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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: 2 WF 106/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Leitsatz:

Der Unterhaltsverpflichtete kann den Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings beim Unterhaltsberechtigten davon abhängig machen, daß ihm der Steuerbescheid, nicht nur eine Berechnung des Steuerberaters, vorgelegt wird. Dies gilt um so mehr, wenn die Wirtschaftlichkeit der Inanspruchnahme des Realsplittings für die Zukunft fraglich ist.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 106/99 1 F 58/99

Karlsruhe, 18. November 1999

Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts

hier: sofortige Beschwerde

Beschluß

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird Nr. 2 des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23.7.1999 (1 F 58/99) aufgehoben und wie folgt geändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.100.- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte zahlt der Klägerin nachehelichen Unterhalt, den er im Wege des begrenzten Realsplittings steuerlich geltend macht. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin ihre hieraus resultierenden steuerlichen Nachteile für das Kalenderjahr 1996 in Höhe von insgesamt 9.788,80 DM (einschließlich der Kosten der Fa. für die Berechnung) nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Nachteile nicht in Frage gestellt, aber (wie bereits außergerichtlich) verlangt, daß ihm der Steuerbescheid zur Verfügung gestellt werde, um seinerseits die Vergleichsberechnung nachvollziehen zu können. Der Bescheid wurde von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Hierauf hat der Beklagte die Klagforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Am 23.7.1999 hat das Familiengericht im Einverständnis der Parteien ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO erlassen und in Nr. 2 des Urteils die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte habe Veranlassung zur Klage gegeben, da die Vorlage des Steuerbescheids keine Fälligkeitsvoraussetzung sei. Aus dem Gutachten der Fa. sei der geschuldete Betrag für den Beklagten nachvollziehbar gewesen.

Gegen das ihm am 29.7.1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5.8.1999 sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kostenentscheidung eingelegt und nochmals darauf hingewiesen, daß er ohne Vorlage des Steuerbescheids die Richtigkeit der Berechnung der Fa. nicht habe prüfen können.

Die Klägerin hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt und bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen, da der Beklagte keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO).

Der Beklagte war ohne Vorlage des Steuerbescheids 1996 nicht verpflichtet, die geforderte Zahlung zu leisten. Da er seine grundsätzlich bestehende Ausgleichspflicht weder außergerichtlich noch im vorliegenden Verfahren in Abrede gestellt hat, hat er keine Veranlassung zur Klage gegeben und die Forderung nach Eintritt der Fälligkeit sofort erfüllt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, der es ausreichen läßt, daß die beklagte Partei die Forderung sofort anerkennt, ohne sie auch sofort zu erfüllen, sind die Kosten daher hier der Klägerin aufzuerlegen (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1234).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Unterhaltsberechtigte als Ausfluß des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz der Nachteile aus dem Realsplitting hat, da ihm nur dann die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zumutbar ist (BGH FamRZ 1983, 576, 577). Damit sind die beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen (§ 242 BGB). Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall dazu, daß der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, die Angaben der Klägerin vor Erfüllung ihrer Forderung zu prüfen. Demgegenüber muß das Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung ihrer Einkünfte zurücktreten.

Hierfür spricht zum einen der Umstand, daß die Klägerin ausweislich ihres vorgelegten Steuerbescheids auch Belastungen nach § 33 EStG geltend macht, deren Höhe vom zu versteuernden Einkommen prozentual abhängig ist, die jedoch ihrerseits wiederum das letztlich zu versteuernde Einkommen beeinflussen. Hier muß dem Beklagten eine genaue Überprüfung möglich sein, die sich nicht allein aus der Vergleichsberechnung der Fa. ergibt. Darüberhinaus weist die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 5.5.1999 darauf hin, daß die Inanspruchnahme des Realsplittings wahrscheinlich wirtschaftlich nicht so günstig ist. Auch insoweit ist dem Beklagten eine Prüfung, ob der Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben auch für das Folgejahr sinnvoll ist, nur bei Kenntnis des Steuerbescheids der Klägerin möglich (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 1234). Die Klägerin war daher zur Vorlage des Steuerbescheids verpflichtet und hatte dies im übrigen auch außergerichtlich in Aussicht gestellt. Nach Vorlage des Steuerbescheids hat der Beklagte die Forderung im schriftlichen Verfahren sofort anerkannt und die Zahlung veranlaßt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus den vom Beklagten nach der familiengerichtlichen Entscheidung zu tragenden Kosten. Diese belaufen sich auf insgesamt 3.100.- DM, ausgehend von einem Streitwert von 9788,80 DM. Bis zum Erlaß des Anerkenntnisurteils entstanden Gerichtskosten in Höhe von 235.- DM (Nr. 1202 KV - eine Verfahrensgebühr bei Anerkenntisurteil) nebst Zustellungskosten von 11.- DM sowie Anwaltskosten in Höhe von rund 1,427.- DM für jede Partei (je eine Gebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO in Höhe von je 595.- DM zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 40.- DM nach § 26 BRAGO nebst 16 % MWSt). Dies ergibt insgesamt 3.100.- DM (1.427.- DM zzgl. 1.427.-DM zzgl. 235.- DM zzgl. 11.- DM).

Ende der Entscheidung

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