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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 2 WF 143/02
Rechtsgebiete: HausrVO


Vorschriften:

HausrVO § 8 Abs. 3 S. 2
Die alleinige Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs ist unzulässig. Der Ausgleichszahlungsanspruch gem. § 8 Abs. 3 S.2 HausrVO setzt voraus, dass einer der Parteien vom Hausrat durch den Richter überhaupt etwas zugeteilt wird.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2. Zivilsenat - Senat für Familiensachsen -

Beschluss

2 WF 143/02

Karlsruhe, 10. April 2003

wegen Hausrat

Tenor:

Die (richtig: sofortige) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 07. November 2002 (20 F 35/01) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 07. November 2002 hat das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für ihren (neuen) Antrag vom 26. September 2002 zurückgewiesen, mit dem sie begehrt hat, ihr im Einzelnen aufgeführte Gegenstände des ehelichen Hausrats zuzuweisen, anzuordnen, dass das Alleineigentum an diesen mit Rechtskraft der Entscheidung auf sie übergeht und den Antragsgegner zu verpflichten, die Gegenstände an sie herauszugeben. Weiter beantragt sie (Ziff. IV der Schrift vom 26. September 2002), dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.500,00 Euro für den von ihm einbehaltenen Hausrat zu ihren Gunsten aufzuerlegen.

Zur Begründung führt das Familiengericht aus, die Gegenstände seien unzureichend bezeichnet, ein vollstreckungsfähiger Titel könne deshalb nicht geschaffen werden. Somit sei der Antrag unzulässig.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Rechtsmittel insoweit eingelegt, als in diesem ihr Prozesskostenhilfegesuch für die mit Ziffer IV beantragte Ausgleichszahlung abgelehnt wurde.

In Ziffer IV seien keinerlei Gegenstände unzureichend bezeichnet. Es sei eine konkrete Ausgleichszahlung beziffert, deren Höhe anhand ihrer Antragsschrift vom 26. September 2002 nachvollziehbar sei.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05. November 2002 nicht abgeholfen.

Es wiederholt seine Auffassung, dass die Gegenstände unzureichend bezeichnet seien und führt weiter aus:

Über den geforderten Ausgleichsbetrag von 2.500,00 Euro hat sich das Gericht im angefochtenen Beschluss bisher nicht geäußert. Hier fehlt aber auch jegliche Substantiierung.

II.

Die gemäß §§ 13 HausratsVO, 14 FGG, 621 a, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

Das Familiengericht hat zurecht Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung (nur dieser steht nach der Beschränkung des Rechtsmittels zur Entscheidung des Beschwerdegerichts) versagt. Diesem Antrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, denn er ist unzulässig.

Nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., Anhang zu §§ 1361 a, 1361 b, § 8 HausratsVO Rn. 11; Münchner Kommentar / Müller-Gindulis, BGB, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rn. 19 und § 8 Rn. 13; Staudinger / Weinreich, BGB, 13. Bearbeitung, § 8 HausratsVO Rn. 18), die auch vom Senat vertreten wird (Beschluss vom 15. April 1987, FamRZ 1987, 848) setzt eine Ausgleichszahlung voraus, dass überhaupt einer der Parteien vom Hausrat durch den Richter etwas zugeteilt wird (§ 8 HausratsVO). Die alleinige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs, auf den die Antragstellerin ihren Antrag vom 26. September 2002 beschränkt hat, ist unzulässig.

Im Übrigen vermisst das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 05. Dezember 2002 zurecht eine nähere Substantiierung hinsichtlich des geforderten Ausgleichsbetrags. Die bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkte erfassen jedenfalls den Verkehrswert der dem einen wie dem anderen Ehegatten zugeteilten Gegenstände (vgl. Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VIII Rn. 45). Insoweit sind die Angaben im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. September 2002 (auch die in der beigefügten Hausratsliste) nicht ausreichend.

Es bestand kein Anlass, eine Kostenentscheidung zu treffen, vgl. § 127 Abs. 4 ZPO.

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