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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 152/00
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 3
StVollzG § 19
StVollzG §§ 3, 19

Zur Überlassung von langstieligen Reinigungsgeräten (Schruber und Besen) an einen Gefangenen im Haftraum.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat

2 Ws 152/00 XIII StVK 67/00

Strafvollzugssache gegen

in der Vollzugsanstalt

hier: Rechtsbeschwerde gem. §§ 130, 116 StVollzG

Beschluss vom 02. November 2000

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 28. April 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2000 wurde im Vorgriff auf eine anstehende Änderung der Landessicherheitsvorschriften angeordnet, Schrubber und Besen aus den Hafträumen sämtlicher Vollzugsanstalten des nachgeordneten Geschäftsbereichs zu entfernen. Am 10.04.2000 wurde diese Anordnung von der Justizvollzugsanstalt umgesetzt und u.a. aus dem Haftraum des Beschwerdeführers, gegen den Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, - im Eigentum der Anstalt stehende - Schrubber und Besen entfernt. Mit Schreiben vom 10.04.2000 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer, im Verfahren nach § 109 StVollzG festzustellen, dass die Entnahme der Reinigungsgeräte aus seinem Haftraum rechtswidrig gewesen sei. Sein Antrag, den die Strafvollstreckungskammer dahingehend ausgelegt hat, dass der Justizvollzugsanstalt ferner aufgegeben werden soll, die Reinigungsgeräte im Rahmen der Folgenbeseitigung wieder an den Sicherungsverwahrten herauszugeben, wurde mit Beschluss vom 28.08.2000 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen die ihm am 04.05.2000 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung wendet der Beschwerdeführer sich mit seiner rechtzeitig eingelegten und zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel, das zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist (§§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG), hat im Ergebnis keinen Erfolg.

II.

Bedenklich erscheint allerdings die Annahme der Unzulässigkeit des Antrages des Gefangenen durch die StVK. Für die Antragsbefugnis ist die Frage des Eigentums an Besen und Schrubber (Land Baden-Württemberg) ebenso wenig von Belang wie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Reinhaltung der Hafträume. Für die Zulässigkeit des Antrages nach § 109 StVollzG ist entgegen der auf die missverständliche Zitatstelle Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 109 Rdn. 26 gegründeten Ansicht der Strafvollstreckungskammer auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, sondern dass er eine solche Rechtsverletzung geltend macht (Schuler in Schwind/Böhm aaO § 109 Rdn. 30). Vorliegend rügt der Gefangene nach dem Gesamtzusammenhang aber, dass durch die angeordnete und sofort vollzogene Maßnahme der Vollzugsanstalt, Schrubber und Besen aus den - hier: seinem - Hafträumen zu entfernen, diese ihre ihm gegenüber bestehende, aus dem Anstaltsverhältnis resultierende Pflicht zur Sicherstellung der menschenwürdigen Grundversorgung verletzt hat. Der geltend gemachte Anspruch leitet sich damit aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ab, zu der der Vollzugsträger Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten gegenüber in Anwendung der §§ 3, 7, 19 ff., 53 ff. - hier i.V.m. §§ 130 ff. - StVollzG und unter Beachtung des Art. 1 Abs.1 GG, ohne dass es einer ausdrücklicheren Regelung bedarf, verpflichtet ist. Unterwirft nämlich der Staat den Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten zwangsweise einem mit Freiheitsentziehung verbundenen besonderen Gewaltverhältnis und nimmt er ihm dadurch weitgehend die Möglichkeit, eigenverantwortlich für die Deckung der Lebensbedürfnisse zu sorgen, so ist er schon von Verfassungs wegen gehalten, den notwendigen, der Menschenwürde entsprechenden Lebensunterhalt des Gefangenen wie u.U. auch die Versorgung mit Hausratsgegenständen zu gewährleisten. Dabei steht es dem Vollzugsträger grundsätzlich frei, den Bedarf durch Naturalleistungen sicherzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen NStZ 1988, 384; VGH München NStZ-RR 1999, 380 f).

Der Antrag des Gefangenen ist als Anfechtungsantrag und nicht als Feststellungsantrag zu behandeln. Dass die von der Vollzugsanstalt auf der Grundlage des Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2000 getroffene Anordnung der Entfernung von Besen und Schrubber aus der Zelle des Antragstellers bereits vollzogen wurde, steht nicht entgegen. Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer weggefallen ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 8. Aufl. § 115 Rdn. 12). Maßnahmen mit Dauerwirkung, also solche, die einen fortdauernden Zustand regeln wie Anordnungen über die Unterbringung (§§ 17, 18 StVollzG) , die Ausstattung des Haftraumes, den Besitz von Sachen oder über eine Verlegung in eine andere Anstalt, werden durch den Vollzug nicht erledigt. Gegen sie ist Anfechtungsklage und ggfl. ein Anspruch auf Folgenbeseitigung gegeben (Volckart in AK StVollzG 3. Aufl. § 115 Rdn. 48; Calliess/Müller-Dietz aaO S. 618 oben - wenn die Verfügung noch fortwirkt und rückgängig gemacht werden kann -; ebenso Schuler aaO § 115 Rdn. 17).

In der Sache ist der Anfechtungsantrag aber nicht begründet. Die Vollzugsbehörde war berechtigt, die Entfernung der Reinigungsgeräte aus den Zellen anzuordnen. Hierin lag insbesondere kein Verstoß gegen die oben erörterte Fürsorgepflicht des Vollzugsträgers auf Sicherstellung der Grundversorgung. Ohne das es eingehender Begründung bedarf, kann eine Fürsorgepflicht des Vollzugsträgers dahin angenommen werden, hinreichende Sauberkeit von Haft- und Gemeinschaftsräumen in der Anstalt zu gewährleisten. In welcher Weise dies geschieht, steht jedoch letztlich im Ermessen der Vollzugsbehörde. Insbesondere kann die Grundversorgung in einer Weise erbracht werden, die den Besonderheiten der Haft entspricht (OVG Nordrhein-Westfalen NStZ 1988,384). Vorliegend geschieht dies nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nun in einer Weise, dass in der Schänzerzelle Schrubber und Besen in bedarfsgerechter Zahl vorrätig gehalten werden, die den Strafgefangenen auf Anforderung für einen bestimmten Zeitraum zur Reinigung ihres Haftraumes überlassen werden; außerdem befinden sich in den einzelnen Hafträumen ständig ein Handbesen und eine Kehrschaufel. Diese Handhabung genügt der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vollzugsträgers. Ein Anspruch des Gefangenen darauf, dass ihm Reinigungsgeräte der hier verlangten Art zum ausschließlich eigenen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden, kann indessen aus der Fürsorgepflicht nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann sich der Antragsteller auch nicht auf Vertrauensschutzgrundsätze berufen. Der Umstand, dass ihm bislang die Möglichkeit eingeräumt worden war, die Reinigungsgeräte allein zu benutzen und in seinem Haftraum aufzubewahren, kann einen Anspruch auf Fortdauer der Gestattung nicht begründen. Der Besitz und die Überlassung von anstaltseigenen Sachen kann nicht weiter gehen als der in § 19 StVollzG geregelte Besitz und die Überlassung von Sachen, die dem Gefangenen selbst gehören, im Haftraum des Gefangenen. Der Widerruf einer nach § 19 StVollzG erteilten Besitzerlaubnis ist nicht ausdrücklich geregelt, weshalb er nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zuzulassen ist (OLG Zweibrücken NStZ 1994, 151f.), d.h. wenn die Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist. Das Bundesverfassungsgericht (StV 1994, 432) verweist ausdrücklich darauf, dass der Entzug bereits genehmigter Gegenstände gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensgrundsatz verstoßen kann und daher eine Interessenabwägung voraussetzt, die der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit Rechnung tragen muss. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Maßnahme der Vollzugsanstalt gerecht. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung war Hintergrund des Erlasses des Justizministeriums, auf den sie sich gründete, eine Analyse von Ausbrüchen und Ausbruchsversuchen aus Haftanstalten in jüngster Zeit, die ergeben hatte, dass sich Stiele von Besen und Schrubbern als geeignete Hilfsmittel erwiesen hatten, auch moderne Mauerkronensicherungen zu überwinden. Ein kontrollierter Umgang mit den in der Haftanstalt benutzten Besen und Schrubber erscheint demnach unerlässlich, um weiteren Ausbruchsversuchen vorzubeugen. Darauf, ob in der Person des Antragstellers konkrete Befürchtungen anzunehmen sind, er könne sich der weiteren Sicherungsverwahrung unter Verwendung dieser Gegenstände durch Flucht entziehen, kommt es nicht an, da durch die Aufbewahrung in seiner Zelle ein Zugriff durch dritte Gefangene nicht ausgeschlossen werden könnte. Dass dem Sicherungsverwahrten zugemutet wird, sich Besen und Schrubber bei Bedarf aus der Schänzerzelle zu holen, macht die angefochtene Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Dem Widerruf der Gebrauchsüberlassung stehen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch hygienische Gründe rechtlich nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Reinigungsgeräte in gesundheitlich nicht hinnehmbarem Zustand vorrätig gehalten und ausgegeben werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die angefochtene Maßnahme verstoße gegen seine Menschenwürde, weil er nach dem Entzug anderer Möglichkeiten zum Reinigen seiner Zelle - mittels Handbesen und Kehrschaufel - nun "auf dem Boden kriechen müsse", entbehrt angesichts der von der Anstalt angeordneten Praxis jeder sachlichen Grundlage.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130, 121 Abs. 2 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 13, 48 a GKG

Ende der Entscheidung

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