. Seit dem 30. Mai 2000 läuft die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe von 731 Tagen aus dem Urteil vom 21. Juni 1991, und zwar - unter Zugrundelegung der von der Staatsanwaltschaft X. bestimmten Vollstreckungsreihenfolge - bis zum 30. Mai 2002. Im Anschluss hieran sind die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Juli 1999 und sodann die aus der Verurteilung vom 3. Juli 1995 bis zum gemeinsamen Zweidrittelzeitpunkt (23. Oktober 2003) vorgesehen. Als Strafende nach vollständiger Verbüßung aller noch offener Freiheitsstrafen ist der 23. Februar 2005 notiert.

Den mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 20. März 2000 gestellten Antrag des Verurteilten, unter Aufhebung der Verfügungen vom 14. Februar und 1. März 2000 anzuordnen, dass zunächst die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Juli 1999 bis zum Zweidrittelzeitpunkt erfolgt, lehnte die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft X. mit Verfügung vom 23. März 2000 ab, da gem. § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO eine gemeinsame Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 und 2 StGB für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung zu vollstrecken sind, ausgeschlossen sei. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 28. Juli 2000 beantragte der Verurteilte erneut, die mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft bestimmte Vollstreckungsreihenfolge dahingehend zu ändern, dass die laufende Strafvollstreckung zugunsten der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 3. Juli 1995 und 20. Juli 1999 - jeweils bis zum Zweidrittelzeitpunkt - unterbrochen wird, um eine erneute Aussetzung auch des Strafrestes aus den Urteil vom 21. Juni 1991 zu ermöglichen, da er andernfalls gegenüber einem Mitverurteilten ungerechtfertigt schlechter gestellt würde. Anstatt eine - gegebenenfalls mit der Beschwerde gem. § 21 StVollstrO anfechtbare - Entscheidung hierüber zu treffen, legte die Staatsanwaltschaft X. daraufhin mit Verfügung vom 4. August 2000 die Akten der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. "zur Entscheidung gem. § 458 Abs. 2 StPO" vor, die mit Beschluss vom 25. August 2000 angeordnet hat, dass die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21. Juni 1991 erst erfolgen soll, nachdem die Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 3. Juli 1995 und 20. Juli 1999 jeweils zu zwei Dritteln vollstreckt sind. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft X. hob das Oberlandesgericht Y. mit Beschluss vom 11. Oktober 2000 die Entscheidung des Landgerichts H. mangels Entscheidungskompetenz der Strafvollstreckungskammer auf, da kein Fall der §§ 454 b Abs. 2, 458 Abs. 2 StPO vorlag, sondern es um die lediglich der Rechtskontrolle gemäß §§ 23 ff. EGGVG unterworfene Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen (§ 43 StVollstrO) ging. Daraufhin lehnte die Staatsanwaltschaft X. den Antrag des Verurteilten mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 ab, da die von der Rechtspflegerin bestimmte Vollstreckungsreihenfolge dem gesetzgeberischen Willen entspreche, widerrufene Strafreste - die nicht noch einmal einer Prüfung hinsichtlich Bewährungsaussetzung gem. § 57 StGB unterlägen - vorab zu vollstrecken. Der vom Verurteilten hiergegen eingelegten, auch auf einen Verstoß der Staatsanwaltschaft gegen § 43 Abs. 3 StVollstrO gestützten Beschwerde (§§ 24 Abs. 2 EGGVG, 21 StVollstrO), gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 keine Folge.

II.

Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Verurteilte weiterhin eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge (Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 20. Juli 1999 und 3. Juli 1995 bis zum Zweidrittelzeitpunkt vor dem Strafrest aus dem Urteil vom 21. Juni 1991) erstrebt, ist der aus der Beschlussformel ersichtliche vorläufige Erfolg nicht zu versagen.

1. Der innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellte Antrag ist zulässig. Wie auch das OLG Y. im Beschluss vom 11. Oktober 2000 zutreffend ausgeführt hat, ist gegen die Bestimmung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen und die Ablehnung ihrer Änderung durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung des § 43 StVollstrO - soweit es nicht um die von § 458 Abs. 2 StPO erfassten, in der Strafprozessordnung geregelten Fälle, insbesondere die hier nicht in Frage kommende, nach rein formellen Kriterien vorzunehmende Unterbrechung nach § 454 b Abs. 2 StPO geht - der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH NJW 1991, 2030 = NStZ 1991, 205; OLG Stuttgart NStE Nr.3 und 4 zu § 43 StVollstrO; OLG Celle MDR 1990, 176; OLG Bremen OLGSt § 454 b StPO Nr. 2; OLG Hamburg MDR 1993, 261 = StV 1993, 256; OLG Hamm NStZ 1999, 56; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; Fischer in KK-StPO 4. Aufl. Rdnr. 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Rdnrn. 3 a ff.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdnr. 32; jeweils zu § 454 b; a.A. noch OLG Stuttgart Die Justiz 1990, 472).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache teilweise vorläufigen Erfolg.

a) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Staatsanwaltschaft X. mit Verfügungen vom 14. Februar und 1. März 2000 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Juli 1999 zum Zwischenvollzug der widerrufenen Strafreste aus den Urteilen vom 12. Oktober 1987 und 21. Juni 1991 unterbrochen hat.

aa) Die Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen richtet sich mangels gesetzlicher Regelung nach der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift des § 43 StVollstrO in der mit Wirkung vom 1. April 2001 für das Land Baden-Württemberg in Kraft getretenen Neufassung (vgl. Die Justiz 2001, 135). Dort ist in Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 (ebenso wie in Abs. 2 lit. a) Satz 2 a.F.) bestimmt, dass Strafreste, deren Vollstreckung bereits nach § 57 StGB oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt war, vorab vollstreckt werden. Demgegenüber wird gem. § 43 Abs. 3 StVollstrO die bereits begonnene Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe unbeschadet des § 454 b StPO fortgesetzt. Schließlich kann die Vollstreckungsbehörde nach § 43 Abs. 4 StVollstrO aus wichtigem Grund eine von Abs. 2 und 3 abweichende Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen. Die mit Inkrafttreten des 23. StrÄndG v. 13. April 1986 eingefügte Vorschrift des § 454 b StPO nimmt in Abs. 2 Satz 2 Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden, ausdrücklich von der in Satz 1 getroffenen Regelung über die notwendige Unterbrechung der Vollstreckung aus. Angesichts dieser gesetzgeberischen, die Verwaltungsanweisung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO unangetastet lassenden Wertung hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich verboten, widerrufene Strafreste vorab zu vollstrecken (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 f. m.w.N.; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33; a.A. insbesondere LG Hamburg NStZ 1992, 253 und - allerdings differenzierend - Ullenbruch NStZ 1999, 8). Für eine gegenüber den Fällen des § 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO unterschiedliche Behandlung widerrufener Strafreste spricht insbesondere, dass hinsichtlich eines wegen Bewährungsversagens zu vollstreckenden Strafrestes das Bedürfnis, dem Verurteilten durch Vollstreckungsunterbrechung die Chance für eine erneute Strafaussetzung zu erhalten, zumindest nicht im selben Maße wie bei anderen Freiheitsstrafen gegeben ist (BGH NJW 1991, 2030 f.). Nach der in § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO bestimmten Regel sind daher Strafreste, die aufgrund ihres Widerrufs vollstreckt werden, grundsätzlich vorab zu verbüßen.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft X. gilt dies indes nicht ausnahmslos. Die in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung rechtfertigt es nicht, § 57 StGB entgegen seinem Wortlaut und Sinn dahin einzuschränken, dass bei der materiell-rechtlichen Entscheidung darüber, ob ein Strafrest erneut ausgesetzt werden kann, andere als prognostische Gesichtspunkte herangezogen werden dürften; vielmehr können, wenn dies prognostisch gerechtfertigt ist, auch widerrufene Strafreste erneut ausgesetzt werden (ebenso OLG Düsseldorf StV 1993, 257; OLG Oldenburg NStZ 1998, 271; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 f.; LG Heilbronn NStZ 1989, 291; LG Hamburg NStZ 1992, 253; Bringewat, Strafvollstreckung § 454 b StPO Rdnr. 21; Fischer a.a.O. § 454 Rdnr. 40, § 454 b Rdnr. 19; Gribbohm in LK-StGB 11. Aufl. § 57 Rdnr. 4; Isak/Wagner, Strafvollstreckung 6. Aufl. Rdnr. 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 3 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57 Rdnr. 8; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33 und NStZ 1989, 293; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO 7. Aufl. § 43 Rdnrn. 22 f.; ausdrücklich offen gelassen von BGH NJW 1991, 2030). Auch wenn hinsichtlich der neuen Verurteilung eine Aussetzung nach Teilvollstreckung möglich ist, kann es vorkommen, dass das Ausmaß einer neu verhängten Strafe zusammen mit dem des widerrufenen Strafrestes die Zeit weit übersteigt, die zu einer neuerlichen erfolgreichen Resozialisierung des Verurteilten im Strafvollzug als erforderlich erscheint (vgl. LG Heilbronn a.a.O. S. 292). Wenn in der Persönlichkeit des Verurteilten ein außergewöhnlicher und wesentlicher Wandel eingetreten ist und die Prognose gewagt werden kann, dass der erstmögliche Termin für eine Entscheidung nach § 57 StGB im Hinblick auf die Resozialisierung des Strafgefangenen voraussichtlich zu spät liegen wird, kann die Vollstreckungsbehörde, um eine umfassende Strafaussetzung zu ermöglichen, gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO "aus wichtigem Grund" eine von Absatz 2 und 3 dieser Vorschrift abweichende Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen (OLG Stuttgart NStE Nr. 3 und 4 zu § 43 StVollstrO; OLG Bremen OLGSt StPO § 454 b Nr. 2; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; LG Heilbronn NStZ 1989, 291 f.; LG Hamburg NStZ 1992, 253 f.; Bringewat a.a.O. Rdnr. 21; Fischer a.a.O. § 454 b Rdnr. 19; Isak/Wagner a.a.O. Rdnr. 178; Wendisch a.a.O. Rdnr. 33 und NStZ 1989,293; Wolf a.a.O. Rdnrn. 26 f.). Ein "wichtiger Grund" für eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zur Ermöglichung einer Aussetzung ist jedenfalls dann - was eher selten vorkommen dürfte - gegeben, wenn bereits zum Zeitpunkt einer entsprechenden Antragstellung dem Verurteilten eine günstige Legalprognose zu stellen ist (OLG Frankfurt a.a.O. S. 284). Andererseits wird die - theoretisch immer bestehende - bloße Möglichkeit einer späteren günstigen Entscheidung gem. § 57 StGB hierfür nicht genügen können (so aber LG Hamburg a.a.O. S. 254). Ausreichend ist aber, wenn aufgrund einer alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung durch die Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu nur OLG Stuttgart NStE Nr. 3 zu § 43 StVollstrO) feststeht, dass jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem nach der begehrten Änderung der Vollstreckungsreihenfolge eine bedingte Entlassung frühestens möglich ist, eine günstige Prognose zu stellen sein wird oder zumindest eine realistische, durch Tatsachen belegbare Chance dafür besteht, dass sich die Prognose noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht käme, wenn die alten Strafreste vorab verbüßt werden, zum Günstigen wendet (OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 284).

bb) Hiervon ausgehend sind die Unterbrechungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar und 1. März 2000 nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsbehörde hat sich dabei zwar über die Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 3 StVollstrO hinweggesetzt, indem sie zur Grundregel des § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO, wonach widerrufene Strafreste vorab vollstreckt werden, zurückgekehrt ist. Dass nach dem Beginn der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der neuen Verurteilung der Widerruf früherer bedingter Entlassungen rechtskräftig wurde, stellt aber grundsätzlich einen "wichtigen Grund" für die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge i.S.v. § 43 Abs. 4 StVollstrO dar. Die Unterbrechung der Vollstreckung der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe zum Zwischenvollzug widerrufener Strafreste, die sonst möglicherweise jahrelang "herumgeschleppt" werden, entspricht dem auch in § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck des Widerrufs, dem die gebotene rasche und zeitnahe Vollstreckung folgen soll; vor allem aber verhindert sie eine sonst mögliche Ungleichbehandlung der Widerrufsfälle, je nachdem ob die Aussetzung des Strafrestes schon vor der neuen Verurteilung widerrufen und dieser vorwegvollstreckt wird oder - wie hier - erst später hinzutritt (vgl. Funck NStZ 1992, 511 f.; Isak/Wagner a.a.O. Rdnr. 191; Wolf a.a.O. Rdnr. 39; a.A. Ullenbruch NStZ 1999, 8, 11; Volckart NStZ 1992, 254 f.). Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn bereits zum Unterbrechungszeitpunkt die Chance einer nochmaligen Strafaussetzung zur Bewährung nicht ungünstig erschiene (vgl. Isak/Wagner a.a.O. Rdnr. 191) oder durch die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ein "Erziehungsbruch" entstünde (vgl. Wolf a.a.O. Rdnr. 25). Beides war hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Unterbrechungsverfügungen nicht mit Gründen versehen. Der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft geht indes davon aus, dass die Vollstreckungsreihenfolge mangels begründeter Aussicht auf eine nochmalige Bewährungsaussetzung geändert werden durfte. Dies ist bezogen auf den Zeitpunkt den Unterbrechung zum Zwischenvollzug (Februar/März 2000) rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn die knappen Ausführungen im Beschwerdebescheid hierzu keine Abwägung der prognoserelevanten Umstände enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass dem mehrfach bewährungsbrüchigen und mehrmals erheblich straffällig gewordenen Antragsteller bereits wieder eine günstige Sozialprognose gestellt werden könnte oder die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge einen der Resozialisierung abträglichen "Erziehungsbruch" bewirken könnte, lagen seinerzeit (auch unter Berücksichtigung der seit 12. November 1998 erlittenen Untersuchungshaft) ersichtlich nicht vor, nachdem mit dem Strafvollzug erst am 28. Juli 1999 begonnen wurde.

b) Indes ist die Ablehnung der vom Verurteilten beantragten Unterbrechung der Strafvollstreckung aus wichtigem Grund gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO in rechtsfehlerhafter Weise erfolgt.

aa) In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller allerdings keine Rechte aus dem Umstand herleiten, dass die Verurteilung durch das Landgericht X. vom 20. Juli 1999 bei einem Mittäter - anders als bei ihm selbst - möglicherweise aufgrund eines Versäumnisses im Justizbereich nicht auch zu einem Bewährungswiderruf geführt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts H. im (vom Oberlandesgerichts Y. aufgehobenen) Beschluss vom 25. August 2000 stellt die damit verbundene "Gefährdung für das Ansehen der Justiz" - läge sie denn vor - keinen wichtigen Grund dar, der eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zugunsten des Antragstellers nahe legte.

bb) Der angefochtene Bescheid, auch in der Gestalt des Beschwerdebescheids, enthält jedoch keine ausreichende Begründung. Zwar ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 StVollstrO gebotenen Prognoseentscheidung (siehe dazu oben unter a) aa)) ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (vgl. nur OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282,284). Die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2000 lässt aber nicht erkennen, dass sie bei ihrer Entscheidung von dem bestehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr liegt dieser nach ihrer Begründung offenbar die - nicht zutreffende - Auffassung zugrunde, widerrufene Strafreste könnten nicht noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2000 enthält lediglich im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge einen knappen Hinweis auf prognostische Gesichtspunkte, nimmt aber auch auf die "zutreffenden Gründe" der Entscheidung vom 27. Oktober 2000 Bezug. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Vollstreckungsbehörde überhaupt eine Ermessensentscheidung unter Abwägung aller prognoserelevanten Umstände getroffen hat. Im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Verbüßungszeit (vgl. zum maßgebenden Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtswidrigkeit bei Verpflichtungsanträgen nur Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 28 EGGVG Rdnr. 1) waren - anders als bei der Unterbrechung im Februar/März 2000 - Darlegungen zur Frage einer sich möglicherweise abzeichnenden günstigen Sozialprognose auch nicht entbehrlich.

III.

Die Verfügung vom 27. Oktober 2000 und der Beschwerdebescheid vom 7. Dezember 2000 sind deshalb aufzuheben. Über den Antrag des Verurteilten auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 43 Abs. 4 StVollstrO ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - gegebenenfalls nach Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft H. (§ 43 Abs. 5 StVollstrO) - neu zu entscheiden. Sollte der Antrag im Hinblick auf die realistische Chance für eine günstige Prognose nunmehr erfolgreich sein, wird die Vollstreckungsbehörde - falls sich dies schon vor der jetzt anstehenden neuen Entscheidung abgezeichnet haben sollte - zu prüfen haben, ob wegen der infolge falscher Sachbehandlung (Vorlage an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H.) entstandenen zeitlichen Verzögerung ein Ausgleich zugunsten des Antragstellers in Form einer rückwirkenden Unterbrechung zumindest eines Teils der Vollstreckung der Strafreste in Betracht kommt (vgl. OLG Stuttgart NStE Nr. 4 zu § 43 StVollstrO).

IV.

Da der Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen führte, sind Gebühren nicht zu erheben.

Die Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antrag noch nicht zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache selbst geführt hat.

Der Geschäftswert wurde nach §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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