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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: 2 WF 124/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1353
ZPO § 93
ZPO § 91a
1. Hat der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, die Zustimmung zum Realsplitting zu erklären, nicht reagiert, kann Veranlassung zur Zustimmungsklage auch dann gegeben sein, wenn der Berechtigte die Zustimmung bereits dem Finanzamt gegenüber erklärt, dies dem Pflichtigen selbst jedoch nicht mitgeteilt hat.

2. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Zustimmung zum Realsplitting auch dem Finanzamt gegenüber erklärt werden kann, obliegt es dem Pflichtigen seine Aufforderung in der Form zu fassen, dass die berechtigte Partei im Falle einer unmittelbaren Erklärung gegenüber dem Finanzamt dies ihm mitteilen möge


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 WF 124/02

Karlsruhe, 14. April 2003

wegen Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

hier: Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortigen Beschwerden beider Parteien gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 08. Oktober 2002 (15 F .......) werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.040,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger, geschiedener Ehemann der Beklagten, ist dieser gegenüber unterhaltspflichtig. Nachdem zuvor schon ein Schriftwechsel wegen der "Anlagen U" für die Jahre 1999 und 2000 stattgefunden hatte (Schreiben der Verfahrensbevollmächtigen des Klägers vom 07. Dezember 2001 und Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Dezember 2001), forderte der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 27. Dezember 2001 die Beklagte auf, binnen zwei Wochen die ihr von ihm selbst bereits unterschriebene) übersandte Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten für das Kalenderjahr 2001 zu unterzeichnen und im Original zurückzureichen.

In einem weiteren Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Januar 2002, in dem auf ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 10. Januar 2002 Bezug genommen wird, stellten diese fest, dass sich "Frau K. mit der Zustimmung zum Realsplitting für das Kalenderjahr 2001 in Verzug befindet". Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Wir kündigen hiermit Klageerhebung an, Veranlassung zur Klageerhebung besteht."

Zuvor, nämlich am 11. Januar 2002, hatte die Beklagte die von ihr unterzeichnete Anlage U für das Kalenderjahr 2001 dem Finanzamt B. per "Rückschein National" übersandt. Hiervon hat die Beklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten am selben Tage unterrichtet (vgl. ihr persönliches Schreiben an das Familiengericht vom 21. März 2002, AS 23). Die per "Rückschein National" dem Finanzamt übermittelte Postsendung wurde bei diesem am 14. Januar 2002 ausgeliefert. Davon, dass die Beklagte die Anlage U für das Jahr 2001 unmittelbar beim Finanzamt B. eingereicht hatte, wurde weder der Kläger selbst noch seine Verfahrensbevollmächtigten unterrichtet.

Am 08. März 2002 ging beim Amtsgericht die Klage des Klägers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting vom 06. März 2002 ein, mit der begehrt wurde, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zustimmung zum begrenzten Ehegattensplitting für das Kalenderjahr 2001 zu erteilen. In der Klage, in der die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf ihr außergerichtliches Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 07. Dezember 2001 Bezug nehmen, ist ausgeführt, die Beklagte weigere sich, die Anlage U zu unterzeichnen.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 2002 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten.

Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Es stimme nicht, dass sie sich weigere, die Anlage U für das Jahr 2001 zu unterzeichnen. Diese befinde sich vielmehr bereits seit Mitte Januar 2002 beim Finanzamt B..

Mit Schriftsatz vom 29. April 2002 an das Familiengericht hat der Kläger unter Verwahrung gegen die Kosten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Nach mehreren Recherchen habe die Sacheberarbeiterin R. vom Finanzamt B. am 26. April 2002 seinen Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, die von der Beklagten unterzeichnete Anlage U / 2001 liege dort seit 11. Januar 2002 vor. Das Finanzamt habe keinen Anlass gehabt, ihm oder seinen Verfahrensbevollmächtigten vom Eingang der Anlage U / 2001 Mitteilung zu machen. Erstmals durch den bei seinem Verfahrensbevollmächtigten am 05. April 2002 eingegangenen Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 22. März 2002 hätten seine Rechtsanwälte erfahren, dass sich die Anlage U für das Jahr 2001 längst beim Finanzamt befinde.

Die Beklagte (Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26. August 2002 an das Familiengericht), die sich der Erledigterklärung zunächst (wohl: "Ich schließe mich dem Erledigungsantrag der Gegenseite nicht entgegen") mit dem Bemerken, die Klage sei von vorneherein unbegründet gewesen, nicht anschließen wollte, hat dann in der mündlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 08. Oktober 2002 übereinstimmend mit dem Kläger die Hauptsache - jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast - für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Obwohl die Beklagte ihre Zustimmung zum Realsplitting bereits am 11. Januar 2002, also lange vor Klageerhebung, dem Finanzamt übersandt habe, wäre es unbillig, dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte sei möglicherweise nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung des Klägers vom 27. Dezember 2001, die Anlage U im Original "zurückzureichen", nachzukommen, weil es nach der Rechtsprechung des BGH genüge, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die Beklagte dadurch gegen ihre familienrechtliche Mitwirkungspflicht verstoßen habe, dass sie den Verfahrensbevollmächtigen des Klägers keine Mitteilung von ihrer Zustimmung gemacht und diese dadurch im Glauben gelassen habe, es bestehe Anlass zur Klageerhebung.

Gegen den beiden Parteien am 16. Oktober 2002 zugestellten Beschluss vom 08. Oktober 2002 haben sowohl die Beklagte (mit beim Familiengericht am 22. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz) als auch der Kläger (mit am 29. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz) sofortige Beschwerde eingelegt, jeweils mit dem Ziel, dass der Gegenseite die Kosten der ersten Instanz in vollem Umfang auferlegt werden.

Die Beklagte bringt vor, sie habe gegen ihre familienrechtliche Mitwirkungspflicht nicht verstoßen. Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, vor Klageerhebung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt herauszufinden, dass die von ihr unterzeichnete Anlage dort längst vorlag.

Der Kläger, der auf sein weiteres Schreiben vom 16. Januar 2002 abhebt, betont, dass die Beklagte ihm die Anlage U nicht unterzeichnet und von ihrer Erklärung gegenüber dem Finanzamt keine Mitteilung gemacht habe.

Am 14. November 2002 hat das Familiengericht den Rechtsmitteln nicht abgeholfen.

Die Beklagte habe nach der Rechtsprechung des BGH mit der Erteilung der Zustimmung gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich ihrer Verpflichtung genügt. Soweit sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen habe, habe sich dies nicht auf das vorliegend relevante Steuerjahr 2001 bezogen. Die familienrechtliche Mitwirkungspflicht umfasse nicht nur die Verpflichtung, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, sondern darüber hinaus, dies in einer Art und Weise zu tun, dass vermeidbare Missverständnisse und dadurch herbeigeführte Schädigungen des anderen Ehegatten vermieden werden.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Beschwerdegericht schließt sich, jedenfalls im Ergebnis, der Auffassung des Familiengerichts an, dass es vorliegend angemessen ist, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

1. Dass die (mit der Mitteilung der Zustimmung zum Realsplitting an das Finanzamt - die genügt - BGH, FamRZ 1998, 953, 954) erfolgte Erledigung der Hauptsache schon vor Anhängigkeit der Klage vom 06. März 2002 eingetreten war, ist ohne Belang. Haben die Parteien überstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispostionsakt gebunden. Es muss nach § 91 a ZPO ohne Rücksicht darauf verfahren, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn. 12 m. w. N.).

2. In einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Voraussetzung des Erfolgs der Klage schon vor Rechtshängigkeit entfallen ist, können dem Kläger entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Beklagten die Kosten nicht mit der Begründung (allein) auferlegt werden, die Verfahrenskosten seien demjenigen anzulasten, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (Münchner Kommentar / Lindacher, ZPO, 2. Aufl., § 91 a Rn. 56). Vielmehr heißt auch hier Kostenentscheidung nach "Billigkeit" (§ 91 a ZPO) Kostentragung nach den Kriterien der Obsiegenswahrscheinlichkeit und Klageveranlassung. Dies bedeutet einerseits, dass der Beklagte, der keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, durch die ihm günstige Kostenentscheidung analog § 93 ZPO geschützt, er aber andererseits in reziproker Anwendung des Gedankens dieser Vorschrift mit Kosten belastet wird, wenn und weil er dem Kläger Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Dabei hat die Kostenentscheidung unbeschadet des Umstandes zu ergehen, dass die Klage - wie hier - objektiv von Anfang an unbegründet war (Münchner Kommentar / Lindacher, a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91 a Rn. 24, 25).

3. Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das Familiengericht ausgegangen ist, sprechen folgende Erwägungen dafür, beide Parteien in gleichem Umfang mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Ausgangspunkt ist, dass die beklagte Partei dann Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, wenn ihr Verhalten gegenüber der klagenden Partei vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so war, dass die klagende Partei annehmen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen (Zöller/Herget, a. a. O., § 93 Rn. 3). In diesem Zusammenhang muss sich zu Lasten der Beklagten auswirken, dass sie trotz der wiederholten Aufforderung durch den Kläger (vgl. die Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Dezember 2001 und vom 16. Januar 2002), dem Realsplitting für das Jahr 2001 zuzustimmen, diesem gegenüber nicht reagiert hat, so dass der Kläger annehmen musste, sie weigere sich, die Erklärung abzugeben. Daraus, dass sie die entsprechende Erklärung selbst gegenüber dem Finanzamt B. abgegeben und dies auch ihrem Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wenn es ihr Verfahrensbevollmächtigter unterlassen hat, diesen Umstand seinerseits den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu übermitteln (obwohl sich dessen Aufforderung an ihn als Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten gerichtet hatte), hat sich die Beklagte dies als Vertretene zurechnen zu lassen. Andererseits kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen nicht unbeachtet bleiben, dass die Aufforderung des Klägers an die Beklagte (die Anlage U zu unterzeichnen und "an uns im Original zurückzureichen"), nicht der oben dargelegten Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 1998, 953, 954) Rechnung getragen hat. Nach dieser genügt es, die Zustimmung zum Realsplitting dem Finanzamt mitzuteilen; ein Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterzeichnung der Anlage U besteht also nicht. So wird zurecht empfohlen (vgl. Musterschreiben im 18. Kapitel im Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Auf., dort Rn.36) in die entsprechende Aufforderung aufzunehmen, dass keine Verpflichtung besteht, das beigefügte Formblatt ("Anlage U") zu verwenden und in die Aufforderung weiter folgenden Satz aufzunehmen:

"Sollte Ihre Mandantin die Zustimmung direkt gegenüber dem Finanzamt unsere Mandanten erklären wollen, ist auch das möglich, in diesem Fall wird aber um Nachricht und Kopie der Zustimmungserklärung innerhalb der oben genannten Frist gebeten, damit unser Mandant seine Steuerangelegenheiten zügig und ordnungsgemäß bearbeiten kann."

Es liegt auf der Hand, dass durch solche Klarstellungen ein Ablauf, wie er im vorliegenden Fall erfolgt ist, eher vermieden werden kann. Selbst wenn man mit dem Familiengericht eine solch weitgehende familiengerichtliche Mitwirkungspflicht des Inhalts bejahen wollte, die Zustimmung in einer Art und Weise zu geben, dass "vermeidbare Missverständnisse und dadurch herbeigeführte Schädigungen des anderen Ehegatten vermieden werden", könnte der Kläger nach den dargestellten besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn er hat seinerseits seinen Obliegenheiten gegenüber der Beklagten nicht genügt, seine Aufforderung in der Weise zu formulieren, dass sie den Grundsätzen der Rechtsprechung Rechnung trägt. Wäre seine Aufforderung in der Form erfolgt, dass die Beklagte im Falle einer unmittelbaren Erklärung gegenüber dem Finanzamt dies ihm mitteilen möge, wäre es klar zu Lasten der Beklagten gegangen, wenn sie die Mitteilung gleichwohl unterlassen hätte. Die Form dieser Aufforderung hat der Kläger hier jedoch gerade nicht gewählt. Danach entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Kostenaufhebung billigem Ermessen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 100, 97, 92 ZPO.

Der Beschwerdewert richtet sich mit Blick auf die Rechtsmittel beider Parteien nach den erstinstanzlich insgesamt entstandenen Kosten. Dies sind vier Anwaltsgebühren aus einem (nach § 3 ZPO zu schätzenden, vgl. auch Angabe in der Klageschrift vom 06. März 2002) Streitwert von 2.500,00 Euro zuzüglich Unkostenpauschale von (2x20 Euro) 40,00 Euro und 16 % Mehrwertsteuer. Hinzuzurechnen sind drei Gerichtsgebühren in Höhe von je 81,00 Euro (KV 1210, also 243,00 Euro). Dies ergibt insgesamt rund 1.040,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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