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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 119/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 e
Unabhängig von der sich aus § 67 e Abs. 1 und 2 StGB ergebenden fristgebundenen Prüfungspflicht muss die Strafvollstreckungskammer auch auf einen vor Ablauf der Frist des § 67 e Abs. 2 StGB gestellten Antrag des Untergebrachten entscheiden, ob die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, es sei denn, die Strafvollstreckungskammer hätte gemäß § 67 e Abs. 3 S 2 StGB eine Sperrfrist festgesetzt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 119/09

wegen Beleidigung

hier: Entscheidung nach § 67e StGB

Beschluss vom 6. April 2009

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten D. G. wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - H. vom 03. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht H. zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 14. November 2008, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, hat das Landgericht M. die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; nach den Feststellungen im tatrichterlichen Urteil hatte der nur geringfügig wegen Beleidigung vorbestrafte und an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankte Untergebrachte im Zeitraum von Januar bis Mai 2008 insgesamt neun Taten - in sieben Fällen ein Vergehen der Beleidigung, in einem weiteren Fall ein Vergehen der Nachstellung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Beleidigung und ein Vergehen der versuchten Nötigung - begangen (UAs 15). Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird derzeit im PZN W. vollzogen.

Mit Schreiben vom 03.12.2008 hat der Untergebrachte beantragt, ihn zur Frage seiner möglichen bedingten Entlassung aus dem Maßregelvollzug - vorzeitig - anzuhören. Der Untergebrachte hat sein Anliegen in einem undatierten, am 16.02.2009 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen Schreiben wiederholt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass er an sämtlichen Therapieangeboten der Einrichtung teilnehme und weiterhin bereit sei, die erforderlichen Medikamente einzunehmen; die verfahrensgegenständlichen Taten der Beleidigung habe er in einer durch Arbeitslosigkeit belasteten Situation der Überforderung begangen; er fühle sich nun nicht mehr überfordert.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. es abgelehnt, über die Frage einer Aussetzung der Maßregel zur Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass dem Vorbringen des Untergebrachten keine Änderung seiner Lebenssituation entnommen werden könne, die eine Aussetzung der Maßregel bereits zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertige; zu einer Überprüfung gemäß § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB sei die Kammer jedoch nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet. Der bisherige Therapieverlauf und die Behandlungsfortschritte würden daher im Rahmen der erstmaligen mündlichen Anhörung zum - gesetzlichen - Prüfungstermin im November 2009 erörtert werden.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene und zulässige sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1.

Nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder für erledigt zu erklären ist. Die Befugnis, unabhängig von besonderen Fristen und losgelöst von einem Antrag der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Maßregel noch bestehen oder entfallen sind, gewährleistet die Verhältnismäßigkeit des weiteren Maßregelvollzugs und ist unter der Geltung der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes selbstverständlich (MK-Groß, § 67e Rdn. 3; LK-Horstkotte, 10. Aufl., § 67 Rdn. 2). Die fristenunabhängige Überprüfung der Frage, ob die weitere Vollstreckung der Maßregel im Sinne des § 67d StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafvollstreckungskammer; sie ist verpflichtet, Anhaltspunkten nachzugehen, die darauf hinweisen können, dass eine Erprobung im Sinne des § 67d StGB nunmehr verantwortet werden kann (vgl. Horstkotte, a.a.O., Rdn. 8). Neben diese fristenunabhängige und gelegentlich als fakultativ bezeichnete Prüfungspflicht (vgl. NK-Pollähne/Böllinger, § 67e, Rdn. 10) tritt die nach § 67e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StGB obligatorische Prüfungspflicht zu bestimmten Zeitpunkten; die Strafvollstreckungskammer ist von Gesetzes zu einer jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verpflichtet. Darüber hinaus ist die Strafvollstreckungskammer - wie der Umkehrschluss aus § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB zeigt - auch verpflichtet, auf Antrag des Untergebrachten zu prüfen, ob die Maßregel nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die durch die Antragstellung des Untergebrachten ausgelöste Pflicht zur Überprüfung der Fortdauer der Maßregel (Horn, in: SK-StGB § 67e Rdn. 2; Horstkotte, a.a.O.. Rdn. 9; MK-Groß, § 67e Rdn. 3 und 8; NK-StGB-Pollähne/Böllinger, § 67e Rdn. 10) entfällt nur dann, wenn das Gericht eine Sperrfrist festgesetzt hat (§ 67e Abs. 3 Satz 2 StGB). Sie darf weder unter Hinweis auf die Prüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB noch unter Hinweis auf die von Amts wegen bestehende Prüfungspflicht des § 67 Abs. 1 Satz 2 StGB umgangen werden (Groß, a.a.O., Rdn. 3). Ein vor Erreichen der Fristen des § 67 Abs. 2 StGB gestellter Antrag darf - dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 300 StPO folgend, der auch im Maßregelrecht Geltung beansprucht - nicht als formlose Anregung an die Strafvollstreckungskammer verstanden werden, von Amts wegen zu prüfen, ob diese Anlass für eine mögliche vorzeitige Aussetzung der Maßregel sieht, sondern als ein förmlicher Antrag, der eine Prüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer auslöst.

2.

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Strafvollstreckungskammer es zu unrecht abgelehnt, inhaltlich über den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung zu entscheiden. Eine Sperrfrist im Sinne des § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB war nicht festgesetzt. Die in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck kommende Auffassung, dass der Antrag eines Untergebrachten keine obligatorische Prüfungspflicht auslöse, sondern sich seine Wirkungen in einer Aktualisierung der Prüfungspflicht des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB erschöpfe, findet im Gesetz keine Stütze.

Bei dieser Sachlage war die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung durch den Senat (§ 309 Abs. 2 StPO) kam angesichts der Erheblichkeit des Verfahrensmangels nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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