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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 2 WF 142/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1684
ZPO § 114
Dass Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren i.d.R. nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung (wegen Mutwillens i.S.d. § 114 ZPO) versagt werden kann, gilt grundsätzlich auch für Verfahren zur Regelung des Umgangs, die ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamts eingeleitet werden (wie 16.Senat = FamRZ 02,1722)
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 WF 142/02

Karlsruhe, 14. Februar 2003

wegen Ehescheidung

hier: Prozesskostenhilfe

Beschluss

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 13.09.2002 (6 F ....), soweit in diesem Prozesskostenhilfe für die Folgesache Umgangsrecht versagt wurde, abgeändert.

Der Antragstellerin wird (auch) für die Folgesache Umgangsrecht rückzahlungsfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. S., bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat im Rahmen des anhängig gewesenen Scheidungsverfahrens ein Verfahren wegen Umgangsrechts des Antragsgegners mit den bei ihr lebenden Kindern D. (geboren am 14.08.1997) und L. (02.08.1999) eingeleitet und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, insoweit bestehe ein Titulierungsinteresse, da bisher keine Regelung und über die genauen Zeiten Uneinigkeit bestehe.

Mit Beschluss vom 13.09.2002 hat das Familiengericht der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Versorgungsausgleich sowie Ehegatten- und Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe bewilligt, die für das Umgangsrechtsverfahren nachgesuchte jedoch verweigert.

Letzteres erscheine mutwillig, da das Erfordernis einer diesbezüglichen gerichtlichen Regelung weder dargetan, noch sonst ersichtlich sei.

Auf Hinweis des Familiengerichts hat die Antragstellerin weiter vorgetragen, sie habe es "bis zum geht nicht mehr" versucht, mit dem Antragsgegner den Kindesumgang einvernehmlich zu regeln. Er habe dann die vereinbarten Zeiten nie eingehalten. So habe sie sich nicht darauf verlassen können, dass die Kinder zu den vereinbarten Zeiten untergebracht seien. Vielmehr habe er sein Umgangsrecht so ausgeübt, wie es ihm passe, es insbesondere davon abhängig gemacht, wie die Fußballübertragungen im Fernsehen seien.

Der von der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Familiengericht am 12.12.2002 mit der Begründung nicht abgeholfen, eine kostenbewusste Person würde zunächst beim zuständigen Jugendamt vorsprechen und dieses zumindest um Moderation einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung bitten.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) sofortige Beschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Sie führte zur antragsgemäßen Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Entgegen der Bewertung des Familiengerichts kann nach der vorliegend gegebenen besonderen Sachlage das von der Antragstellerin eingeleitete Verfahren auf Regelung des Umgangs nicht als mutwillig angesehen werden, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihr Begehren nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. zur Definition des Mutwillens, Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn. 36). Dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung versagt werden kann, muss in der Regel auch für die Hilfe des Jugendamts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts gelten (so auch der 16. Zivilsenat, Familiensenat, des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2002 in FamRZ 2002, 1712). Denn auch hier gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhaltes, eine bemittelte Partei werde regelmäßig die außergerichtliche Streitschlichtung suchen. Dann muss auch der bedürftigen Partei die Möglichkeit offen bleiben, sich nach eigenem Ermessen zwischen außergerichtlicher Streitschlichtung und gerichtlichem Verfahren zu entscheiden. Ist letzteres gewählt, hat die Partei einen entsprechenden Rechtsgewährungsanspruch, auch wenn sie bedürftig ist (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Dass im Falle der Inanspruchnahme des Jugendamts durch die Antragstellerin vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Verständigung mit dem Antragsgegner zu Stande gekommen wäre - was gegebenenfalls ihr Begehren gleichwohl als mutwillig erscheinen ließe (vgl. hierzu der 16. Zivilsenat, a. a. O.) - kann hier nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden. Dagegen spricht das unwidersprochene Vorbringen der Antragstellerin, sie habe es "bis zum geht nicht mehr" versucht, mit dem Antragsgegner zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen.

Der Rechtsverfolgung kann auch nicht die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO abgesprochen werden. Abgesehen davon, dass nach dem dargelegten Sachvortrag der Beschwerdeführerin keine hinreichende Aussicht auf ein Einvernehmen der Eltern ohne gerichtliches Verfahren bestand, entspricht die von der Antragstellerin gewünschte feste zeitliche Regelung, die der Antragsgegner mitzutragen offenbar nicht bereit war, gerade bei den noch kleineren und jüngeren Kindern der Parteien dem Kindeswohl. Bei diesen empfiehlt sich ein periodischer Umgang, damit dieser bald zu einer festen Gewohnheit für sie wird (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1684 Rn. 15).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind gegeben.

Es bestand kein Anlass, eine Kostenentscheidung zu treffen.

Ende der Entscheidung

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