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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: 2 WF 34/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 648
ZPO § 652
Leitsatz

Auch der Antragsteller des vereinfachten Verfahrens ist nach § 652 ZPO beschwerdebefugt. Er kann die unrichtige Beurteilung einer Einwendung des § 648 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO rügen und ist auch dann beschwert, wenn das festsetzende Gericht den Unterhalt der Höhe nach unrichtig berechnet oder Unterhaltszeiträume nicht berücksichtigt hat.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 34/00 2 FH 3/00

Karlsruhe, 13. April 2000

Familiensache

wegen vereinfachtem Unterhaltsverfahren

Beschluß

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Nr. I des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - K-D vom 23.02.2000 (2 FH 3/00) hinsichtlich des festgesetzten rückständigen Unterhalts wie folgt abgeändert:

Der rückständige Unterhalt für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2000 wird auf 1.190,75 DM festgesetzt.

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 23.02.2000 setzte das Familiengericht K-D , im vereinfachten Verfahren den vom Antragsgegner an das antragstellende Kind zu zahlenden Unterhalt für die Zeit ab 01.02.2000 auf 129,5 % des Regelbetrags der zweiten Altersstufe und für die Zeit ab 01.10.2003 auf 111,1 % des Regelbetrags der dritten Altersstufe sowie den rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2000 auf 700,00 DM fest.

Gegen den am 25.02.2000 zugestellten Beschluß legte die Antragstellerin mit am 08.03.2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung ein. Mit dieser rügt sie zunächst, der angefochtene Beschluß sei nicht hinreichend bestimmt, da in ihm nicht vermerkt sei, ob von § 1 oder § 2 der Regelbetragsverordnung auszugehen sei. Außerdem sei der mit 700,00 DM festgesetzte rückständige Unterhalt falsch ermittelt; richtig sei ein Betrag von 1.190,75 DM.

Das Amtsgericht - Familiengericht - (Rechtspflegerin) legte die Erinnerung als sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

1. Das form- u. fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist, soweit mit diesem die fehlerhafte Festsetzung des Unterhaltsrückstands der Höhe nach gerügt wird, als sofortige Beschwerde gemäß § 652 ZPO zulässig.

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung als solche richtet und sich die Beschwerdegründe mit den nach § 648 ZPO möglichen Einwendungen decken, wird die Auffassung vertreten, nur der Antragsgegner des vereinfachten Verfahrens allein könne die den Einwendungen entsprechenden Beschwerdegründe geltend machen. Der Antragsteller dieses Verfahrens bleibe in diesem Fall auf die befristete, nicht über den Familienrichter hinausführende Erinnerung nach §§ 646 Abs. 2 ZPO, 11 RPflG beschränkt (so Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 652 Rn. 3; im Ergebnis ebenso Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, § 652 ZPO Rn. 6). Dem folgt der Senat vor allem mit Blick auf den Gesetzeswortlaut nicht. Nach § 652 ZPO können beide Parteien sofortige Beschwerde einlegen. Auch die amtliche Begründung, BT-Drucksache 13/7338 vom 25.03.1997 (abgeduckt bei Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Anh. G S. 979) stellt klar, daß beide Parteien beschwerdebefugt sind. Der Antragsteller des vereinfachten Verfahrens, der die unrichtige Beurteilung einer Einwendung des § 648 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO rügen kann, ist auch dann beschwert, wenn das festsetzende Gericht den Unterhalt der Höhe nach unrichtig berechnet oder Unterhaltszeiträume nicht berücksichtigt (so zutreffend FamRefK-Bäumel, § 652 ZPO, Rn. 5). Auch in diesem Fall muß dem Antragsteller die Möglichkeit zustehen, die fehlerhafte Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe gemäß § 648 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO dann geltend zu machen, wenn zu seinem Nachteil entschieden worden ist (Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 8 Rn. 352).

Soweit die Antragstellerin allerdings rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht hinreichend bestimmt, da in ihm nicht klargestellt sei, ob von § 1 oder § 2 der RegelbetragsVO auszugehen sei, ist sie durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert. In diesem ist ausdrücklich durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Vordruck Fam 102 vermerkt, daß der Unterhalt veränderlich gemäß dem Regelbetrag nach § 1 RegelbetragsVO festsetzt wird.

2. Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, daß der im angefochtenen Beschluß für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.01.2000 mit 700,00 DM festgesetzte Unterhaltsrückstand unzutreffend errechnet ist. Vielmehr ergibt sich unter Berücksichtigung der bis Januar 2000 geleisteten - schon im Antrag vom 14.01.2000 so angegebenen - Zahlungen des Antragsgegners im Gesamtbetrag von 965,00 DM ein Rückstand i. H. v. 1.190,75 DM. Entsprechend der Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von 129 % des Regelbetrags ergibt sich ein monatlicher Betrag von (431,00 DM x 129 % =) rund 558,15 DM. Für fünf Rückstandsmonate errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.790,75 DM. Von diesem sind die anteiligen Kindergeldbeträge von (250,00 DM : 2 =) 125,00 DM monatlich (für die Zeit vom 01.09. bis 30.12.1999) sowie von (270,00 DM : 2 =) 135,00 DM (für Januar 2000), also ein Gesamtbetrag von 635,00 DM und weiter die Zahlung von 965,00 DM abzuziehen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die über die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 17 GKG, 3 ZPO.

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