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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 2 WF 67/00
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 1 S. 1
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
Leitsatz:

Bei der Streitwertfestsetzung für den Kindesunterhalt ist das anteilige Kindergeld vom Tabellenunterhalt abzuziehen, da es den Parteien maßgeblich darauf ankommt, welcher Unterhaltsbetrag letztlich geschuldet wird.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 67/00 1 F 202/99

Karlsruhe, 26. Mai 2000

Familiensache

wegen Kindesunterhalts

hier: Streitwert

Beschluß

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 29.4.2000 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für den rückständigen Unterhalt für Juli 1999 auf 522 DM (647 DM ./. 125 DM) sowie für den laufenden Unterhalt ab August 1999 auf 6.194 DM [5 x (647 DM./. 125 DM) = 2.610 DM] zzgl. [7 x (647 DM./. 135 DM) = 3.584 DM], insgesamt somit auf 6.716 DM, festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die am 2.5.1989 geborene Klägerin hat - zunächst im Wege des vereinfachten Verfahrens - mit am 19.7.1999 eingegangenem Antrag die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 150 % des Regelbetrages der entsprechenden Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich des anteiligen Kindergeldes, welches die Mutter in Höhe von 250 DM monatlich erhält, ab 1.7.1999 beantragt. Nach Beendigung des streitigen Verfahrens hat das Familiengericht durch Beschluß vom 28.4.2000 den Streitwert auf 6.264 DM festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, mit der sie die Festsetzung eines Streitwerts von 7.764 DM (Jahresbetrag von 150 % nach der RegelbetragsVO) begehrt. Das anteilige Kindergeld sei nicht abzuziehen, da es Schwankungen unterworfen sei und auch ganz wegfallen könne.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Der Streitwert bemißt sich bei Unterhaltsansprüchen für den laufenden Unterhalt nach dem für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrages geforderten Betrag, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei Unterhaltsansprüchen nach § 1612 a BGB ist für den Wert nach Satz 1 der Vorschrift der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages maßgebend sind, § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG. Für die am 2.5.1989 geborene Klägerin beliefen sich am 1.7.1999 150 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe auf 647 DM (Vgl. Regelbetrags VO v. 6.4.1998, geänd. durch VO vom 28.5.1999). Hiervon ist das anteilige Kindergeld von 125 DM (ab 1.1.2000 135 DM) abzuziehen. Den Parteien kommt es nicht darauf an, die Höhe des Ausgangsbetrages festzustellen. Vielmehr interessiert sie - nach Berücksichtigung aller anzurechnenden Leistungen -, was letztlich an Unterhalt konkret geschuldet wird. Abzugspositionen nach §§ 1612 b, c BGB kommt somit keine eigene Streitwertfunktion zu (vgl. hierzu Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 8, Rn. 328).

Für den Monat Juli 1999 ist ein Streitwert für den rückständigen Unterhalt festzusetzen, § 17 Abs. 4 Satz 1 u. 3 GKG. Bei Eingang des Antrages am 19.7.1999 war der Unterhaltsbetrag für den Monat Juli 1999 bereits fällig und damit Rückstand (vgl. Senat FamRZ 1986, 194, 195). Im einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Rückstand für den Monat Juli 1999 647 DM ./. 125 DM anteiligem Kindergeld, somit 522 DM. Für den laufenden Unterhalt ist zu berücksichtigen, daß für die Monate August 1999 bis Dezember 1999 der Kindergeldanteil 125 DM, ab Januar 2000 135 DM monatlich betragen hat. Der Streitwert für den laufenden Unterhalt beläuft sich somit auf 5 x (647 DM ./. 125 DM) = 2.610 DM zzgl. 7 x (647 DM ./. 135 DM) = 3.584 DM, insgesamt also 6.194 DM. Unter Einbeziehung des Unterhaltsrückstands von 522 DM beläuft sich der Gesamtstreitwert auf 6.716 DM. Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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