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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 2 WF 189/05
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, HausratsVO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7
GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
HausratsVO § 1
HausratsVO § 11
Das allgemeine Zivilgericht - und nicht das Familiengericht - ist zuständig, wenn ein Ehegatte mit der Behauptung, man habe sich über die Verteilung des Hausrats und hierbei auch über eine Ausgleichzahlung geeinigt, gegen seinen Ehepartner auf Zahlung dieses Ausgleichsbetrages klagt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es hierbei für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob die (behauptete) Einigung unstreitig oder erst noch zu beweisen ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 2 WF 189/05

14. September 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Hausrat

hier: PKH-Beschwerde

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 11.09.2005 aufgehoben.

II. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen; F. lebt bei der Antragstellerin, J. beim Antragsgegner.

Im Rahmen der Trennung kam es am 24.02.2005 zu einem Gespräch der Parteien über die Trennungsmodalitäten in Gegenwart des Mediators R.. Dabei wurde erörtert, dass die Antragstellerin bei einem Auszug für die Einrichtung und Anschaffung von Hausratsgegenständen ca. Euro 18.000,00 bis 20.000,00 benötigen würde und wie der vorhandene Hausrat zwischen ihnen verteilt werden könnte. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin zog im März 2005 aus der ehegemeinsamen Wohnung in der ...-Straße, die im Miteigentum beider Parteien steht, aus und nahm einige Hausratsgegenstände mit.

Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen ihren Ehemann auf Zahlung von Euro 20.000,00 beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, der Antragsgegner und sie hätten sich am 24.02.2005 in Anwesenheit des Vermittlers R. geeinigt, dass der Antragsgegner an sie Euro 20.000,00 bis zum 31.03.2005 zum Ausgleich für das Zurücklassen bestimmter gemeinsamer Hausratsgegenstände in der Wohnung ...-straße zahle; es habe daneben eine klare Absprache gegeben, dass sie einige Gegenstände mitnehmen könne. Schließlich habe es auch noch Gegenstände gegeben, über die sie keine Vereinbarung getroffen hätten.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat ausgeführt, eine solche Vereinbarung, wie von der Antragstellerin beschrieben, sei zwar angedacht gewesen, letztlich jedoch nicht zustande gekommen. Grundlage der Vereinbarung habe sein sollen, dass sie sich über die Gegenstände, die die Antragstellerin mitnehmen solle, und die Gegenstände, die im Haushalt verbleiben sollten, abschließend einigen. Eine Einigung hinsichtlich des gesamten Haushalts sei jedoch gerade nicht erzielt worden. Vier Tage nach dem Gespräch habe die Antragstellerin dann seine Abwesenheit genutzt, um den Umzug vorzubereiten, wobei sie eine Vielzahl von Gegenständen ohne vorherige Absprache mitgenommen habe.

Das zunächst von der allgemeinen Prozessabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach bearbeitete PKH-Verfahren ist mit Verfügung vom 02.08.2005 an das Familiengericht zur Übernahme abgegeben worden. Nach Übernahme des Verfahrens hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.09.2005 zurückgewiesen, weil ein schlüssiger Klagevortrag fehle; soweit kein Hausratsverfahren angestrebt sei, fehle es zudem an der Zuständigkeit des Familiengerichts. Gegen diesen am 16.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.09.2005 eingegangene (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Antragstellerin trägt im Beschwerdeverfahren ergänzend vor, die Abgeltungsvereinbarung über Euro 20.000,00 habe bestimmte im Einzelnen näher dargelegte Hausratsgegenstände betroffen, die Zuordnung weiterer, ebenfalls im Einzelnen aufgeführter Hausratsgegenstände sei offen geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.05.2006 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts vom 11.09.2005. Da für die beabsichtigte Zahlungsklage eine Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben ist, ist das Prozesskostenhilfeverfahren auf Antrag der Antragstellerin entsprechend § 281 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen.

1. Der Beschluss des für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zuständigen Familiengerichts vom 11.09.2005 ist aufzuheben. Nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Zivilgericht ist für die beabsichtigte Zahlungsklage der Antragstellerin sachlich zuständig. Bei diesem Hauptsachverfahren handelt es sich nicht um eine Familiensache im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 18 a HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Verfahren, "die Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats betreffen"). Zwar sind die Abgrenzungskriterien, wann die Zuständigkeit des Familiengerichts und wann die des allgemeinen Zivilgerichts im Zusammenhang mit Vereinbarungen von Eheleuten über den Hausrat gegeben ist, im Einzelnen umstritten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.11.2002 - 2 WF 93/02 - FamRZ 2003, 621, 622 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist das allgemeine Zivilgericht zuständig, wenn sich die Ehegatten darüber geeinigt haben, wer den Hausrat erhalten soll, und nunmehr ein Ehegatte auf Erfüllung des Vertrags - so z.B. auf Zahlung der gleichzeitig vereinbarten Ausgleichsforderung - klagt. Das Vorliegen einer solchen Einigung schließt eine Regelung nach der HausratsVO aus mit der Folge, dass auch die Ansprüche aus der Einigung nicht im Hausratsverfahren verfolgt werden können (so ausdrücklich BGH FamRZ 1979, 789; ablehnend Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 Rdn. 53).

Für den Fall, dass die Parteien nicht nur um die Durchsetzung bzw. Erfüllung einer ihrem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Einigung über den Hausrat bzw. über Teile des Hausrats streiten, sondern bereits darüber, ob die von der Antragstellerin dargelegte Vereinbarung überhaupt (wirksam) zustande gekommen ist, wird allerdings teilweise die Zuständigkeit des Familiengerichts für diesen Streit angenommen (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rdn. 8 m.w.N.; MünchKomm/Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rdn. 22; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1327; OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 901). Dieser - der o.g. Rechtsprechung des BGH widersprechenden - Auffassung kann nicht gefolgt werden:

Für die Qualifikation einer Sache als Familiensache kommt es allein auf die tatsächliche Begründung des geltend gemachten Anspruchs durch den den Streitgegenstand bestimmenden Antragsteller an (BGH FamRZ 1992, 538 m.w.N.). Der aus einer (behaupteten) Einigung über den Hausrat hergeleitete Ausgleichszahlungsanspruch stellt dabei gegenüber einem Antrag auf Regelung nach der HausratsVO einen anderen prozessualen Streitgegenstand dar, und zwar auch dann, wenn der auf Regelung nach der HausratsVO gerichtete Antrag ausdrücklich als Sachantrag auf eine entsprechende Ausgleichszahlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO formuliert ist; denn unabhängig davon, dass beiden Anträgen unterschiedliche Lebenssachverhalte anspruchsbegründend zugrunde liegen (Vereinbarung einerseits, zu verteilender Hausrat andererseits), ist der Antrag auf Regelung nach der HausratsVO überhaupt nur ein sog. Verfahrensantrag ohne Bindung des Familiengerichts an einen damit verbundenen Sachantrag (BGH FamRZ 1992, 531, 532 u. 414, 419; Johannsen/Henrich/Brudermüller, aaO, § 13 HausratsVO Rdn. 2). Es liegt damit auch kein dem § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vergleichbarer Fall vor (dazu BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 828), so dass das mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung jeweils angerufene Familien- oder Zivilgericht - hier das Familiengericht - dann nicht umfassend sowohl über den aus der Einigung hergeleiteten als auch - bei Nichterweislichkeit der Einigung - über den sich möglicherweise im Hausratsverteilungsverfahren aus § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO ergebenden Ausgleichsanspruch entscheiden kann.

Die tatsächliche Begründung des von der Antragstellerin verfolgten Zahlungsanspruchs mit einer (behaupteten) Einigung der Parteien vom 24.02.2005 ist eine so genannte doppelrelevante, d.h. sowohl für die Prüfung der Zuständigkeit als auch der Begründetheit maßgebliche, Tatsache. Hierbei reicht nach einhelliger Auffassung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die einseitige (schlüssige) Behauptung der erforderlichen Tatsachen aus; ob die Behauptung zutrifft, ist hingegen erst im Rahmen der Begründetheit - ggfls. nach einer Beweisaufnahme - festzustellen (BGHZ 124, 237, 241 = NJW 1994, 1413, 1414 m.w.N.). Für die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts einerseits und des allgemeinen Zivilgerichts andererseits kann bei Vereinbarungen über den Hausrat nichts anderes gelten. Wenn - wie vorliegend - das Begehren nicht eine Rechtssache betrifft, die § 621 Abs. 1 (hier: Nr. 7) ZPO aufzählt, weil eine Regelung nach der Hausratsverordnung von der klagenden Partei gerade nicht angestrebt wird, ist es für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob der (behauptete) Vertragsschluss unstreitig oder erst noch zu beweisen ist. In beiden Fällen ist mangels Begehrens einer rechtsgestaltenden Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat das allgemeine Zivilgericht zuständig. Verneint dieses im Ergebnis das Bestehen des bestrittenen vertraglichen Zahlungsanspruchs, bleibt es der klagenden Partie unbenommen, nunmehr eine Regelung nach der Hausratsverordnung beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Die Zuständigkeit das Amtsgerichts - Familiengericht - ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aufgrund einer bindenden Abgabe der allgemeinen Zivilabteilung an das Familiengericht gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 HausratsVO begründet worden.

Nach dieser Vorschrift ist ein Abgabebeschluss, mit dem das Prozessgericht ein Verfahren über Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrats an das nach § 11 HausratsVO zuständige Familiengericht abgibt, für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Voraussetzung ist jedoch, dass der Abgabebeschluss nach Anhörung der Parteien ergangen ist, § 18 Abs. 1 S. 2 HausratsVO. Hieran fehlt es vorliegend. Die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach hat, nachdem am 01.08.2005 der Schriftsatz der Antragstellerin eingegangen war, der erstmals die behauptete Einigung über die Hausratsverteilung zur Begründung des beabsichtigten Zahlungsantrages enthielt, am 02.08.2005 die Akte an das Familiengericht im Hause mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens übersandt. Diese Abgabe erfolgte, ohne dass jedenfalls der Antragsgegner (die Antragstellerin hatte in diesem Schriftsatz Verweisung an das Landgericht beantragt, falls das Amtsgericht - "eventuell auch Familiengericht" - nicht zuständig ist) hierzu rechtliches Gehör erhalten hat. 2. Für die Entscheidung über die PKH-Bewilligung ist das Gericht des Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Das ist, wie dargelegt, nicht das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach, sondern das Landgericht Karlsruhe. Auf den mit Schriftsatz vom 01.08.2005 gestellten Antrag der Antragstellerin ist das Verfahren damit entsprechend § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 22 a m.w.N.). Die Verweisung kann in jeder Instanz, somit auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen (Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdnr. 9 m.w.N.). Dem Antragsgegner wurde durch die Übersendung des Schriftsatzes vom 01.08.2005 bereits rechtliches Gehör gewährt, wobei er in der Folge selbst auf die seiner Auffassung nach fehlende Zuständigkeit des Amtsgerichts hingewiesen hat.

Mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei zuständigen Gerichten ist damit für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO, wie von der Antragstellerin beantragt, kein Raum.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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