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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 08.08.2000
Aktenzeichen: 2 WF 99/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1715 Abs. 2
BGB § 1713
Leitsatz

Mit der Volljährigkeit des Kindes ist die Beistandschaft des Jugendamtes beendet, da mit Eintritt der Volljährigkeit die Voraussetzung für die mit der Beistandschaft implizierte gesetzliche Vertreterstellung entfallen ist. Der Mangel der Aktivlegitimation des Jugendamtes ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen bis zum Abschluß des Verfahrens zu berücksichtigen.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 99/00 20 FH 73/99

Karlsruhe, 8. August 2000

Familiensache

wegen Kindesunterhalts

Beschluß

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 28.09.1999 (20 FH 73/99) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens- an das Amtsgericht - Familiengericht - S. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der am 23.07.1981 geborene Sohn des Antragsgegners. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.04.1997 (2 C 9/96) festgestellt. Mit gleichem Urteil wurde der Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller von der Geburt an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes zu bezahlen.

Mit Antrag vom 18.06.1999 beantragte der Antragsteller - vertreten durch das Jugendamt des R.-N.-Kreises als Beistand - das Urteil vom 25.04.1997 dahingehend abzuändern, daß der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt nach § 1 der Regelbetragsverordnung wie folgt festgesetzt wird:

Ab 01.07.1999 monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe (§ 1 der Regelbetragsverordnung), abzüglich DM 125 anteiliges Kindergeld/kindbezogene Leistungen (§ 1612 b, c BGB).

Trotz Zustellung des Antrages hat der Beklagte keine Erklärung abgegeben. Mit Beschluß vom 28.09.1999 (20 FH 73/99) hat das Amtsgericht S. den Unterhalt gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner hat jeweils zum 1. jeden Monats zu zahlen:

Ab 01.07.1999 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich anzurechnendem Kindergeldanteil/kindergeldbezogenen Leistungen (§ 1612 b, c BGB) für ein Kind.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11.10.1999: Art. 5 § 3 KindUG sei nicht einschlägig, da der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses volljährig gewesen sei. Die gesetzliche Vertretung des Jugendamtes des R.-N.-Kreises sei erloschen. Im übrigen sei der Unterhalt nicht zutreffend festgesetzt; der Antragsgegner sei zur Zeit nicht leistungsfähig und schulde daher keinen Unterhalt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist, soweit er die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens rügt, nach den §§ 652, 648 Abs. 1 Nr. 1 statthaft und innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist beim Amtsgericht eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch zulässig, soweit sie auf die in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Beschwerdegründe des § 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt ist. Soweit der Antragsgegner geltend macht, das Verfahren sei nicht zulässig, weil der Antragsteller bei Erlaß des Beschlusses volljährig gewesen sei und deshalb der Beschluß nicht hätte ergehen dürfen, weil die Beistandsschaft des Jugendamtes erloschen sei, beruft er sich auf das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen i. S. von §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zöller/Philippi, ZPO, 21 Aufl., § 648 Rn 2 i.V.m. § 646 Rn 10).

Das Rechtsmittel ist auch insoweit begründet. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit am 23.07.1999 war die Beistandschaft des Jugendamtes des R.-N.-Kreises gemäß §§ 1715 Abs. 2, 1713 BGB beendet (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1715 Rn 11). D. h. mit Eintritt der Volljährigkeit ist die gesetzliche Vertreterstellung des Jugendamtes des R.N.-Kreises entfallen. Nach § 56 Abs. 1 ZPO ist der Mangel der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters von Amts wegen bis zum Abschluß des Verfahrens zu berücksichtigen. Wenn auch eine Unterbrechung des Prozesses gemäß §§ 239 ff. ZPO nicht eingetreten ist, so war das Amtsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet, auf den Wegfall der Beistandschaft und die damit verbundene weggefallene Vertretungsbefugnis des Jugendamtes des R.-N.-Kreises hinzuweisen, damit der nun Volljährige an die Stelle des gesetzlichen Vertreters treten konnte. Eine Unterbrechung sieht das Gesetz schon deshalb nicht vor, weil das Kind hinreichend dadurch geschützt ist, daß nach allgemeinen Grundsätzen die bisherigen Erklärungen und sonstigen Rechtshandlungen des Jugendamtes, die es im Namen des Kindes abgegeben hat, wirksam bleiben (Mühlens/Kirchmeier/Greßmann, Das neue Kindschaftsrecht, § 1715 BGB).

Da dieser Hinweis in erster Instanz nicht erteilt wurde, war das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde rügt, daß die Entscheidung nicht habe ergehen dürfen, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung volljährig sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller nicht gehindert ist, sich für die Festsetzung des Unterhalts für die Zeit der Minderjährigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger zu bedienen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens ist nach § 645 Abs. 1 ZPO nicht, daß das Kind zum Zeitpunkt der Festsetzung noch minderjährig ist, sondern allein, daß der Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit festgesetzt werden soll (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 678). Der begehrte Abänderungstitel zielt allerdings auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit. Ob das vereinfachte Verfahren entgegen dem Wortlaut des Gesetzes im Hinblick auf § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB auch auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anwendung finden soll, so lange sie sich in der Schulausbildung befinden, ist streitig (vgl. Palandt/Dieterichsen, BGB, 59. Aufl., § 1612 a Rn. 6; Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, §1612 a BGB, Rn. 22).

Die übrigen Einwendungen des Antragsgegners fallen unter § 648 Abs. 2 ZPO. Fürsorglich hingewiesen wird darauf, daß mit der Beschwerde nur gerügt werden kann, das Gericht habe eine solche Einwendung zu Unrecht als unzulässig angesehen. Das setzt also voraus, daß das erstinstanzliche Gericht über eine Einwendung i. S. des § 648 Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 680). An einer solchen Befassung des Amtsgerichts mit Einwendungen des § 648 Abs. 2 ZPO fehlt es hier. Das Amtsgericht konnte über die erstmals mit Schriftsatz vom 11.10.1999 vorgebrachten Einwendungen nicht mehr entscheiden, weil der Antragsgegner sie nicht rechtzeitig erhoben hat. Im vereinfachten Verfahren nach § 645 ff. ZPO hat der Antragsgegner gemäß § 647 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Antrags die Möglichkeit, die in § 648 ZPO näher beschriebenen Einwendungen zu erheben. Hat aber das Amtsgericht den Festsetzungsbeschluß verfügt, kann der Antragsgegner Einwendungen nur noch im Wege der Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend machen. Im vorliegenden Verfahren sind Einwendungen des Antragsgegners, der auf die Monatsfrist vom Amtsgericht hingewiesen worden ist, weder innerhalb der Frist, noch vor Verfügung des Abänderungsbeschlusses eingegangen.

Die Entscheidung über die Kosten war dem Amtsgericht - Familiengericht - zu übertragen, weil der Erfolg des Rechtsmittels noch offen ist (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rn 7).

Ende der Entscheidung

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