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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 03.04.2000
Aktenzeichen: 2 WF 111/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361 a Abs. 1 S. 2
Leitsatz

Die Einordnung eines Pkw als Haurat ist nicht zu beanstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur Betreuung der Kinder benutzt wird. Auch wenn er im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann er dem anderen zur Nutzung zugewiesen werden, wenn dieser z. B. im Hinblick auf die Kinderbetreuung darauf angewiesen ist.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 111/99 2 F 146/98

Karlsruhe, 03. April 2000

Familiensache

wegen Hausrats

hier: Kosten/Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 22.7.1999 (2 F 146/98) wird bei einem Beschwerdewert von 141 DM als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 (Versagung der Prozeßkostenhilfe) und Ziff. 4 (Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 22.7.1999 (2 F 146/98) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die getrenntlebenden Parteien haben über die Nutzung eines Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen KA gestritten. Der Antragsgegner hat den Pkw, der auch von der Antragstellerin für Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkäufe und zum Transport der drei gemeinsamen Kinder benutzt wurde, am 1.7.1998 an sich genommen und der Antragstellerin die weitere Benutzung verweigert. Die Parteien verfügten darüber hinaus über ein Wohnmobil, welches vom Antragsgegner benutzt wurde.

Nachdem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, hat das Familiengericht am 17.7.1998 eine einstweilige (eigentlich vorläufige) Anordnung erlassen, in welcher der Antragstellerin der Pkw VW Passat zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegner angewiesen wurde, dieser die Schlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben.

Der Antragsgegner hat das Fahrzeug nach seinen Angaben am 15.7.1998 an seine Mutter veräußert. Daraufhin hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung widersprochen. Er war auch den ursprünglichen Anträgen der Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, daß diese den Pkw nicht benötige und im übrigen ein Fahrzeug ihrer Mutter benutzen könne, entgegen getreten. Für seine Rechtsverteidigung hat der Antragsgegner um Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

Durch Beschluß des Familiengerichts vom 22.7.1999 wurde die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und der Antragsgegner zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet. Der Antragstellerin hätte ohne die rechtswidrige Veräußerung des Fahrzeuges durch den Antragsgegner dieses gem. § 1361 a BGB nach den Umständen des Falles unter Billigkeitsgesichtspunkten zugewiesen werden müssen. Der Pkw sei als Familienfahrzeug benutzt worden und damit Hausrat. Die Antragstellerin sei für Einkäufe, Fahrten mit den Kindern und Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen. Dem Antragsgegner habe für solche Zwecke das Wohnmobil zur Verfügung gestanden. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 5.8.1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 13.8.1999 beim Familiengericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Familiengericht hat die Akten mit Verfügung vom 17.8.1999 dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo sie am 23.8.1999 eingegangen sind.

Mit einem am 13.9.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet. Der Antragstellerin habe der Pkw ihrer Mutter zur Benutzung zur Verfügung gestanden. Seit 18.9.1998 könne sie den Pkw von Frau Pauler nutzen, für den die Antragstellerin seither die Haftpflichtversicherung zahle. Er sei selbst auf die Benutzung des Pkw VW Passat angewiesen gewesen. Die Benutzung des Wohnmobils sei ihm nicht zumutbar gewesen. Er beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, deren Prozeßkostenhilfeantrag zurückzuweisen und ihm selbst Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Soweit der Antragsgegner gegen die Kostenentscheidung im Beschluß vom 22.7.1999 Beschwerde eingelegt hat, wäre diese an sich gem. § 20 a Abs. 2 FGG als sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist jedoch gleichwohl im vorliegenden Fall unzulässig, da der Antragsgegner die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen beim Oberlandesgericht eingelegt hat. Die Beschwerdefrist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG war 2 Wochen nach der am 5.8.1999 erfolgten Zustellung, somit am 19.8.1999 (§ 188 Abs. 2 Satz 1 BGB) abgelaufen. Die Akte ging jedoch erst am 23.8.1999, somit nach Fristablauf, beim Beschwerdegericht ein.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner insoweit ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann, da jedenfalls der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist, da keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen wurde, nach § 20 a Abs. 2 FGG nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200 DM übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 10.8.1999 ist der Antragsgegner mit Gerichtskosten, Zustellungskosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 141 DM belastet. Weitere Kosten, insbesondere etwa die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Antragstellerin, wurden ihm nicht auferlegt. Der Beschwerdewert von 200 DM ist somit nicht erreicht.

2. Soweit der Antragsgegner Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe eingelegt hat, ist die Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht die Prozeßkostenhilfe für seine Rechtsverteidigung verweigert, da diese keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, § 114 ZPO.

Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 22.7.1999 Bezug genommen, die der Senat nach eigener Überprüfung teilt. Die Einordnung des Fahrzeuges als Hausrat ist nicht zu beanstanden, da dieses zumindest in großem Umfang für Belange der Familie benutzt wurde, z.B. zum Einkauf und zur Betreuung der Kinder (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 1361 a BGB, Rn. 12 f.). Auch ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Hausratsgegenstand kann gem. § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB dem anderen Ehegatten zur Nutzung zugewiesen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht und zur Führung eines gesonderten Haushalts notwendig ist, wobei den Interessen der gemeinschaftlichen Kinder eine besondere Bedeutung im Rahmen der Billigkeitsprüfung zukommt (vgl. Brudermüller, aaO., Rn. 29). Unter Abwägung der Interessen beider Parteien und der Kinder wäre hier eine Zuweisung an die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zu erwarten gewesen. Die Antragstellerin, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Schichtdienst noch die Kinder betreut hat, war mehr auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen als der Antragsgegner, dessen Arbeitsstelle sich in Karlsruhe befindet. Die Antragstellerin hat im Schichtdienst schlechtere öffentliche Verkehrsmittel nach Langensteinbach. Im übrigen wären ihr im Hinblick auf die Kinderbetreuung übermäßig lange Fahrtzeiten nicht zumutbar. Hinzu kommt, daß dem Antragsgegner mit dem Wohnmobil ein Fahrzeug zur Verfügung stand, wobei unerheblich ist, ob der Antragsgegner dieses als nicht bequem oder kostengünstig genug ansieht. Ob die Antragstellerin im Einzelfall ein Fahrzeug ihrer Mutter oder später einer Bekannten hätte nutzen können, kann letztlich dahinstehen, da ihr insoweit kein Anspruch auf eine Nutzung zugestanden hätte und - etwa bei den Fahrten zum Arbeitsplatz oder notwendigen Transporten der Kinder - nie von vorneherein sicher gewesen wäre, daß die Antragstellerin auch tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung hat. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners erschien daher von Anfang an ohne Erfolgsaussicht, so daß ihm Prozeßkostenhilfe zu verweigern war.

3. Soweit der Antragsgegner Beschwerde gegen Ziff. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts (Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin) eingelegt hat, ist er nicht beschwerdebefugt. Beschwerde kann nur von der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, eingelegt werden, wenn sie beschwert ist (z.B. bei nur teilweiser Bewilligung oder bei der Anordnung von Ratenzahlungen, vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 127, Rn. 14) oder von der Staatskasse (§ 127 Abs. 3 ZPO), nicht jedoch von dem Gegner.

Ende der Entscheidung

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