Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 2 WF 4/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 1579
Leitsatz

Prozeßkostenhilfe kann für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich nicht deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden, weil ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit nach 1579 BGB ausgeschlossen ist (wie 16. ZS - Familiensenat des OLG Karlsruhe, B.v. 01.12.1994, 16 WF 153/94).


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 4/00 4 F 141/99

Karlsruhe, 12. Mai 2000

Familiensache

wegen Ehescheidung und Unterhalts

hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - K vom 17.12.1999 (4 F 141/99) aufgehoben.

Gründe:

I.

Der am geborene Ehemann (Antragsteller) und die am geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 20.12.1997 in Sokolov/Tschechien die Ehe geschlossen. Der Ehemann, deutscher Staatsangehöriger, ist seit einem im Jahre 1994 erlittenen Schlaganfall halbseitig gelähmt. Er ist zu 100 % schwerbehindert und ein Pflegefall. Er verfügt über monatliche Renteneinkünfte von 2.765,84 DM und erhält daneben Leistungen aus der Pflegeversicherung i. H. v. 1.800,00 DM. Die Ehefrau ist tschechische Staatsangehörige und bezieht eine monatliche Rente von 165,90 DM.

Der Ehemann, der unter anderem vorträgt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft mit der Ehefrau bestanden, auch habe sie ihre Zusage, ihn in seinem Hause zu pflegen und zu versorgen, nicht erfüllt, hat beim Familiengericht am 18.05.1999 Scheidungsantrag eingereicht, der der Ehefrau am 07.06.1999 zugestellt wurde. Die Ehefrau ist dem Scheidungsantrag entgegengetreten. Sie bestreitet den Sachvortrag des Ehemanns.

Mit Beschluß vom 27.10.1999 wurde der Ehefrau für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt. In der Sitzung vom 16.11.1999, in der das Familiengericht die Ehefrau gemäß § 613 ZPO angehört hat, hat diese eine Klage auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt eingereicht. Mit dieser verlangt sie die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.435,00 DM ab Rechtskraft der Scheidung. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, ihr für die Folgesache Unterhalt Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Familiengericht hat neuen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung und die Folgesachen bestimmt. Der Ehemann ist dem Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau bezüglich des nachehelichen Unterhalts entgegengetreten. Er beruft sich auf Verwirkung wegen kurzer Ehedauer und macht weiter geltend, die Ehefrau sei ihren Verpflichtungen aus § 1353 BGB nicht nachgekommen.

Mit Beschluß vom 17.12.1999 hat das Familiengericht die Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf die Folgesache nachehelichen Unterhalt wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die Eheleute hätten bei einer endgültigen Trennung im Oktober 1998 noch nicht einmal 10 Monate - wenn überhaupt - zusammengelebt. Bei dieser kurzen Ehedauer hätten sich die ehelichen Verhältnisse nicht so verfestigen können, daß ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gerechtfertigt wäre. Ob die Scheidung verfrüht anhängig gemacht worden sei, sei ohne Belang.

Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau ein mit sofortiger Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Die angekündigte Begründung hat sie nicht eingereicht.

II.

Das Rechtsmittel der Ehefrau ist als Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Daß diese nicht begründet ist und keinen Beschwerdeantrag enthält, ist unschädlich. Die Beschwer der Ehefrau ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 569 Rn. 8 und 9).

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn der Ehefrau kann Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, ein Unterhaltsanspruch nach Scheidung sei nach § 1579 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Die jetzt 66jährige Ehefrau trägt schlüssig - und wohl nicht bestritten - vor, daß die Voraussetzungen des § 1571 BGB für einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gegeben sind. Zur Höhe dieses Unterhaltsanspruchs hat die Ehefrau vorgetragen Und sich auch mit dem vorgerichtlich erhobenen Einwand der Leistungsunfähigkeit des Ehemanns befaßt. Zur Frage der Verwirkung haben beide Parteien eingehend Stellung genommen. Das Familiengericht hat die Frage, ob und inwieweit etwa die Erfolgsaussicht der Klage deshalb verneint werden kann, weil sie der Höhe nach keine Aussicht auf Erfolg verspricht, nicht behandelt. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, da die Ehe nur von kurzer Dauer gewesen sei. Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau etwa nach § 1579 Nr. 1 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, muß einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben (so auch der 16. ZS - Familiensenat des OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.12.1994, 16 WF 153/94).

Danach ist über das Prozeßkostenhilfegesuch der Ehefrau für die Folgesache nachehelichen Unterhalt neu zu entscheiden, wobei für diese neue Entscheidung der Gesichtspunkt einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen nach § 1579 Nr. 1 BGB außer Betracht bleiben muß.

Ob ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zeitlich oder der Höhe nach gemäß § 1579 BGB einzuschränken ist, kann nur nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Das gilt schon für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "kurze Ehedauer". Maßgebend ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, wobei nach der Rechtsprechung eine Ehedauer in dem Bereich bis zu zwei Jahren in der Regel als kurz angesehen wird (BGH, FamRZ 1999, 710, 712). Selbst wenn man mit der Ehefrau nicht auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sondern wegen verfrühten Antrags auf den Ablauf des Trennungsjahrs abstellen wollte (so Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 3. Aufl., § 1579 BGB Rn. 4, anderer Ansicht z. B. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 638) würde die Ehedauer weniger als zwei Jahre betragen (Eheschließung 20.12.1997, Ablauf des Trennungsjahrs Oktober 1999). Eine kurze Ehedauer schließt allein den Unterhaltsanspruch noch nicht aus. Zusätzlich ist die - vom Familiengericht bisher noch nicht vorgenommene - Prüfung erforderlich, inwieweit eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, wobei bei einer Ehedauer bis zu zwei Jahren geringere Anforderungen gestellt werden können (BGH, FamRZ 1982, 582). Selbst wenn im vorliegenden Fall eine kurze Ehedauer im Sinne von § 1579 Nr. 1 BGB angenommen werden kann, ist damit noch nicht festgestellt, daß ein Unterhaltsanspruch entfällt. Es bedürfte dann vielmehr noch weiterer Erwägungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, ob die kurze Ehedauer aus Billigkeitsgründen zu einer Einschränkung - zeitlich oder der Höhe nach - des Unterhaltsanspruchs oder gar zu seinem Wegfall führen muß. Im übrigen trägt der Beklagte des Unterhaltsverfahrens, also hier der Ehemann die Darlegungs- u. Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 BGB, denn es geht insoweit um eine Einwendung gegen einen an sich bestehenden Unterhaltsanspruch.

Im Prozeßkostenhilfeverfahren ist im allgemeinen eine vorläufige Würdigung vorzunehmen, die in einem noch vertretbaren Rahmen für die hilfebedürftige Partei günstig ist (vgl. Zöller/Philippi, a. a. O., § 114 Rn. 19 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für eine Billigkeitsprüfung, bei der alle Umstände des Einzelfalls bei der richterlichen Würdigung heranzuziehen sind; diese müssen im allgemeinen dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1993, 664, 665) in einem Fall, in dem es um den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB ging, betont, daß die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen dürfe, daß die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens tritt. Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Parteien ist - worauf der 16. ZS (a. a. O.) zutreffend hinweist - auch dann nicht ganz ohne Bedeutung, wenn die Partei, die eine Unterhaltsklage im Verbund eingereicht hat, Prozeßkostenhilfe begehrt. Würde der Ehefrau, Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt, so wäre sie, da insoweit nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwaltszwang besteht, ohne Rechtsanwalt nicht in der Lage, im Verfahren rechtswirksam tätig zu werden und vorzutragen, etwa auch nur Tatsachenbehauptungen des Ehemanns zu bestreiten. Anders als bei einer nicht im Scheidungsverbund erhobenen Unterhaltsklage könnte die Partei nicht selbst - ohne Rechtsanwalt - den Rechtsstreit führen, auf, ein streitiges Endurteil dringen und gegebenenfalls eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht erreichen. Würde man also in Verfahren, deren Ausgang wesentlich von auf den Einzelfall bezogenen gerichtlichen Würdigungen abhängt, in nicht ganz klaren Fällen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe bereits aufgrund von entsprechenden Erwägungen im Prozeßkostenhilfeverfahren zulassen, so wäre die Situation der unbemittelten Partei gegenüber derjenigen einer finanziell nicht beengten Partei wesentlich schlechter. Dies widerspricht dem Sinn der Prozeßkostenhilfe.

Ende der Entscheidung

Zurück