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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 2 VAs 37/04
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 35 Abs.1
1. Der Vollstreckungsbehörde steht bei der Entscheidung über die Zurückstellung gemäß § 35 I BtMG ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die Tat und hinsichtlich der Therapiebereitschaft des Verurteilten zu.

2. Der Nachweis fehlenden Therapiewillens kann nicht allein auf das bloße Scheitern mehrerer Therapieversuche gestützt werden. Hierzu bedarf es weiterer besonderer Umstände, die geeignet sind, die mangelnde Therapiebereitschaft zu belegen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

Beschluss vom 11. November 2004

2 VAs 37/04

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Tenor:

Auf den Antrag des L. R. werden die Entschließung der Staatsanwaltschaft M. vom 18. Juni 2004, 935 - VRS 810 Js 9407/1998 - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 19. August 2004 - Zs 1101/04 - aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse die Hälfte zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der mehrfach auch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestrafte Antragsteller verbüßt zur Zeit eine Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 07.12.2000 -1 Ls 304 Js 20226/00-, durch das er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen u.a. (Tatzeiten Mai bis Juli 2000) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden war. Anschließend steht die Restsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 12.01.2002 - 3 Ls 810 Js 9497/98 - zur Vollstreckung an. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. (Tatzeit März 1998) war gegen den Antragsteller eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt worden, die zunächst zur - inzwischen widerrufenen - Bewährung ausgesetzt war.

Durch den Antrag vom 08.06.2004 begehrte der Antragsteller, dass die Vollstreckung dieser Strafen zur Durchführung einer Therapie gemäß § 35 BtMG zurück gestellt wird. Mit Bescheid vom 18.06.2004 lehnte die Staatsanwaltschaft M. den Rückstellungsantrag wegen fehlender Therapiebereitschaft des Antragstellers ab. Seiner hiergegen gerichteten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrem Bescheid vom 19.08.2004 keine Folge. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Verurteilte mit seinem am 24.09.2004 rechtzeitig eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers (Körner BtMG, 5. Aufl., § 35 BtMG Rdn 123), ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum ist hinsichtlich der Kausalität nur dann stark eingeschränkt oder im Sinne einer Bindung völlig aufgehoben, wenn sich die Kausalität "aus den Urteilsgründen" (§ 35 Abs. 1 BtMG) ergibt (Körner, BtMG, 5. Aufl. § 35 Rdn 61; KG, StV 1988, 213; OLG Saarbrücken, NStZ 1996, 246; OLG Oldenburg, NdsRpfl 2003, 152f). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb lediglich auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263). Die letztgenannte Voraussetzung vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu bejahen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der Begründung ihres Bescheides zunächst auf die als zutreffend erachteten Gründe der Ablehnungsentscheidung der Staatsanwaltschaft M. Bezug genommen und zusätzlich ausgeführt, dass die erforderliche Kausalität zwischen der behaupteten Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers und den Taten fehle, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts M. vom 12.01.2000 gewesen seien. Das Urteil und die Verfahrensakten ergäben keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller zu den Tatzeitpunkten im März 1998 betäubungsmittelabhängig gewesen sei. Er selbst habe sich nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts M. vom 07.12.2000 als erst seit eineinhalb Jahren, also erst seit Frühjahr 1999, drogenabhängig bezeichnet.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie Tatsachen außer Acht lassen, die, wie in den bisherigen Rückstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft M., zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die Voraussetzungen des § 35 BtMG jeweils von neuem zu prüfen sind, wenn eine erneute Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung ansteht. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft M. ebenso wie der der Zurückstellung zustimmende Schöffengerichtsvorsitzende, der in der damaligen Hauptverhandlung den Vorsitz geführt hatte, erst am 24.03.2004 in vorliegender Sache die Voraussetzungen für die Zurückstellung - mithin auch das Erfordernis der Kausalität - als gegeben gesehen hatten, entfaltet keine Bindungswirkung für die neue Entscheidung. Um für den Antragsteller verständlich und nachvollziehbar sein zu können und um dem Senat die gebotene Überprüfung zu ermöglichen, muss die neue Entscheidung aber eine eingehende Darstellung der Gründe enthalten, die zur Abweichung von dem kurz zuvor ergangenen anders lautenden Bescheid der Vollstreckungsbehörde führen.

Bedenken begegnet vorliegend die Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Antragsteller sei erst nach den im Urteil vom 12.01.2000 festgestellten Taten betäubungsmittelabhängig geworden. Da das abgekürzt gefasste Urteil, das sich hinsichtlich seiner Feststellungen auf die Wiedergabe der Anklageschrift beschränkt, für die Beurteilung der Kausalitätsfrage unergiebig ist, muss hierzu, was die Generalstaatsanwaltschaft beachtet hat, auf den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden. Zu diesem gehört der im angefochtenen Bescheid, nicht aber in demjenigen der Staatsanwaltschaft M. vom 18.06.2004, unberücksichtigt gebliebene Umstand, dass sich der Antragsteller, wohl einer Bewährungsweisung aus einer früheren Verurteilung folgend, bereits Anfang 1998 in der Fachklinik E. einer stationären Entwöhnungstherapie bis zum Abbruch nach drei Monaten unterzogen hatte. Dies reicht aus, um als festgestellt zu erachten, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt drogenabhängig war und dass diese Abhängigkeit durch die abgebrochene Behandlung nicht beseitigt wurde, so dass sie bei den kurz darauf folgenden Taten noch bestand und für sie möglicherweise - dies wird in der neuen Entscheidung zu klären sein - mitursächlich war. Ein weiterer Hinweis auf eine schon länger andauernde Drogenkarriere des Antragstellers findet sich in seinen Verurteilungen wegen Drogenbesitzes durch das Amtsgericht M. im Jahre 1989 und durch das Amtsgericht B. im Jahr 1994.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Begründung, mit der im angefochtenen Bescheid die Therapiebereitschaft des Antragstellers verneint wird. Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass auch mehrfache Therapieabbrüche noch nicht den Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zulassen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 1983, 112; NStZ 1999, 253), dass sich vielmehr ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen einstellt, so dass sich der Weg aus der Sucht als ein auch von Rückschlägen begleitetes prozeßhaftes Geschehen darstellt (Körner, BtMG, 5.Aufl., § 35 Rdn 125 mit zahlreichen Beispielen und Rechtsprechungsnachweisen). Maßgeblich ist, wovon auch der angefochtene Bescheid ausgeht, ob das Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns einzelner Therapieversuche hinaus konkrete Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet. Solche Gründe können unter Umständen durchaus auch in einer besonders verantwortungslosen und leichtfertigen Weise gefunden werden, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt. Im vorliegenden Fall aber hat die Vollstreckungsbehörde solche besonderen, durchgreifende Zweifel am Therapiewillen begründenden Umstände nicht aufgezeigt. Die Ablehnungsbegründung erschöpft sich insoweit darin darzustellen, dass der Antragsteller einmal bereits 1998, zweimal kurz hintereinander im Jahre 2001 und im März 2004 Therapiechancen vertan hat, indem er zweimal die Therapie nicht angetreten (2001, 2004), einmal (1998) abgebrochen hat und einmal nach wenigen Tagen disziplinarisch entlassen worden ist (2001). Besondere Umstände, die darüber hinaus geeignet wären, den schwierigen Beweis fehlenden Therapiewillens (Körner aaO, Rdn 126) zu erbringen, fehlen.

Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft selbst die Therapiefehlschläge aus den Jahren 1998 und 2001 wohl wegen der inzwischen vergangenen Zeit und wegen der inzwischen erheblich veränderten persönlichen Situation des Antragstellers zu Recht nicht als Hindernis für einen neuen Anlauf im Jahr 2004 angesehen hatte, hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb das Scheitern des Therapieversuchs im März 2004 einen fehlenden Therapiewillen des nach dem Bericht der JVA gereiften, inzwischen verheirateten schwer erkrankten Verurteilten belegt. Dies hätte auch ein Eingehen auf die von der früheren Bewährungshelferin des Verurteilten im Bericht vom 08.04.2004 dargestellten Gründe erfordert, weshalb die Therapie in der Einrichtung E. bei B.nicht angetreten wurde. Mit der pauschalen Abqualifizierung dieser Gründe, auf die auch der Verurteilte seine Beschwerde gestützt hatte, als "fadenscheinig" ist dem nicht genügt. Vielmehr wäre zu würdigen gewesen, ob die Umstände der Absage dieser zunächst ins Auge gefassten Einrichtung und der sofortige erfolgreiche Kontakt des Verurteilten zu einer anderen Therapieeinrichtung in R. tatsächlich geeignet sind, einen fehlenden Therapiewillen zu belegen. Auch insoweit fehlt der angegriffenen Entscheidung eine ausreichende Tatsachenbasis.

Die eine Zurückstellung der Strafvollstreckung ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft M. und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe waren deshalb aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung werden bei der Ausfüllung des der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums alle aus den Akten ersichtlichen maßgeblichen Umstände und die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG; die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts fußt auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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