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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 2 WF 52/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Wer zur Erteilung einer Auskunft (hier: Auskunft des Pflichtteilsberechtigten über den Wert des Nachlasses) verpflichtet ist, kann sich zur Auskunftserteilung auch eines Erfüllungsgehilfen, hier des Bevollmächtigten des Alleinerben, bedienen.
2 WF 52/00 2 WF 53/00

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Familiensache

Karlsruhe, 19. Januar 2001

wegen Unterhalts hier: Zwangsgeld/Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Sch. vom 6.4.2000 (1 F 401/98) - Zurückweisung des Zwangsgeldantrages - sowie die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Sch. vom 7.4.2000 werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Beschlusses vom 6.4.2000 wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens betr. Zwangsgeldfestsetzung (2 WF 52/00).

4. Der Beschwerdewert für das Verfahren 2 WF 52/00 wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse und anschließend Kindes- und Ehegattenunterhalt. Im Rahmen der Auskunftsstufe wurde zuletzt noch über die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1997 und die Verpflichtung des Beklagten, Auskunft über die Höhe des Nachlasses seines am 19.7.1998 verstorbenen Vaters zu erteilen, gestritten. Alleinerbin des Vaters ist die Mutter des Beklagten geworden. Der Beklagte macht geltend, noch zu Lebzeiten seines Vaters privatschriftlich einen Pflichtteilsverzicht getroffen zu haben. Durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sch. vom 25.6.2000 wurde der Beklagte zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1997 verurteilt, die weitergehende Auskunftsklage wurde zurückgewiesen, da der Beklagte nicht gezwungen sei, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und aufgrund seiner hohen Verschuldung (ca. 700.000 DM) dieser sowie Einkünfte hieraus im Falle der Geltendmachung dem Zugriff der Gläubiger unterlägen.

Gegen das Urteil des Familiengerichts wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht am 20.12.1999 (2 UF 161/99) haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, bis spätestens 31.Januar 2000 Auskunft über den Wert des Nachlasses seines am 19.7.1998 verstorbenen Vaters Heinz Wandschneider zum Zeitpunkt des Erbfalles zu erteilen.

Mit am 10.2.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 5.000 DM, ersatzweise Haft, zu verhängen, da der Beklagte trotz nochmaliger Aufforderung nicht innerhalb der bis 7.2.2000 gesetzten Frist die Auskunft erteilt habe. Der Antrag wurde dem Beklagten am 14.2.2000 zugestellt. Mit Schreiben von Rechtsanwalt Dr. H., dem Bevollmächtigten der Mutter des Beklagten, vom 10.2.2000 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß sich der Wert des Nachlasses ohne Berücksichtigung der Erbschaftssteuer auf 1.385.182 DM belaufe. Diese Bezifferung entspreche den Angaben der Mutter des Beklagten, die dem Finanzamt H. vorliegen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß eine Auskunftserteilung bisher nicht vorliege, da der Beklagte selbst die Auskunft erteilen müsse, im übrigen sei die Mitteilung verspätet erfolgt.

Der Beklagte hat die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Er habe innerhalb der gesetzten Nachfrist mitgeteilt, daß die Auskunft durch Rechtsanwalt Dr. H. erfolgen werde.

Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 6.4.2000 den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Die Auskunft des Bevollmächtigten seiner Mutter sei dem Beklagten zuzurechnen. Da nur die Mitteilung einer Zahl, nämlich des Nachlaßwertes, geschuldet werde, habe sich der Beklagte eines Erfüllungsgehilfen bedienen können. Der Auskunftsanspruch sei somit bei Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags erfüllt gewesen. Der Beschluß wurde der Klägerin am 8.4.2000 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7.4.2000 hat die Klägerin aufgrund eines Hinweises des Gerichts vom 27.3.2000 Prozeßkostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt, die durch Beschluß vom 7.4.2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht des Antrages auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wurde.

Gegen den Beschluß vom 6.4.2000 hat die Klägerin mit am 17.4.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verhängung des erstinstanzlich beantragten Zwangsgeldes beantragt, hilfsweise erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hält weiterhin den Beklagten selbst für zur Auskunft verpflichtet, zweifelt die Richtigkeit der erteilten Auskunft an und verweist darauf, daß das Familiengericht ggf. vor seiner Entscheidung einen Hinweis auf die Erfüllung hätte geben müssen. Sie beantragt auch für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe. Gegen den ihr Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß hat sie mit gleichlautender Begründung Beschwerde eingelegt.

Der Beklagte hat die Zurückweisung beider Beschwerden beantragt und verteidigt die angefochtenen Beschlüsse.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den die Verhängung eines Zwangsgeldes ablehnenden Beschluß des Familiengerichts vom 6.4.2000 ist gem. § 793 Abs. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die geschuldete Auskunft erteilt, so daß ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mehr festgesetzt werden konnte.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, daß der Beklagte sich vorliegend zum Zwecke der Auskunftserteilung eines Erfüllungsgehilfen, hier des Bevollmächtigten seiner Mutter, bedienen konnte. Der Beklagte hatte Auskunft zu erteilen über den Wert des Nachlasses seines Vaters, den er nicht selbst ermitteln konnte, da seine Mutter Alleinerbin geworden ist. Der Beklagte hat als Sohn zwar gem. § 2303 Abs. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils gegen den Erben und kann gem. § 2314 S. 1 BGB vom Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses verlangen. Da der Beklagte (wenngleich wegen der Vorschrift der §§ 2346, 2348 BGB wegen des Erfordernisses notarieller Beurkundung unwirksam) privatschriftlich auf sein Pflichtteil noch zu Lebzeiten seines Vaters verzichtet, könnte im Rahmen eines Auskunftsprozesses gegen die Mutter ggf. hierüber Streit entstehen. Die Durchführung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens wäre im Zweifel innerhalb der im Vergleich gesetzten Frist bis 31.1.2000 nicht möglich gewesen. Gleichwohl hat die Mutter des Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch ihren Bevollmächtigten Auskunft erteilen lassen. Daß diese direkt von Rechtsanwalt Dr. H. an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geleitet wurde, ist unschädlich, da auch der Beklagte selbst keine andere Erklärung hätte abgeben können. Im Falle der Abgabe der Erklärung durch den Beklagten selbst hätte dieser ein entsprechendes Schreiben von Rechtsanwalt Dr. H. vorgelegt.

Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Auskunft anzweifelt, hindert dies nicht die Erfüllung der im Vergleich übernommenen Auskunftspflicht. Der Beklagte war nur verpflichtet, den Wert des Nachlasses anzugeben.

Die Erfüllung der Auskunftspflicht ist zwar nach Ablauf der im Vergleich gesetzten Frist erfolgt, so daß sich der Beklagte bei Einreichung des Antrages auf Verhängung eines Zwangsgeldes am 10.2.2000 in Verzug befand. Die Erfüllung ist aber noch vor Rechtshängigkeit des Zwangsgeldfestsetzungsantrages (Zustellung am 14.2.2000) am 10.2.2000 eingetreten. Die Erfüllung ist im Verfahren nach § 891 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 888, Rn. 11), im übrigen hatte sich der Beklagte ausdrücklich hierauf berufen. Die Klägerin hätte daher den Festsetzungsantrag zurücknehmen und unter Verzugsgesichtspunkten die bis dahin entstandenen Kosten (§§ 284 Abs. 2 S. 1, 286 Abs. 1 BGB) geltend machen können. Eine Erledigung der Hauptsache war vor Rechtshängigkeit des Festsetzungsantrages nicht möglich (vgl. im einzelnen zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung bei einseitiger Erledigungserklärung Zöller/Vollkommer, aaO., § 91 a, Rn. 40 m.w.N.), so daß auch die hilfsweise einseitige Erledigungserklärung der Klägerin im Beschwerdeschriftsatz vom 12.4.2000 keinen Erfolg hat. Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung der Klägerin war ein Hinweis des Gerichts nicht erforderlich.

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für beide Instanzen war gem. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II.1 Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Zwangsgeldes (2 WF 52/00) folgt aus §§ 891 S. 3, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Versagung der Prozeßkostenhilfe ist eine Kostenentscheidung entbehrlich, § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschwerdewert ist gem. § 3 ZPO zu schätzen, wobei das Interesse der Klägerin als Gläubigerin an der Durchführung der Zwangsvollstreckung je nach den Umständen des Einzelfalles auf einen angemessenen Betrag zu schätzen ist, der regelmäßig unterhalb des Wertes der Hauptsache liegt, da der Zwang gegenüber dem Schuldner noch keine Erfüllung ist (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3511). Der Senat hält einen Wert von gerundet 4.000 DM für angemessen. Maßgeblich waren hierfür folgende Überlegungen: Ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen Werts des gesetzlichen Erbteils stünde dem Beklagten 1/4 des Nachlasses (§§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1, 2303 Abs. 1 S. 2 BGB) nach Abzug der Erbschaftssteuer zu. Dies ergibt bei einem Nachlaßwert von 1.385.182 DM rund 346.000 DM, nach Abzug der Erbschaftssteuer geschätzt 300.000 DM. Diesen Betrag könnte der Beklagte mit 5 % verzinsen, dies ergäbe jährlich 15.000 DM bzw. monatlich 1.250 DM. Dies wäre der maximale denkbare zusätzliche Unterhaltsbetrag für die Klägerin und die drei gemeinsamen Kinder. Nimmt man hiervon einen Bruchteil von 1/4 (vgl. hierzu Herget/Schneider, aaO., Rn. 3512), ergäbe dies monatlich 312,50 DM bzw. jährlich aufgerundet 4.000 DM.



Ende der Entscheidung

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