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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 2 WF 129/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 33 Abs. 3 S. 1
Die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Dies gilt insbesondere bei älteren (hier 10-jährigen) Kindern, deren nachvollziehbarem Willen auch bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt.
2 WF 129/00

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Familiensache

Karlsruhe, 05. Februar 2001

wegen Umgangs hier: Zwangsgeldandrohung

Beschluß

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 25.8.2000 (2 F 141/00) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der Vater der am 27.1.1991 geborenen A., die bei der Antragsgegnerin lebt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, haben aber bis Anfang 1993 zusammen gelebt. Danach fanden bis zur Einschulung von A. im Jahre 1997 regelmäßige und umfangreiche Besuchskontakte zum Vater statt. Nach der Einschulung entstand Streit über den zeitlichen Umfang des Umgangs. Der Antragsteller hat daher mit Schriftsatz vom 5.11.1997 einen Antrag auf Regelung seines Umgangsrechts gestellt. Er ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin A. negativ gegen ihn beeinflußt. Im Laufe des Verfahrens kam es zunächst zu einer Einigung über das Umgangsrecht, nach der A. u.a. im August 1998 drei Wochen Ferien mit dem Antragsteller verbringen sollte. Kurz vor Urlaubsantritt hat A. sich jedoch geweigert, mit dem Antragsteller nach Spanien zu fahren. Grundsätzlich hat die Antragsgegnerin den Kontakt von A. zum Vater befürwortet, im Hinblick auf die Belastungen des Kindes durch die Kontakte mit dem Antragsteller diese jedoch zumindest für die Zeit einer Beruhigungsphase für A. abgelehnt.

Das Vormundschaftsgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen S. eingeholt. Dieser hat die besondere Belastung des Kindes durch den Konflikt zwischen den Eltern und die daraus resultierende Rückzugstendenz des Kindes festgestellt und an die Eltern appelliert, dem Kind langfristig wieder einen normalen Zugang zum Vater zu ermöglichen, indem dieser sich zunächst in Zurückhaltung übe, andererseits die Mutter dem Kind vermittle, daß Besuche als positiv von ihr gesehen werden (vgl. Gutachten vom 18.7.1998, I, 313, 361 im Verfahren 1 X 196/97 AG Baden-Baden).

Mit Beschluß vom 7.10.1999 hat das Vormundschaftsgericht den Umgangsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Das Kind empfinde die Kontakte zum Vater durch dessen bedrängendes Verhalten, jedoch ohne erkennbare Beeinflussung durch die Mutter, als zu belastend und lehne diese daher entschieden ab. Eine Regelung der Kontakte entspreche daher derzeit nicht dem Kindeswohl. Gegen den Beschluß hat der Antragsteller befristete Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten am 20.12.1999 (AS. 119 im Verfahren 2 UF 220/99) eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Antragsteller bis Ostern 2000 mit Ausnahme eines Briefes nebst Geschenk zu Weihnachten und zum Geburtstag von A. sowie einem weiteren Brief kurz vor Ostern von jeglicher Kontaktaufnahme absehen wird und die Mutter darauf hinwirkt, daß A. nach dieser Phase der Beruhigung wieder Kontakte zum Vater wahrnimmt. Danach sollten ab Ostermontag im einzelnen festgelegte Besuche beim Vater stattfinden. Der Senat hat die Umgangsvereinbarung durch Beschluß vom 4.1.2000 gebilligt (AS. 125).

Das Kind, welches bereits im Termin am 20.12.1999 anläßlich der Anhörung durch die Berichterstatterin sich gegen Besuche beim Vater ausgesprochen hatte, hat sich in der Folgezeit geweigert, die festgesetzten Umgangstermine wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin sah sich nach eigenen Angaben außerstande, A. angesichts ihrer entschiedenen Weigerung weiter zu Besuchen beim Vater zu motivieren.

Der Antragsteller hat am 20.4.2000 beantragt, der Antragsgegnerin für den Fall des Nichtbefolgens der Umgangsvereinbarung vom 20.12.1999 ein Zwangsgeld anzudrohen. Die Verweigerungshaltung des Kindes beruhe auf der Beeinflussung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten, da sie das Kind nicht gegen dessen Willen zum Besuch zwingen könne.

Die vom Familiengericht bestellte Verfahrenspflegerin hat am 19.7.2000 einen Bericht erstattet, in dem sie die Aussetzung der Umgangskontakte empfiehlt, da A. selbst - offenbar ohne erkennbare Beeinflussung der Mutter - die Kontakte aufgrund des Verhaltens des Antragstellers (z.B. aus ihrer Sicht belastende Briefe und Nachspionieren) ablehne und eine Durchsetzung gegen ihren Willen dem Kindeswohl widerspreche. Das Familiengericht hat ferner sowohl die Parteien als auch das Kind A. angehört. A. hat sich auch bei Gericht gegen Besuche beim Vater ausgesprochen. Ferner wurde eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes Baden-Baden eingeholt. Die Parteien und das Kind A. wurden angehört.

Durch Beschluß vom 25.8.2000 wurde der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Die Nichteinhaltung der Umgangskontakte beruhe nicht auf einem Fehlverhalten der Mutter, sondern auf außerhalb ihrer Einflußmöglichkeiten liegenden Umständen. Die Mutter habe glaubhaft dargelegt, daß sie grundsätzlich Umgangskontakten positiv gegenüber stehe, aufgrund der vehement ablehnenden Haltung des Kindes dieses aber nicht zum Umgang bewegen könne. Zwar könne von der Mutter insoweit auch erwartet werden, den eventuellen Widerstand eines Kindes durch erzieherische Maßnahmen zu überwinden. Aufgrund der von der Verfahrenspflegerin und dem Kind selbst geschilderten, von A. als unlösbar empfundenen Konfliktsituation und der aus ihrer Sicht erlittenen Verletzungen sei jedoch nicht vom Erfolg einer solchen Einflußnahme auszugehen. Es entstehe nicht der Eindruck, daß die Haltung A. durch die Mutter beeinflußt sei.

Gegen den ihm am 29.8.2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 6.9.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben "Rechtsmittel" eingelegt und um ein "praktikables Ergebnis" gebeten.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, aber unbegründet.

1. Es kann dahinstehen, ob nicht vor der eventuellen Androhung eines Zwangsgeldes ein Vermittlungsverfahren gem. § 52 a FGG hätte durchgeführt (so Senatsbeschluß vom 21.1.1999 - 2 WF 124/98) und schon deshalb der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes hätte zurückgewiesen werden müssen. Selbst wenn nach Auffassung des Familiengerichts angesichts der erheblichen gegenseitigen Vorwürfe und der Verweigerung des Kindes die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht für sinnvoll gehalten worden wäre, hätte es zumindest eines entsprechenden Hinweises bedurft. Die Androhung eines Zwangsgeldes wäre jedoch auch nach einem gescheiterten Vermittlungsverfahren nicht geboten.

2. Die Voraussetzungen der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG liegen nicht vor. Die Vereinbarung der Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe stellt eine vollzugsfähige Verfügung dar, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts Bezug genommen. Ob die Androhung veranlaßt ist oder davon abgesehen werden kann, weil ein Verstoß gegen die richterliche Anordnung nicht vorliegt oder der Verpflichtete auch aufgrund einer einfachen Mahnung die geschuldete Handlung erbringt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters (so auch OLG Karlsruhe, 20. Senat, FamRZ 1998, 637, 638; Staudinger/Rauscher, 13. Bearb., § 1684, Rn. 233). Dieses ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt, wenn mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht eines anderen, hier das Umgangsrecht des Antragstellers, verfolgt werden soll (Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rn. 22). Ob die Umgangsregelung gegen das Kindeswohl verstößt, wird bei Androhung des Zwangsgeldes nicht geprüft (OLG Hamm FamRZ 1996, 363; Staudinger/Rauscher, aaO., Rn. 236). Das Zwangsgeld selbst dient nicht der Sühne für begangenes Unrecht, sondern soll die Befolgung der gerichtlichen Anordnungen erzwingen (Keidel/Kuntze/Zimmermann, aaO., Rn. 4).

Vorliegend ist zweifelhaft, ob die Vollziehung der Handlung (und damit die Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom Willen der Antragsgegnerin abhängt. Sowohl aus den Angaben des Kindes als auch aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin geht hervor, daß die Antragsgegnerin sich bemüht hat, den entgegenstehenden Willen des Kindes A. zu überwinden. A. selbst hat in keinster Weise dargelegt, daß die Mutter sie beeinflußt habe. Die Antragsgegnerin hat sich auch beim Jugendamt um Vermittlung bemüht, welches sich jedoch angesichts der Erfahrungen aus dem Umgangsrechtsverfahren und der Ablehnung durch den Antragsteller hierzu außerstande sah. Der feste Wille A., nicht zum Vater zu wollen, wird von dieser eingehend und nachvollziehbar mit den von ihr als Bedrängung und Belästigung empfundenen Schreiben des Antragstellers, seinem Nachspionieren und den früheren Vorhaltungen und intensiven Befragungen begründet.

In der Regel wird zwar davon ausgegangen, daß der Widerstand eines Kindes nur vorgegeben ist, jedenfalls durch Einwirkung des Sorgeberechtigten überwunden werden kann (OLG Hamm aaO.), bei Kindern ab ca. 9 Jahren kann jedoch u.U. die Durchführung des Umgangsrechts nicht mehr mit erzieherischen Mitteln erreicht werden (vgl. hierzu etwa OLG Brandenburg FamRZ 1996, 1092; OLG Zweibrücken FamRZ 1987 90, 91). Auch wenn die Umgangsregelung zum Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes abzuändern wäre, scheidet eine Durchsetzung mit Zwang aus (OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093;). Nachdem A. mittlerweile 10 Jahre alt ist, kommt ihrem nachvollziehbaren Willen auch eine erhebliche Bedeutung zu; unter Berücksichtigung der Eindeutigkeit und Vehemenz der Ablehnung von A. ist auch bei angemessener erzieherischer Einwirkung des betreuenden Elternteils nicht mit einer raschen Änderung der Haltung zu rechnen. Hinzu kommt, daß sich A.'s Haltung durch die Konfrontation mit den Gerichtsverfahren und den verschiedenen Anhörungen sowie das bedrängende Verhalten des Vaters im letzten Jahr eher noch verfestigt hat und bei weiteren Zwangsmaßnahmen in nächster Zukunft mit einer noch größeren Abwehrreaktion zu rechnen ist. Es ist nicht erkennbar, welche Maßnahmen die Mutter zur Zeit noch ergreifen könnte, um den Widerstand des Kindes zu überwinden, so daß Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie nicht angebracht sind (so auch OLG Karlsruhe, aaO.).

Hierbei ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller durch seine Briefe, die von ständigen Vorwürfen gegen die Antragsgegnerin gekennzeichnet sind und A. zum Teil erheblich unter Druck setzen, sowie durch seine verschiedenen Aufenthalte in Baden-Baden an Orten, die auch von A. zum jeweiligen Zeitpunkt aufgesucht wurden, diese Situation, wenngleich von ihm so nicht gewollt und möglicherweise auch nicht erkannt, noch verschärft hat.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist die Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes durch das Familiengericht ermessensfehlerfrei. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dem Antragsteller wird angeraten, den Kontakt zu A. in nächster Zeit zu unterlassen und darauf zu vertrauen, daß A. von sich mit Abstand zu den Ereignissen der vergangenen Monate den Weg zu ihm wieder findet. Die Antragsgegnerin ihrerseits ist im Interesse des Kindeswohls, das regelmäßig einen Kontakt zu beiden Elternteilen gebietet, gehalten, auch weiterhin behutsam auf A. einzuwirken, damit diese nach einiger Zeit von sich aus auf den Vater zugeht.

3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; § 131 Abs. 3 KostO. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 u. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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