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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 2 WF 33/09
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG


Vorschriften:

RVG § 48 Abs. 1
RVG § 48 Abs. 3
VV RVG Nr. 3104
Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälten gemäß § 48 Abs.1, 3 RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.
Oberlandesgericht Karlsruhe 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Beschluss

Geschäftsnummer: 2 WF 33/09

09. Juli 2009

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Gebührenfestsetzung

Tenor:

1. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien, denen zuvor Prozesskostenhilfe für das vorliegende Ehescheidungsverfahren bewilligt worden war, haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2007 neben der Erörterung des Scheidungsbegehrens und der Folgesache Versorgungsausgleich einen Vergleich zur Regelung des Kindesunterhalts für die drei gemeinsamen Kinder und des nachehelichen Unterhalts der Ehefrau geschlossen, nachdem der Kindes- und nacheheliche Unterhalt ausführlich erörtert worden waren. Diesem Vergleich lagen Daten zugrunde, die einem Schreiben des Antragsgegnervertreters an den Vertreter der Antragstellerin vom 26.09.2007 beigefügt waren. Mit Beschluss vom 19.10.2007 hat das Amtsgericht den Streitwert für die Ehesache auf 8.475,00 € und für den Mehrwert des Vergleichs auf 15.224,00 € festgesetzt. Außerdem hat es die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für beide Parteien "insoweit erweitert, als die Prozesskostenhilfe auch auf die vorstehende Vereinbarung erweitert wird" (I 65). Mit Beschluss vom 09.01.2008 hat es den Streitwert für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt.

Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.01.2008 eine Vergütung von insgesamt 1.535,70 € festgesetzt - nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr.3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 25.699,00 € (Ehesache 8.475,00 € + Mehrwert Vergleich 15.224,00 € + Versorgungsausgleich 2.000,00 €) in Höhe von 460,20 €, eine 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 25.699,00 € in Höhe von 424,80 € sowie eine Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 15.224,00 € in Höhe von 385,50 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer in Höhe von 245,20 €.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin des Landgerichts Karlsruhe, mit ihrer Erinnerung vom 29.10.2008, soweit eine Vergütung von mehr als 1.381,47 € festgesetzt worden ist. Sie wendet sich dagegen, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt auch eine Terminsgebühr aus einem Streitwert, der um den Mehrwert des Vergleichs erhöht wurde, erstattet werden soll. Aus dem Streitwert der Vereinbarung könne keine Terminsgebühr erstattet werden.

Dieser Erinnerung hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach nicht abgeholfen.

Der Abteilungsrichter des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 02.03.2009 der Erinnerung der Staatskasse nicht abgeholfen, da eine vergleichweise Lösung einer streitigen Angelegenheit eine verhandlungsweise Auseinandersetzung der Parteien über die Sache voraussetze. Der Vergleich verhindere eine sonst notwendige Anhängigmachung einer Angelegenheit als Folgesache oder als isolierte Sache. Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin des Landgerichts Karlsruhe, mit Schreiben vom 13.03.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 19.03.2009, Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass bereits die 1,5-fache Einigungsgebühr ausreichend Anreiz für die Parteien biete, sich zu vergleichen. Bei Erstattung auch einer Terminsgebühr aus dem erhöhten Streitwert erhalte der Prozessbevollmächtigte eine insgesamt höhere Gebühr (nämlich insgesamt 1.270,50 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer), als wenn er die verglichenen Ansprüche anhängig gemacht hätte (insgesamt 1.142,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 02.03.2009 ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Sie erfolgte auch rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Maßgebend für die gemäß §§ 45 ff RVG den beigeordneten Rechtsanwälten von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren ist nach § 48 Abs. 1 RVG der Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Mit Beschluss vom 19.10.2007 war die bewilligte Prozesskostenhilfe für beide Parteien auf die im Termin geschlossene Vereinbarung erweitert worden. Das Amtsgericht hat damit der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG Rechnung getragen, nach der sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt, in dem u.a. gegenseitige Unterhaltsansprüche der Ehegatten oder Kindesunterhalt geregelt werden. Die anlässlich des Vergleichsabschlusses entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind daher von der Staatskasse zu erstatten.

Im vorliegenden Fall sind unstreitig für die nicht anhängigen Folgesachen Kindes- und Ehegattenunterhalt jeweils Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG angefallen und von der Staatskasse zu vergüten.

Aber auch Terminsgebühren sind für die nicht anhängigen Folgesachen Kindes- und Ehegattenunterhalt entstanden. Gemäß Nr. 3104 VV RVG fällt eine solche Gebühr bereits an, wenn ein Verhandlungstermin stattfindet und die Rechtsanwälte vertretungs- und verhandlungsbereit anwesend sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 874; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., RVG, VV 3104 Rdn. 4); eine Erörterung ist nicht mehr erforderlich (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 3 VV Rdn. 30). Diese Gebühr entsteht nach Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG allerdings dann nicht, wenn lediglich die Protokollierung nicht rechtshängiger Ansprüche beantragt ist. Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend aber bereits deshalb nicht ein, weil die Grundlagen des Vergleichs über den Kindes- und Ehegattenunterhalt erörtert worden sind, wie bereits das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2007 zeigt. Aus ihm ergibt sich, dass sich alle Beteiligte im Termin einig waren, dass dem Vergleich Daten zu Grunde liegen sollen, die als Anlage dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 26.09.2007 beigefügt waren. Außerdem bestätigt der die Verhandlung führende Richter, dass der Kindes- und der nacheheliche Unterhalt sehr kontrovers und intensiv im Termin besprochen worden ist. Damit ist bereits durch dieses Verhalten der Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr auch im Hinblick auf diese Ansprüche entstanden.

Allerdings hat das OLG Bamberg (FamRZ 2008, 2142) die Auffassung vertreten, dass bei einem mitverglichenen Verfahrensgegenstand, der nicht anhängig ist, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses und eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zwar auch aus den einbezogenen Gegenständen entsteht, dass die Erstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich der Prozesskostenhilfe aber nur die Vergleichsgebühr umfasst. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bzw. Erörterungsgebühr bestehe nicht, da es an einem beabsichtigten gerichtlichen Verfahren fehle und die Bewilligung ohne die Prüfung der Erfolgsaussicht eines entsprechenden gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgen könne. Es verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH (FamRZ 2004, 1708 ff), in der dieser darlegt, dass nur für ein beabsichtigtes Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO dehne die Erstattungsfähigkeit der Gebühren in einem Prozesskostenhilfeverfahren allein auf die Vergleichsgebühr und nicht auf das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren aus. Das OLG Bamberg hat hieraus geschlossen, dass auch in den Fällen der nicht anhängigen mitverglichenen Gegenstände nur eine Vergleichsgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet werden könne.

Der Senat folgt dem nicht. Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren richtet sich gemäß § 48 Abs.1 RVG nach dem Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Vorliegend hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.10.2007 den Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt bewilligten Prozesskostenhilfe auf den geschlossenen Vergleich erweitert. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen gemäß § 48 Abs. 3 RVG ergangenen Beschluss einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht alle im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss entstandenen Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind. Denn nur durch diese Auslegung kann das Ziel erreicht werden, dass eine der Sache nach nicht gebotene Belastung der Gerichte durch § 48 Abs. 3 RVG vermieden wird, der gerade ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht durch die Gerichte die Prozesskostenhilfe auf den Abschluss von Verträgen in Ehefolgesachen erstreckt. Folgte man dem OLG Bamberg, so wären die entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren von der bedürftigen Partei selbst zu tragen. Ihnen und auch ihrem Prozessbevollmächtigten bliebe nur die gerichtliche Verfolgung auch dieser Folgesachen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten und so für den Prozessbevollmächtigten die Realisation seiner Gebühren bei einer bedürftigen Partei sicherzustellen (so auch OLG Koblenz, FamRZ 2009, 143; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 143; OLG Köln, FamRZ 2008, 707; OLG München, B. v. 18.03.2009, Az. 11 WF 812/09). Das OLG Stuttgart weist außerdem darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte einer bedürftigen Partei dann unter Umständen ein weiteres Verfahren anstrengen müsste, um eine Festsetzung der Terminsgebühr zu erreichen, was ihm, der ohnehin zu geringeren Gebühren tätig sei, nicht als weiteres Sonderopfer abverlangt werden könne (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1010).

Würde dem Prozessbevollmächtigten durch die fehlende Erstattung der Terminsgebühr die gerichtliche Anhängigmachung auch dieser weiteren Ehefolgesachen nahegelegt, damit er eine Erstattung der Gebühren über die Prozesskostenhilfe erreicht, fände zwar eine weitere Prüfung der Erfolgsaussicht statt. Da aber im Fall einer Einigung der Parteien über einen Verfahrensgegenstand die Erfolgsaussicht jedenfalls im Umfang der vergleichsweisen Regelung in der Regel zu bejahen ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 550; OLG Köln, FamRZ 2000, 1094; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 118 Rdn. 8), wäre diese Prüfung nur eine unnötige Förmlichkeit. Durch § 48 Abs. 1 und 3 RVG soll sie gerade vermieden werden, indem die Beiordnung und Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstreckt wird.

Zwar ist der Staatskasse zuzugeben, dass damit bei einem Vergleichsabschluss in einem gerichtlichen Termin über nicht anhängige Folgesachen, in dem dieser nicht lediglich protokolliert sondern auch erörtert wird, die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten im Ergebnis höhere Gebühren erstattet erhalten, als wenn sie die Folgesachen einer Ehesache auch als Folgesachen anhängig gemacht hätten. Denn nur bei Nichtanhängigkeit dieser Folgesachen ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit dem 1,5-fachen Gebührenwert zu bemessen und nicht - wie bei anhängigen Verfahren - nach Nr. 1003 VV RVG mit dem 1,0-fachen Wert. Diese Erhöhung der ursprünglichen 10/10 Gebühr auf 15 /10 ist durch das KostRÄndG 1994 eingeführt worden, um für Rechtsanwälte einen Anreiz zu schaffen, Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu regeln und so die Gerichte zu entlasten (Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., VV 1000 Rdn. 143). Diese Regelung ist im RVG beibehalten worden. Dass dabei die Möglichkeit des Entstehens einer Terminsgebühr, die seit 2006 auch durch außergerichtliche Besprechungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG entstehen kann, nicht gewollt war, ist nicht ersichtlich. Dass Rechtsanwälte damit bei einer außergerichtlichen Einigung von nicht anhängigen Folgesachen unter Umständen höhere Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet erhalten als bei Anhängigkeit der Folgesachen, widerspricht der Intention des Gesetzgebers nicht; im Gegenteil, er hat diese Intention durch die Einführung der Gebührenregelung in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG nochmals bekräftigt. Die Besserstellung ist deshalb hinzunehmen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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