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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: 2 WF 128/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1610
BGB § 1603
ZPO § 645 Abs. 1
Das unterhaltsberechtigte Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn es Unterhalt begehrt, der über den Regelbetrag nach der RegelbetragsVO hinausgeht. Aus der Regelung des § 645 Abs.I ZPO im vereinfachten Verfahren läßt sich für das streitige Unterhaltsverfahren kein allgemeiner Grundsatz ableiten, daß minderjährige Kinder einen Unterhaltsbedarf bis 150 % des Regelbetrags ohne Nachweis verlangen können.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 128/99 6 F 211/98

Karlsruhe, 28. Januar 2000

Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht vom 05.07.1999 (6 F 211/98) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der am 05.04.1983 geborene Kläger ist der Sohn des am 03.11.1956 geborenen Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit seiner gesetzlichen Vertreterin. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 10.09.1992 (3 F 52/92) wurde der Beklagte verpflichtet, unter anderem an den Kläger ab 01.07.1992 einen monatlichen Unterhalt von 415,00 DM zu bezahlen. Dort wurde zugrunde gelegt, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hatte, der Beklagte verfüge über ein Nettomonatseinkommen von 2.400,00 bis 2.800.00 DM.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Stufenklage erhoben. In der ersten Stufe begehrt er Auskunft über die Vermögens- u. Einkommensverhältnisse des Beklagten, weiter dessen Verurteilung, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und in der dritten Stufe, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab 01.07.1998 eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente in nach erteilter Auskunft noch zu beziffernder Höhe zu zahlen.

Mit Beschluß vom 05.11.1998 bewilligte das Familiengericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1998 übergab der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers seine Lohnsteuerkarte 1998, einen Verdienstnachweis für September 1998 sowie einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 25.11.1998. Der Verfahrensbevollmächtigte gab die Erklärung ab, er wolle im Hinblick auf die erhaltenen Unterlagen derzeit keinen Antrag stellen; die Frage der Erledigung der Auskunftsstufe wolle er noch prüfen.

Mit Schriftsatz vom 11.04.1999 teilte der Kläger dem Gericht mit, aufgrund der im Termin vom 10.12.1998 überreichten Unterlagen könne der Auskunftsanspruch als erfüllt angesehen werden, auch wenn der Beklagte trotz Aufforderung nicht mitgeteilt habe, ob er bereits wieder in Arbeit stehe bzw. welche Bemühungen er unternommen habe, eine neue zu finden. Wenn sich der Beklagte ernsthaft um Arbeit bemühen würde, könne er ein im Bereich der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle liegendes oder ein höheres Nettogehalt verdienen. Selbst wenn man lediglich von 2.400,00 bis 2.800,00 DM netto monatlich ausginge, ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Beklagte lediglich ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei, ein Unterhaltsbetrag aus der Einkommensgruppe 5, Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle.

Der Kläger kündigte daher die Anträge an, den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des genannten Urteils des Amtsgerichts an ihn für die Zeit vom 01.07.1998 bis 31.12.1998 monatlich 533,00 DM (643,00 DM - 110,00 DM hälftiges Kindergeld) und für die Zeit ab 01.01.1999 monatlich 518,00 DM (643,00 DM - 125,00 DM) zu zahlen.

Auf einen Hinweis des Familiengerichts vom 21.05.1999 erklärte der Kläger die Auskunftsstufe seiner Stufenklage für erledigt. Er bekräftigte seine Auffassung, der Beklagte habe seine Tätigkeit, die jedenfalls bei normaler Lohnentwicklung zu dem unterstellten Einkommen von 2.400,00 bis 2.800,00 DM monatlich geführt hätte, aufgegeben, ohne eine neue, seiner Fähigkeit entsprechende, ebenso dotierte Arbeitsstelle zu finden. Dies wäre bei dem Alter des Beklagten und der Arbeitsmarktlage auf seinem erlernten Beruf als Bankkaufmann oder einem vergleichbaren Beruf bei gehöriger Anstrengung möglich gewesen. Wenn sich der Beklagte statt dessen mit "Jobs" wie dem im Lokal seiner Lebensgefährtin bei einem Gehalt unterhalb des Eigenbedarfs oder neuerdings gar seiner Stellung als Arbeitsloser begnüge, müsse der Beklagte so gestellt werden, als ginge er einer Berufstätigkeit nach, auch wenn diese zu einer Unterhaltsforderung oberhalb des Mindestbetrags der Düsseldorfer Tabelle führe.

In einem weiteren Schriftsatz vom 01.07.1999 kündigte der Kläger abweichend vom Begehren im Schriftsatz vom 11.05.1999 den Antrag an, den Beklagten für die Zeit ab 01.07.1999 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von (653,00 DM - 125,00 DM =) 528,00 DM zu verurteilen.

Mit Beschluß vom 05.07.1999 versagte das Familiengericht die Prozeßkostenhilfe in der Leistungsstufe hinsichtlich der mit Schriftsatz des Klägers vom 11.05.1999 angekündigten Anträge und sprach aus, insofern werde die dem Kläger mit Beschluß vom 05.11.1998 gewährte Prozeßkostenhilfe beschränkt.

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt entsprechend der Einkommensgruppe Nr. 6 (richtig: Nr. 5) der Düsseldorfer Tabelle erscheine mutwillig. Der Kläger leite seinen Bedarf ausschließlich aus gedachten Einkünften des Beklagten her. Mit solchen könne regelmäßig nur der Regelbedarf minderjähriger Kinder begründet werden. Unterhalt in dieser Höhe sei schon im Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 10.09.1992 tituliert.

Mit Schriftsatz vom 11.08.1999 legte der Kläger gegen den Beschluß vom 05.07.1999, "mit welchem Prozeßkostenhilfe für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 01.07.1999 verwehrt wurde" Beschwerde ein.

Er wiederholt seine Auffassung, der Beklagte sei als gelernter Kaufmann so zu stellen, als verdiente er 2.400,00 bis 2.800,00 DM, ein Einkommen, das er während bestehender Ehe erzielt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 11.08.1999 verwiesen.

Das Familiengericht half dem Rechtsmittel am 16.08.1999 nicht ab.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig.

Der Senat legt den - ohnehin entbehrlichen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rn. 9 zu § 569) - mißverständlich formulierten Beschwerdeantrag dahin aus, daß der Beschwerdeführer durch sein Rechtsmittel die sich aus der Entscheidung des Familiengerichts vom 05.07.1999 ergebende Beschwer abwenden möchte. In dieser lehnte das Familiengericht Prozeßkostenhilfe für die im Schriftsatz des Klägers vom 11.05.1999 angekündigten Anträge (Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 533,00 DM bis 31.12.1998 und eines solchen von 518,00 DM für die Zeit danach) ab. Mit dem ergänzenden Antrag im Schriftsatz vom 01.07.1999, der das Klagebegehren für die Zeit ab 01.07.1999 lediglich an die neue Düsseldorfer Tabelle anpaßt, hat sich das Familiengericht ausdrücklich nicht befaßt. Es kann aber angenommen werden, daß die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe im angefochtenen Beschluß auch auf den Antrag des Klägers vom 01.07.1999 zu beziehen ist, zumal das Familiengericht dem Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß vom 05.07.1999 insgesamt nicht abgeholfen hat.

2. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluß zu Recht ausgesprochen, daß die dem Kläger in seinem Beschluß vom 05.11.1998 gewährte Prozeßkostenhilfe sich nicht auf die in der sogenannten Leistungsstufe der vorliegenden Stufenklage gestellten Zahlungsanträge erstreckt.

a) Das Familiengericht hat dem Kläger (mit Beschluß vom 05.11.1998) für seine Stufenklage zutreffend zunächst uneingeschränkt Prozeßkostenhilfe bewilligt. Bei der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine solche darf die letzte Stufe nicht ausgenommen werden (Senat, FamRZ 1984, 501 f.). Allerdings ist Prozeßkostenhilfe bei der Stufenklage von vornherein nur in dem Umfang bewilligt, der sich in einem durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält (Senatsbeschluß vom 08.08.1995, 2 WF 99/95). Nach Auffassung des Senats (vgl. die genannten Beschlüsse) wird Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft für das Verfahren insgesamt unter Vorbehalt der Konkretisierung nach erlangter Auskunft erteilt, so daß es auf der Zahlungsstufe nur noch um die (feststellende) Entscheidung geht, in welchem Umfang der frühere unbezifferte Zahlungsantrag nunmehr von der Prozeßkostenhilfe umfaßt wird. Demgegenüber vertritt der 20. Zivilsenat des OLG Karlsruhe (Beschluß vom 15.04.1996, FamRZ 1997, 98) die Auffassung, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die erste Stufe äußere keine Wirkung, in welcher Höhe dem Zahlungsbegehren Erfolgsaussicht zukommt, vielmehr sei ein selbständiger Ergänzungs- bzw. Erstreckungsbeschluß erforderlich. Nachdem das Familiengericht im angefochtenen Beschluß anhand der erteilten Auskunft sowohl eine feststellende Entscheidung des beschriebenen Inhalts wie eine solche getroffen hat, in welcher Höhe dem Zahlungsbegehren des Klägers hinreichende Erfolgsaussicht (hier im Sinne deren Verneinung) zukommt, bedarf es keiner vertiefenden Erörterung der dargelegten Ansichten.

b) Das Familiengericht hat für die Abänderungsklage, mit der der Kläger die Zahlung höherer als im Urteil des Familiengerichts vom 10.09.1992 (zuletzt) mit monatlich 415,00 DM titulierter Unterhaltsbeträge erreichen möchte, zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO verneint. Es weist zutreffend darauf hin, daß auch die Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängigen Unterhaltsbedarfs eines Kindes grundsätzlich nicht aus lediglich fiktiven Einkünften hergeleitet werden kann (BGH, FamRZ 1997, 281, 283). Auf solche stützt der Kläger jedoch seine mit der Abänderungsklage geforderten Unterhaltsbeträge, denn er rechnet dem Beklagten (fiktiv) Einkommen im Bereich bis zu 2.800,00 DM monatlich (Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle 1998 und 1999) zu, so daß der Kläger bei lediglich einer Unterhaltspflicht des Beklagten seinen Unterhaltsbedarf entsprechend der Einkommensgruppe 5 bemißt. Da der Kläger mithin nicht nur den sich aus den Tabellen ergebenden Mindestunterhalt (Regelbetrag), sondern mehr als diesen fordert, obliegt ihm nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweislast für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., Einführung vor § 1601, Rn. 80 ff; Baumgärtel/Pruskofski, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 1610 BGB Rn. 1). Zwar ist im neuen vereinfachten Verfahren nach den § 645 ff. ZPO das minderjährige Kind für seine Bedürftigkeit nicht darlegungs- u. beweispflichtig, solange es Unterhalt bis 150 % des Regelsatzes verlangt (vgl. § 645 Abs. 1 ZPO). Hieraus leitet Graba (in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1612 a BGB Rn. 12 und § 1610 BGB Rn. 17) auch für das streitige Klageverfahren eine Beweislastverteilung des Inhalts her, daß dann, wenn ein minderjähriges Kind Unterhalt bis zum 1 1/2fachen des Regelbetrags verlangt, der Nachweis der Bedürftigkeit genügt. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Eine solche Auswirkung kann dem vereinfachten Verfahren nicht beigemessen werden. Vielmehr beruht diese Regelung nur auf den Besonderheiten dieses Verfahrens, so daß aus § 645 ZPO kein allgemeiner Rechtsgedanke hergeleitet werden kann, auch im streitigen Unterhaltsverfahren sei der Unterhaltsberechtigte für einen über dem Regelbetrag liegenden Bedarf nicht mehr darlegungs- u. beweispflichtig (so zutreffend Göppinger/van Eis, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rn 1786; OLG München, FamRZ 1999, 884).

Dieser, wie dargelegt, dem Kläger obliegenden Darlegungslast genügt sein Vorbringen nicht. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben könnte, der Beklagte könne ohne erhebliche Schwierigkeiten eine besser bezahlte Arbeitsstelle bzw. überhaupt eine solche bekommen, die ihn zur Leistung eines höheren als des titulierten Unterhalts fähig machen würde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Daß der Beklagte noch während der Ehezeit mindestens 2.400,00 bis 2.800,00 DM netto monatlich verdient hat, läßt keinen zwingenden Schluß dahin zu, ein solches (oder gar höheres) Einkommen könne er auch jetzt noch erzielen. Daß dem Beklagten, wie der Kläger wohl vermutet, ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist oder vergleichbare Gründe von ähnlichem Gewicht dafür vorliegen, daß der Beklagte nicht mehr als die titulierten monatlichen Beträge von 415,00 DM zu zahlen in der Lage ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1481, 1482 f.), ist - wie ausgeführt vom Kläger und nicht umgekehrt das Gegenteil vom Beklagten darzutun. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (am eben angegebenen Ort) weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß es in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn nur ein Kind Unterhalt verlangt, im allgemeinen recht fern liegt, daß der unterhaltspflichtige Elternteil von der Erzielung eines ihm an sich ohne weiteres erreichbaren höheren Verdienst absieht. Vielmehr spricht mit Blick auf die verhältnismäßig geringen monatlichen Mehrbeträge (533,00 DM, 518,00 DM bzw. 528,00 DM gegenüber 415,00 DM) vieles dafür, daß das Unterlassen des Erzielens eines höheren Verdienstes nicht unter Verletzung der Belange des unterhaltsberechtigten Kindes, sondern wegen erheblicher Schwierigkeiten überhaupt eine oder eine besser bezahlte Tätigkeit zu erlangen, geschieht.

c) Der sogenannte Mindestunterhalt (Regelbetrag, Unterhalt entsprechend der ersten Einkommensstufe der maßgebenden Düsseldorfer Tabellen) beträgt für die Zeit bis 30.06.1999 monatlich 502,00 DM, für die Zeit danach monatlich 510,00 DM. Nach Abzug der Hälfte des jeweils anzurechnenden Kindergelds von 220,00 DM (für 1998), 250,00 DM (für 1999) und 270,00 DM (ab 01.01.2000) ergeben sich keine den titulierten Unterhalt übersteigenden Unterhaltsbeträge.

3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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