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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 2 VAs 49/99
Rechtsgebiete: EGGVG, BZRG, KostO


Vorschriften:

EGGVG § 23 ff
EGGVG § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 3
BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 5 a
BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 5 b
BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 5 2. Halbs.
BZRG § 38
BZRG § 38 Abs. 2 Nr. 3
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 VAs 49/99

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

Antrag des

auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG

Beschluß vom 20. März 2000

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - vom 18. August 1999- wird als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit Anwaltsschreiben vom 01.07.1999 begehrte der Antragsteller, dem am 20.05.1999 ein - zwei Eintragungen enthaltendes - Führungszeugnis erteilt worden war, die Ausstellung eines neuen, eintragungsfreien Zeugnisses. Dies lehnte der Generabundesanwalt bei Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - (zuletzt) mit Bescheid vom 18.08.1999 unter Hinweis auf die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG ab. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem am 04.10.1999 eingekommenen Antrag vom 28.09.1999 auf gerichtliche Entscheidung im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er eine falsche Anwendung der §§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a, 38 BZRG durch den Antragsgegner rügt.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt die beiden Verurteilungen des Antragstellers durch das Amtsgericht Marienberg vom 26.02.1998 (50 Tagessätze wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und eine Fahrerlaubnissperre bis 25.02.1999) und des Amtsgerichts Ilmenau vom 29.06.1998 (20 Tagessätze wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung) in das Führungszeugnis aufgenommen. Der Ausnahmefall nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG ist nicht gegeben. Zwar sind nach dieser Vorschrift Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt wurde, nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Jedoch gilt diese Ausnahme nur, wenn im Register "keine weitere Strafe" eingetragen ist. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 2. Halbs. BZRG, die sich nicht nur auf § 32 Abs. 2 Nr. 5 b BZRG, sondern auch auf Abs. 2 Nr. 5 a dieser Bestimmung bezieht, ergibt sich deshalb die Rechtmäßigkeit der Aufnahme beider Verurteilungen in das Führungszeugnis. Dass bereits die erste Verurteilung ihrerseits nicht auf mehr als 90 Tagessätze lautete, ändert angesichts der klaren Gesetzeslage nichts daran, dass der Regelfall der grundsätzlichen Aufnahme einer strafrechtlichen Verurteilung in das Führungszeugnis vorliegt. Es kommt vielmehr nicht darauf an, ob die weitere Strafe selbst bereits in das Führungszeugnis aufzunehmen war (Rebmann/Uhlig, BZRG § 32 Rdn. 46). Der gesetzliche Zweck der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG, einem "erstmalig Bestraften eine echte Bewährungschance" zu geben (Rebmann/Uhlig a.a.O. Rdn. 30) greift vorliegend aufgrund der Zweitverurteilung nicht ein. Es ist vielmehr sachgerecht, das für die Bewertung der Persönlichkeit eines Betroffenen maßgebliche wiederholte strafrechtliche Versagen, auch wenn es nur zu geringfügigeren Bestrafungen geführt hat, auch in das Führungszeugnis aufzunehmen (OLG Hamm MDR 1981, 783). Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Aufnahme der Verurteilungen in das Führungszeugnis auch nicht § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG entgegen. Der Inhalt des Führungszeugnisses, also die Frage, welche Eintragungen zunächst darin aufzunehmen sind, wird in § 32 BZRG geregelt. Wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 38 BZRG (vgl. die Formulierung "solange" in dessen Abs. 1) als auch aus seinem systematischen Zusammenhang mit den Fristregelungen der §§ 33 ff. BZRG ergibt, regelt er nur die Länge der Fristen, während der Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind (ebenso OLG Hamm a.a.O. zur - mit § 38 Abs. 2 Nr. 3 BZRG wörtlich übereinstimmenden - Bestimmung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 BZRG a.F.). Das OLG Hamm (a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß andernfalls das BZRG an zwei Stellen (§ 30 Abs. 2 Nr. 5 a und § 36 Abs. 2 Nr. 3 a.F. = § 32 Abs. 2 Nr. 5 a und § 38 Abs. 2 Nr. 3 n.F.) sich widersprechende Regelungen zur selben Frage enthalten würde.

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 2 Nr. 1 KostO. Der Geschäftswert wurde gem. § 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 und 3 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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