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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 102/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 141
StPO § 142 Abs. 1 Satz 2
StPO § 141 Abs. 4
StPO § 143
StPO § 473 Abs. 1

Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Ws 102/00 3 AK 9/99

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier: Beschwerde gegen Bestellung eines Pflichtverteidigers

Beschluß vom 11. April 2000

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer III des Landgerichts vom 14. März 2000 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.09.1999 in vorliegender Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die ursprünglich auf 09.03.2000 und vier Folgetage bestimmte Hauptverhandlung mußte am 10.03.2000 ausgesetzt werden, nachdem der Verteidiger des Mitangeklagten nicht erschienen und infolge stationären Klinikaufenthaltes auch nicht in der Lage war, die Fortsetzungstermine wahrzunehmen. Mit Verfügung vom 13.03.2000 beraumte der Vorsitzende der Kammer neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 15.06.2000 und vier Folgetage an. Im Hinblick auf die Urlaubsabwesenheit des dem Angeklagten am 18.02.2000 beigeordneten Verteidigers an den ersten zwei der fünf vorgesehenen Verhandlungstagen bestellte der Vorsitzende der Jugendkammer mit Verfügung vom 14.03.2000 dem Angeklagten zur Verfahrenssicherung einen zweiten Pflichtverteidiger. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des Angeklagten vom 20.03.2000 und mit Schriftsatz des zunächst bestellten Verteidigers vom 21.03.2000 erhobene Beschwerde.

Soweit das Rechtsmittel durch Schriftsatz des Verteidigers vom 21.03.2000 erhoben wurde, ist es nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung, die auf das bestehende Vertrauensverhältnis, die Kostentragungslast sowie das Auswahlrecht des Beschuldigten nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO verweist, als Beschwerde im Namen des Angeklagten zu behandeln, zumal als bekannt vorauszusetzen ist, dass dem Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht zusteht (BVerfGE 39, 238, 242). Das mithin einheitliche Rechtsmittel des Angeklagten ist zwar gem. § 304 StPO zulässig (OLG Frankfurt StV 1993, 348, StV 1995, 68, StV 1997, 575 f; OLG Stuttgart NStZRR 1996, 207 f; OLG Düsseldorf StV 1999, 586), in der Sache jedoch nicht begründet.

Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (BVerfG NJW 1975, 1015,1016). Letzteres Ziel kann es dabei gebieten, dem Beschuldigten neben einem bereits vorhandenen Wahl- oder Pflichtverteidiger einen weiteren Verteidiger zu bestellen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144). Bei der Bewertung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist dem gem. § 141 Abs. 4 StPO zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ( OLG Hamburg aaO S. 203). Für den vorliegenden Fall besteht ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers, um die Verhandlung auch während der vorübergehenden Verhinderung des erstbestellten Verteidigers sicherzustellen und damit dem in Haftsachen bestehenden Beschleunigungsgebot genüge zu tun ( OLG Hamm NJW 1978, 1986). Zwar muß grundsätzlich gefordert werden, dass der Vorsitzende versucht, in Absprache mit dem Verteidiger einen Hauptverhandlungstermin zu finden, der diesem eine Teilnahme an der Hauptverhandlung ermöglicht. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass einem Angeklagten ohne hinreichenden Grund der Anwalt seines Vertrauens entzogen würde, ungeachtet des Falles, ob der zunächst beigeordnete Verteidiger förmlich entpflichtet wird oder die Beiordnung aufrechterhalten bleibt ( vgl. OLG Frankfurt StV 1995, 11 f für den Fall der Entpflichtung). Andererseits kann der Beschuldigte nicht verlangen, dass der Pflichtverteidiger seines Vertrauens stets im Verfahren belassen wird. Insbesondere zwingt die Verhinderung eines Verteidigers nicht zur Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1992, 247 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f ). Selbst der Abberufung seines ersten Pflichtverteidigers vermag der Beschuldigte nicht wirksam entgegenzutreten, wenn triftige Gründe vorliegen und für die Verteidigung in anderer Weise Sorge getragen ist (OLG Karlsruhe Die Justiz 1980, 338). Zu den triftigen Gründen zählt es, wenn der bestellte Verteidiger seine Mitwirkung in der Hauptverhandlung als dem wichtigsten Teil seiner durch die Bestellung begründeten Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Pflichtverteidigung verweigert. Die mit der durch den Verteidiger schriftsätzlich angestrebten Terminsverlegung verbundene Erklärung, am 15. und 19.06.2000 urlaubsbedingt verhindert zu sein, stellt eine solche Verweigerung dar. Sie hindert den Vorsitzenden jedenfalls dann nicht, gleichwohl in dieser Zeit unter Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung zu terminieren, wenn die Terminierung durch das Gericht ihrerseits frei von Willkür ist. Dies ist hier der Fall. Der 18jährige Angeklagte befindet sich bereits seit sieben Monaten in Untersuchungshaft. Neben der infolgedessen besonders vordringlichen Beschleunigung hatte der Vorsitzende zu berücksichtigen, dass die im Aktenvermerk vom 13.03.2000 niedergelegten Hinderungsgründe eine Durchführung der Hauptverhandlung frühestens Mitte Juni 2000, mithin erst nach knapp neun Monaten Untersuchungshaft, erlaubten. Bei dieser Sachlage war die ab 15.06.2000 vorgenommene Terminierung dringend geboten. Ihr stand nicht entgegen, dass der Verteidiger des Angeklagten in einen späteren Termin nach seinem Urlaub - eingewilligt hätte. Denn das vom Amts wegen zu beachtende Beschleunigungsgebot steht nicht zu seiner Disposition. Im übrigen hätte eine weitere Herauszögerung des Termins auch in die berechtigten Interessen des Mitangeklagten eingegriffen, ungeachtet des Umstandes, dass sich dieser "nur" in Strafhaft in anderer Sache befindet. Andererseits war es angesichts der sicheren Erwartung, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sein wird, sachgerecht und geradezu zwingend geboten, von einer Trennung beider Verfahren abzusehen. Letztendlich ist auch zu sehen, dass der Vorsitzende die den Angeklagten am wenigsten beeinträchtigende Anordnung getroffen hat, indem er die Bestellung des ersten Pflichtverteidiger nicht nach § 143 StPO zurückgenommen hat.

Soweit mit dem Rechtsmittel speziell die Bestellung von Rechtsanwalt Ha Mgerügt wird, erweist es sich in der Sache ebenso erfolglos. Die Auswahl des weiteren Pflichtverteidigers ist Sache des Gerichtsvorsitzenden, der nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ohne dass der Anwalt, der die Verteidigung führen will, seine Beiordnung durchsetzen könnte und ohne dass der Angeklagte einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts hat (BVerfGE 39, 238, 242, 243; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47 f). Dabei ist allerdings dem Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu dem er ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207 f). Vorliegend hat der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten nicht die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Dass er dies entgegen der Soll-Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht getan hat, schadet nicht, da aufgrund der Nichtdurchführbarkeit der zunächst anberaumten Hauptverhandlung ersichtlich eine Verfahrenslage vorlag, bei der die sofortige Bestellung eines Verteidigers, der alle Termine der neu zu bestimmenden Hauptverhandlung wahrnehmen konnte, notwendig war. Im übrigen hat der Angeklagte selbst in seinem Beschwerdevorbringen nicht erkennen lassen, dass zu einem bestimmten Verteidiger ein besonderes Vertrauensverhältnis bestünde, auf das Rücksicht zu nehmen wäre. Auch vermag er nicht nachvollziehbar zu behaupten, zu dem ihm neu beigeordneten Verteidiger finde er kein Vertrauen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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